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Gerichtsbescheid

B 1 K 21.260

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die gemeindliche Bestätigung des gewählten Feuerwehrkommandanten (Art. 8 Abs. 4 BayFwG) ist ein Verwaltungsakt, der gem. Art. 48, 49 BayVwVfG aufgehoben werden kann. Art. 19 Abs. 2 BayGO ist insoweit nicht einschlägig, da der Feuerwehrkommandant nicht in das Amt "berufen" wird und folglich auch nicht "abberufen" werden kann. (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die sonstigen wichtigen Gründe, aus denen die Bestätigung des gewählten Feuerwehrkommandanten gem. Art. 8 Abs. 4 S. 2 BayFwG zu versagen ist, sind gerichtlich voll überprüfbar. Hierzu können nur solche Umstände gerechnet werden, die die sachgerechte Ausübung der Funktion des Feuerwehrkommandanten ausschließen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gemeindliche Bestätigung des gewählten Feuerwehrkommandanten (Art. 8 Abs. 4 BayFwG) ist ein Verwaltungsakt, der gem. Art. 48, 49 BayVwVfG aufgehoben werden kann. Art. 19 Abs. 2 BayGO ist insoweit nicht einschlägig, da der Feuerwehrkommandant nicht in das Amt "berufen" wird und folglich auch nicht "abberufen" werden kann. (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die sonstigen wichtigen Gründe, aus denen die Bestätigung des gewählten Feuerwehrkommandanten gem. Art. 8 Abs. 4 S. 2 BayFwG zu versagen ist, sind gerichtlich voll überprüfbar. Hierzu können nur solche Umstände gerechnet werden, die die sachgerechte Ausübung der Funktion des Feuerwehrkommandanten ausschließen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 1.Der Bescheid der Gemeinde ********* vom 2. März 2021 wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 1. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Als Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Klägers vom Amt des Feuerwehrmandanten kommt hier allein ein auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützter Widerruf der gemeindlichen Bestätigung nach Art. 8 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) in Betracht. Art. 19 Abs. 2 GO, wonach ehrenamtlich tätige Personen von der Stelle, die sie berufen hat, aus wichtigem Grund abberufen werden können, ist für das Amt des Feuerwehrkommandanten nicht einschlägig. „Abberufen“ werden kann nur, wer zuvor in das Ehrenamt „berufen“ worden ist. Die Vorschrift gilt nicht für Personen, die ihr Amt durch eine Wahl erhalten haben (Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Stand 3/2021, Art. 19 GO Rn. 8). Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird der Feuerwehrkommandant in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Der Gewählte bedarf gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Diese Bestätigung stellt einen Verwaltungsakt dar, der gemäß den Art. 48, 49 BayVwVfG aufgehoben werden kann (Schulz in PdK Bay K-16, BayFwG, Stand September 2020, Art. 8 Punkt 5). Anders als die Abberufung in Art. 19 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) oder die Entbindung/ der Ausschluss nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayFwG ist im BayFwG die Aufhebung der Bestätigung des Feuerwehrkommandanten nicht spezialgesetzlich geregelt. b. Der Widerruf kann nicht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG gestützt werden, da vorliegend nichts dafür spricht, dass mit dem weiteren Verbleib des Klägers im Amt des Feuerwehrkommandanten schwere Nachteile für das Gemeinwohl verbunden sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 4 CS 21.1227 mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Bayreuth vom 1.4.2021 - 1 K 21.259 zurückgewiesen wurde). Der Auffangtatbestand des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG stellt besonders strenge Anforderungen an den Widerrufsgrund und ist daher eng auszulegen. Das bloß fiskalische Interesse an einer sparsamen und zweckgerechten Verwendung öffentlicher Mittel reicht dafür nicht aus (vgl. auch VGH BW, U.v. 3.7.2014 - 5 S 2429/12 - juris Rn. 54 f. m.w.N.). Vielmehr müssen die Gemeinwohlgründe so gewichtig sein, dass sie es ohne weitere Voraussetzung rechtfertigen, dem Widerrufsbetroffenen eine bereits erteilte Begünstigung nachträglich wieder zu entziehen. Solche gewichtigen Gemeinwohlgründe sind hier nicht erkennbar. Auch die Befürchtung einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich eigenmächtiger Anschaffungen für die gemeindliche Feuerwehr genügt nicht. c. Ein Widerrufsgrund ergibt sich auch nicht aus Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Danach ist die Behörde dann zum Widerruf berechtigt, wenn sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Bestätigung ist gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG zu versagen, wenn der Gewählte fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Die sonstigen wichtigen Gründe sind gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2018 - 4 ZB 17.1387 - juris Rn. 12). Hierzu können nur solche Umstände gerechnet werden, die die sachgerechte Ausübung der Funktion des Feuerwehrkommandanten ausschließen (Forst/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand November 2020, Art. 8 Rn. 34). Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 23. August 2021 (Az. 4 CS 21.1227) dahingehend an, dass die bisherigen Vorkommnisse keine hinreichend tragfähige Grundlage für den Widerruf darstellen: „Für eine solche Prognose bieten aber die bisherigen Vorkommnisse keine hinreichend tragfähige Grundlage. Das Verhalten des Antragstellers stellt zwar, soweit es den Vorgang der Drohnenbeschaffung betrifft, eine nicht unerhebliche vorsätzliche Pflichtverletzung dar (dazu (1)). Weitere Vorfälle, die an seiner Rechtstreue zweifeln lassen könnten, sind aber bislang nicht erkennbar (dazu (2)). Bei einer Gesamtbetrachtung reicht das einmalige Fehlverhalten des Antragstellers daher nicht aus, um ihm die Eignung für die Ausübung des Amtes absprechen zu können (dazu (3)).“ Es wird von einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung des Klägers infolge der Bestellung der mit einer Wärmebildkamera ausgestatteten Drohne im Namen der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten im Januar 2021 ausgegangen. Insofern hat der Kläger seine Befugnisse im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der kommunalen Finanzmittel überschritten. Das Gericht folgt auch der Feststellung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dass eine Gesamtbetrachtung des Geschehens rund um das Fehlverhalten des Klägers nicht ausreicht, um diesem die Eignung für die Ausübung des Amtes des Feuerwehrkommandanten abzusprechen. Es handelte sich bei dem Vorgang der Beschaffung der Drohne um einen einmaligen Zuständigkeitsverstoß. Der Kläger hat dabei nicht aus eigennützigen oder sachfremden Motiven gehandelt, sondern mit der Zielsetzung, einen - aus seiner Sicht dringlichen - Ausrüstungsbedarf der örtlichen Feuerwehr zu erfüllen. Weiterhin ist der Beklagten durch das Verhalten des Klägers kein materieller Schaden entstanden. Außerdem tritt in diesem Verhalten kein generelles Verhaltensmuster zu Tage, das auf eine fehlende Bereitschaft zur Regelbefolgung hinweist. Sofern die Beklagte ausführt, in der Laptoptasche des Klägers, die in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2021 in das Büro der Feuerwehr gestellt wurde, habe man die von der Beklagten beschafften Kopfhörer, sowie private Handwerker-Angebote an den Kläger gefunden, so bleibt unklar, inwiefern diese Vorkommnisse weitere Pflichtverletzungen des Klägers begründen könnten. Betreffend den Vortrag der Beklagten, es sei anhand von Windows-Protokollen eine private Nutzung des Laptops in nicht unerheblichem Umfang festgestellt worden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Dies gilt auch für eine Widerrufsentscheidung auf Grundlage von Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG, da diese keinen Dauerverwaltungsakt, sondern einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt darstellt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2018 - 8 C 16/17 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28/11 - juris Rn. 13 zum Widerruf der Ernennung zum Bezirksschornsteinfegermeister; BayVGH, B.v. 22.10.2019 - 23 CS 18.2668 - juris Rn. 20). Es wurde allerdings nicht vorgetragen, ob und inwieweit die private Nutzung des Laptops bereits vor dem Widerruf der Bestätigung als Feuerwehrkommandant erfolgt ist. Zwar ist grundsätzlich ein Nachschieben von Gründen insofern möglich, als dass eine Begründung nachträglich auf solche Tatsachen gestützt wird, die zwar objektiv im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorlagen, aber erst nachträglich zur Kenntnis der Behörde gelangt sind und zur Begründung des Bescheides herangezogen werden, wenn dies nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts führt (vgl. Decker in BeckOK VwGO, 61. Edition, Stand 01.04.2022, § 113 Rn. 24). Jedenfalls ist der Vortrag der Beklagten aber hinsichtlich des Umfangs der privaten Nutzung des Laptops unsubstantiiert und ohne Vorlage von Nachweisen erfolgt und damit zur Begründung weiterer Pflichtverletzungen des Klägers ohnehin ungeeignet. Es bleibt auch offen, ob eine private Nutzung des Laptops verboten war. Insofern kann dahinstehen, ob eine private Nutzung des dienstlichen Laptops - sofern diese verboten war - einen so gravierenden Pflichtverstoß darstellt, dass dieser gemeinsam mit der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Bestellung der Drohne mit Wärmebildkamera ohne gemeindliche Genehmigung zu einer Ungeeignetheit des Klägers als Feuerwehrkommandant aufgrund sonstiger wichtiger Gründe führt, die eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bewirkt. Hieran bestehen zumindest - insbesondere unter Bezugnahme der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2021 - erhebliche Zweifel. 2. Ziffer 2 erweist sich ebenfalls als rechtswidrig, da diese als begleitende Anordnung das Schicksal der Hauptverfügung teilt. Insofern kann auch dahinstehen, ob die Herausgabeverpflichtung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt gefasst war. 3. Auch hat die Klage hinsichtlich der Zwangsgeldanordnung in Ziffer 4 Erfolg, sofern die Ziffern 1 und 2 des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden. 4. Die Erhebung von Auslagen in Ziffer 5 des Bescheides ist rechtswidrig, da gemäß Art. 16 Abs. 5 Kostengesetz (KG) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden dürfen. 5. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).