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Gerichtsbescheid

B 9 K 22.370

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Vorliegen eines anerkennungswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, sodass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch dem Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes muss grundsätzlich ein Sachbescheidungsinteresse zugrunde liegen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorliegen eines anerkennungswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, sodass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch dem Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes muss grundsätzlich ein Sachbescheidungsinteresse zugrunde liegen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. II. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet und daher abzuweisen. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Ursprünglich hatte der Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens nach § 88 VwGO am 12. April 2022 eine Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO erhoben, um zu erreichen, dass das Landratsamt verpflichtet wird, entsprechend seinem Antrag vom 31. Januar 2022 seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen sowie einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Mit Bescheid vom 28. April 2022, also noch innerhalb der Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO, erließ das Landratsamt diesbezüglich jedoch eine ablehnende Entscheidung. Die vor Ablauf der Sperrfrist verfrüht erhobene Untätigkeitsklage kann in diesem Fall als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage fortgeführt werden (vgl. Porsch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 75 Rn. 22 m.w.N.; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 78). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) und daraus folgend keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, denn er hat kein schutzwürdiges Interesse daran geltend gemacht. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 StAG). Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StAG). Auch wenn der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG nur auf einen entsprechenden Antrag abstellt und weitere Voraussetzungen nicht normiert sind, so hat das nicht zur Folge, dass jedermann ohne Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses Anspruch darauf hat, auf seinen bloßen Antrag hin das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen. Vielmehr geht die höchstrichterliche Rechtsprechung vom allgemeinen Grundsatz aus, dass „jede Verwaltungstätigkeit ein – wie auch immer geartetes – öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist“ (BVerwG, B.v. 12.11.1976 – VII B 21.76 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1973 – IV C 49.71 – juris Rn. 14; U.v. 6.8.1996 – 9 C 169.95 – juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 30.6.2004 – 7 B 92.03 – juris Rn. 24). Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 30 StAG im Jahr 2007 (BGBl I S. 1970) jedermann einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und damit auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bzw. einer Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 StAG) zuerkennen wollte, ohne dass dafür ein schutzwürdiges Interesse besteht. Da jedermann entweder deutscher Staatsbürger ist oder es nicht ist, wäre der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ersichtlich zu weit (BayVGH, B.v. 8.8.2018 – 5 ZB 18.844 – juris Rn. 6). Mit der Neuregelung wurde nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 230 f.) die behördliche Entscheidung in einem Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ausgestaltet, um die deutsche Staatsangehörigkeit verbindlich für alle Behörden festzustellen. Der bis dahin von einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis habe nur den Charakter einer widerleglichen Vermutung gehabt und sei nicht verbindlich gewesen. Zur Herstellung von Rechtssicherheit für den Betroffenen sei deshalb auch für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eine Verbindlichkeitsregelung geboten. Die deutsche Staatsangehörigkeit sei insbesondere für das davon abhängende Wahlrecht und die Ausstellung von Personaldokumenten von hoher Bedeutung. Auch diese Gesetzesbegründung (Herstellung der Rechtssicherheit für die aus der Staatsangehörigkeit abzuleitenden Rechte) spricht dafür, dass ein Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht anlasslos besteht. Darüber hinaus ist grundsätzlich der Erlass eines Verwaltungsakts zur verbindlichen Feststellung einer Rechtslage nur erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob eine bestimmte Rechtslage gegeben ist, wenn also etwas zu klären ist. Liegen keine Zweifel vor, ist nichts zu klären. Insoweit muss auch dem Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts grundsätzlich ein Sachbescheidungsinteresse zu Grunde liegen. Ein solches kann hier aber auch dann gegeben sein, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht (etwa wenn die Vorlage eines solchen Ausweises nach bestimmten Rechtsvorschriften erforderlich ist), weil die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG von der Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG abhängt (BayVGH, B.v. 8.8.2018 – 5 ZB 18.844 – juris Rn. 8). Der Kläger hat ein Sachbescheidungsinteresse nicht dargelegt; es ist auch keines ersichtlich. Es besteht kein Zweifel daran, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers wird von niemandem, insbesondere nicht von deutschen oder ausländischen Behörden, bestritten. Der Kläger wurde seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 1974 als Kind deutscher Eltern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren und war bei Antragstellung im Besitz eines gültigen deutschen Personalausweises. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist weder vom Kläger vorgetragen noch besteht Grund zu der Annahme, dass ein solcher Verlust eingetreten sein könnte. Der Kläger hat auch kein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises dargelegt. Zwar trug er mit E-Mail vom 25. Februar 2022 dem Landratsamt gegenüber vor, eine Firma im Ausland gründen zu wollen und hierfür einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu benötigen. Allerdings blieb dieser Vortrag trotz Nachfrage von Seiten des Landratsamts unsubstantiiert. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass in der Person des Klägers aus konkretem Anlass die Notwendigkeit besteht, aktuell oder zumindest alsbald einen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen zu müssen. Ein bloß privates Interesse am Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises vermag insbesondere vor dem Hintergrund, dass das behördliche Feststellungsverfahren mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, kein schützenswertes Sachbescheidungsinteresse zu begründen (VG Magdeburg, U.v. 9.9.2016 – 1 A 88/16 – juris Rn. 20). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).