Gerichtsbescheid
B 7 K 20.1409
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle einer isolierten Zwangsgeldandrohung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle einer isolierten Zwangsgeldandrohung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 06.11.2020 - Az. … - wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. II. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, weil die isolierte Zwangsgeldandrohung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der streitgegenständlichen isolierten Zwangsgeldandrohung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich grundsätzlich nach dem, dem Bescheid zugrundeliegenden materiellen Recht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 55). Da die Zwangsgeldandrohung fortdauernde Rechtswirkungen entfaltet, sind insoweit entscheidungserhebliche Veränderungen grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus dem Charakter des angedrohten Zwangsgeldes als Beugemittel (BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 - juris Rn. 23; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 45 m.w.N.). 2. Zu diesem Zeitpunkt erweist sich die isolierte Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig. Entgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten entfaltet eine wasserrechtliche Beseitigungsanordnung zwar grundsätzlich auch Rechtswirkungen gegenüber dem Rechtsnachfolger, vorliegend hat das Gericht aber erhebliche rechtliche Zweifel, ob die (bestandskräftige) Rückbauanordnung aus dem Jahr 1996 überhaupt (noch) einen hinreichend bestimmten Vollstreckungstitel i.S.d. Art. 19 Abs. 1 VwZVG darstellt. Zwar ist Voraussetzung einer rechtmäßigen Vollstreckung nur die Wirksamkeit - und nicht die Rechtmäßigkeit - des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes, gleichwohl mangelt es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, wenn die Grundverfügung nicht (mehr) hinreichend bestimmt ist (vgl. Zeiser in: Wernsmann, VwZVG, 1. Aufl. 2020, Art. 19 Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend wurden nach Erlass der Rückbauanordnung aus dem Jahr 1996 offensichtlich noch weitere Umbaumaßnahmen an der Anlage getätigt. Weitere förmliche Anordnungen oder „Ergänzungsbescheide“ im Hinblick auf den Bescheid aus dem Jahr 1996 sind jedoch nicht ergangen. Teilweise wurden die Baumaßnahmen sogar vom Landratsamt „genehmigt“. Von daher stellt sich die Frage, ob es für die Beteiligten hinreichend klar ist, was gegenwärtig genau zurückgebaut werden soll und ob dies - infolge weiterer Umbauarbeiten - überhaupt noch realisierbar ist. Letztlich bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob es gegenwärtig bereits an den allgemeinen Voraussetzungen mangelt, da jedenfalls die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Die Vollstreckung ist nämlich aufgrund nachträglicher Veränderungen der Umstände unverhältnismäßig geworden. Nach Art. 29 Abs. 3 VwZVG muss das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das streitgegenständliche Zwangsmittel ist ein striktes Beugemittel ohne strafähnlichen Ahndungscharakter. Damit soll eine Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht durchgesetzt werden (vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.11.2005 - 1 CE 05.153 - juris Rn. 24). Der Umsetzung der Rückbauverpflichtung aus dem Jahre 1996 soll dadurch Nachdruck verliehen werden. Der Kläger hat aber inzwischen ernsthaft zu erkennen gegeben, dass er die Anlage komplett umbauen möchte. Hierzu hat er umfangreiche Planunterlagen und auch nachträgliche Ergänzungen eingereicht und ein wasserrechtliches Verfahren eingeleitet. Er hat damit bereits erhebliche und nachhaltige Anstrengungen zum angestrebten Umbau der betroffenen Anlage vorgenommen. Dass die beabsichtigen Umbaumaßnahmen ernsthaft und nachhaltig sind, wird auch durch die Mitteilung des Wasserwirtschaftsamtes … unterstrichen, dass die vorgelegten Planunterlagen, deren Erstellung auch mit Kosten verbunden sind, vollständig und brauchbar sind. In Anbetracht dessen erweist es sich ersichtlich als unverhältnismäßig, eine Rückbauanordnung weiter zu vollstrecken, wenn bereits umfassende Pläne zu einem Gesamtumbau der Anlage bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wurden. An der Ernsthaftigkeit der Umbaupläne zweifelt das Gericht insbesondere nicht, weil eine Detailfrage zur „HBV-Anlage“ im Erlaubnisverfahren noch nicht abschließend geklärt ist. Denn zum einen wird vom Beklagten nicht einmal ansatzweise der vom Gericht im Rahmen des Versuchs der gütlichen Streitbeilegung aufgeworfene Frage, ob diese Problematik nicht als Inhalts- bzw. Nebenbestimmung des Erlaubnisbescheids geregelt werden kann, nachgegangen. Stattdessen wird die Auslegung der Planunterlagen, die nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes vollständig und brauchbar sind, seit mehreren Monaten zurückgestellt. Zum anderen scheint der Beklagte zu verkennen, dass die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung schon im Ansatz nicht geeignet ist, den Kläger zur Beibringung ausstehender Unterlagen für das neue wasserrechtliche Verfahren zu bewegen. Hierfür kommen ggf. effektivere Anordnungen als die Vollstreckung der Rückbauanordnung aus dem Jahr 1996, etwa nach Art. 67 BayWG - ggf. mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen - in Betracht. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (SächsOVG, U.v. 11.12.2019 - 4 A 1219/17 - juris) ist kein abweichendes Judikat eines anderen Gerichts, das dieser Entscheidung entgegensteht, da es sich im Wesentlichen mit der Rechtmäßigkeit eines Einschreitens einer Wasserbehörde aufgrund der wasserrechtlichen Generalklausel wegen der formellen Illegalität einer Anlage sowie der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung bzw. -festsetzung befasst. Es setzt sich aber nicht mit der Frage der Verhältnismäßigkeit einer isolierten Zwangsgeldandrohung aufgrund nachträglich eingetretener entscheidungserheblicher Umstände auseinander. Soweit der Beklagte auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 29.1.2018 - 8 ZB 16.2131 - juris Rn. 25) verweist, und diese Entscheidung als Vergleichsmaßstab für befürchtete Hochwassergefahren aufgrund eines Schwarzbaus im Zwangsmittelverfahren heranziehen will, dringt er auch damit nicht durch. Denn diese Entscheidung befasst sich an der genannten Stelle mit einer Ermessensentscheidung im Hinblick auf eine Grundverfügung. Insofern muss zwischen dem Grundverwaltungsakt und einer - wie hier streitgegenständlichen - isolierten Zwangsgeldandrohung unterschieden werden. Das Gericht kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen, warum der Beklagte derart beharrlich an der Zwangsgeldandrohung festhält. Denn indem die bereits eingereichten Planunterlagen ausgelegt werden und ein zeitnahes Erlaubnisverfahren durchgeführt wird, könnte der Umbau der Wehranlage zügiger als mit der Zwangsgeldandrohung gegen eine Rückbauanordnung aus dem Jahr 1996 erreicht und eventuelle Gefahren, die von der Wehranlage ausgehen, effektiver abgewehrt werden. 3. Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.