Urteil
B 5 K 22.132
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind; die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich darauf, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (stRspr BVerwG BeckRS 1980, 30438440). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, in Einklang und orientieren sich am herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung; auch verstößt die hier vorgenommene Beurteilung ohne verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, denn der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzerfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 40404). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur neuen Beurteilung führender Verfahrensfehler liegt ua dann vor, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat; dabei ist die mangelnde Objektivität nicht aus der Sicht des Beurteilten, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das Erfordernis einer besseren Bewertung ergibt sich nicht automatisch aufgrund der Probezeitbeurteilung, da die Probezeitbeurteilung einerseits und eine periodische Beurteilung andererseits unterschiedliche Zielrichtungen haben. (Rn. 48 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind; die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich darauf, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (stRspr BVerwG BeckRS 1980, 30438440). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, in Einklang und orientieren sich am herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung; auch verstößt die hier vorgenommene Beurteilung ohne verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, denn der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzerfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 40404). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur neuen Beurteilung führender Verfahrensfehler liegt ua dann vor, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat; dabei ist die mangelnde Objektivität nicht aus der Sicht des Beurteilten, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 5. Das Erfordernis einer besseren Bewertung ergibt sich nicht automatisch aufgrund der Probezeitbeurteilung, da die Probezeitbeurteilung einerseits und eine periodische Beurteilung andererseits unterschiedliche Zielrichtungen haben. (Rn. 48 – 50) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom 04.11.2021 in Gestalt des Bescheids vom 20.01.2022 für den Zeitraum vom 09.07.2018 bis 30.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (analog). 1. Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der bayerischen Beamtinnen und Beamten mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Innerhalb des durch die Art. 54 ff. LlbG gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 – 2 C 69/81 – BayVBl 1982, 348). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 30.09.2020) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240). Zugrunde zu legen sind hier die Art. 54 ff. LlbG, die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13.7.2009 [FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35], die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19.10.2017 [FMBl. S. 510] geändert worden ist) und die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. Oktober 2014, Az. Z1-A0370-2014/11-17 (AllMBl. S. 488). Diese Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, in Einklang und orientieren sich am herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung (vgl. insoweit zum Vorbehalt des Gesetzes: BVerwG, B.v. 26.5.2009 – 1 WB 48/07 – juris). Auch verstößt die hier vorgenommene Beurteilung ohne verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht gegen Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien vielmehr ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten sehen eine Bewertung anhand der in Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR vorgesehenen Punkteskala vor (vgl. Nr. 2.5.2 BeurtRL), deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen in Nr. 2.6 BeurtRL unter Rückgriff auf Art. 58 LlbG erläutert werden. Die vierzehn zu bewertenden Einzelmerkmale werden detailliert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien exemplarisch erläutert. Hierdurch wird die Erstellung hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, die eine taugliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellen und einer Überprüfung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zugänglich sind (vgl. VG Bayreuth, U.v. 6.10.2015 – B 5 K 14.836 – juris Rn. 23). Der Dienstherr ist insoweit nur gehalten, auf Verlangen des Beamten die vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 11 ff.). 2. Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers vom 04.11.2021 als rechtmäßig. a) Die gegenständliche Beurteilung erweist sich als formell rechtmäßig. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. aa) Mit Regierungsvizepräsident E. und Frau Dr. H. sind vorliegend die zuständigen Beurteiler tätig geworden. Nach Nr. 11.1 Satz 1 VV-BeamtR ist maßgeblich für die Beurteilungszuständigkeit gemäß Art. 60 LlbG der Beurteilungsstichtag. Wird die Beurteilung von der Behördenleitung als Dienstvorgesetztem erstellt, sind unmittelbare Vorgesetzte der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu hören (Satz 2). Die Behördenleitung soll die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten der oder des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen (Satz 3). Konkretisierend legt Nr. 2.8.3 der ergänzenden Beurteilungsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.10.2014 fest, dass die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der landgerichtsärztlichen Dienste die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident oder die Regierungsvizepräsidentin bzw. der Regierungsvizepräsident erstellt. Diesen rechtlichen Vorgaben entsprechend hat im streitgegenständlichen Fall Regierungsvizepräsident E. als zuständiger Beurteiler die Anlassbeurteilung des Klägers erstellt und Medizinaldirektorin Dr. H. als unmittelbare Dienstvorgesetzte einen Beurteilungsbeitrag erstellt. bb) Der Beklagte hat es zudem formell-rechtlich ordnungsgemäß unterlassen, den früheren unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers, Dr. B., zu hören. Nach Abschnitt 3 Nr. 11.1 Sätze 5 und 6 VV-BeamtenR soll die Behördenleitung – oder die oder der mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragte jetzige unmittelbare Vorgesetzte – nach Möglichkeit die früheren unmittelbaren Vorgesetzten hören, wenn der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Dienstposten innerhalb der Behörde gewechselt und wenn der Einsatz auf dem früheren Dienstposten wenigstens sechs Monate betragen hat. Der streitgegenständliche Beurteilungszeitraum erstreckt sich hier auf die Zeit vom 09.07.2018 bis 30.09.2020. Dr. B. ist nach Aktenlage zum Dezember 2018 in den Ruhestand getreten. Daher war er im streitgegenständlichen Zeitraum noch für maximal fünf Monate der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers. Dies macht die ausgebliebene Anhörung selbst dann nicht rechtswidrig, wenn man von einer entsprechenden – vom Wortlaut der Vorschrift an sich nicht gedeckten – Anwendbarkeit dieser Regelung grundsätzlich ausgeht. Auch der weitere klägerische Einwand, dass Dr. B. jedenfalls insgesamt mehr als sechs Monate der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers gewesen war, verfängt nicht, denn es ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung denknotwendig lediglich der streitgegenständliche Beurteilungszeitraum in den Blick zu nehmen. Allein die im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung des Beamten darf Gegenstand der Beurteilung sein. Somit dürfen Erkenntnisse, die unmittelbare Dienstvorgesetzte außerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen haben, in die dienstliche Beurteilung nicht einfließen. cc) Auch hat der Beklagte nicht formell fehlerhaft auf die Einschätzung der klägerischen Leistung durch Richter am LG bzw.OLG … verzichtet, die – den Ausführungen des Klägers zufolge – den Kläger (seinen Umgang und seine Expertise) schätzen würden. Wie bereits ausgeführt, legen das Gesetz in Art. 54 ff. LlbG und in Ergänzung dessen die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften abschließend fest, wer zuständiger Beurteiler ist und von welcher Stelle Beurteilungsbeiträge einzuholen sind. Bei Richtern des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts handelt es sich jedoch um – in dienstlicher Hinsicht – Externe in Bezug auf den Kläger. Diese sind damit weder unmittelbare Dienstvorgesetzte noch Beurteiler und daher auch nicht zur Einschätzung der klägerischen Leistung berufen. dd) Entgegen der Auffassung des Klägers kann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 und der zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Gesamtumstände beim Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung nicht vom Vorliegen einer – die Mitwirkung im Beurteilungsverfahren zwingend ausschließenden – Voreingenommenheit des Beurteilers ausgegangen werden. Zwar liegt ein zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur neuen Beurteilung führender Verfahrensfehler u.a. dann vor, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat. Entscheidend ist dabei aber nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers, sondern maßgeblich ist die Voreingenommenheit, die objektiv festzustellen ist. Mangelnde Objektivität ist also nicht aus der Sicht des Beurteilten, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben. In der Rechtsprechung und Literatur ist dazu geklärt, dass ein Vorgesetzter nur dann als voreingenommen angesehen werden kann, wenn er nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 A 8.03 – Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43 m.w.N.). Er darf nicht schon deshalb als voreingenommen gelten, weil er die Arbeitsweise und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat. Ein Vorgesetzter ist auch nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist. Gründe für eine Voreingenommenheit können verifizierbare Aversionen oder ernstzunehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen des Beurteilers sein, sei es, dass sich diese in der dienstlichen Beurteilung finden, sei es, dass sie während des Beurteilungsverfahrens oder anderweitig gefallen sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.3.2012 – Au 2 K 11.785 – juris Rn. 22 m.w.N.). Vorliegend macht die Klägerseite zwar geltend, dass das Verhältnis zwischen der Zeugin Dr. H. und dem Kläger seit einiger Zeit belastet sei. Der Kläger meint, dass diese Belastungen das Beurteilungsverhalten der Fr. Dr. H. mitgeprägt hätten. Die Zeugin habe den Kläger mehrfach angeschrieen, habe von ihm besondere Nachweise über seine Tätigkeit verlangt, ihm falsche Angaben unterstellt und beispielsweise bei ihm als einzigem Gerichtsarzt die Parkerlaubnis (Ende Juli 2021 ausgelaufen), die es ihm ermögliche, auch in Parkverbotszonen zu parken, nicht verlängert. Es scheine das vordringliche Ziel der Zeugin zu sein, den Kläger ins Unrecht zu setzen und diesem charakterliche Defizite/dienstliche Verfehlungen vorzuwerfen. Am 05.10.2021 habe die Zeugin den Kläger angewiesen, nur noch schriftlich mit ihr zu kommunizieren. Diese unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14.11.2022 vorgetragenen Umstände vermögen das Gericht nicht von einer Voreingenommenheit der Frau Dr. H. zu überzeugen. Sämtliche in diesem Schriftsatz geschilderten Ereignisse haben sich – unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt geeignet wären, eine Voreingenommenheit daraus abzuleiten – nach Abschluss des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums ereignet. Erkenntnisse, die sich innerhalb des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums ereignet hätten und die Voreingenommenheit der Zeugin Dr. H. nahelegen würden, wurden weder vorgetragen, noch sind solche aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ersichtlich. Dies deckt sich schließlich auch mit den eigenen Angaben der Zeugin, die in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausführte, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und ihr im Beurteilungszeitraum unauffällig gewesen sei. Es habe sich um ein gutes dienstliches Verhältnis ohne darüber hinaus gehende private Kontakte gehandelt, das sich erst später zugespitzt habe. ee) Darüber hinaus enthält die streitgegenständliche Beurteilung hinreichende verbale Hinweise zum Zustandekommen des Gesamturteils. Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. Die streitgegenständliche Beurteilung erfüllt diese Vorgabe und führt insoweit aus, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau betrachtet und vorliegend gleichmäßig gewichtet worden seien. b) Auch in materieller Hinsicht ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Zeugen E. und Dr. H. – an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht – haben, in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu den bereits aus den Akten ersichtlichen Erkenntnissen die maßgeblichen Erwägungen für die Bewertung des Klägers dargestellt. Danach ist gegen die Beurteilung rechtlich nichts zu erinnern. aa) Das Gesamturteil von 10 Punkten hält sich im rechtlich nicht zu beanstandenden Rahmen des Beurteilungsspielraums und wurde durch den Beurteiler hinreichend plausibilisiert. Die fehlende Gewichtung der einzelnen Merkmale beim Zustandekommen des Gesamturteils ist unschädlich. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG erfolgt die Bewertung zulässigerweise in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 LlbG zulässig aber nicht zwingend vorgeschrieben. Eine zwingende ergänzende verbale Erläuterung ist nach Satz 5 lediglich bei Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Nach Abschnitt 3 Nr. 7.1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.2.2 VV-BeamtR ist das Gesamturteil von 7 bis 10 Punkten zu vergeben, wenn die Erfüllung des einzelnen Merkmals in jeder Hinsicht den Anforderungen genügt oder diese übersteigt, 11 bis 14 Punkten sind dagegen zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. Dabei ergänzt Abschnitt 3 Nr. 7.1 Satz 2 VV-BeamtR die Plausibilisierungsanforderungen dahingehend, dass es bei Verwendung einer Punkteskala beurteilungsfehlerhaft wäre, wenn das Gesamturteil lediglich als rechnerisches Mittel der Einzelbewertungen gebildet würde. Dies würde nach Satz 3 weder den gezeigten Leistungen der beurteilten Beamtinnen und Beamten gerecht, noch böte es eine hinreichende Grundlage für künftige Personalauswahlentscheidungen. Vielmehr sind die Bewertungen der Beurteilungskriterien in eine Gesamtschau einzubeziehen und zu gewichten (Nr. 7.1 Satz 4 VV-BeamtR). Nach Nr. 7.1 Satz 8 VV-BeamtR trägt dieses Vorgehen dem Umstand Rechnung, dass das Gewicht der einzelnen Beurteilungskriterien je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung sehr unterschiedlich sein kann. Dieser Bewertungsspielraum ist auch von Bedeutung für die Aussage über die künftige berufliche Entwicklung (Satz 9). Die Einzelbewertungen und die ergänzenden Bemerkungen müssen das Gesamturteil nach Satz 10 schlüssig tragen. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Beurteilung auch inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung stand. In der mündlichen Verhandlung führte die unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, Frau Dr. H., schlüssig und nachvollziehbar aus, dass sie sich trotz ihrer Qualifikation als Rechtsmedizinerin ein umfassendes Bild von der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung des Klägers habe machen können, weil sie mit dem Kläger zusammengearbeitet habe und ihr alle Gutachtensaufträge und Gutachten des Klägers vorgelegen hätten, sie Einsicht in sämtliche Unterlagen, einschließlich der Rechnungsstellung und allgemeinen Vorgehensweise, gehabt habe. Dasselbe schlüssige Bild ergibt sich aus den Ausführungen des Beurteilers, Regierungsvizepräsident E., der einerseits ausgeführt hat, dass er sich immer einen Beurteilungsentwurf vorlegen lasse, den er dahingehend prüfe, ob er mit den allgemeinen Beurteilungsvorgaben in Einklang stehe. Zum anderen konnte er darlegen, dass ihm insbesondere der Kläger deswegen sogar persönlich bekannt gewesen sei, weil er im Zusammenhang mit einer anderen beamtenrechtlichen Angelegenheit im Vorfeld länger mit ihm befasst gewesen sei und dabei einen Einblick in die Arbeit des Klägers gewonnen habe. Die Beurteilung hält sich im Rahmen der Einzelmerkmale innerhalb des beschriebenen Punkteschemas. In der streitgegenständlichen Beurteilung wurde zwar keine Gewichtung hinsichtlich bestimmter Einzelmerkmale und Einzelwertungen vorgenommen. Die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen tragen dennoch das Gesamtergebnis und das Gesamturteil stimmt mit den Einzelbewertungen in dem Sinne überein, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Auch wenn sich eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechend Rechtsgrundlage verbietet (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 28), so ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers nahezu homogen, so dass sich die Vergabe des Gesamturteils von 10 Punkten fast aufdrängt, unabhängig davon, wie die Einzelmerkmale gewichtet werden. Der Kläger erzielte in acht von 13 Beurteilungskriterien den Wert „10“, die fünf davon abweichenden und mit 11 Punkten bewerteten Merkmale weisen nur jeweils einen Punkt Abstand zu dem am häufigsten erzielten Punktewert auf, sodass das Gesamtergebnis selbst dann zu der schließlich vergebenen Gesamtbewertung von 10 Punkten geführt hätte, wenn man die Einzelmerkmale, in denen der Kläger eine andere Punktzahl erzielt hat, besonders gewichtet hätte. Abgesehen davon ist vorliegend nicht ersichtlich, dass im Rahmen der klägerischen Tätigkeit einzelne Eigenschaften, die in Einzelmerkmalen ihren Niederschlag gefunden haben, besonderes Gewicht haben würden und daher eine besondere Gewichtung erfahren müssten. Die Begründung des Gesamtergebnisses entspricht der Leistungsbeschreibung zu dem Gesamtprädikat „7 bis 10 Punkte“ nach Nr. 3.2.2. Satz 1 VV-BeamtR. Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil besteht Schlüssigkeit. Das vergebene Gesamturteil rechtfertigt sich aus dem allein dem Dienstherrn zuerkannten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Die Findung des Werturteils ist keinem Beweis zugänglich (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245/249 f.).. bb) Dabei ist es unschädlich, dass der Kläger individuell und nicht innerhalb einer Vergleichsgruppe beurteilt wurde. Die Beklagtenseite war bei der Bildung des Gesamturteils nämlich nicht an eine Quotenvorgabe des Ministeriums gebunden. Vielmehr hat es – wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat – für die Ärzte des Gerichtsärztlichen Dienstes einer Besoldungsgruppe eine bayernweite Zielvorgabe von 11,5 Punkten im Durchschnitt gegeben. Individuelle Leitlinien, wie einzelne Beurteilungen auszufallen haben, waren damit jedoch nicht verbunden. Die Zeugin Dr. H. hat zudem in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Kläger in ihrem Zuständigkeitsbereich keinen direkten Vergleichspartner gehabt habe. Lediglich eine weitere Psychologin, die allerdings in der Besoldungsgruppe A 15 bewertet worden sei, befinde sich in ihrem Zuständigkeitsbereich. Für derartige Fälle hat – wie der Beklagte ebenfalls zutreffend ausführt – der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass in Konstellationen, in denen zum einen zum Beurteilungsstichtag schlichtweg keine Vergleichsgruppe existiert und auch wegen der besonderen Fachrichtung eines zu Beurteilenden auch ein Vergleich mit Beamten derselben Besoldungsgruppe aber unterschiedlichen Fachrichtungen nicht ohne Weiteres möglich ist, eine rechtsfehlerfreie Beurteilung lediglich durch Vorabstimmung mit dem Ministerium möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2010 – 3 ZB 08.1889 – BeckRS 2010, 31812, Rn. 3, beck-online). cc) Sofern der Kläger meint, er habe statt der jeweils vergebenen 10 Punkte in unterschiedlichen Einzelmerkmalen wenigstens 11 Punkte verdient, kann er auch mit diesem Einwand nicht durchdringen. Mit dieser Argumentation setzt er in nicht zulässiger Weise seine Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung durch den zuständigen Beurteiler. Nur dieser und die Überprüfungsbehörde können jedoch die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen in Relation zu den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamtes setzen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.11.2017 – B 5 K 16.278 – BeckRS 2017, 142336 Rn. 46, beck-online). dd) Das Erfordernis einer besseren Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund der Probezeitbeurteilung des Dr. B. Unbeschadet der Tatsache, dass Dr. B. lediglich einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat, ergibt sich dies zum einen aus den unterschiedlichen Zielrichtungen, die eine Probezeitbeurteilung einerseits und eine periodische Beurteilung andererseits hat. Nach Ziffer 10.2 VV-BeamtR ist Gegenstand von Probezeitbeurteilungen die Feststellung, ob die Probezeitbeamtinnen und -beamten im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG für die Aufgaben der Fachlaufbahn, und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes, sowie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind (Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Nach Ziffer 10.2.1.1 VV-BeamtR erhalten Beamte auf Probe, die sich in der Probezeit – gemessen an den Anforderungen ihrer Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts – bezogen auf die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung bewährt haben und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, die Bewertung „geeignet“. Zielrichtung von (Regel-)Beurteilungen ist gemäß Nr. 2.2. VV-BeamtR hingegen, es dem Dienstherrn zu ermöglichen, sich regelmäßig einen Überblick über die Leistung, Eignung und Befähigung der Beschäftigten zu verschaffen. Sie werden dadurch zur maßgeblichen Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen unter Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Leistungsgrundsatzes. Zum anderen ist Zweck der dienstlichen Beurteilung, den Beschäftigten die bestmögliche Entfaltung ihrer Kräfte im beruflichen Bereich zu ermöglichen. Den Beschäftigten wird so regelmäßig Rückmeldung darüber gegeben, welches Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild die Vorgesetzten innerhalb des Beurteilungszeitraums von ihnen gewonnen haben. Dienstliche Beurteilungen dienen somit auch als Personalführungsinstrument. Zudem muss die dienstliche Beurteilung die im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung abbilden (vgl. Art. 58 Abs. 1 LlbG), weshalb Leistungen, die – wie hier während der Probezeit – vor oder nach dem Beurteilungszeitraum erbracht werden, für die aktuell zu erstellende Beurteilung außer Betracht zu bleiben haben. Die Klage war somit abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sofern in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen sollte.