Gerichtsbescheid
B 3 K 21.609
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die im Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 1–10 RBStV aufgenommenen Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht sind grundsätzlich eng auszulegen und deshalb nicht analogiefähig. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Gesetzgeber hat den Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung bewusst nicht in die Befreiungstatbestände aufgenommen, was durch einen zu großzügigen Rückgriff auf § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV nicht unterlaufen werden darf. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb gegeben, weil Empfänger von Leistungen nach dem AFBG und solche von Leistungen nach dem BAföG ungleich behandelt werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht besteht bei Empfängern von Leistungen nach dem AFBG auch dann nicht, wenn der monatlich tatsächlich verfügbare Betrag zur Bestreitung des täglichen Lebens (möglicherweise) unterhalb der Regelsätze nach dem SGB II liegt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 1–10 RBStV aufgenommenen Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht sind grundsätzlich eng auszulegen und deshalb nicht analogiefähig. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Gesetzgeber hat den Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung bewusst nicht in die Befreiungstatbestände aufgenommen, was durch einen zu großzügigen Rückgriff auf § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV nicht unterlaufen werden darf. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb gegeben, weil Empfänger von Leistungen nach dem AFBG und solche von Leistungen nach dem BAföG ungleich behandelt werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht besteht bei Empfängern von Leistungen nach dem AFBG auch dann nicht, wenn der monatlich tatsächlich verfügbare Betrag zur Bestreitung des täglichen Lebens (möglicherweise) unterhalb der Regelsätze nach dem SGB II liegt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vor Erlass des Gerichtsbescheides gehört, § 84 Abs. 1 VwGO. II. Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum von September 2020 bis Juli 2021, in dem der Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - bezogen hat. 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV -. Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat jeder Inhaber einer privaten Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Von dieser Pflicht kann nach §§ 4, 4a RBStV unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht, da jeweils die tatbestandlichen Voraussetzungen der denkbaren Befreiungsmöglichkeiten nicht gegeben sind. 2. Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) RBStV ersichtlich nicht vor. Der Kläger erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, vielmehr bezog er Leistungen nach dem AFBG. Der Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG erfüllt keinen der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungstatbestände (VG Aachen, U.v. 28.6.2017 - 8 K 525/14 - juris Rn. 24.) Auch eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV scheidet aus (vgl. VGH Kassel, B.v. 16.9.2018 - 10 A 787/08.Z - juris Rn. 3 ff.) Die im Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV aufgenommenen Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht sind grundsätzlich eng auszulegen und deshalb nicht analogiefähig (BVerwG, U. v. 30.10.2019 - 6 C 10/18 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866 - juris Rn. 31.) b) Es besteht auch kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Danach kann die Rundfunkanstalt unbeschadet des § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. Insoweit macht der Kläger geltend, dass er lediglich Leistungen nach dem AFBG bezog und nach Abzug seiner Kosten für Wohnen und Heizen sowie des zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags ihm ein Betrag von 382 Euro monatlich verblieb. Dieser Betrag liege unter den Regelsätzen, die das Sozialgesetz Zweites Buch - SGB II - vorsehe. Dennoch liegt hier kein Härtefall vor. Der Annahme eines solchen steht im Ergebnis entgegen, dass der Kläger jedenfalls versäumt hat, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. a) § 4 Abs. 6 RBStV enthält keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Die Regelung soll vielmehr gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Gestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (BayVGH, U.v. 28.2.2018 - 7 BV 17.770 - juris Rn. 22). Dafür, dass der Gesetzgeber den Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung bewusst nicht in die Befreiungstatbestände aufgenommen hat, spricht, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Bezugs von Aufstiegsfortbildungsförderung offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen wurde. Der Rundfunkgesetzgeber fördert durch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gezielt nur Studierende, die eine Erstausbildung absolvieren. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht jeder Förderung eine Befreiung zu gewähren, darf nicht durch einen zu großzügigen Rückgriff auf § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV unterlaufen werden, vgl. VG Aachen, U.v. 28.6.2017 - 8 K 525/14 - juris Rn. 27 f. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist nicht deshalb gegeben, weil Empfänger von Leistungen nach dem AFBG und solche von Leistungen nach dem BAföG ungleich behandelt werden. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass jeweils bei Bedarf Leistungen zum Lebensunterhalt gezahlt werden (§ 1 AFBG bzw. § 1 BAföG). Den Empfängern von Aufstiegsausbildungsförderung steht aber zur Sicherung ihrer Existenz während des Bezugs von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich mehr Geld zur Verfügung als den Empfängern von BAföG-Leistungen. Zwar orientiert sich der Bedarf am BAföG. Bei Beziehern von Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz liegt aber keine vergleichbare Bedürftigkeit mit den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vor, weil der nach dem BAföG ermittelte Unterhaltsbedarf bei der Bemessung des nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu gewährenden monatlichen Unterhaltsbeitrags gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 AFBG um mindestens 60,00 EUR erhöht wird. Dieser Betrag ist auch deutlich höher als der monatliche Rundfunkbeitrag von 17,50 EUR (VG Aachen, U.v. 28.6.2017 - 8 K 525/14 - juris Rn. 31). Auch wird bei der Aufstiegsfortbildungsförderung das Einkommen der Eltern - im Gegensatz zum BAföG für Erstausbildungen - nicht mit angerechnet, weil diese in der Regel bei einer Zweitausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig sind (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AFBG bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG; Schaumberg/Schubert, PdK Bu J-6a, November 2020, § 10 AFBG Rn. 2.2.) Der Betrag, der vom Vermögen anrechnungsfrei bleibt, ist zudem bei der Aufstiegsfortbildungsförderung mit 45.000 EUR (§ 17 a AFBG) um ein vielfaches höher als beim BAföG mit 8.200 EUR (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), vgl. zum Ganzen VG Bayreuth GB.v. 28.7.2021 - B 3 K 20.899 - juris Rn. 30. b) Zudem besteht auch nicht deshalb ein Anspruch auf Befreiung, weil der monatlich tatsächlich verfügbare Betrag zur Bestreitung des täglichen Lebens (möglicherweise) unterhalb der Regelsätze nach dem SGB II liegt. Das System der bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialhilfe angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Beitragspflicht gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10/18 - juris Rn. 21.) Der Kläger ist hier auch nicht von der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV ausgeschlossen. Es ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II nicht auf Empfänger von Leistungen nach dem AFGB Anwendung findet. Es ist für Leistungen nach dem SGB II unerheblich, ob eine Ausbildung nach dem AFGB gefördert werden kann (BSG, U.v. 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R - juris Rn. 15; LSG Thüringen, U.v. 23.10.2019 - L 7 AS 1565/16 - juris Rn. 27.) Die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 5 SGB II ist auf die ausdrücklich genannten Förderarten begrenzt. Der Kläger kann mithin darauf verwiesen werden, dass eine Beantragung von Leistungen nach dem SGB II für ihn möglich gewesen wäre. Die Annahme eines atypischen Härtefalles nach § 4 Abs. 6 RBStV kommt deshalb hier nicht in Betracht. c) Diesem Ergebnis steht auch nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - sowie - 1 BvR 2513/18 - beide juris) entgegen. Der Kläger wird hier - auch wenn er die Rundfunkbeiträge tatsächlich aus seinem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum bestreitet - nicht gegenüber anderen finanziell bedürftigen Personen benachteiligt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nur gegeben, wenn eine Person von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war (BVerfG, B.v. 19.1.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 23; - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 18.) Der Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (BVerfG, B. v. 19.1.2022 - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 15 f. m.w.N.) Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Ungleichbehandlung der Personen, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV wegen des Bezugs der dort genannten Sozialleistungen von der Beitragspflicht zu befreien sind, und der Rundfunkbeitragspflichtigen, die im Falle der Bedürftigkeit eine in § 4 Abs. 1 RBStV genannte Sozialleistung beziehen könnten, von deren Beantragung aber absehen, nicht ersichtlich. Die letztgenannte Personengruppe ist in ihrer Entscheidung frei, die in § 4 Abs. 1 RBStV genannte Sozialleistung zu beantragen und so die Grundlage für die bescheidgebundene Befreiung zu schaffen. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu Personen, die von der bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auch unabhängig von ihrer Bedürftigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind, hierzu bereits auch BVerwG - Urt. v. 30.10.2019, 6 C 10/18 - juris Rn. 26, vgl. ferner OVG Hamburg, B.v. 28.03.2022 - 5 Bf 226/21.Z - juris Rn. 13. dd) Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung intendiert hat, die Anwendung der Härtefallklausel auf weitere Fallgestaltungen wie die hiesige, nämlich den Fall eines freiwilligen Verzichts auf die Beantragung von Sozialleistungen, auszudehnen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer überschreitet es nicht die der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen zur Verwaltungsvereinfachung, wenn die Regelung in § 4 Abs. 6 RBStV dahingehend verstanden wird, dass sie keine Anwendung findet, wenn ein freiwilliger Verzicht auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV stattgefunden hat, indem diese nicht beantragt worden sind, obgleich dies möglich gewesen wäre. Zunächst wäre Voraussetzung, dass ein Fall der Ungleichbehandlung vorliegt und Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV geltend machen können, mit Personen gleich zu behandeln sind, die freiwillig hierauf verzichten. Bereits dies ist nicht der Fall (vgl. oben). Legt man dies dennoch zu Grunde, gilt Folgendes: Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers kann einen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte sein. Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (BVerfG, Beschl. v. 19.1.2022 - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 19 m.w.N.). Für die Rundfunkanstalten bestünden erhebliche Schwierigkeiten, zwischen Personen zu unterscheiden, die die tatbestandlichen Voraussetzungen von Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfüllen und solchen, die diese Leistungen (freiwillig) nur nicht in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat das System der bescheidgebundenen Befreiung eingeführt, um sicherzustellen, dass die sozialrechtlichen Fachbehörden über sozialrechtliche Ansprüche entscheiden und nicht die Rundfunkanstalten. Insoweit ist der notwendige Sachverstand vorhanden, um auch teils schwierige Berechnungen vornehmen zu können. Den Rundfunkanstalten aufzubürden, den gleichen Sachverstand vorzuhalten, erscheint unverhältnismäßig und praxisfern. Die entsprechende sozialrechtliche Expertise müssten die Rundfunkanstalten jedoch aufbauen, um prüfen zu können, ob nicht Ansprüche auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV bestehen. Diese wären von den Betroffenen nämlich zunächst auch vorrangig in Anspruch zu nehmen, da ansonsten im Falle des freiwilligen Verzichts die Härtefallklausel unbegrenzt in jeder sozialen Mangelsituation zur Anwendung kommen würde. Der Gesetzgeber hat § 4 Abs. 1 RBStV dahingehend ausgestaltet, dass er abstrakt bei bestimmten sozialrechtlichen Leistungsbezügen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht anordnet und gleichzeitig eine individuelle Prüfung bei besonderen Härtefällen ermöglicht, die jedoch nur ausnahmsweise stattzufinden hat. Dieses Verhältnis würde umgekehrt, wenn auch im Falle des freiwilligen Verzichts auf die Beantragung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV immer eine Einzelfallprüfung erforderlich wäre. Umgekehrt ist für die Frage der zulässigen Typisierung ebenfalls zu berücksichtigen, inwieweit es die betroffene Person selbst in der Hand hat, der gesetzgeberischen Entscheidung nicht zu unterfallen. Je leichter dies möglich ist, desto kleiner ist auch die Zahl der betroffenen Personen, die von einer unbilligen Härte betroffen wären und von der der Gesetzgeber ausgehen muss. Für eine anspruchsberechtigte Person auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBstV wäre es ohne Schwierigkeiten möglich, zunächst entsprechende Leistungen zu beantragen und dann ggf. eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu beantragen soweit Leistungen bezogen werden können. Entsprechende Bemühungen staatliche Sozialleistungen zu erlangen, sind dem Betroffenen im Übrigen auch regelmäßig zuzumuten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.