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Gerichtsbescheid

B 1 K 20.427

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung liegt dann vor, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen, keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Gesetzgeber trägt mit Art. 17 Abs. 1 BayStrWG dem Umstand Rechnung, dass die öffentliche Hand die Verkehrserschließung in erster Linie an öffentlichen Interessen orientiert und jeder einzelne Eigentümer für die Erschließung seines Grundstücks zunächst selbst zu sorgen hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Eigentümer eines Grundstücks verfügen über keine Rechtsposition, die es ihnen erlauben würde, die faktische Erhöhung des Gehwegs an ihrem Grundstück mit Erfolg anzugreifen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Unterbrechung auf Dauer gem. Art. 17 Abs. 2 BayStrWG liegt nur dann vor, wenn das Grundstück völlig von der Straße abgeschnitten wird und dadurch seine Erschließung verliert. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine erhebliche Erschwernis iSd Art. 17 Abs. 2 BayStrWG liegt vor, wenn das betroffene Grundstück nur unter Überwindung eines erheblichen Höhenunterschiedes zwischen der Straße und dem Anliegergrundstück erreicht werden kann und deshalb nicht unerhebliche bauliche Anpassungsmaßnahmen notwendig werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung liegt dann vor, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen, keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Gesetzgeber trägt mit Art. 17 Abs. 1 BayStrWG dem Umstand Rechnung, dass die öffentliche Hand die Verkehrserschließung in erster Linie an öffentlichen Interessen orientiert und jeder einzelne Eigentümer für die Erschließung seines Grundstücks zunächst selbst zu sorgen hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Eigentümer eines Grundstücks verfügen über keine Rechtsposition, die es ihnen erlauben würde, die faktische Erhöhung des Gehwegs an ihrem Grundstück mit Erfolg anzugreifen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Unterbrechung auf Dauer gem. Art. 17 Abs. 2 BayStrWG liegt nur dann vor, wenn das Grundstück völlig von der Straße abgeschnitten wird und dadurch seine Erschließung verliert. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine erhebliche Erschwernis iSd Art. 17 Abs. 2 BayStrWG liegt vor, wenn das betroffene Grundstück nur unter Überwindung eines erheblichen Höhenunterschiedes zwischen der Straße und dem Anliegergrundstück erreicht werden kann und deshalb nicht unerhebliche bauliche Anpassungsmaßnahmen notwendig werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR angesetzt. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. II. Der mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 gestellte Rubrumsberichtigungsantrag der anwaltlich vertretenen Kläger wird dahingehend ausgelegt, dass diese einen Parteiwechsel auf Seiten des Beklagten begehren, indem der Freistaat Bayern durch den Landkreis F. als Beklagter ersetzt wird, sodass nunmehr der Landkreis F. Beklagter zu 2) des hiesigen Verfahrens ist. Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 118 VwGO. Danach können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Bei der Bezeichnung des Freistaates Bayern als Beklagter im Klageschriftsatz vom 11. Mai 2020 handelt es sich nicht um eine solche Unrichtigkeit. Vielmehr wurde der Freistaat Bayern unter der Annahme, das Landratsamt habe im streitgegenständlichen Verfahren als Kreisverwaltungsbehörde, mithin als Staatsbehörde des Freistaates Bayern gehandelt, gezielt als Beklagter ausgewählt. Dabei können sich die Kläger auch nicht auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO berufen, wonach zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt. Daraus folgt lediglich, dass im Falle der Benennung der Behörde Landratsamt als Beklagte eine Auslegung seitens des Gerichts erfolgt, ob das Landratsamt als Kreisbehörde (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO)) – hier wäre der Landkreis richtiger Beklagter – oder als Staatsbehörde (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO) – hier wäre der Freistaat Bayern richtiger Beklagter – gehandelt hat. Vorliegend wurde nicht nur die Behörde als Beklagte bezeichnet, sondern der Freistaat Bayern als Beklagter benannt. Es handelt sich folglich um einen Wechsel des Beklagten, der nach Ansicht der Rechtsprechung sowie des Schrifttums wie eine Klageänderung zu behandeln ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1993 – 7 B 158/92 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 11.2.1999 – 4 C 99.227 – juris Rn. 11; OVG LSA, B.v. 20.5.2009 – 2022/09 – juris Rn. 5; Wolff in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2021, § 91 Rn. 18; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 42. EL Februar 2022, § 91 Rn. 39). Zum Wesen der Klageänderung gehört es, dass das Prozessrechtsverhältnis in geänderter Form fortgesetzt wird. Die Anwendung der Erledigungs- oder Rücknahmevorschriften ist daneben grundsätzlich nicht notwendig oder möglich (a.A. vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 22), sodass es auf eine etwaige Zustimmung des als Beklagter ausscheidenden Freistaates Bayern gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ankommt. Das Gericht hält die Klageänderung für sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen und liegt dann vor, wenn die Klageänderung die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen, keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2009 – 9 B 20/09 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352 – juris Rn. 22). So verhält sich der Sachverhalt in der vorliegenden Konstellation. Der Streitstoff – die geltend gemachten Ansprüche auf Rückbau des Gehwegs sowie auf Entfernung der Mauer – bleibt, auch wenn er sich gegen den Landkreis als Beklagten zu 2) richtet, derselbe. III. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Den Klägern stehen die von ihnen geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu. 1. Im Hinblick auf den Klageantrag 1), mit dem eine Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der vorgenommenen Erhöhung des Gehwegs sowie der Straße im Bereich der Zufahrt zum klägerischen Grundstück um mindestens 30 cm begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Beseitigung der Erhöhung des Gehwegs zu. Art. 17 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) stellt fest, dass den Straßenanliegern kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Der Gesetzgeber trägt mit dieser Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die öffentliche Hand die Verkehrserschließung in erster Linie an öffentlichen Interessen orientiert und jeder einzelne Eigentümer für die Erschließung seines Grundstücks zunächst selbst zu sorgen hat (so BayVGH, U.v. 14.9.1982 – 8 B 81 A – BayVBl. 1983, 150). Damit verfügen die Kläger über keine Rechtsposition, die es ihnen erlauben würde, die faktische Erhöhung des Gehwegs an ihrem Grundstück mit Erfolg anzugreifen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2005 – 8 CE 05.451 – juris Rn. 13; vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – juris Rn. 4). Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Rückbau der Gehwegerhöhung. 2. Die hilfsweise gestellten Klageanträge 2) und 3) sind ebenfalls unbegründet, da den Klägern ein solcher Anspruch gegen die Beklagten auf Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit der sich auf ihrem Grundstück befindlichen Garagen nicht zusteht. a. Zunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 44 VwGO für eine objektive Klagehäufung vorliegen, weshalb die Hilfsanträge kumulativ zu dem Klageantrag 1) als Hauptantrag gestellt werden konnten. Es handelt sich bei den Klageanträgen um mehrere Klagebegehren, die sich gegen dieselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und für die dasselbe Gericht zuständig ist. Es handelt es hierbei um einen Fall der Eventualklagehäufung. Die Eventualklagehäufung ist so gestaltet, dass der Hilfsantrag unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags steht. Die Hilfsanträge gelten vorliegend als gestellt, da die Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrages – des Klageantrages 1) – eingetreten ist. b. Gemäß Art. 17 Abs. 2 BayStrWG hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen, wenn Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen auf Dauer unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. aa. Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück ist nicht unterbrochen. Eine Unterbrechung auf Dauer liegt nur vor, wenn das Grundstück völlig von der Straße abgeschnitten wird und dadurch seine Erschließung verliert (Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand 31. EL September 2021, Art. 17 Rn. 39). Entscheidend für eine Unterbrechung der Zufahrt zum Grundstück ist, dass dem Grundstück durch die Baumaßnahme die Straße als Kommunikationsmittel genommen wird (Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand 31. EL September 2021, Art. 17 Rn. 41 unter Verweis auf BGH, U.v. 29.5.1967 – III ZR 126/66 – NJW 1967, 1749 m.w.N.). Von einer solchen Unterbrechung infolge der Erhöhung der Straße bzw. des Gehwegs am klägerischen Grundstück ist nicht auszugehen, da eine Zufahrt zum Grundstück nach wie vor besteht. Bereits der Umstand, dass die Fahrzeuge der Kläger während des Ortstermins am 11. August 2022 auf dem Grundstück geparkt waren, zeigt, dass die Zufahrt weiterhin befahrbar ist. Im Rahmen des Ortstermins gaben die beiden Kläger außerdem einvernehmlich auf Frage der beauftragten Richterin an, dass ein Befahren des Grundstücks, insbesondere auch der ersten Garage, nach wie vor möglich ist. bb. Es ist auch nicht von einer erheblichen Erschwernis der Zufahrt im Sinne des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG auszugehen. Eine erhebliche Erschwernis liegt vor, wenn das betroffene Grundstück nur unter Überwindung eines erheblichen Höhenunterschiedes zwischen der Straße und dem Anliegergrundstück erreicht werden kann und deshalb nicht unerhebliche bauliche Anpassungsmaßnahmen notwendig werden (Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand 31. EL September 2021, Art. 17 Rn. 39 mit Verweis auf BGH, U.v. 2.7.1959 – III ZR 76.58 – juris Rn. 7 ff). Als erheblich wird die Erschwernis aber nur dann angesehen werden können, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks so beeinträchtigt wird, dass eine dauernde Minderung auch des wirtschaftlichen Wertes eintritt (Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand 31. EL September 2021, Art. 17 Rn. 39). Auch die Erhöhung bzw. die Höherlegung einer Straße muss erheblich sein. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es darauf an, welchen Aufwand die Schaffung eines angemessenen Ersatzes erfordert (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand 31. EL September 2021, Art. 17 Rn. 42). Festzuhalten ist, dass die Bequemlichkeit des Zugangs oder der Zufahrt generell nicht geschützt ist. Daher wird der Anlieger nicht vor Zufahrtserschwernissen bewahrt, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Teil 4 Rn. 499). Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen bei einem innerörtlichen Wohngrundstück selbst mit potenziellen Garagen oder Stellplätzen gehört nicht zum geschützten Kernbereich des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs (BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rn. 38 zur Gehsteigabsenkung vor Grundstückszufahrt). Ebenso wenig gewährt das Rechtsinstitut einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt; vielmehr mutet es dem Anlieger auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – juris Rn. 9). In einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. April 2005 (Az. 8 CE 05.451) führt das Gericht zu den Rechten des Straßenanliegers bei Veränderung der Zufahrtsverhältnisse, die einen Höhenunterschied von 60 bis 70 cm im Bereich der Zufahrt ergaben, Folgendes aus (juris Rn. 13 ff.): Auch Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG versagt ihm die „Schaffung angemessenen Ersatzes“, weil er ohnedies eine ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG). Das Gesetz selbst mutet deshalb dem Straßenanlieger zu, zunächst den Betriebsablauf auf dem eigenen Grundstück umzuorganisieren, bevor es ihm einen Anspruch gegen den Straßenbaulastträger einräumt. Dies alles entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH vom 24.11.2003 NVwZ-RR 2004, 886/887). (…) Es mag zwar einen gewissen baulichen Aufwand erfordern, einen Höhenunterschied im Betriebsgelände von 60 bis 70 cm (nach Angabe des Antragstellers) in Bezug auf die offenbar einzig in Betracht kommende Zufahrt von der Ortsstraße auf der Fl.Nr. ... her durch entsprechende Aufschüttungen, Abtragungen und/oder sonstige bauliche Maßnahmen so auszugleichen, dass wieder ein uneingeschränkter Betrieb des Gabelstaplers möglich wird. Anhand der vorliegenden Lichtbilder vermag der Senat jedenfalls hinreichend zu beurteilen, dass die Anpassung der Betriebsverhältnisse auf dem Gelände mit vertretbarem Aufwand möglich ist. (1) Im Ortstermin am 11. August 2022 waren sich die Beteiligten auf Nachfrage der beauftragten Richterin einig, dass der Gehweg am klägerischen Grundstück um 12 cm erhöht wurde. Die Grundstückszufahrt wurde hierdurch auch erschwert. Die Kläger berufen sich insbesondere auf eine Erschwernis der Befahrbarkeit der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Garagen aufgrund der entstandenen Schräge, die sich auf den vorgelegten Lichtbildern ersehen lässt (vgl. Anlage K2, Gerichtsakte Bl. 102-108, Behördenakte III Bl. 14, Behördenakte I Bl. 7, Bl. 23, 24 und Bl. 38). Dass sich die Schräge der Zufahrt zum klägerischen Grundstück vergrößert hat, ergibt sich auch aus den von der Behörde vorgelegten Planungsunterlagen der Ingenieursgesellschaft … (vgl. Behördenakte I Bl. 22, Behördenakte III Bl. 17, Behördenakte IV Bl. 3). Die Kammer hat sich am 11. August 2022 einen Eindruck von der tatsächlichen Grundstückssituation verschafft und dabei insbesondere die Zufahrt zum klägerischen Grundstück in Augenschein genommen. Bei diesem Ortstermin hat sich gezeigt, dass das Gefälle der Zufahrt von der …straße auf das Grundstück der Kläger die Erreichbarkeit des Grundstücks erschwert, indem zur Befahrbarkeit der Garagen, hierbei insbesondere der ersten Garage, ein gewisser Rangieraufwand notwendig wird. (2) Ob es sich bei der Erhöhung des Gehwegs um 12 cm um eine erhebliche Erhöhung handelt, kann dahinstehen, da die Erreichbarkeit des Grundstücks der Kläger von der Ortsstraße zwar erschwert, jedenfalls aber nicht erheblich im Sinne der Vorschrift erschwert ist. Unter Heranziehung der oben dargelegten Maßstäbe der Rechtsprechung konnte eine solche Erheblichkeit nicht festgestellt werden. Die Kammer gelangt nach Inaugenscheinnahme der tatsächlichen Grundstückssituation zu dem Ergebnis, dass sich der bereits konstatierte Rangieraufwand in angemessenem, zumutbarem Rahmen hält und von den Klägern hinzunehmen ist. Abgesehen davon, dass die Kläger nach der Rechtsprechung ohnehin keinen Anspruch auf eine optimale Zufahrt zu ihrem Grundstück haben und sie damit zum Befahren der Garagen einen erforderlich werdenden Rangieraufwand hinzunehmen haben, ist es den Klägern auch zumutbar, ihre Grundstückssituation so umzuorganisieren, dass ein Befahren des Grundstücks von der streitgegenständlichen Straße ermöglicht wird, zumal dies von der Beklagten durch Absenkung des Gehsteiges auf der gesamten Länge des klägerischen Grundstücks erleichtert wird. Im Ortstermin am 11. August 2022 hat sich gezeigt, dass das Grundstück in einem sehr großen Bereich von der Straße angefahren werden kann. Wenn auch eine Befahrbarkeit direkt an den Garagen auf der linken Seite des Grundstücks aufgrund des starken Gefälles ausgeschlossen ist, so kann das Grundstück von der rechten, weiter in nördlicher Richtung liegenden Grundstücksseite erreicht werden, jedenfalls über die bisher nicht befestigte Grünfläche am rechten Grundstücksrand, die eine höhengleiche Einfahrtsmöglichkeit bietet. Außerdem ist es den Klägern möglich, durch eine entsprechende Aufschüttung im Hofbereich das Gefälle abzumildern, ohne dass – bei zumutbarem Rangieren – die Nutzbarkeit der Garagen entfällt. Folgerichtig kann deshalb auch nicht von einer dauerhaften Minderung des wirtschaftlichen Wertes des Grundstücks ausgegangen werden. c. Nur ergänzend ist deshalb auszuführen, dass Anpassungsmaßnahmen allenfalls im mittleren Bereich des Grundstücks in Betracht kämen. Nach Inaugenscheinnahme der Grundstückssituation geht die Kammer davon aus, dass eine Aufschüttung der klägerischen Grundstückszufahrt im mittleren Bereich die Erhöhung der Straße bzw. des Gehwegs ausgleichen kann, sodass das Grundstück nahezu auf ganzer Länge angefahren werden könnte. Bei einer solchen Aufschüttung im mittleren Bereich dürfte es sich entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um eine nicht erhebliche Anpassungsmaßnahme handeln, so dass das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Erschwernis“ des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG, welches Voraussetzung für etwaige Ansprüche ist, nicht erfüllt wäre. Erschwerend tritt hinzu, dass sich im Rahmen des durchgeführten Augenscheintermins am 11. August 2022 gezeigt hat, dass das klägerische Grundstück im Hinblick auf das Höhenniveau der nachbarschaftlichen Grundstücke auffällig tief liegt, woraus sich im Falle von Straßensanierungsarbeiten, die mit einer Erhöhung der Straße bzw. des Gehwegs einhergehen, naturgemäß eine besondere Belastungssituation des klägerischen Grundstücks ergibt, die aus der Vorbelastung des Grundstücks aufgrund der besonderen Lage resultiert. Der Anliegergebrauch schützt jedoch nicht vor solchen Erschwernissen, die sich aus der Vorbelastung der Grundstückssituation ergeben. 3. Die Klageanträge 1) bis 3) wurden mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020 nachträglich durch die Klageanträge 5) und 6), die sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 1) richten, erweitert. Bei der nachträglichen Klageerweiterung um zusätzliche Streitgegenstände handelt es sich um eine nichtprivilegierte Form der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Danach ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine ausdrückliche Einwilligung der Beklagten zu 1) liegt nicht vor. Gemäß § 91 Abs. 2 VwGO ist eine Einwilligung in die Klageänderung aber auch dann anzunehmen, wenn sich die Beklagte, ohne dieser zu widersprechen, in einem Schriftsatz auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die Beklagte zu 1) hat vorliegend mit Schriftsatz vom 27. Juli 2020 zur geänderten Klage Stellung genommen und somit konkludent in die Klageänderung eingewilligt. Auch die Klageanträge 5) und 6) sind als unbegründet abzuweisen. a. Den Klägern steht kein Anspruch auf Entfernung des Gehwegs, soweit eine Überbauung des klägerischen Grundstücks erfolgte, zu. aa. Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren der Kläger ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m.w.N.) aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser ungeschriebenen Anspruchsgrundlage grundsätzlich vor. Dass eine Überbauung des klägerischen Grundstücks infolge der Errichtung des Gehwegs durch die Beklagte zu 1) stattgefunden hat, steht zwischen den Beteiligten unstreitig fest (vgl. insb. Klageerwiderungsschriftsatz vom 27. Juli 2020, Gerichtsakte Bl. 46). Die Überbauung lässt sich auch aus dem der Kammer nach Durchführung des Ortstermins übermittelten Plan des Ingenieursbüro … erkennen, auf dem der vorherige Bestand und der neue Bestand übereinander gelagert dargestellt wird (vgl. Gerichtsakte Bl. 96 und Behördenakte IV Bl. 4). Von einem hoheitlichen Eingriff in die Rechtsposition Eigentum ist folglich auszugehen. Damit einher geht auch die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, da die Kläger die Eigentumsbeeinträchtigung nicht zu dulden haben. Außerdem steht die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Folgenbeseitigung dem Anspruch nicht entgegen. bb. Die Beklagte zu 1) hat sich mit Schriftsatz vom 27. Juli 2020 jedoch auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit eines Gehwegrückbaus im Bereich der tatsächlichen Überbauung des klägerischen Grundstücks berufen. Die in § 275 Abs. 2 BGB normierte Einrede der praktischen Unmöglichkeit ist auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch entsprechend anwendbar (vgl. so auch BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – juris Rn. 11 ff.). Gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) hat im Augenscheintermin am 11. August 2022 bekräftigt, dass ein Rückbau des Gehwegs zwar rein faktisch möglich, jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Den hohen Kosten, die mit einem Rückbau des Gehwegs verbunden wären, steht das Leistungsinteresse der Kläger am Rückbau gegenüber, welches von der Kammer unter Heranziehung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als gegenüber den Interessen der Beklagten zu 1) geringer zu gewichtendes Interesse eingestuft wird. Dies begründet sich vor allem durch die Geringfügigkeit der erfolgten Überbauung. Aus den von der Beklagten zu 1) vorgelegten Plänen (vgl. Gerichtsakte Bl. 96 und Behördenakte IV Bl. 4) ergibt sich eine Überbauung des klägerischen Grundstücks von ca. 2 qm. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) hat im Augenscheinstermin am 11. August 2022 zu Protokoll der beauftragten Richterin erklärt, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen eines Messungskaufs eine Fläche von 7 qm von den Klägern zur Errichtung des Gehwegs erworben hat. Dies wird durch die vorgelegten Verkaufsunterlagen, insbesondere durch das Grunderwerbsverzeichnis (vgl. Behördenakte IV Bl. 9) und durch den notariellen Kaufvertrag vom 6. Dezember 2016 (vgl. Behördenakte IV Vl. Bl. 11-20) bestätigt. Auch der marginale Nutzen der Kläger an dem Rückbau in einem so geringfügigen Ausmaß spricht für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückbaus, zumal die Kläger im Rahmen der Auflagen zur Baugenehmigung im Jahre 1986 (vgl. Behördenakte I Bl. 13) ohnehin zur straßenmäßigen Befestigung der Zufahrt verpflichtet worden sind. Die Überbauung stellt sich auch nicht als tatsächliches Hindernis für die bestimmungsgemäße Nutzung des klägerischen Grundstücks dar. Aufgrund der Geringfügigkeit der Überbauung ist nicht von einer spürbaren Beeinträchtigung auszugehen. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen im Rahmen von § 275 Abs. 2 BGB ist zwar auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Insofern kann der Beklagten zu 1) allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Zu dem klägerischen Grundstück gibt es keinen offiziellen Vermessungsplan. Herr … vom Ingenieursbüro … hat im Augenscheintermin am 11. August 2022 gegenüber der beauftragten Richterin erklärt, dass es lediglich eine Altvermessung der Kanten des klägerischen Asphalts gibt. Die alte Asphaltdecke sei mit der aktuell bestehenden Leiste verglichen worden, wobei sich ein Unterschied zu der alten Vermessung ergeben habe, der sich nunmehr als Überbauung des klägerischen Grundstücks darstelle. Dies ergibt sich auch aus dem auf Anfordern des Gerichts vorgelegten Plan (vgl. Gerichtsakte Bl. 97). Ergänzend wird insofern darauf hingewiesen, dass, selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt werde, dass die Überbauung durch die Beklagte grob fahrlässig erfolgt sei, wodurch ein Berufen auf die Einrede grundsätzlich ausgeschlossen wäre, im vorliegenden Fall aufgrund der Geringfügigkeit der Überbauung von dem Ausschluss der Einrede abgewichen werden müsste (vgl. so auch BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – juris LS). b. Der Anspruch auf Entfernung der Mauer, der mit dem Klageantrag 6) geltend gemacht wurde, besteht ebenfalls nicht. Im Ortstermin am 11. August 2022 hat sich ergeben, dass eine private Mauer am klägerischen Grundstück zum Nachbargrundstück schon immer bestanden hat. Im Rahmen der Verrohrung des …baches und der Errichtung des Gehwegs am klägerischen Grundstück wurde ein Teilstück dieser Mauer entfernt und wieder angebracht. Die Kläger haben dazu vorgetragen, die Mauer befinde sich weiter als früher auf dem klägerischen Grundstück. Festzuhalten ist, dass es hinsichtlich des Mauerbaus am klägerischen Grundstück bereits an einer Eigentumsbeeinträchtigung fehlt. Wie sich aus dem von der Beklagten zu 1) vorgelegten Plan (vgl. Behördenakte IV Bl. 4) sowie aus dem notariellen Kaufvertrag (vgl. Behördenakte IV Bl. 11-20) ergibt, hat die Beklagte zu 1) im Rahmen eines Messungskaufes 7 qm des klägerischen Grundstücks an der maßgeblichen Stelle des vorgetragenen Mauerüberbaus erworben. Nur ergänzend ist deshalb auszuführen, dass der Anspruch – wie bereits unter III. 3. a. bb. im Hinblick auf den Anspruch auf Rückbau des Gehwegs erörtert – jedenfalls an der Unverhältnismäßigkeit der Mauerentfernung scheitern würde. Würde von einer Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger ausgegangen, so müsste Berücksichtigung finden, dass die Kläger aufgrund der Geringfügigkeit nur marginal und damit auch kaum spürbar beeinträchtigt wären. c. Den Klägern wäre nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB deshalb allenfalls eine Geldentschädigung für die Duldung der Überbauung zuzuerkennen. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch wandelt sich insoweit – ausnahmsweise – in einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages (vgl. VG München, U.v. 22.11.2011 – M 2 K 10.3668 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 27.10.1998 – 8 B 97.1604 – juris Rn. 28). Ein solcher Ausgleichsbetrag wurde mit der Klage jedoch nicht – auch nicht hilfsweise – beantragt. IV. Die Kläger haben als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen, § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).