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Urteil

B 8 K 22.27

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Abschlag auf die Ausbildungskosten nach § 2 Abs. 2 S. 3 BayFHVRErstV setzt eine fristgerechte, wirksame und eindeutige Verzichtserklärung auf die Unterkunft voraus. Ein bedingter, verspäteter oder nur konkludenter Verzicht ist rechtlich unbeachtlich. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die in § 2 Abs. 2 S. 3 BayFHVRErstV vorgesehene Mitteilungsfrist von einem Monat vor Beginn des Studienabschnitts schützt die Planungssicherheit der HfÖD. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine analoge oder erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 2 . 3 BayFHVRErstV ist unzulässig. Die Vorschrift stellt eine enge Ausnahme zum Grundsatz des pauschalierten Kostenersatzes dar und dient der Planungssicherheit der Hochschule. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Abschlag auf die Ausbildungskosten nach § 2 Abs. 2 S. 3 BayFHVRErstV setzt eine fristgerechte, wirksame und eindeutige Verzichtserklärung auf die Unterkunft voraus. Ein bedingter, verspäteter oder nur konkludenter Verzicht ist rechtlich unbeachtlich. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die in § 2 Abs. 2 S. 3 BayFHVRErstV vorgesehene Mitteilungsfrist von einem Monat vor Beginn des Studienabschnitts schützt die Planungssicherheit der HfÖD. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine analoge oder erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 2 . 3 BayFHVRErstV ist unzulässig. Die Vorschrift stellt eine enge Ausnahme zum Grundsatz des pauschalierten Kostenersatzes dar und dient der Planungssicherheit der Hochschule. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Festsetzung der Erstattung durch Verwaltungsakt richtet sich nach den zwingenden Regelungen der Ermächtigungsgrundlage. Entspricht sie dieser, sind die weiteren Umstände grundsätzlich nur insofern relevant, als sie zur Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage führen. Der Bescheid zur Abrechnung der Kosten der Ausbildung beruht auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 BayFHVRErstV. Die BayFHVRErstV fußt auf Art. 3 Abs. 2, 5 HföDG. Die Abrechnung der Kosten durch die HfÖD ist gegenüber der Klägerin nach diesen Maßstäben rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Abschlag auf die zu erstattenden Kosten ergibt sich weder aus (1.1.) einem Verzicht der Klägerin auf die Unterkunft nach der direkten Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV noch liegt (1.2.) ein Verzicht der Hochschule auf die Erhebung der Kosten vor. Zudem scheidet (1.3) eine erweiterte oder analoge Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV aus und auch eine (1.4) flexible Anpassung an die veränderte Unterkunftssituation wie bei gleichgeordneten Austauschverhältnissen ist mit dem Regelungskonzept der Vorschriften nicht vereinbar. 1.1. Ein Abschlag auf die Ausbildungskosten kann nicht auf die direkte Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV gestützt werden, der folgenden Wortlaut hat: Soweit einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts des Fachstudiums in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf die Unterkunft verzichtet wird, wird je Monat des Fachstudiums ein Abschlag von 308 € vorgenommen. Es liegt weder eine wirksame ausdrückliche noch eine konkludente Verzichtserklärung vor. Der Verzicht war auch nicht entbehrlich. 1.1.1. Einen ausdrücklichen Verzicht durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung gegenüber der HfÖD hat die Klägerin nicht wirksam erklärt. a) Für vier der fünf streitgegenständlichen Studienabschnitte ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut der Norm. Dieser setzt ausdrücklich voraus, dass der Verzicht einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts erfolgt. Der Verzicht auf die Unterkunft im Studienabschnitt III des Jahrgangs 2018/2021, der am 02.01.2021 begann, erfolgte mit Schreiben vom 08.12.2020, versandt per Telefax am 09.12.2020. Damit lag der Zugang der Erklärung nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB analog nicht mehr innerhalb der einmonatigen Rückwärtsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV. Der Verzicht hinsichtlich des Studienabschnitts I2 des Jahrgangs 2020/2023, der am 04.01.2021 begann, wurde mit E-Mail vom 09.12.2020 ebenfalls nicht fristgemäß erklärt. Gleiches gilt hinsichtlich des Studienabschnitts II 1 desselben Jahrgangs, der am 20.09.2021 begann, da die E-Mail am 26.11.2021 zuging. Nichts Anderes gilt für den Studienabschnitt I des Jahrgangs 2021/2024, der am 15.09.2021 begann, und für den der Verzicht mit E-Mail vom 26.11.2021 erklärt wurde. b) Doch auch hinsichtlich des verbleibenden Studienabschnitts II2 des Jahrgangs 2019/2022 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Studienabschnitt begann am 05.04.2021. Mit Schreiben vom 02.03.2021, das am gleichen Tag per Telefax versandt wurde, wurde der Verzicht auf die Unterkunft erklärt, sodass dieser mit Blick auf den Beginn des Studienabschnitts noch fristgerecht erfolgt ist. Die Erklärung entspricht indes nicht den inhaltlichen Anforderungen an den Verzicht auf die Unterkunft, die sich aus dem Wortlaut, allgemeinen Grundsätzen sowie dem Sinn und Zweck der Abschlagsvorschrift ergeben, sodass sie unwirksam ist. Schon der Wortlaut, der einen einheitlichen Verzicht auf „die Unterkunft“ regelt, für die dann je Monat „des Fachstudiums“ (als Einheit und nicht nach der Dauer eines ggf. zeitlich beschränkten Verzichts) ein Abschlag vorgenommen wird, stellt an die Verzichtserklärung inhaltliche Anforderungen. Ein zeitweiser Verzicht – wie er im streitgegenständlichen Fall durch die Studierenden erklärt wurde, die ihren Verzicht durch den Zusatz „solange ich diese aufgrund des Onlinestudiums nicht nutzen kann“ einschränkten – steht damit in Konflikt. Der Inhalt der empfangsbedürftigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung ist dabei nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB analog zu ermitteln (vgl. Busche in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 133 BGB Rn. 50 m.w.N.), sodass auf den Horizont des objektiven Empfängers der Erklärung abzustellen ist. Dieser würde die Formulierung „für die Zeit ab […], solange ich diese […] nicht nutzen kann“ entgegen des Vortrages der Klägerin nicht als Beschreibung der Motivation für den Verzicht interpretieren, sondern gemäß dem eindeutigen Wortlaut als Bedingung für die Dauer (vgl. „ab“ – „solange“) der Wirksamkeit des Verzichts. Es handelt sich nicht um eine Zeitbestimmung (vgl. § 163 BGB), sondern um eine auflösende Bedingung für den Verzicht (vgl. § 158 Abs. 2 BGB), die an das Eintreten eines aufgrund der unüberschaubaren Pandemiesituation ungewissen Ereignisses anknüpft, was den Konflikt um die inhaltliche Bestimmtheit weiter verschärft. Die Erklärung des Verzichts, die als Rechtsfolge den Verlust des Anspruchs auf Unterkunft sowie den Abschlag auf die Kosten unmittelbar zur Folge hat, ist eine rechtsgestaltende einseitige Willenserklärung. Derartige Erklärungen sind im Zivilrecht in Verallgemeinerung des Grundsatzes aus § 388 Satz 2 BGB grundsätzlich bedingungsfeindlich, wenn sie in einen fremden Rechtskreis eingreifen (Rövekamp in Hau/Poseck, BeckOK BGB, 63. Ed. 1.8.2022, § 158 Rn. 18). Dieser Rechtsgedanke ist auf einseitige rechtsgestaltende öffentlich-rechtliche Willenserklärungen übertragbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1988 – 9 C 18/88 – NVwZ 1989, 476 zur Rücknahme eines Antrags im Verwaltungsverfahren). Für diese (wie für die nicht von § 388 Satz 2 BGB erfassten privatrechtlichen Erklärungen) besteht keine Regelung und die Interessen sind parallel gelagert, denn es würde die Betroffenen unzumutbar belasten, wenn durch die bedingte Erklärung eine Ungewissheit über den neuen Rechtszustand geschaffen werden würde. Zum selben Ergebnis führt die Auslegung der Vorschrift nach dem Sinn und Zweck. Die in der Norm vorgesehene Mitteilungsfrist von einem Monat vor Beginn des Studienabschnitts schützt erkennbar die Planungssicherheit der HfÖD. Diese müsste bei Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten Räume für die Unterbringung und weitere Räume wie Lehrsäle bei Dritten anmieten. Dritte werden sich bei vernünftiger Betrachtung auf dem freien Markt darauf nur einlassen, wenn für sie vorhersehbar feststeht, ob und zu welchem Zeitpunkt die Räumlichkeiten an die HfÖD entgeltlich vergeben sind. Der dafür erforderliche Vorlauf wird verfahrensmäßig durch die Frist abgesichert. Dazu stünde es im Widerspruch, einen solchen vom Umfang her unbestimmten Verzicht zuzulassen. Genauso wie vor Beginn des Studienabschnitts mit dem vorgesehenen Vorlauf für die Hochschule klar sein muss, mit welcher Belegung sie bei Beginn planen muss, ist es auch während des Studienabschnitts notwendig, dass sie Planungssicherheit darüber hat, welche Belegung während des Studienabschnitts fortdauert. Zudem würde es eine einseitige Bevorzugung bei der Risikoverteilung bedeuten, dem Dienstherren der externen Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, nicht hinreichend bestimmt auf die Unterkunft zu verzichten, sodass weiterhin bei Besserung der Lage ein Anspruch auf Unterkunft bestünde, aber nach Ende der Studienabschnitte dennoch eine Anpassung der Kostensätze durchzuführen. Die Pandemie als unkontrollierbare Naturgewalt, der alle Akteure gleichermaßen unterworfen sind, kann nicht einseitig der Risikosphäre der Hochschule zugewiesen werden. Dies gilt zumindest solange diese aus nachvollziehbaren Gründen zeitlich begrenzte und insgesamt verhältnismäßige Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung trifft. 1.1.2. Auch ein konkludenter Verzicht auf die Unterkunft kann aus dem Verhalten der Klägerin nicht abgeleitet werden. Eine konkludente Willenserklärung setzt nach der sogenannten objektiven Theorie voraus, dass der rechtsgeschäftliche Wille unmittelbar aus der auf einen rechtlichen Erfolg gerichteten Handlung (z.B. Handheben in einer Versammlung) oder jedenfalls mittelbar aus anderen Indizien hervorgeht. Entscheidend ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sicht des objektiven Erklärungsempfängers (vgl. Armbrüster in MüKoBGB, 9. Auflage 2021, vor § 116 BGB Rn. 6). Eine besondere Ausformung der konkludenten Willenserklärung ist das Schweigen, dem grundsätzlich ohne eine rechtsgeschäftliche Erklärung indizierende Begleitumstände kein Erklärungswert zukommt (vgl. Armbrüster in MüKoBGB, 9. Auflage 2021, vor § 116 BGB Rn. 8). Angesichts der Tatsache, dass der Verordnungsgeber durch die Mitteilungsfrist von einem Monat vor Beginn des Studienabschnitts erkennbar dem Schutz der Planungssicherheit der HfÖD durch verfahrensmäßige Absicherung Rechnung tragen wollte, sind an einen konkludenten Verzicht hohe Anforderungen zu stellen, was noch mehr für den stillschweigenden Verzicht als mit Blick auf die Rechtssicherheit problematischste Form gilt. Nach diesen Maßstäben sind im Verhalten der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine konkludente – den ausdrücklichen Erklärungen vorhergehende und damit u.U. fristgerechte – Verzichtserklärung erkennbar. 1.1.3. Ein Verzicht auf die Unterkunft war auch nicht entbehrlich. Auch bei einer Leistung, die (zunächst) nicht angeboten wird, ist nach dem Regelungskonzept des § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV dennoch mit Blick auf die geschützte Planungssicherheit eine Verzichtserklärung erforderlich. Es muss für die Hochschule klar erkennbar sein, ob z.B. bei einer Besserung der Pandemiesituation ein Anspruch der Dienstherren auf Unterkunft für ihre Studierenden besteht. Es würde eine einseitige Bevorzugung bedeuten, dem Dienstherren der externen Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, nicht auf die Unterkunft zu verzichten zu müssen, sodass weiterhin ggf. bei Besserung der Lage ein Anspruch auf Unterkunft bestünde, aber nach Ende der Studienabschnitte dennoch eine Anpassung der Kostensätze durchzuführen. 1.1.4. Offenbleiben kann die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV auch den generellen Verzicht für einen gesamten Jahrgang oder nur den konkreten Verzicht einzelner Studierende aufgrund der räumlichen Nähe zur HfÖD umfasst. Ob eine solche teleologische Reduktion des weiten Wortlauts der Vorschrift vorzunehmen ist, sodass der erklärte generelle Verzicht unwirksam wäre, ist mangels wirksamer Verzichtserklärung ohne Auswirkung. 1.2. Nach der Überzeugung der Kammer liegt auch kein Verzicht der HfÖD auf die Erhebung der Kosten für die Unterkunft gegenüber der Klägerin bzw. keine Einigung beider Beteiligten über einen Verzicht vor. Für einen ausdrücklich erklärten Verzicht bzw. eine ausdrücklich geschlossene Einigung über den Verzicht werden von Seiten der Klägerin keine Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen und es sind auch keine dafür erkennbar. Die Klägerin verweist nur in aller Pauschalität darauf, dass sich beide Seiten darüber einig gewesen seien – ohne Bezug zu konkreten Willenserklärungen der Beteiligten. Insbesondere Schriftverkehr oder E-Mail-Verkehr, aus denen sich eine solche Erklärung der HfÖD ergeben könnte, wurde nicht durch die materiell beweisbelastete Klägerin vorgelegt und waren auch nicht ermittelbar. Es liegt nach Überzeugung der erkennenden Kammer auch kein konkludenter Verzicht durch die HfÖD auf die Kostenerhebung vor. Auf einen solchen scheint die Klägerin Bezug zu nehmen, wenn sie davon spricht, dass sie von einem Einverständnis des Beklagten habe ausgehen können. Nach den oben dargestellten Maßstäben setzt eine konkludente Verzichtserklärung der Hochschule voraus, dass aus der Sicht des objektiven Empfängers aus dem Verhalten oder zumindest mittelbar aus anderen Indizien ein rechtsgeschäftlicher Wille hervorgeht. An einen solchen sind wegen § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV hohe Anforderungen zu stellen, denn dieser gibt den externen Dienstherren zwar ein Recht, auf die Unterkunft zu verzichten, weist ihnen notwendigerweise aber auch die Pflicht zu, in dieser Hinsicht die Initiative zu ergreifen. Die vorschnelle Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Kostenerhebung seitens der HfÖD würde den gesetzlich vorgesehenen Regelfall – Verzicht auf die Unterkunft durch die externen Dienstherren – in das Gegenteil verkehren. Zudem würden so die verfahrensmäßige Absicherung durch die Monatsfrist und damit deren Schutzzweck (Planungssicherheit für die Hochschule) unterlaufen. Demgemäß kann bei Würdigung der tatsächlichen Geschehnisse kein konkludenter Verzicht seitens der HfÖD angenommen werden. Allein aus der – hier unterstellten – Tatsache, dass die Problematik der Kosten für die Unterkünfte besprochen wurde und auch formal (verfristete bzw. unwirksame) Verzichtserklärungen eingingen, kann entgegen des Vortrags der Klägerin nicht auf einen konkludenten Verzicht seitens der HfÖD geschlossen werden. Auch die Tatsache, dass weitere Klagen gegen den Beklagten vor anderen Verwaltungsgerichten wegen der Unterkunftskosten für das Jahr 2021 anhängig sind, lässt nur einen Schluss auf die subjektive einseitige Erwartungshaltung der externen Dienstherren zu, nicht aber auf das hier relevante Verhalten der HfÖD und den in ihm objektiv zum Ausdruck kommenden Willen. Zuletzt kann auch der E-Mail der HfÖD vom 25.11.2021 keine Erklärung des Verzichts auf die Kostenerhebung über den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV hinaus – sei es ohne Einhaltung der Frist für die Erklärung durch die externen Dienstherren oder gar ohne Notwendigkeit einer solchen Erklärung – entnommen werden. Die besonders auf Höflichkeit bedachte Formulierung („Ich erlaube mir den Hinweis, dass […]“, „Zudem bitte ich nochmals zu prüfen, ob […]“) lässt vor dem Hintergrund des den Verzicht ablehnenden Bescheids des Beklagten für das Vorjahr und den schon seit 17.12.2020 anhängigen Rechtsstreit über die Kostenfestsetzung für das Vorjahr lediglich darauf schließen, dass die HfÖD diese Hinweise erteilte, weil sie um ein gutes Verhältnis mit den externen Dienstherren bemüht war, mit denen sie für die Ausbildung der Studierenden auch nach Abklingen der Pandemielage noch kooperieren muss. Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende Auslegung als Verzicht über den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV hinaus sind demgegenüber nach den o.g. Maßstäben nicht erkennbar. Hilfsweise stünden sowohl der zweiseitigen Einigung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Kostenerhebung als auch dem einseitigen Verzicht der Hochschule auf die Kostenerhebung in Form einer Zusicherung die Erfordernisse der Art. 57, Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 125 Satz 1 BGB bzw. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG entgegen. Beide Vorschriften verlangen für die Wirksamkeit der Erklärungen die Schriftform bzw. die elektronische Form i.S.d. Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG, vor allem um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch Dokumentation zu erreichen. Die Bedeutung des Schutzzweckes zeigt sich beispielhaft im streitgegenständlichen Fall, ein Rechtsstreit über subjektive Interpretationen und Erwartungen der beiden Beteiligten soll durch Aufzeichnung des Inhalts der Erklärung verhindert werden. Im Übrigen ist dieser Schutzzweck der Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auch insofern zu berücksichtigten, als er es verbietet, eine zusicherungsähnliche Bindungswirkung aus anderen Gründen (z.B. Treu und Glauben, § 242 BGB analog) herzuleiten (BayVGH Beschluss vom 1.7.2008 – 22 ZB 07.1691, BeckRS 2008, 36955, beck-online; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 56). Offenbleiben kann damit die Frage, ob die haushaltsrechtlichen Grundsätze aus Art. 8, 7 und 34 BayHO einem Verzicht der HfÖD auf Einnahmen entgegenstünden, da ein solcher nicht (wirksam) erfolgt ist. 1.3. Auch eine erweiterte Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Abschlag auf die Kosten nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BayFHVRErstV durch teleologische Extension oder Analogie dergestalt, dass die Pflicht zum Tragen der festgestellten anteiligen Kosten entfiele, wenn die tatsächliche Nutzung der Unterkünfte nicht erfolgt oder nicht möglich ist, ist nicht angebracht. Bei der Vorschrift über den Abschlag handelt es sich um eine alleinstehende Ausnahme zum Grundsatz des pauschalen Kostenersatzes aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 HfÖDG, bei der noch zusätzlich enge Voraussetzungen festgelegt sind, um die Planungssicherheit der Hochschule nicht zu gefährden. Eine erweiterte Auslegung würde dazu führen, dass nicht mehr vom Anwendungsfall klar umrissene und verfahrensmäßig durch die Frist zur Erklärung des Verzichts abgesicherte Ausnahmefälle der Anwendungsfall der Ausnahmevorschrift wären. Stattdessen würde diese über einen Umweg in eine dem öffentlichen Recht im Rahmen der Verwaltungsaktsetzung im Subordinationsverhältnis fremde Anpassungsvorschrift für nachträglich veränderte Umstände umgedeutet werden. Der Verordnungsgeber hat erkennen lassen, dass die Pauschalierung Vorrang hat und nicht nach Umfang der tatsächlichen Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit abgerechnet wird. Die Abrechnung des Kostenersatzes erfolgt nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 Satz 2 BayFHVRErstV „für die Belegung eines Studienplatzes“, also als Einheit statt nach den konkret erbrachten Leistungen. Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Anpassung durch § 3 Abs. 2 Satz 2 BayFHVRErstV Grenzen gesetzt, sodass ein Abbruch des Teilabschnitts nur innerhalb der ersten vier Wochen Auswirkungen auf den Kostenersatz hat. 1.4. Auch lässt die gesetzliche Ausgestaltung der Kostenerstattung für Studierende externer Dienstherren keine sonstige flexible Anpassung an veränderte Umstände während der Pandemie zu. Auf eine solche scheint die Klägerin Bezug zu nehmen, wenn sie davon spricht, dass der Verzicht zur Lösung des Problems nur bedingt geeignet sei, und auf den „Gesichtspunkt der Fairness“ verweist. Derartige Vorschriften sind vorrangig in gleichgeordneten Austauschverhältnissen vorgesehen (z.B. Art. 60 BayVwVfG oder § 313 BGB, §§ 275, 326 BGB), wo eine Reaktion auf Veränderungen jenseits der Bestimmungen des Vertrages bei einem gleichgeordneten Gegenseitigkeitsverhältnis eher geboten ist. Dagegen ist in Über-/Unterordnungsverhältnissen – wie im streitgegenständlichen Fall – nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Grenze der Rechtssicherheit verfassungsmäßig besonders bedeutsam, sodass diese Regelungen nicht analog angewandt werden können. Das Fehlen einer flexiblen Anpassung an die konkret erbrachte Leistung der Hochschule wirkt dabei nicht nur zulasten der Klägerin, sondern auch zu ihren Gunsten z.B. bei starker vorübergehender Erhöhung der Energiepreise und damit der Heizkosten des Beklagten durch höhere Gewalt wie einem kriegerischen Konflikt. Genauso kann es zu ihren Gunsten offenbleiben, ob durch die teilweise gewährte Unterkunft in Einzelzimmern zeitweise eine höhere Qualität der Ausbildung erreicht wurde. Im Gegensatz dazu stellt die Ermächtigungsgrundlage für die BayFHVRErstV in Art. 3 Abs. 2 Satz 4 HföDG allerdings ausdrücklich fest, dass die Kosten pauschal und nicht konkret nach tatsächlicher Nutzung oder tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit abgerechnet werden. Die Regelung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers, denn sie wurde mit Wirkung vom 01.01.2012 durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. S. 689) nachträglich zur Klarstellung eingefügt, was aufgrund eines Redaktionsversehen bisher unterblieben war (LT-Drs. 16/9083 S. 26). Diese geregelte Pauschalierung entspricht auch am ehesten den Umständen im Verhältnis zwischen dem Beklagten als Träger der HfÖD und der Klägerin als Dienstherrin externer Studierender, sodass keine Abweichung im Einzelfall geboten ist. Der beklagte Freistaat Bayern ist Träger der HfÖD und stellt ihr im Staatshaushalt die notwendigen Mittel zur Verfügung (Art. 3 HföDG). Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihren Nachwuchs dort ausbilden, tragen sie einen Teil der Kosten, nämlich der aufgezählten laufenden Kosten, anteilig nach der Zahl der Studierenden (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 HföDG). Die Umverteilung der laufenden Kosten ohne Rücksicht auf die konkrete Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit widerspricht im Ergebnis auch nicht den berechtigten Interessen der nichtstaatlichen Dienstherren. Gäbe es die Möglichkeit zur Ausbildung ihrer Nachwuchskräfte an der Hochschule des Beklagten nicht, müssten sie – wie der Beklagte – z.B. in Kooperation mit weiteren Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eine Hochschule schaffen, um dort die spezialisierte Ausbildung für die Sozialversicherung zu ermöglichen. Auch in diesem Fall trügen sie anteilig die Kosten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit und würden genauso wie der Beklagte von den Folgen der Pandemiesituation betroffen werden. Es kann deswegen im Ergebnis dahinstehen, welche Minder- und Mehrausgaben durch die Veränderung der Studiensituation im Zuge der Covid-19-Pandemie entstanden sind und wie diese im Verhältnis zueinanderstehen. Der Ausgleich von Kostenveränderungen ist in § 8 BayFHVRErstV abschließend geregelt. Bei einer Kostenveränderung von über 10% muss im 3-Jahres-Turnus eine Anpassung der Höhe der Kostensätze erfolgen. Dabei können Ausgabenveränderungen durch die Pandemiesituation – gleich ob Minder- oder Mehrausgaben – an die nichtstaatlichen öffentlichen Dienstherren weitergegeben werden. Auch eine zurückliegende einmalige Veränderung kann so kompensiert werden, da die Vorschrift ausdrücklich auf die „tatsächlichen Ausgaben“ abstellt, sodass die ggf. vorhandene Ausgabenminderung durch die Pandemiesituation bei der Modellbildung für die Zukunft nicht ausgeblendet werden kann. Dabei ist es ohne Auswirkung, dass die HfÖD der Akademie der Sozialverwaltung (ASoV) des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die die grundbesitzverwaltende Dienststelle ist, die Hausbewirtschaftungskosten nach einem Schlüssel, der die Belegungstage zur Grundlage hat, zu ersetzen hat. Denn auch auf dieser zusätzlichen Ebene der Verteilung der Kosten wird einer Veränderung der tatsächlichen Ausgaben (vgl. § 8 BayFHVRErstV) Rechnung getragen und eine solche wird somit an die externen Dienstherren „durchgereicht“. Im Ergebnis unerheblich ist wegen der pauschalen Abrechnung für die Belegung des Studienplatzes mit turnusmäßiger Anpassung nach § 8 BayFHVRErstV auch die Frage, ob es ein tatsächliches Übernachtungsverbot an der HfÖD gab oder ob noch eine Nutzungsmöglichkeit der Unterkunft für die Studierenden verblieb, da eine Einschränkung des Leistungsumfangs keine Auswirkung auf die streitgegenständliche Feststellung der Erstattungsbeträge hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.