Urteil
B 1 K 21.795
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hinsichtlich des Klageantrags eines Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft auf Einsichtnahme in das Jagdkataster besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis, diese Einsichtnahme bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung in mehreren Schreiben sowie in der mündlichen Verhandlung seitens der beklagten Jagdgenossenschaft vollumfänglich zugesagt wurde. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für einen erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beklagte Jagdgenossenschaft als öffentlicher Rechtsträger die begehrte Entscheidung auch selbst treffen könnte, sofern sie im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden wäre (hier: Einsicht in alle Pachtverträge der Jagdgenossenschaft). (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Jagdrecht finden sich keine expliziten Regelungen zum Umfang von Einsichtsansprüchen der Jagdgenossen, weshalb für diese Ansprüche die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend heranzuziehen sind. Es gibt jedoch keinen grundsätzlichen Anspruch auf umfassenden Einblick in sämtliche Unterlagen der Jagdgenossenschaft allein aufgrund der Stellung als Jagdgenosse. (Rn. 51) (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Jagdgenossenschaft hat dem Jagdgenossen, sofern dieser einen Anspruch auf Einsichtnahme hat, dort in digitaler Form vorhandene Dokumente als solche zur Verfügung zu stellen. Der Jagdgenosse kann jedoch nicht verlangen, dass die Jagdgenossenschaft bei ihr in analoger Form vorhandene Dokumente einscannt, um diese dem Jagdgenossen digital zugänglich zu machen. Lediglich sofern die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, kann zum Zwecke der Unterrichtung ein Ausdruck über die geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangt werden. (Rn. 54 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich des Klageantrags eines Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft auf Einsichtnahme in das Jagdkataster besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis, diese Einsichtnahme bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung in mehreren Schreiben sowie in der mündlichen Verhandlung seitens der beklagten Jagdgenossenschaft vollumfänglich zugesagt wurde. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für einen erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beklagte Jagdgenossenschaft als öffentlicher Rechtsträger die begehrte Entscheidung auch selbst treffen könnte, sofern sie im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden wäre (hier: Einsicht in alle Pachtverträge der Jagdgenossenschaft). (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Jagdrecht finden sich keine expliziten Regelungen zum Umfang von Einsichtsansprüchen der Jagdgenossen, weshalb für diese Ansprüche die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend heranzuziehen sind. Es gibt jedoch keinen grundsätzlichen Anspruch auf umfassenden Einblick in sämtliche Unterlagen der Jagdgenossenschaft allein aufgrund der Stellung als Jagdgenosse. (Rn. 51) (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Jagdgenossenschaft hat dem Jagdgenossen, sofern dieser einen Anspruch auf Einsichtnahme hat, dort in digitaler Form vorhandene Dokumente als solche zur Verfügung zu stellen. Der Jagdgenosse kann jedoch nicht verlangen, dass die Jagdgenossenschaft bei ihr in analoger Form vorhandene Dokumente einscannt, um diese dem Jagdgenossen digital zugänglich zu machen. Lediglich sofern die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, kann zum Zwecke der Unterrichtung ein Ausdruck über die geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangt werden. (Rn. 54 – 55) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise zulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. 1. Mit seiner Klage mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 begehrt der Kläger Einsicht in die Akte der Jagdgenossenschaft … mit der Ausgabe von Kopien dazu, auch von den Adressen und Hektar-Angaben der Mitjagdgenossen. Der ursprüngliche Klageantrag ist als allgemeine Leistungsklage auf Einsichtnahme in das aktuelle Jagdkataster der Jagdgemeinschaft … sowie weitere, vorerst nicht näher konkretisierte Dokumente der Jagdgenossenschaft auszulegen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2022 erfolgte eine Konkretisierung des Klageantrags durch den Kläger auf bestimmte Einzeldokumente der Jagdgenossenschaft aus einem Zeitraum der letzten 20 Jahre. Teilweise fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für das klägerische Begehren, da bezüglich mehrerer klägerischer Teilforderungen in der mündlichen Verhandlung bereits die begehrte Einsichtnahme seitens der Beklagten zugesagt wurde. Der Kläger reagierte hierauf ungeachtet des entsprechenden richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mit einer Erledigungserklärung. Daneben machte der Kläger die gewünschte Einsichtnahme in sämtliche Pachtverträge der Jagdgenossenschaft erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend, womit die Jagdgenossenschaft zunächst nicht mit diesem Aspekt der Einsichtnahme befasst wurde. In diesen Punkten fehlt der Klage mithin das Rechtsschutzbedürfnis, da hier die Inanspruchnahme des Gerichts nicht länger bzw. noch nicht erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 9 CE 21.853 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 7 CE 19.343 – juris Rn. 14). a) Hinsichtlich des Klageantrags auf Einsichtnahme in das Jagdkataster besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da jene Einsichtnahme bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung in mehreren Schreiben sowie in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten vollumfänglich zugesagt wurde. Auch die vom Kläger gewünschte Einsichtnahme in Form der temporären Zurverfügungstellung einer CD-ROM mit den entsprechenden Daten wurde durch den Jagdvorstand … im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugesagt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die Jagdgenossenschaft die Möglichkeit zur Einsichtnahme in einer Weise konkretisiert, die als Erfüllung der berechtigten Auskunftsinteressen des Klägers bewertet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 3 C 20/12 – juris Rn. 8). Dies ist vorliegend der Fall. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einsichtnahme in das Jagdkataster in der vom Kläger explizit gewünschten Form (insbesondere Kauf der genannten CD-ROM durch die Beklagte für den Kläger) besteht nicht (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2. lit. b). b) Auch zu der vom Kläger angestrebten Einsichtnahme in die Abschusspläne der letzten 20 Jahre erfolgte in der durchgeführten mündlichen Verhandlung eine Zusage durch die Beklagte, so dass hier ebenso wenig ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen werden kann. c) Weiter wurde in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten zugesagt, die Streckenlisten der letzten 20 Jahre dem Kläger zur Kenntnis zu geben, soweit diese bei der Beklagten vorhanden sind. Die Streckenlisten befinden sich originär beim Landratsamt. Ebenfalls entfällt damit hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. d) Daneben wurde in der mündlichen Verhandlung zugesichert, dem Kläger in die Verbissgutachten der Reviere … I, II und III der letzten 20 Jahre Einsicht zu gewähren, soweit diese bei der Beklagten vorhanden sind. Insoweit fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis. e) Außerdem wurde in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten zugesagt, die Versammlungsprotokolle der Jagdgenossenschaft der letzten 20 Jahre dem Kläger zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, womit auch hier das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. f) Soweit der Kläger die Zurverfügungstellung der Dokumente in digitaler Form fordert, wurde in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten zugesagt, die genannten Unterlagen dem Kläger digital zu übermitteln, soweit diese bei der Beklagten auch digital vorhanden sind. Unterlagen, welche bei dieser nur in Papierform vorhanden sind, werden danach dem Kläger zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Ort und Zeit der Einsichtnahme werden von der Beklagten bestimmt (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.3.2020 – W 9 K 18.1165 – juris Rn. 20), womit sich der Kläger einverstanden erklärte. Insoweit ist ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen. g) Bezüglich der in der mündlichen Verhandlung erstmals auf die Einsichtnahme in sämtliche Pachtverträge der Jagdgenossenschaft erweiterten Forderung des Klägers ist dieser zunächst auf die Jagdgenossenschaft selbst zu verweisen. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der vorliegenden Leistungskonstellation, in der ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 – NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8). Diese Grundsätze gelten für die allgemeine Leistungsklage entsprechend (BVerwG, U.v. 25.11.2020 – 6 C 7/19 – NJW 2021, 1610 Rn. 36). Damit kann für eine gerichtliche Rechtsverfolgung das als Sachurteilsvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die Behörde noch nicht mit dem Begehren befasst war (BVerwG, U.v. 28.6.2001 – 2 C 48/00 – NVwZ 2002, 97/99). Auch gegenüber der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG) und öffentlichem Rechtsträger ist für die Geltendmachung und Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche im Über- und Unterordnungsverhältnis der Erlass einer Leistungs- bzw. Feststellungsentscheidung als einfacherer Weg zu betrachten (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 40 Rn. 50). So liegt der Fall hier. Vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach Aktenlage und Auskunft der Jagdgenossenschaft in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag auf Einsicht in deren Unterlagen hinsichtlich der Pachtverträge gestellt. Es ist dem Kläger mithin zuzumuten, vor Beschreitung des Rechtswegs zunächst eine außergerichtliche Klärung bei der Beklagten herbeizuführen (VG Magdeburg, U.v. 20.10.2020 – 3 A 281/19 – juris Rn. 40). Infolgedessen fehlt hier das Rechtsschutzbedürfnis, da der öffentliche Rechtsträger die begehrte Entscheidung auch selbst treffen könnte, sofern er im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden wäre. Es ist insoweit nicht auszuschließen, dass der Kläger auch ohne gerichtlichen Rechtsschutz zu seinem Recht käme (vgl. auch VG Regensburg, B.v. 23.2.2016 – RN 4 E 16.185 – juris Rn. 19 im Eilrechtsschutz). 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Dem Kläger steht über den durch die Beklagte bereits zugesagten Umfang der Einsichtnahme hinaus kein Anspruch im begehrten Ausmaß zu. a) Zwar steht dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in das gesamte Jagdkataster der Beklagten nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2003 – 6 B 45/03 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 7.4.2003 – 7 B 02.168 – juris Rn. 20). Das Einsichtsrecht schließt die Möglichkeit, Kopien des Jagdkatasters auf seine Kosten zu fertigen, ein (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.3.2020 – W 9 K 18.1165 – juris Rn. 15). Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten. Danach liegt das Jagdkataster für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht beim jeweiligen Jagdvorsteher offen. Die Regelung entspricht § 3 Abs. 2 Satz 4 der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des BayJG (AVBayJG)) und ist gemäß § 5 Abs. 1 AVBayJG (zu Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 6 BayJG)*zwingender Bestandteil der Satzung einer Jagdgenossenschaft. Der Anspruch auf Einsicht in das gesamte Jagdkataster ist darüber hinaus auch ein Annex zu den mitgliedschaftlichen Rechten des Klägers als Jagdgenosse. Das Einsichtsrecht steht jedem Jagdgenossen jedoch nicht nur für seinen eigenen Grundbesitz, sondern hinsichtlich des Grundbesitzes aller Jagdgenossen zu (VG Würzburg, U.v. 13.3.2020 – W 9 K 18.1165 – juris Rn. 16). Diese Kenntnis ist erforderlich für die Feststellung, ob die ihm als Jagdgenossen zustehenden Ansprüche ordnungsgemäß erfüllt wurden. Aufgrund der gesetzlichen Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG)) ist es geboten, deren Mitwirkungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so effektiv wie möglich auszugestalten. Dem dient die weite Auslegung des Einsichtsrechts der Jagdgenossen in das Jagdkataster. Nur wenn jeder Jagdgenosse die Möglichkeit hat, sich über die Grundflächen der übrigen Jagdgenossen vor einer Beschlussfassung zu informieren, kann er sein Abstimmungsverhalten davon abhängig machen. Demgegenüber müssen etwaige berechtigte Interessen einzelner Jagdgenossen an der Nichtoffenlegung ihrer Grundflächen zurücktreten (VG Würzburg, U.v. 13.3.2020 – W 9 K 18.1165 – juris Rn. 18). Aus dem umfassenden Einsichtsrecht in das Jagdkataster kann der Jagdgenosse auch das Recht ableiten, dass ihm bei der Einsichtnahme das Fertigen von Kopien gestattet wird. Die Art und Weise der Auskunft ergibt sich aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, zu denen auch Jagdgenossenschaften gehören (§ 9 BJagdG, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG), richtet sich diese Abwägung nach den Grundsätzen, die zu Art. 29 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) für verwaltungsverfahrensrechtliche Sachverhalte entwickelt worden sind. Der Berechtigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auszüge oder Überlassung von Kopien (VG Würzburg, U.v. 13.3.2020 – W 9 K 18.1165 – juris Rn. 19). Somit ist die Beklagte verpflichtet, ermessensfehlerfrei Zeit und Ort der Einsichtnahme zu bestimmen und dem Kläger die Anfertigung gewünschter Kopien auf seine Kosten zu ermöglichen (BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 3 C 20/12 – juris Rn. 8). Dem kam die Beklagte vorliegend, wie unter 1. dargestellt, bereits nach. b) Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers besteht nicht, da dahingehend kein materiell-rechtlicher Anspruch bzw. kein berechtigtes Interesse des Klägers vorgetragen wurde bzw. feststellbar ist. Im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung sowie währenddessen wurde seitens der Beklagten die Einsichtnahme in nahezu alle gewünschten Einzeldokumente in weitgehend dem Klägerbegehren entsprechender Weise zugesagt, wobei einige Zusagen bereits über den rechtlich erforderlichen Rahmen der Einsichtnahme hinausgingen. Hinsichtlich der Erweiterung des Klageantrags auf sämtliche Dokumente der Jagdgenossenschaft aus dem Zeitraum der letzten 20 Jahre war jeweils seitens des Klägers darzulegen, welcher materiell-rechtliche Anspruch dem zu Grunde liegt und warum ein solcher Umfang des Auskunftsanspruchs erforderlich ist. aa) In zeitlicher Hinsicht ist zur Einsichtnahme zunächst auszuführen, dass ein Anspruch grundsätzlich ab dem Jahr besteht, in welchem der Kläger Mitglied der Jagdgenossenschaft war (vgl. OVG LSA U.v. 14.4.2011 – 2 L 118/09 – juris. Rn. 52). Vorliegend ist dies ausweislich der vom Kläger getätigten Aussage in der mündlichen Verhandlung seit 25 Jahren der Fall. Der geforderte zeitliche Umfang der Einsichtnahme von 20 Jahren ist damit prinzipiell gedeckt. bb) Soweit vom Kläger über die Einsichtnahme in das Jagdkataster hinaus von der Beklagten gefordert wurde, eine CD-ROM mit entsprechendem Inhalt vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung für den Kläger zu erwerben, ist kein dahingehender Anspruch feststellbar. Die Beklagte sagte zuletzt in der mündlichen Verhandlung zu, dem Kläger umfassende Einsichtnahme in das aktuelle Jagdkataster zu gewähren und hierfür dem Kläger die geforderte CD-ROM temporär zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Übereignung einer CD-ROM besteht hingegen nicht, zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vortrug, rechtlichen Beschränkungen seitens des Landesamtes hinsichtlich des käuflichen Erwerbs jener CD-ROM für Dritte zu unterliegen. cc) Hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Streckenlisten sowie der Verbissgutachten der letzten 20 Jahre, soweit diese bei der Beklagten vorhanden sind, ergibt sich ebenfalls kein darüberhinausgehender Anspruch des Klägers. Angesichts des derart umfangreichen Zeitraums und der Tatsache, dass jene Dokumente – dem Verfahren zur Aufstellung der Abschusspläne unter Einbeziehung des Landratsamtes entsprechend – nicht vollumfänglich bei der Beklagten vorliegen, ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die die Beklagte verpflichten würde, diese nicht originär bei ihr aufzubewahrenden Schriftstücke für den Kläger zu besorgen. Der Kläger ist diesbezüglich auf eine Einsichtnahme beim Landratsamt zu verweisen. Auch die Satzung der Jagdgenossenschaft beinhaltet keine Aussagen zum Vorhalt der Streckenlisten bzw. Verbissgutachten beim Jagdvorstand. Insoweit erschließt sich für das Gericht nicht, aus welchem Grund eine lückenlose Dokumentation der Streckenlisten und Verbissgutachten der letzten 20 Jahre zusätzlich zur Einsichtnahme in alle Abschusspläne der letzten 20 Jahre zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers als Jagdgenosse unerlässlich sein sollte. dd) Sofern der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2021 sein Klagebegehren auf Einsichtnahme in Abstimmungsergebnisse nicht geheimer Wahlen einschließlich der Wahlzettel konkretisierte, ist auf § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Jagdgenossenschaft zur Beschlussfassung und Wahl hinzuweisen. Hiernach hat der Jagdvorstand die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, aufzubewahren. Diese relativ kurze Dauer legt nahe, dass lediglich eine kurzfristige Aufbewahrung dieser Dokumente als zielführend betrachtet wird. Die Offenlegung der Abstimmungsergebnisse und Wahlzettel aus einem Zeitraum der letzten 20 Jahren ist mithin bereits von der Satzung nicht vorgesehen. Es muss auch entgegnet werden, dass der Kläger durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, an jeder einzelnen Abstimmung im geforderten Zeitraum teilzunehmen, damit deren Ergebnisse direkt zu verfolgen und gegebenenfalls dagegen rechtlich vorzugehen. Nach eigener Aussage lag ihm die Teilnahme an jeder Abstimmung jedoch fern. Ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Einsichtnahme in die Abstimmungsergebnisse und Wahlzettel wurde seitens des Klägers nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht anderweitig. Des Weiteren müsste sich ein potentieller Fehler in der Abstimmung wesentlich auf das Abstimmungsergebnis durchschlagen. Bezogen auf die vom Kläger mehrfach in Bezug genommene Versammlung der Jagdgenossenschaft vom 27. August 2021 ergaben beispielsweise die Abstimmung zur Neuwahl der Vorstandschaft (TOP 8, Neuwahl des Vorstands, 79 bzw. 78 Stimmen) sowie zur Verlängerung der Jagdpachtverträge (TOP 7, Jagdpachtverträge, Jastimmen über 80, Neinstimmen unter 10) jedoch jeweils ein eindeutiges Abstimmungsergebnis, womit ein wesentliches Durchschlagen in diesem Fall ohnehin nicht erfolgen könnte. ee) Des Weiteren besteht kein Anspruch des Klägers auf Einsicht in sämtlichen Schriftverkehr der Jagdgenossenschaft der letzten 20 Jahre. Im Jagdrecht finden sich keine expliziten Regelungen zum Umfang von Einsichtsansprüchen. Nach ständiger Rechtsprechung werden für einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend herangezogen. So führt das OVG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 14. April 2011 (2 L 118/09 – juris Rn. 48) aus: „Für den (eingetragenen) Verein enthalten zwar auch die Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB keine Kontrollrechte, wie sie etwa § 716 Abs. 1 BGB den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einräumt. Danach kann ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen. Aber auch für den (eingetragenen) Verein gilt, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts (§ 38 BGB) ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen (BGH, Hinweisb.v. 21.6.2010 – II ZR 219/09 – ZIP 2010, 2397, m. w. Nachw.)“. Ein Anspruch des Jagdgenossen auf Einsicht in die Unterlagen der Jagdgenossenschaft wird grundsätzlich anerkannt, sofern dies erforderlich ist, um die einer Person als Jagdgenosse gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte bzw. Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können. Nicht eigens in der Satzung geregelte Auskunftsansprüche folgen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen. Insofern bedarf es weder einer ausdrücklichen Regelung noch einer Analogie. Das gilt auch für die Jagdgenossenschaft, wenn ein Jagdgenosse gegen sie materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geltend macht. Sind diese Ansprüche nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, schuldet die Jagdgenossenschaft dem Jagdgenossen die Offenlegung ihrer Bücher und sonstiger Unterlagen. Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen erstreckt, hängen maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind (BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 3 C 20/12 – juris Rn. 5). Es gibt jedoch keinen grundsätzlichen Anspruch auf umfassenden Einblick in sämtliche Unterlagen allein aufgrund der Stellung als Jagdgenosse. Ein Jagdgenosse hat ohne nähere Ausführungen keinen Anspruch auf Einsicht in eine unbestimmte und vom Inhalt unkonkrete „Jagdakte“ (VG Magdeburg, U.v. 20.10.2020 – 3 A 281/19 – juris Rn. 35; VG Würzburg, U.v. 13.3.2020 – W 9 K 18.1165 – juris Rn. 26). Bereits die Bezeichnung „Jagdakte“ bzw. „Schriftverkehr der Jagdgenossenschaft“ ohne Angabe dazu, worauf sich dieser beziehen soll, ist – anders als das „Jagdkataster“ – derart unbestimmt, dass deren Inhalt nicht verifiziert werden kann (vgl. VG Magdeburg, Urt.v. 20.10.2020 – 3 A 281/19 – juris Rn. 35). Der Kläger legte bisher keinen konkreten materiell-rechtlichen Anspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, zu dem dieser Auskunftsanspruch einen Annex darstellen könnte, hinreichend substantiiert dar. Er äußerte sich dahingehend, dass der Verbiss in den betroffenen Revieren zu hoch sei, stellte deshalb die Tauglichkeit der Abschusspläne in Frage und warf den Jagdpächtern falsches Jagdverhalten vor. Hieraus ergibt sich jedoch kein konkreter verfolgter Anspruch oder eine Angabe, warum ein derart umfassender Auskunftsanspruch zielführend wäre. Daneben genügt in der Regel die Einsichtnahme in das Jagdkataster für die Feststellung, ob die ihm als Jagdgenosse zustehenden Ansprüche ordnungsgemäß erfüllt wurden. Dies gilt umso mehr in Verbindung mit der zugesagten Einsichtnahme in weitere Dokumente der Jagdgenossenschaft. ff) Soweit die Einsichtnahme in digitaler Form bezüglich sämtlicher Dokumente gefordert wurde, besteht kein dahingehender Anspruch des Klägers. Seitens der Beklagten wurde zugesagt, dort in digitaler Form vorhandene Dokumente als solche dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Der Kläger kann jedoch darüber hinaus nicht verlangen, dass die Beklagte dort in analoger Form vorhandene Dokumente einscannt, um diese dem Kläger digital zugänglich zu machen. Lediglich sofern die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, kann zum Zwecke der Unterrichtung ein Ausdruck über die geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangt werden (BGH, B.v. 21.9.2009 – II ZR 264/08 – juris Rn. 9 zum Ausdruck; OVG LSA, U.v. 14.4.2011 – 2 L 118/09 – juris, Rn. 48 zum Verein sowie der elektronischen Übermittlung). 3. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der Kläger als Unterliegender die Kosten des Verfahrens. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.