Urteil
B 5 K 21.1161
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Die Anpassung nach Abs. 1 findet jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Weder § 37 Abs. 2 VersAusglG noch § 4 Abs. 2 VAHRG unterliegen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 32 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Die Anpassung nach Abs. 1 findet jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Weder § 37 Abs. 2 VersAusglG noch § 4 Abs. 2 VAHRG unterliegen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 32 – 42) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 10.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge – weder ab 01.01.1992 noch ab 01.08.2017 – noch auf eine Rückzahlung bereits einbehaltener Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die angefochtenen Bescheide begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der zu Lasten des Klägers seit 01.01.1992 durchgeführte Versorgungsausgleich bis 30.09.2018 zurecht durchgeführt wurde. 1. Das LfF, Dienststelle Ansbach, Versorgung, war gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 54 Abs. 3 BeamtStG, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) die für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers sachlich und örtlich zuständige Pensionsbehörde. Formellrechtliche Bedenken bestehen im Übrigen nicht. 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnen die angefochtenen Bescheide keinen durchgreifenden Bedenken. a) Rechtsgrundlage für die vom Kläger angefochtene Kürzung der Versorgungsbezüge war zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung der zum 01.11.2011 in Kraft getretene Art. 92 BayBeamtVG, der den bis dahin anzuwendenden § 57 BeamtVG ersetzte. Nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden die Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder Abs. 3 berechneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder § 14 und § 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden sind. Der konkrete Kürzungsbetrag des Ruhegehalts errechnet sich dabei nach den Vorgaben des Art. 92 Abs. 2 BayBeamtVG. Der im streitgegenständlichen Verfahren jeweils einbehaltene Betrag wurde vom Kläger jedoch nicht im Hinblick auf rechnerische Richtigkeit angegriffen, Hinweise auf etwaige Berechnungsfehler ergaben sich auch aus Sicht des Gerichts nach Aktenlage nicht. Nach § 57 Abs. 1 BeamtVG, der sowohl im Zeitpunkt der Ehescheidung als auch im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Klägers die noch maßgebliche Vorschrift war, wurden ebenfalls, sofern Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wurde dabei erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Eine Abweichung zugunsten des Klägers in materiell-rechtlicher Hinsicht ergab sich in dem hier streitgegenständlichen Teilaspekt durch die gesetzliche Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG somit nicht. b) Gemessen an diesen Vorschriften hat der Beklagte zu Recht eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers im hier streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommen. Der Kläger war von 01.03.1948 bis 30.06.1978 mit seiner inzwischen verstorbenen früheren Ehefrau verheiratet gewesen. Mit Urteil des Amtsgerichts …, Familiengericht, vom 04.04.1979, rechtskräftig seit 19.05.1979, wurde die Ehe geschieden. Zu Lasten der für den Kläger bei der damaligen Bezirksfinanzdirektion – heute: Landesamt für Finanzen – bestehenden Versorgungsanwartschaften wurden zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Höhe begründet. Das Ruhegehalt des Klägers war deshalb gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG a.F. um den nach § 57 Abs. 2 BeamtVG a.F. ermittelten Kürzungsbetrag zu vermindern. Fehler bei der rechnerischen Ermittlung dieses Betrages wurden bezogen auf den damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der am 01.01.2011 in Kraft getretene Art. 92 BayBeamtVG enthält – wie dargelegt – keine von § 57 BeamtVG a.F. abweichenden Regelungen zu Gunsten des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt die Kürzung der Ruhestandsbezüge auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 BeamtVG bzw. des Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG nicht mit dem Ableben seiner früheren Ehefrau im Jahr 2011 und auch nicht bereits mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 01.01.1992 – auch wenn der früheren Ehefrau des Klägers im Zuge der Scheidung nachehelicher Unterhalt wegen ehewidrigen Verhaltens versagt geblieben war. Eine Aufhebung der Kürzung der Versorgungsbezüge kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 32 bis 38 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) vom 3. April 2009, (BGBl I 2009, 700) in Kraft getreten am 1. September 2009, in Betracht. Das genannte Gesetz findet nach der Übergangsbestimmung des § 49 VersAusglG im vorliegenden Verfahren Anwendung. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Die Anpassung nach Absatz 1 findet jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Vor dem 01.09.2009 galten die Regelungen des Gesetzes zum Ausgleich von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242, 3272). Dieses enthielt in § 4 Abs. 1 VAHRG eine § 37 Abs. 2 VersAusglG vergleichbare Regelung, allerdings durfte der ausgleichberechtigte Ehegatte maximal zwei Jahresbeträge aus der Rente erhalten haben. Es ist unstreitig, dass die im Jahr 1926 geborene und am …2011 verstorbene frühere Ehefrau des Klägers weit über 36 Monate eine gesetzliche Versichertenrente bezogen hat. Damit waren bzw. sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG und des § 37 Abs. 2 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge nicht erfüllt. c) Weder § 37 Abs. 2 VersAusglG noch § 4 Abs. 2 VAHRG unterliegen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (VG Ansbach, U.v. 1.2.2011 – AN 1 K 10.02237, BeckRS 2011, 54564, beck-online) die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend zusammengefasst: Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 05.07.1989 (1 BvL 11/87, NJW 1989, S. 1983), entschieden hat, verstößt es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 GG, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (1 BvL 17/77, BeckRS 1980, 106621) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern nur eine ergänzende Härteregelung nach Maßgabe der Gründe unter anderem für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten gefordert. Dabei hat es in Betracht gezogen, dass wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten der Versorgungsausgleich verfassungswidrige Auswirkungen haben könnte. Aus der Erörterung einzelner Fallgestaltungen in diesem Zusammenhang folgte jedoch keine Bindung des Gesetzgebers im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Er war zwar gehalten, eine Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage – Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten – grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag es aber in seiner Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Allerdings muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (vgl. BVerfG, B.v. 4.6.1969 – 2 BvR 429/65, BeckRS 1969,107158); ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Diese Voraussetzungen erfüllt § 37 Abs. 2 VersAusglG ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 2 VAHRG. Wie sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zum VAHRG ergibt, gingen die Gesetzentwürfe zum Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten übereinstimmend davon aus, dass keine auf die individuellen Verhältnisse des Ausgleichsverpflichteten bezogene Lösung möglich sei, sondern die Voraussetzungen für den Härtefall „Kürze der Rentenleistung“ allein durch die Festlegung eines Höchstbetrags der Leistungen an den Ausgleichsberechtigten abstrakt und generell eingegrenzt werden könnten. Maßgebend für den Ausschluss einer allgemeinen Billigkeitsregelung, die Raum für die Berücksichtigung der Belange des einzelnen Ausgleichsverpflichteten gelassen hätte, war dabei, dass eine solche dem System der Sozialversicherung fremd ist. Auch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger hat im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvL 11/87) darauf abgestellt, dass es im Wesen einer Versicherung liege, nur den Versicherungsschutz zu gewähren, also die Möglichkeit, bei Eintritt des versicherten Risikos Leistungen zu erhalten. Es sei unerheblich, ob ein Versicherungsfall eintrete und die zugesagte Leistung auslöse. Wenn es in einem Fall zu keiner oder nur zu einer geringeren Leistung komme, werde dies in einem anderen Fall ausgeglichen, in dem überdurchschnittlich lang Leistungen zu erbringen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat den Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten nur deshalb als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gewertet, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt wird. Er dient nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, BeckRS 1980, 106618). Daraus folgt aber nicht, dass das Versicherungsprinzip keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Härteregelung haben darf. Denn der legitimierende Grund für den Versorgungsausgleich berührt nicht die Eingliederung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in die Gemeinschaft der Rentenversicherten mit den entsprechenden Auswirkungen. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat also von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; anderenfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 9.10.1985 – 1 BvL 7/83, BeckRS 1985, 1250). Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt, der nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung des § 4 Abs. 2 VAHRG oder des vorliegend anzuwendenden § 37 Abs. 2 VersAusglG führt. Es ist auch nicht verfassungswidrig, dass die genannten Vorschriften ohne gleitenden Übergang einen „Rückfall“ der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsehen, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die zwei Jahresbeträge (bzw. ab 01.09.2009: 36 Monatsbeträge) einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht übersteigen. Da es von Verfassungs wegen nicht geboten war, dass der Gesetzgeber eine einzelfallbezogene Härteregelung traf, kann es ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt sein, für sie feste zeitliche Grenzen zu setzen. In diesem Zusammenhang liegt ein Vergleich mit der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nahe. Der Gesetzgeber ist nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, U.v. 17.12.1953 – 1 BvR 147/52, BeckRS 1953, 106199; B.v. 10.10.1978 – 2 BvL 10/77, BeckRS 1978, 106561); st. Rspr.). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.1976 – 1 BvR 810/70, BeckRS 1976, 699). Einer Prüfung an diesen Kriterien halten § 4 Abs. 2 VAHRG und § 37 Abs. 2 VersAusglG stand. Bei der Ausgestaltung der Härteregelung brauchte der Gesetzgeber nicht auf die absolute Höhe der übertragenen Versorgungsanwartschaften abzustellen. Es war vielmehr sachgerecht, dass er von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen ist und auf dieser Grundlage bestimmt hat, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheint. Anhaltspunkte dafür, dass der in § 4 Abs. 2 VAHRG unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, konnte das Bundesverfassungsgericht nicht feststellen. Folglich kann auch der in § 37 Abs. 2 VersAusglG zu Gunsten der Ausgleichsverpflichteten auf 36 Monate verlängerte Zeitraum keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Der Eingriff in die Versorgungsrechte des Ausgleichsverpflichteten ist im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten infolge der Härteregelung auch nicht mehr unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber sah sich zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen. Zum anderen musste er im Interesse der Versicherungsgemeinschaft bemüht sein, die mit der Härteregelung zu erwartenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen zu halten (vgl. Anl. 2 zu BRDrucks. 527/3/80). Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung seiner Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG bzw. des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt aber nicht die Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Diese wäre nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, BeckRS 1983, 107398; st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall. Der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, a.a.O.). Bei diesen „anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten, selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat, zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte, etwa auf die Ehefrau des Verstorbenen, führt. Insoweit stellt die Härteregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG und des § 37 Abs. 2 VersAusglG ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar. Es kann daher nicht als unzumutbar angesehen werden, dass ein „Rückausgleich“ nur unter den engen Voraussetzungen der genannten Bestimmungen erfolgt ist bzw. erfolgt. Schließlich war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, für „Altehen“ eine weitergehende Härteregelung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass vor allem bei diesen Ehen nach längerem Getrenntleben oder aus anderen Gründen Umstände vorliegen können, die den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Eingriff als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, a.a.O.). Daraus folgt aber nicht die Verpflichtung, bei der Regelung des Härtefalls „Vorversterben des Ausgleichsberechtigten“ zwischen Alt- und Neuehen zu differenzieren und die sachlich vertretbare Grenze in § 4 Abs. 2 VAHRG zugunsten geschiedener Ehegatten, die vor dem 01.07.1977 geheiratet haben, weiter zu ziehen. Nichts anderes gilt für § 37 Abs. 2 VersAusglG. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, das Scheidungsfolgenrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes auch auf Altehen zu erstrecken. Soweit er rentenversicherungs- und beamtenversorgungsrechtliche Positionen durch den Versorgungsausgleich umgestaltet hat, war er gehalten, deren Schutz durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG für Altehen und für Neuehen in gleicher Weise zu wahren. Die Ausgangslage ist insoweit für alle Verheirateten, die Inhaber grundrechtlich gesicherter Versorgungspositionen sind, grundsätzlich gleich, so dass dem Zeitpunkt der Eheschließung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, a.a.O.). Davon konnte der Gesetzgeber auch bei der Gestaltung der Härteregelung ausgehen. Das LfF hat sich damit bei Einstellung der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Recht an dem im Beschluss des Familiengerichts festgesetzten Stichtag – dem 01.10.2018 – orientiert und erst mit Wirkung von diesem Tag die Kürzung des Versorgungsbezüge des Klägers eingestellt. Die Klage war somit abzuweisen. II. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.