Urteil
B 8 K 21.1272
VG Bayreuth, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Voraussetzung für den Zugang zum Förderprogramm B 28 "Umwandlung von Ackerland in Grünland entlang von Gewässern und den sonstigen sensiblen Gebieten" ist das Bestehen eines Wasserschutzgebietes. (Rn. 31 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Nichterfüllung der Förderkriterien sieht Art. 35 Delegierte VO (EU) kein Ermessen, ob und in welcher Höhe die Förderung abgelehnt oder zurückgenommen wird, vor. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für den Zugang zum Förderprogramm B 28 "Umwandlung von Ackerland in Grünland entlang von Gewässern und den sonstigen sensiblen Gebieten" ist das Bestehen eines Wasserschutzgebietes. (Rn. 31 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Nichterfüllung der Förderkriterien sieht Art. 35 Delegierte VO (EU) kein Ermessen, ob und in welcher Höhe die Förderung abgelehnt oder zurückgenommen wird, vor. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, da beide Parteien übereinstimmend darauf verzichtet haben (§ 102 Abs. 2 VwGO). 1. Streitgegenständlich sind nur die Rücknahme und die Rückforderung für das Jahr 2020. Der in Form der Anfechtungsklage gestellte Klageantrag wird im wohlverstandenen Interesse des Klägers und angesichts seiner schriftlichen Einlassungen dahingehend verstanden, dass der Klageantrag sich lediglich auf das Jahr 2020 bezieht und sich insbesondere gegen die Rückforderung des für das Jahr 2020 ausgezahlten Förderbetrags von 817,10 EUR richtet (§ 88 VwGO). Dies lässt sich insbesondere den Formulierungen im Klageschriftsatz vom 08.12.2021 entnehmen: „Von daher war für 2021 auch eine Fördermöglichkeit nicht mehr vorhanden“ und „Die Beklagte verkennt, dass es sich damit einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handelt, der mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden kann“. Im Schriftsatz vom 21.01.2022 wird zusätzlich klargestellt, dass es „nicht darum gehe, dass der Kläger in Zukunft eine Förderung erhält.“ Die so verstandene Klage ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. 1.1 Der teilweise angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf bzw. die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 01.07.2020 sowie der Auszahlungsmitteilung vom 10.12.2020 ist Art. 35 Delegierte VO (EU) der Kommission Nr. 640/2014. Diese beruht auf der Ermächtigungsnorm Art. 63 Abs. 1 und 4 VO (EU) 1306/2013 des europäischen Parlaments. Art. 35 Abs. 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 bestimmt: „(1) Die beantragte Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Förderkriterien nicht erfüllt sind.“ Angesichts dieser konkreten Rechtsgrundlage sind die im nationalen Recht angesiedelten Vorschriften, wie z.B. der Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte nach § 49 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG oder die Rechtsprechung zur Frage nachträglich rechtswidrig gewordener Verwaltungsakte, nicht anwendbar (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 48 Rn. 261). Die in Art. 35 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 genannten Voraussetzungen liegen vor. 1.1.1 Auch wenn es für den Begriff „Förderkriterium“ keine gesetzliche Definition gibt, bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Bestehen eines Wasserschutzgebietes ein Förderkriterium im Sinne des o.g. Art. 35 ist. Das Merkblatt NVP 2020 bis 2024, AVP 2020 bis 2022, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM) vom 30.12.2019, Buchstabe A Gemeinsame Bestimmungen des KULAP und VNP unter Nr. 1, 5. Spiegelstrich definiert: „Förderkriterien stellen Voraussetzungen dar, um die Maßnahmen beantragen zu können („Zugangsbedingungen“).“ Was als Förderkriterium betrachtet wird, ergibt sich aus Buchstabe B KULAP – Allgemeine Bestimmungen und Auflagen Nr. 2a): a) Förderkriterium ist, dass - (K) die Antragsfläche in Bayern liegt, landwirtschaftlich genutzt wird und keine besonderen naturschutzfachlichen Auflagen entgegenstehen, - (K) die Flächen, auf denen die in der nachfolgenden Tabelle genannten Maßnahmen vorgesehen sind, in der entsprechenden Kulisse liegen. Maßnahmen/Kulisse Umwandlung AF in GL Ext. GL- Nutzung Verzicht Intensivfrüchte B28 B29 B30 B39 Wasserschutzgebiete X X X … Das Vorliegen eines Wasserschutzgebietes ist damit Voraussetzung für den Zugang zu diesem Teil des Förderprogramms und damit ein Förderkriterium. 1.1.2 Bei Nichterfüllung der Förderkriterien sieht Art. 35 Delegierte VO (EU) der Kommission Nr. 640/2014 vor, dass die Förderung „ganz abgelehnt oder zurückgenommen“ wird (s.o.). Ein Ermessen, ob und in welcher Höhe die Förderung abgelehnt oder zurückgenommen wird, hat die Behörde dabei nicht. Diese Rechtsfolge ist zudem unabhängig von einer etwaigen Schwere, dem Ausmaß oder der Dauer des Fehlens eines Förderkriteriums (anders bei Verstößen gegen Verpflichtungen und Auflagen nach Art. 35 Abs. 2 ff.). Die Rechtsgrundlage unterscheidet auch nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Förderbescheiden. 1.1.3 Die Formulierung „ganz … zurückzunehmen“ kann auch nicht zeitlich beschränkt auf einzelne Förderjahre oder nur auf die Zukunft bezogen verstanden werden. Denn Förderkriterien eröffnen erst den Zugang zur Förderung über den gesamten Förderzeitraum und sind ausweislich des einzigen Förderbescheides (Grundbescheid) vom 01.07.2020 – unter Hinweis auf Abschnitt A Nr. 4 des AUM-Merkblattes – während des gesamten Verpflichtungszeitraumes ab dem 01.01.2020 bis grundsätzlich 31.12.2024 einzuhalten. Auch im Merkblatt NVP 2020 bis 2024, AVP 2020 bis 2022, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM) vom 30.12.2019 ist in Buchstabe A Gemeinsame Bestimmungen des KULAP und VNP unter Nr. 1, 5. Spiegelstrich Folgendes bestimmt: „Förderkriterien stellen Voraussetzungen dar, um die Maßnahmen beantragen zu können („Zugangsbedingungen“). Sie haben keinen Einfluss auf die Zuwendungshöhe. Werden die Förderkriterien während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums jedoch nicht eingehalten, entfällt die Voraussetzung für den ganzen Verpflichtungszeitraum. Dies führt grundsätzlich zur Aufhebung des Bescheids.“ Die jährlichen Auszahlungsmitteilungen beruhen auf dem o.g. Grundbescheid und stellen keine davon unabhängigen weiteren Förderbescheide dar. Auch Ausführungen in den Urteilsgründen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.02.2013 – C-454/11 – BeckRS 2013, 80204, beck-online, sprechen für dieses Verständnis der Formulierung „ganz … zurückzunehmen“. Dort ist in Nr. 35 ausgeführt: „35. Außerdem ist zu beachten, dass bei Agrarumweltbeihilfen, die durch eine mehrjährige Verpflichtung gekennzeichnet sind, die Beihilfevoraussetzungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums einzuhalten sind, für den diese Beihilfen gewährt worden sind (vgl. Urteil Hehenberger, Randnr. 34). Wird daher eine dieser Beihilfevoraussetzungen – wie die nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung verlangte Stellung eines jährlichen Zahlungsantrags für die Beihilfe – auch nur ein einziges Mal während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, nicht erfüllt, können die Beihilfen nicht gewährt werden.“ Dies gilt unabhängig davon, dass ausweislich des Tenors nur zu entscheiden war, dass eine nationale lettische Regelung, die eine gesamte Rückforderung für Vorjahre bereits ausbezahlter Beihilfen bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen gegen mehrjährige Agrarumweltverpflichtungen vorsah, nicht gegen EU-Regelungen verstößt. Einen Vertrauenstatbestand sieht das Gesetz nicht vor. Im Übrigen stünden einem solchen auch die Ausführungen in Merkblatt NVP 2020 bis 2024, AVP 2020 bis 2022, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM) vom 30.12.2019 Buchstabe A Gemeinsame Bestimmungen des KULAP und VNP unter Nr. 1, 5. Spiegelstrich (s.o.) entgegen. 1.2 Der Kläger kann sich entgegen seines zunächst nachvollziehbaren Rechtsgefühls nicht auf einen Fall von Höherer Gewalt bzw. einen Härtefall berufen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind nach ganz h. M. im Verwaltungsprozess grundsätzlich uneingeschränkt gerichtlich zu überprüfen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit die Rechtsgedanken „Höhere Gewalt bzw. Härtefall“ gelten auch im EU-Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Verweis auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.04.2004 – 3 C 27/03 – juris ausgeführt, dass der „Begriff der höheren Gewalt … ein allgemeiner Begriff des Gemeinschaftsrechts [ist], dessen Funktion es ist, Härten aus der Anwendung von Präklusions- und Sanktionsvorschriften in besonders gelagerten Fällen zu vermeiden und damit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu entsprechen. Er setzt voraus, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf Umständen beruht, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, unabhängig, ungewöhnlich (anomal) und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.“ Der Begriff der höheren Gewalt hat in den verschiedenen Rechtsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht völlig den gleichen Inhalt, weshalb seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll. Maßgebend ist insofern die Zweckbestimmung der jeweiligen Verordnung (BVerwG, U.v. 29.04.2004 – 3 C 27/03 –, BVerwGE 121, 10-17 m.w.N.). Im Urteil vom 29.04.2004 – 3 C 27/03 – juris (fehlende Einhaltung einer materiellen Frist wegen Verspätung einer Postsendung) betont das Bundesverwaltungsgericht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Der Begriff der höheren Gewalt ist danach „ein allgemeiner Begriff des Gemeinschaftsrechts, dessen Funktion es ist, Härten aus der Anwendung von Präklusions- und Sanktionsvorschriften in besonders gelagerten Fällen zu vermeiden und damit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu entsprechen. Er setzt voraus, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf Umständen beruht, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, unabhängig, ungewöhnlich (anomal) und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können“. Nach der Mitteilung C (88) 1696 der Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 06.10.1988, Nr. C 259/10 zum Begriff „höhere Gewalt“ im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften ist dieser Begriff wie folgt zu verstehen: „2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes enthält der Begriff der höheren Gewalt daher ein objektives Element (ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände) sowie ein subjektives Element (trotz aller aufgewandten Sorgfalt unvermeidbare Folgen). a) Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs „ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände“ an. Der Gerichtshof hat darüber noch nicht im einzelnen entschieden; er unterscheidet jedoch zwischen gewöhnlichen unternehmerischen Risiken (die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen) und außergewöhnlichen Risiken (7). i) „Ungewöhnlich“ ist ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, daß ein sorgfältiger Kaufmann davon ausgehen kann, daß das Risiko vernachlässigt werden kann (8) (zum Beispiel: Blitzschlag; Eisgang auf Schiffahrtskanälen (9); Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind). ii) Ein Umstand ist „vom Willen des Betroffenen unabhängig“, wenn er im weiteren Sinne außerhalb seines Einflußbereichs liegt; nicht vom Willen des Betroffenen unabhängig sind die Handlungen seiner Vertragspartner, auch wenn sie strafbar sind (10), da es dem Marktteilnehmer obliegt, seine Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und sie mit genügendem Nachdruck zur Beachtung der Vertragsklauseln anzuhalten (gegebenenfalls müssen Vertragsstrafen für Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen vorgesehen werden). b) Das subjektive Element enthält die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (mit Ausnahme unverhältnismäßiger Opfer). Insbesondere muß der Unternehmer die Vertragsabwicklung sorgfältig beobachten und sofort reagieren, wenn er eine Anomalie feststellt ('); gegebenenfalls muß er sich anderweitig mit den betreffenden Waren eindecken oder diese einer anderen Bestimmung zuführen; er muß sich mit allen geeigneten Mitteln gegen den Verlust wichtiger Unterlagen absichern (2); er muß alle erforderliche Sorgfalt walten lassen, um die in den maßgeblichen Vorschriften vorgesehenen Fristen einzuhalten.“ Gesetzliche Vorgaben lassen sich u.a. Art. 31 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 (gültig bis 31.12.2013), beruhend auf Art. 75 VO (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009, entnehmen: Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt: a) Tod des Betriebsinhabers; b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers. In der dieser Norm zugrundeliegenden VO (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 (gültig bis 31.12.2014) war der Begriff der Höheren Gewalt bzw. eines Härtefalls wiederum etwas weiter gefasst und wie folgt definiert: Artikel 75 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände (1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet. (2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Im aktuell geltenden Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a bis f VO (EU) 1306/2013 (gültig von 20.12.2013 bis 31.12.2022) ist die Definition wie folgt gefasst: (2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Umstände anerkannt: a) Tod des Begünstigten; b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten; c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht; d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt; f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des der Verpflichtung nicht vorherzusehen war. Den genannten Rechtsvorschriften zur Höheren Gewalt und zum Härtefall ist – unabhängig von deren Geltungsdauer – gerade im hier einschlägigen landwirtschaftlichen Förderrecht durchgehend gemeinsam das Vorliegen eines objektiv vorhandenes Ereignisses, das vom Betroffenen nicht beeinflusst werden kann (u.a. Irrtum der Behörde) und mit dessen Eintritt er als sorgfältig Wirtschaftender auch nicht mit relevanter Wahrscheinlichkeit rechnen musste oder dessen Vorliegen bzw. Eintreten für ihn nicht erkennbar war (z.B. Tod, Berufsunfähigkeit, Naturkatastrophen wie Blitzschlag bzw. Lawinen oder Behördenirrtum). Darüber hinaus ist den Normen allerdings auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass nicht jedes vom Betroffenen nicht zu beeinflussendes Ereignis als Höhere Gewalt oder Härtefall zu subsumieren ist. Auch wenn diese Aufzählungen ausweislich der Formulierungen „unter anderem“ oder „insbesondere“ nur beispielhaft und damit einer erweiternden Auslegung bezüglich vergleichbarer Fallkonstellationen zugänglich ist, wird gleichermaßen doch die geforderte vergleichbare Bedeutung der Betroffenheit, d.h. ein nahezu existenzbedrohendes Ereignis, für die Annahme einer Höheren Gewalt oder eines Härtefalles deutlich (vgl. auch EuGH, U.v. 17.10.2002, C-208/01, Celex-Nr. 62001CJ0208, Tod eines Geschäftsführers). Die oben genannten, insbesondere die gesetzlich normierten Kriterien zugrunde gelegt, ist vorliegend nicht von einer Höheren Gewalt oder einem Härtefall auszugehen, da nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, dass die Rückforderung den Kläger in seiner wirtschaftlichen Existenz schwerwiegend beeinträchtigt, auch wenn er zutreffend betont, dass die Einziehung des Wasserschutzgebietes in keiner Weise von ihm zu beeinflussen gewesen ist. Die Verneinung eines nahezu existenzbedrohenden Ereignisses bei der Einziehung eines Wasserschutzgebietes, das den Kläger mit einer Fläche von 2,21 ha bei einer Gesamtfläche von 108,77 ha landwirtschaftlich genutzter Betriebsfläche (vgl. Betriebsdatenblatt vom 03.08.2021, Bl. 28 Beiakte) betrifft, entspricht auch angesichts der streitgegenständlichen Gesamtsumme von 817,10 € bei einer Gesamtförderung von noch verbleibenden 30.093,28 EUR (Bescheid vom 10.12.2020, AUM-Maßnahmen, KULAP und VNP) den o.g. Vorgaben des Normgebers. Ob das Risiko einer Einziehung des Wasserschutzgebietes wegen nachgelassener Quellschüttung und die (geplante und später erfolgte) Umstellung auf die Fernwasserversorgung Oberfranken für den Kläger unvorhersehbar gewesen ist, ist dabei nicht entscheidungserheblich. 1.3 Dieser Auffassung steht nicht der hier nicht einschlägige Art. 4 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 nicht entgegen. Dieser sieht nur für Direktzahlungen bei Nichteinhalten von Förderkriterien die Beibehaltung des Beihilfeanspruches vor: Artikel 4 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände (1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Direktzahlungen (Basisprämie, Greening-Prämie, Umverteilungsprämie, Junglandwirteprämie, Kleinerzeugerregelung) um Einkommensbeihilfen handelt. Diese sind eingeführt worden, weil die Betriebsinhaber hierauf angewiesen sind (vgl. Düsing/Martinez, Agrarrecht 2. Auflage 2022, Art. 4 Anm. 59). Solche Direktzahlungen sind vorliegend allerdings nicht betroffen. 1.4 Die Rückforderung des ausbezahlten Förderbetrages beruht rechtsfehlerfrei auf Art. 7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 (gültig ab 01.01.2015). Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist Art. 63 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1306/2013. Nach Art. 7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission ist der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Abs. 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Der an den Kläger ausbezahlte Betrag in Höhe von 817,10 EUR wurde nach der Rücknahme des Bewilligungsbescheides und der Auszahlungsmitteilung zu Unrecht gezahlt. Somit ist der Kläger verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen. 1.5 Die obigen Ausführungen gelten in gleicher Weise für die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides nicht zu beanstandende Zinsforderung dem Grunde nach. Zudem liegt die darin ausgesprochene Zahlungsfrist bis 23.08.2021 innerhalb der in Art. 7 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vorgegebenen Frist von nicht mehr als 60 Tagen. Die Anfechtung des Rückforderungsbescheids mit der Folge der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) hindert – nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung – die rückwirkende Entstehung der Zinspflicht nicht (SchochKoVwGO/Schoch, 2. EL April 2022, VwVfG § 49a Rn. 87, 88). 2. Der Kläger trägt als unterliegende Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.