Urteil
B 9 K 21.213
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine unbeabsichtigte Härte, die eine Ausnahme von einer BaumSchVO rechtfertigt, liegt allenfalls dann vor, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Annahme einer Gefahr durch einen Baum oder Teilen von diesem setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Gefahr, dass Bäume zB bei starken Stürmen umstürzen oder, dass sie vom Blitz getroffen werden können, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende – katastrophale – Folgen, die als solche eine Ausnahme von einer BaumSchVO nicht zu rechtfertigen vermögen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unbeabsichtigte Härte, die eine Ausnahme von einer BaumSchVO rechtfertigt, liegt allenfalls dann vor, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Annahme einer Gefahr durch einen Baum oder Teilen von diesem setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Gefahr, dass Bäume zB bei starken Stürmen umstürzen oder, dass sie vom Blitz getroffen werden können, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende – katastrophale – Folgen, die als solche eine Ausnahme von einer BaumSchVO nicht zu rechtfertigen vermögen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme von der BaumschutzVO hat, deren Versagung durch Bescheid vom 25. Januar 2021 demnach rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2021 ist die BaumschutzVO der Stadt …, welche von der Beklagten aufgrund von § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlassen werden durfte. 2. Die streitgegenständliche Esche ist von der BaumschutzVO geschützt. Der Baum befindet sich unstreitig sowohl im Stadtgebiet von …, als auch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) und damit im Schutzgebiet der BaumschutzVO (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 BaumschutzVO). Zudem weist die Esche einen Stammumfang von 171 cm (gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden) und damit von mehr als 80 cm auf, erfüllt somit also auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BaumschutzVO. Eine Ausnahme von der Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 3 BaumschutzVO liegt nicht vor, da es sich bei der Esche weder um einen Obstbaum noch um einen Baum in einer Baumschule oder Gärtnerei handelt. 3. Die von der Klägerin beantragte Entfernung eines Astes der Esche verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BaumschutzVO. Danach ist es verboten, die nach § 2 BaumschutzVO geschützten Bäume zu entfernen oder zu beschädigen, nachhaltig zu verändern oder sonst in ihrer Funktion zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. Eine Entfernung des Astes, wie sie die Klägerin plant, würde ohne weiteres eine nachhaltige Veränderung des Baumes zur Folge haben. Durch den Eingriff würde der Baum einen erheblichen Teil seiner Krone einbüßen und damit, nach den aufgrund der Eindrücke beim Augenschein plausibel erscheinenden Angaben der Beklagtenvertreter, etwa ein Drittel seiner Photosynthesefläche verlieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass der Baum, wie vom Vertreter des Grünflächenamtes der Beklagten vorgetragen, unter dem geplanten Eingriff zumindest stark leiden würde oder deswegen sogar absterben könnte. Die geplante Maßnahme ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 BaumschutzVO von dem Verbot nach Abs. 1 ausgenommen, da danach lediglich notwendige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen der Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht unter dieses Verbot fallen. Über derlei Eingriffe ginge die Entfernung eines der drei Hauptäste der Esche weit hinaus. Schließlich kommt auch § 3 Abs. 3 BaumschutzVO nicht in Betracht, wonach dringend notwendige Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelner Personen nicht unter dieses Verbot fallen, wobei jedoch nur die die Gefahr verursachenden Pflanzenteile entfernt werden dürfen. Es ist weder ersichtlich noch seitens der Klägerin vorgetragen, dass von dem streitgegenständlichen Ast aktuell eine Gefahr in o.g. Sinne, v.a. durch Astbruch, ausgehen würde. Vielmehr zeigte sich die Esche beim Augenscheinstermin frei von offensichtlichen Krankheiten oder Schäden, gut belaubt und dementsprechend in einem gesunden Gesamtzustand. 4. Die Klägerin hat weder gemäß § 4 Abs. 1 BaumschutzVO, noch gemäß § 4 Abs. 2 BaumschutzVO einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BaumschutzVO. a. Gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a BaumschutzVO kann die Stadt … auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach § 3 erteilen, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutzzweck, vereinbar ist. b. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer nicht beabsichtigten Härte. Die in Baumschutzsatzungen oder -verordnungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen regelmäßig ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird (vgl. OVG NW, B.v. 13.2.2003 - 8 A 5373/99 - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.2.2015 - 6 K 2442/12 - BeckRS 2015, 47812; VG München, U.v. 14.5.2012 - 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767). Die Beeinträchtigungen müssen jedenfalls deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann; dabei können dem Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber keine unverhältnismäßig hohen finanziellen Opfer abverlangt werden (VG München, U.v. 14.5.2012 - 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767). Die hier im Raum stehenden Belastungen, die von der streitgegenständlichen Esche ausgehen, im Wesentlichen das Herabfallen von Laub und kleineren abgestorbenen Ästen und Zweigen, stellen eine typische Erscheinung dar, mit der bei jeglichem und damit auch innerörtlichem Baumbestand grundsätzlich stets zu rechnen ist. Die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen erreichen vorliegend auch nicht ein Ausmaß, durch das die Nutzung des klägerischen Grundstücks unzumutbar eingeschränkt würde. Jedenfalls kann ihnen mit Schutzmaßnahmen in zumutbarer Weise begegnet werden. Keinerlei Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks hat die Bemoosung der Dachfläche im südwestlichen Bereich des klägerischen Wohnhauses. Diese war beim Augenscheinstermin zwar deutlich wahrnehmbar und kann wohl auch auf den streitgegenständlichen Ast zurückgeführt werden, da dieser den von Moosbildung betroffenen Bereich der Dachfläche überragt. Es ist jedoch weder erkennbar noch durch die Klägerin vorgetragen, dass die Bemoosung bisher zu einer Schädigung des Daches geführt hat. Letzteres ist aufgrund der fehlenden Wurzelbildung von Moosen auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Im Übrigen wäre eine Reinigung des Daches aus optischen Gründen in regelmäßigen Abständen durchaus zumutbar. Gleiches gilt auch für eine notwendige Säuberung der Dachrinne. Aufgrund der beim Augenscheinstermin gewonnenen Eindrücke ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich von der streitgegenständlichen Esche herabfallende Pflanzenteile, im Wesentlichen Laub und kleinere Zweige, in der westlichen Dachrinne des klägerischen Wohnhauses sammeln und diese, ebenso wie das angeschlossene Fallrohr, mit der Zeit auch verstopfen. Auch eine regelmäßige Reinigung der Dachrinne ist jedoch grundsätzlich jedem Immobilieneigentümer und so auch der Klägerin durchaus zuzumuten. Zwar dürfte dies aufgrund der nicht unerheblichen Traufhöhe mit einem gewissen technischen und finanziellen Aufwand verbunden sein. Dieser dürfte jedoch zum einen nur in relativ großen Abständen anfallen und zum anderen bietet sich grundsätzlich auch die Möglichkeit, von einem Dachflächenfenster aus zu agieren. Darüber hinaus sind durchaus auch technische Vorrichtungen bzw. Hilfsmittel denkbar, die die Ansammlung von Pflanzenteilen in der Dachrinne bereits von vorneherein effektiv zu vermeiden helfen. In Frage kommen hier v.a. Laubschutzgitter, wie sie im Übrigen auch an der Garage auf dem angrenzenden Grundstück der Beigeladenen angebracht sind. Beim Augenscheinstermin konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass auf diese Weise ein Verstopfen der Dachrinne verhindert wird, obwohl sich die genannte Garage ebenfalls im Kronenbereich der Esche befindet und demnach genauso von Laubfall betroffen ist. Somit kann den Folgewirkungen des Laubfalls also durchaus mit Schutzmaßnahmen begegnet werden (s.o., VG München, U.v. 14.5.2012 - 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767), die sich zudem in einem finanziell überschaubaren Rahmen halten. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Überzeugung, dass die Grundstücksnutzung letztlich keinen über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehenden Beeinträchtigungen unterliegt, wie sie jeden Eigentümer eines Grundstücks mit Baumbestand treffen. c. Im Übrigen handelt es sich bei § 4 Abs. 1 BaumschutzVO um eine Regelung, die der Behörde bei ihrem Handeln Ermessen einräumt, welches sie entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (vgl. Art. 40 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Das Gericht ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur zur Ermessenskontrolle, nicht aber zur eigenen Ermessensausübung ermächtigt; es ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob das Ermessen rechtmäßig, nicht auch, ob es zweckmäßig ausgeübt wurde (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 1). Ein Anspruch dahingehend, dass die Beklagte von ihrem Ermessen genau in der Art und Weise Gebrauch macht, wie die Klägerin dies wünscht, käme vor diesem Hintergrund nur in Betracht, wenn trotz der rechtlich gegebenen Ermessensfreiheit der Behörde im Einzelfall praktisch nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung in Betracht kommen kann. Das ist der Fall, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunktes gewählt werden könnten (BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - NJW 1988, 434; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 32). Selbst wenn man aber entgegen den Ausführungen unter b. vom Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der nicht beabsichtigten Härte i.S.d. § 4 Abs. 1 Buchst. a BaumschutzVO ausginge, ist nicht ersichtlich, dass ausschließlich mit der von der Klägerin beantragten Entfernung des streitgegenständlichen Astes und nicht auch mit milderen Mitteln - wie etwa z.B. den unter b. soeben dargestellten - das Entstehen dieser Härte zu verhindern und damit nur diese Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei wäre. d. Auch gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. a BaumschutzVO ist keine Ausnahme von den Verboten des § 3 BaumschutzVO zu erteilen. Dies wäre nur der Fall, wenn der Eigentümer - hier die Klägerin - oder sonst ein Berechtigter aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, die Maßnahme vorzunehmen und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet § 910 Abs. 1 BGB jedoch keine Verpflichtung in o.g. Sinne zur Entfernung des streitgegenständlichen Astes. Nach dieser Vorschrift kann zwar der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten (Satz 1). Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (Satz 2). Die Regelung könnte damit die Klägerin als Eigentümerin grundsätzlich zur Durchführung der aufgeführten Maßnahmen berechtigen, spricht jedoch keinesfalls eine Verpflichtung zum Tätigwerden i.S.d. § 4 Abs. 2 Buchst. a BaumschutzVO aus. Darüber hinaus adressiert die Vorschrift auch nur den Eigentümer, der von etwaigem, vom Nachbargrundstück ausgehenden Überwuchs betroffen ist. Im vorliegenden Fall plant die Klägerin jedoch die Entfernung eines Astes, der der Hälfte des von der Grundstücksgrenze durchzogenen Baumes entwächst, die sich auf ihrem eigenen Grundstück befindet und daher in ihrem Eigentum steht (vgl. zum Eigentum an einem Grenzbaum BGH, U.v. 2.7.2004 - V ZR 33/04 - juris Rn. 12). e. Schließlich scheidet auch eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. b BaumschutzVO aus. Danach ist eine Ausnahme von den Verboten des § 3 BaumschutzVO zu erteilen, wenn von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier aber ebenfalls nicht vor, da von dem streitgegenständlichen Ast schon keine Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert im o.g. Sinne ausgehen. Die Annahme einer Gefahr setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es für den nachweispflichtigen Antragsteller aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Weitergehende Anforderungen an den Nachweis einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der BaumschutzVO keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisten (vgl. OVG NW, U.v. 8.10.1993 - 7 A 2021/92 - juris Rn. 107; VG Düsseldorf, U.v. 10.11.2011 - 11 K 1775/10 - BeckRS 2012, 60123). Vorliegend ist weder eine Schädigung von Personen noch von Sachen von bedeutendem Wert mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine Gefährdung von Personen durch den streitgegenständlichen Ast der Esche wäre lediglich dann denkbar, wenn dieser ganz oder zum Teil abbrechen und zu Boden stürzen würde. Mit einem solchen Ereignis ist jedoch, jedenfalls derzeit, nicht zu rechnen, da sich die Esche in ihrer Gesamtheit nach den nachvollziehbaren Angaben des Grünflächenamtes der Beklagten, denen sich die Kammer aufgrund der Eindrücke beim Augenscheinstermin anschließt, gut belaubt, gesund und vital zeigt und dementsprechend eine ausreichende Stand- und Bruchsicherheit aufweist. Dass Astbruch dennoch nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, versteht sich dabei von selbst. Bei der Gefahr, dass Bäume z.B. bei starken Stürmen umstürzen oder, dass sie vom Blitz getroffen werden können, handelt es sich jedoch um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende - katastrophale - Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen. Das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 4.2.2015 - 6 K 2442/12 - BeckRS 2015, 47812; VG München, U.v. 2.7.2012 - 8 K 11.4105 - BeckRS 2012, 58915). Aus den genannten Gründen scheidet auch eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert durch Astbruch aus. Eine Schädigung der Bausubstanz auf dem klägerischen Grundstück durch Laubfall kommt letztlich ebenfalls nicht in Betracht. Zwar erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass es aufgrund der mit Pflanzenteilen verstopften Dachrinne zu einem Überlaufen von Regenwasser und schließlich zu Feuchtigkeitsschäden an Putz und Mauerwerk kommen könnte. Derartige Schäden wären jedoch nicht unmittelbar auf den streitgegenständlichen Ast bzw. das von diesem herabfallende Laub zurückzuführen, sondern wären vielmehr Folge der ausbleibenden regelmäßigen Reinigung der Dachrinne und damit nur mittelbar der Esche zuzurechnen (s.o. b.). Selbst wenn man trotz allem eine (mittelbare) Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert im o.g. Sinne annähme, wäre diese jedenfalls auch auf andere zumutbare Weise, als mit der von der Klägerin beantragten Entfernung des Astes zu beseitigen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu möglichen Schutzmaßnahmen unter b. verwiesen werden. II. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).