Urteil
B 7 K 22.30525
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle mit äußerster Härte vorgehen, ist es letztlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jedweder Betroffene allein wegen einer illegalen Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung iSv § 3 AsylG zu befürchten hat (VGH München BeckRS 2022, 13367). (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Selbst wenn einem syrischen Asylbewerber nach einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) drohen würde, läge mangels Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG jedenfalls keine flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgung vor (OVG Münster BeckRS 2022, 13213). (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. In der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rückkehrer nach Syrien im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine unterstellte oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (VGH München BeckRS 2022, 717). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle mit äußerster Härte vorgehen, ist es letztlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jedweder Betroffene allein wegen einer illegalen Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung iSv § 3 AsylG zu befürchten hat (VGH München BeckRS 2022, 13367). (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Selbst wenn einem syrischen Asylbewerber nach einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) drohen würde, läge mangels Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG jedenfalls keine flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgung vor (OVG Münster BeckRS 2022, 13213). (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. In der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rückkehrer nach Syrien im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine unterstellte oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (VGH München BeckRS 2022, 717). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ergänzend wird lediglich noch auf Folgendes hingewiesen: a) Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle mit äußerster Härte vorgehen, ist es letztlich - nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung - nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jedweder Betroffene allein wegen einer (illegalen) Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (vgl. beispielsweise BayVGH, U.v. 2.5.2022 - 21 B 19.34314 - juris m.w.N.; OVG Münster, U.v. 23.8.2022 - 14 A 3389/20.A - juris m.w.N.; OVG Lüneburg, B.v. 11.5.2022 - 2 LB 52/22 - juris). Der Kläger hat bei einer Rückkehr nach Syrien ferner nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) oder durch andere kurdische (Selbstverteidigungs-)Einheiten zu befürchten. Die Demokratischen Kräfte Syriens (englisch: Syrian Democratic Forces, kurz SDF) sind ein 2015 entstandenes Militärbündnis und Konfliktpartei im syrischen Bürgerkrieg. Zum Militärbündnis SDF gehören derzeit unter anderem kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), die kurdisch-turkmenischen Einheit Katāʾib Schams asch-Schimālder, sowie verschiedene sunnitisch-arabische Rebellenbrigaden. Wesentlicher militärischer Gegner der SDF ist der „Islamische Staat“ (IS). Das Bündnis sieht sich dem Ziel eines säkularen, demokratischen und föderal gegliederten Syrien verpflichtet (vgl. https://taz.de/Schwerpunkt-Syrische-Demokratische-Kraefte-SDF/!t5420760/). Aufgrund des klägerischen Vortrags ist schon nicht zu erwarten, dass die SDF den Kläger nach seiner Rückkehr nach Syrien zwangsrekrutieren würden (dazu sogleich näher unter b). Selbst wenn dem so wäre, würde dies mangels Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG jedenfalls keine flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgung darstellen (vgl. OVG Münster, U.v. 17.5.2022 - 14 A 2105/18.A - juris). In der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist ferner geklärt, dass es - selbst unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 19.11.2020 - nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige/Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (vgl. z.B.: BayVGH, B.v. 26.1.2022 - 21 ZB 22.30063 - juris; BayVGH, U.v. 2.5.2022 - 21 B 19.34314 - juris; BayVGH, U.v. 23.6.2021 - 21 B 19.33586 - juris; BayVGH, U.v. 29.9.2021 - 21 B 19.34339; OVG Lüneburg, B.v. 11.5.2022 - 2 LB 52/22 - juris; OVG Münster, U.v. 23.8.2022 - 14 A 3389/20.A - juris; a.A. insoweit nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.1.2021 - OVG 3 B 108.18 - juris bzw. OVG Bremen, U.v. 23.3.2022 - 1 LB 484/21 - juris, deren Auffassung das erkennende Gericht im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen der anderen Obergerichte nicht folgt). Dementsprechend erfolgt eine „Verfolgung“ in Syrien grundsätzlich jedenfalls nicht in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund des § 3b AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn besondere gefahrerhöhende Umstände gerade in der Person des jeweiligen Klägers glaubhaft gemacht wurden. b) Individuelle und gefahrerhöhende Umstände gerade in der Person des Klägers, die vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begründen würden, liegen nicht vor. Der Kläger hat insbesondere nicht einmal annährend glaubhaft gemacht, dass er Syrien vorverfolgt im Sinne des Flüchtlingsrechts verlassen hat bzw. dass er aufgrund anderweitiger Umstände im besonderen Fokus der syrischen Behörden oder der kurdischen Kräfte steht, aufgrund derer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG drohen würde. Es ist schon nicht annähernd ersichtlich, dass das syrische Regime den Kläger bei einer Rückkehr als Oppositionellen ansieht, weil er in den Jahren 2012 und 2013 als Schüler an Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen hat. Insoweit führte der Kläger selbst aus, dass er vermummt gewesen sei, um nicht erkannt zu werden. Soweit der Kläger ergänzend vorgetragen hat, dass in seinem ersten Studienjahr 2013 die Universität von Sicherheitsbehörden heimgesucht worden sei und sein Name auf einer Suchliste gestanden habe, handelt es sich nur um einen vagen und völlig unsubstantiierten Vortrag. Der Kläger hat sich lediglich auf Informationen vom Hörensagen berufen. Detailliertere Informationen zu der angeblichen Suche nach ihm hatte der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt, noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Dem Gericht erklärte er lediglich ergänzend, er habe fünf- oder sechsmal an Demonstrationen teilgenommen, ihm sei deswegen aber persönlich nichts passiert. Der Geheimdienst sei jedoch auf der Suche nach ihm gewesen. Deswegen habe er das Studium abgebrochen. Selbst wenn der Kläger tatsächlich vor rund zehn Jahren wegen der Teilnahme an Kundgebungen auf einer Suchliste gestanden hätte, ist für das Gericht nicht annähernd glaubwürdig, dass dieser gegenwärtig noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller in Syrien verfolgt werden wird. Nach der Teilnahme an den Kundgebungen vor rund zehn Jahren hat der Kläger nämlich noch bis Mitte 2021 in Syrien gelebt, ohne dass er wegen der angeblichen Demonstrationsteilnahmen belangt wurde. Wenn der syrische Staat ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Kläger bezüglich der Demonstrationsteilnahmen gehabt hätte, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den noch Jahre danach in Syrien lebenden Kläger entsprechend zu belangen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ferner, dass - nach der Frage des Gerichts, ob er von 2012/13 bis zur Ausreise 2021 von den Sicherheitsbehörden wegen der Demonstrationsteilnahmen nicht gesucht bzw. belangt worden sei - der Kläger nunmehr vorträgt, „das Gebiet“ - wohl schon vor Jahren - verlassen zu haben, damit ihn das Regime nicht greifen könne. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 30.08.2021 erwähnte der Kläger hingegen mit keinem Wort, dass er die letzten Jahre vor der Ausreise anderswo in Syrien gelebt hat. Er erklärte vielmehr, er habe sich bis zur Ausreise in der Stadt …, Dorf … aufgehalten und dort - zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern - sein ganzes Leben verbracht. Der Kläger hat damit zur Überzeugung des Gerichts seinen Sachvortrag in völlig unglaubwürdiger gesteigert, um eine gegenwärtig bestehende Verfolgungsgefahr im Hinblick auf die Demonstrationsteilnahmen vor Jahren als Schüler zu konstruieren. Neben der völlig unglaubwürdigen Fluchtgeschichte bezüglich der Suche aufgrund der Demonstrationsteilnahmen, gab der Kläger im Übrigen gegenüber dem Bundesamt an, ansonsten nicht politisch aktiv gewesen zu sein, sodass für das Gericht auch keine anderweitigen gefahrerhöhenden Umstände dahingehend vorliegen, dass er wegen der Ausreise und Wehrdienstentziehung eine Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Komponente zu befürchten hätte. Insoweit fällt der Kläger allenfalls in die Kategorie der einfachen Wehrdienstentzieher, bei denen etwaige Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls nicht an ein Merkmal des § 3b AsylG anknüpfen. Letztlich sind auch keine gefahrerhöhenden Umstände glaubhaft gemacht, dass dem Kläger eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch kurdische Kräfte, insbesondere eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Verteidigungskräfte bzw. Milizen droht. Insoweit trug der Kläger lediglich vor, wer zwischen 1990 und 2003 geboren sei, werde von den SDF zwangsrekrutiert. Der Kläger hat jedoch nicht einmal annähernd dargelegt, dass die kurdischen Kräfte überhaupt schon einmal auf ihn zwecks einer Rekrutierung zugekommen sind, obwohl der Kläger mehrere Jahre als „Volljähriger“ im von Kurden kontrolliertem Gebiet gelebt hat. Insoweit führte der Kläger gegenüber dem Bundesamt im Sommer 2021 selbst aus, die SDF hätten vor etwa vier Jahren, also circa im Jahr 2017 die Kontrolle in seiner Gegend übernommen. Bei ernsthaftem Interesse der kurdischen Streitkräfte am Kläger, hätten diese bis zur Ausreise des Klägers im Mai 2021 nahezu vier Jahre Zeit gehabt, den Kläger zum Kriegsdienst zu zwingen. Da dies ersichtlich nicht geschehen ist, besteht seitens der kurdischen Einheiten offensichtlich kein ernsthaftes Interesse, den Kläger zum Dienst an der Waffe zu zwingen. c) Das Bundesamt hat dem Kläger daher mit Bescheid vom 11.05.2022 zu Recht (nur) den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt. Ein weitergehender Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG besteht ersichtlich nicht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.