Urteil
B 5 K 21.1110
VG Bayreuth, Entscheidung vom
1mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In den Fällen, in denen die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn durch einen Vorbereitungsdienst erworben wird und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen steht, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Anstellungs-, Qualifikations- bzw. Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung iSd § 18 Abs. 1 BeamtVG geführt haben. (Rn. 12 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es mag zwar sein, dass die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Berücksichtigung einer späteren privatrechtlichen Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 18 BayBeamtVG nicht ausschließt. Das muss vor allem auch in den Fällen gelten, in denen Beamtinnen oder Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung wegen fehlender Planstellen nicht unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, sondern zunächst im Arbeitnehmerverhältnis verwendet wurden. Ein nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zunächst im Arbeitnehmerverhältnis verwendeter Beamter kann während seiner privatrechtlichen Tätigkeit durchaus Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben, die ein wesentlicher – nicht notwendigerweise der ausschlaggebende – Grund für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind, wobei die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Fällen, in denen die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn durch einen Vorbereitungsdienst erworben wird und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen steht, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Anstellungs-, Qualifikations- bzw. Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung iSd § 18 Abs. 1 BeamtVG geführt haben. (Rn. 12 – 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es mag zwar sein, dass die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Berücksichtigung einer späteren privatrechtlichen Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 18 BayBeamtVG nicht ausschließt. Das muss vor allem auch in den Fällen gelten, in denen Beamtinnen oder Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung wegen fehlender Planstellen nicht unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, sondern zunächst im Arbeitnehmerverhältnis verwendet wurden. Ein nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zunächst im Arbeitnehmerverhältnis verwendeter Beamter kann während seiner privatrechtlichen Tätigkeit durchaus Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben, die ein wesentlicher – nicht notwendigerweise der ausschlaggebende – Grund für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind, wobei die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Zeit vom 15. April 1985 bis 14. April 1987 (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: a) Die Versorgung der Klägerin als Ruhestandsbeamtin des Beklagten richtet sich nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl 2010, 410; vgl. Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG). Nach Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines Beamten berechnet. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBeamtVG wird die Dienstzeit ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach Art. 18 BayBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zählt grundsätzlich die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (Art. 14 Abs. 1 Satz 1BayBeamtVG). Gemäß Art. 18 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG sollen aber auch Zeiten einer für die Fachlaufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne eine von der Beamtin oder des Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Die Berücksichtigung von Tätigkeitszeiten vor der Berufung der Beamtin bzw. des Beamten in das Beamtenverhältnis setzt mithin das Vorliegen von zwei Tatbestandsmerkmalen voraus: zum einen, dass die Tätigkeit für die Laufbahn der Beamtin förderlich gewesen ist und zum anderen, dass diese Tätigkeit zu ihrer Ernennung geführt hat (so: NdsOVG, U.v. 20.3.2012 – 5 LB 198/10 – juris Rn. 33 ff.). Für die Annahme einer förderlichen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass die (Vor-)Tätigkeit für die (spätere) Dienstausübung des Beamten nützlich ist, diese demnach entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht wurde oder sie jedenfalls erleichtert und verbessert hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2002 – 2 C 4/01 – ZBR 2003, 47 f. = juris Rn. 13). Vorliegend sprechen zwar Anhaltspunkte dafür, dass zumindest Teilaspekte der Tätigkeit der Klägerin für das Spielmobil des Landkreises …, auch wenn hierbei nach dem von Klägerseite vorgelegten pädagogischen Konzept des Spielmobils ganz offenkundig die selbständige Freizeitgestaltung der Kinder im Vordergrund stand (vgl. dort nur Nr. 1 des Konzepts, Bl. 35 ff. der Gerichtsakte), ihre spätere Arbeit als Grundschullehrerin möglicherweise erleichtert oder verbessert haben könnten. Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Klärung. Denn das Gericht ist nicht zu der erforderlichen Überzeugungsgewissheit gelangt, dass die vorbezeichnete Tätigkeit zur Ernennung der Klägerin geführt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter dem Tatbestandsmerkmal der Ernennung im Sinne von Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zu verstehen ist (BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 9. VGH BW, U.v. 28.1.2008 – 4 S 444/06 – juris Rn. 24; NdsOVG U.v. 20.3.2012 – 5 LB 198/10 – juris Rn. 44; VG München, U.v. 25.2.2016 – M 12 K 15.5912 – juris Rn. 23). Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die vordienstliche Tätigkeit der Klägerin für das Spielmobil des Landkreises … zu ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe geführt hat, ist die Klärung, ob zwischen der o.g. Tätigkeit der Klägerin und ihrer Ernennung ein funktioneller Zusammenhang besteht. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die die Beamtin oder der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (st.Rspr. BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 8; NdsOVG U.v. 20.3.2012 – 5 LB 198/10 – juris Rn. 45). Dabei lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht jede Erleichterung der Dienstausübung durch die Vortätigkeit ausreichen, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Vordiensttätigkeit – auch wenn sie von Nutzen gewesen ist – darüber hinaus ein wesentlicher Grund für die Ernennung gewesen sein muss. Erforderlich ist somit eine Kausalität der Vortätigkeit für die Ernennung, die nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Förderlichkeit der Vortätigkeit zu bejahen ist. Der Umstand, dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten bzw. der Beamtin nützlich waren, reicht für den Nachweis des funktionellen Zusammenhangs nicht aus (so: NdsOVG U.v. 20.3.2012 – 5 LB 198/10 – juris Rn. 52 f.; VGH BW, U.v. 28.1.2008 – 4 S 444/06 – juris Rn. 27; OVG NW B.v. 9.8.2006 – 1 A 53/05 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 25.2.2016 – M 12 K 15.5912 – juris Rn. 26 ff.). Demnach hat eine (Vor-)Tätigkeit nur dann zur Ernennung geführt, wenn Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die ein wesentlicher Grund – nicht notwendigerweise der alleinige Grund – für die Übernahme in das nachfolgende Beamtenverhältnis waren. Dabei muss ein zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit und der neuen Verwendung im Beamtenverhältnis bestehen. Dabei beurteilt sich die Maßgeblichkeit der Vordiensttätigkeit aus der Sicht des Dienstherrn im Zeitpunkt der Ernennung (BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 3 ZB 13.1714 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 3 ZB 16.987 – Rn. 5; vgl. auch Nr. 18.1.7 BayVV-Versorgung; Kazmaier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, 6.5 Zusammenhang mit der Ernennung, Rn. 32). In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn durch einen Vorbereitungsdienst erworben wird und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen steht, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen, im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Anstellungs-, Qualifikations- bzw. Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung geführt haben (BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 3 ZB 16.987 – RdNr. 5; BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 3 ZB 13.1714 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 25.2.2016 – M 12 K 15.5912 – juris Rn. 28; Kazmaier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, 6.5 Zusammenhang mit der Ernennung, Rn. 34). Gemessen daran steht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass die vordienstliche Tätigkeit der Klägerin für das Spielmobil des Landkreises … nicht zu ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe geführt hat, sondern dass diese Ernennung auf dem erfolgreichen Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes beruhte. Denn die für die Ernennung zur Beamtin auf Probe maßgeblichen Kenntnisse und Erfahrungen hat die Klägerin vielmehr während ihres Vorbereitungsdienstes erworben. Der Vorbereitungsdienst, den die Klägerin vom 16. Februar 1983 an als Lehramtsanwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet hat, diente gerade dem Zweck, der Klägerin die für die Wahrnehmung ihres späteren Amtes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im Februar 1985 aufgrund der Planstellensituation zunächst keine Anstellung im Schulbereich gefunden hat, d.h. weder in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen noch in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen (Schreiben der Regierung von … vom 23.7.1985), sondern lediglich in die Wartelisten für Bewerber für das Lehramt an Grundschulen aufgenommen wurde. Während dieser Wartezeit, war die Klägerin zwar im Rahmen der genannten ABM-Maßnahme für das Spielmobil des Landkreises … tätig. Anhaltspunkte dafür, dass diese vordienstliche Tätigkeit – neben der Prüfungsnote und der Wartezeit – von wesentlicher Bedeutung für die Ernennung zur Beamtin auf Probe war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin nach ihrer Aufnahme in die Warteliste für Bewerber für das Lehramt an Grundschulen nach entsprechender Wartezeit sowie nach Vorhandensein einer freien Planstelle als Grundschullehrerin übernommen wurde, ohne dass die vordienstliche Tätigkeit für das Spielmobil des Landkreises … bei dieser Entscheidung eine Rolle gespielt hätte. Es mag zwar sein, dass die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Berücksichtigung einer späteren privatrechtlichen Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 18 BayBeamtVG nicht ausschließt. Das muss vor allem auch in den Fällen gelten, in denen Beamtinnen oder Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung wegen fehlender Planstellen nicht unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, sondern zunächst im Arbeitnehmerverhältnis verwendet wurden. Ein nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zunächst im Arbeitnehmerverhältnis verwendeter Beamter kann während seiner privatrechtlichen Tätigkeit durchaus Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben, die ein wesentlicher – nicht notwendigerweise der ausschlaggebende – Grund für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind, wobei die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend sind (Kazmaier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, 6.5 Zusammenhang mit der Ernennung, Rn. 36). So liegt der Fall hier indessen nicht. Denn die Klägerin war in der Zeit zwischen der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im Februar 1985 und ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im September 1987 gerade nicht als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis für den Beklagten tätig, sondern im Rahmen einer befristeten ABM-Maßnahme für den Landkreis … 2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen. 3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.