Urteil
B 10 K 21.754
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden ist, besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in der Regel nicht. (Rn. 44 – 59)
1. Statthafte Klageart bei Verwaltungsakten, die eine begehrte Begünstigung verweigern, ist die Verpflichtungsklage – gegebenenfalls in der Form der Bescheidungsklage. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff der Prostitutionsstätte setzt voraus, dass es sich um eine ortsfeste Anlage handelt, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweist. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. An die Zuverlässigkeit des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes sind angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden besonders hohe Anforderungen zu stellen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Erlaubnisvorbehalt im ProstSchG dient angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit dem Schutz von Prostituierten und damit dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden ist, besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in der Regel nicht. (Rn. 44 – 59) 1. Statthafte Klageart bei Verwaltungsakten, die eine begehrte Begünstigung verweigern, ist die Verpflichtungsklage – gegebenenfalls in der Form der Bescheidungsklage. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Begriff der Prostitutionsstätte setzt voraus, dass es sich um eine ortsfeste Anlage handelt, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweist. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 3. An die Zuverlässigkeit des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes sind angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden besonders hohe Anforderungen zu stellen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Erlaubnisvorbehalt im ProstSchG dient angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit dem Schutz von Prostituierten und damit dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden waren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Hauptantrages (I.) ist die Klage bereits unzulässig soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 28.04.2021 richtet (I.1.). Im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet (I.2., II.). I. Die Klage ist im Hauptantrag, der Aufhebung des Bescheids vom 28.04.2021 hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes im Anwesen …, … (Ziffer 1), bereits unzulässig. Soweit die Kostenentscheidung des Bescheids vom 28.04.2018 (Ziffer 2 und 3) angefochten wird, ist die Klage im Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet, da der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist teilweise zulässig. Die Anfechtungsklage ist hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom 28.04.2021 unstatthaft. Hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 28.04.2021 ist sie statthafte Klageart. Die erfolgreiche Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO führt nur zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts durch das Gericht. Das Anfechtungsurteil ist ein Gestaltungsurteil kassatorischen Inhalts. Das Gericht selbst beseitigt die Behördenentscheidung und verpflichtet nicht etwa die Behörde zur Aufhebung (Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 4 f.). Bei Verwaltungsakten, die lediglich eine begehrte Begünstigung verweigern, ist jedoch die Verpflichtungsklage – gegebenenfalls in der Form der Bescheidungsklage – die prozessual richtige Klageart (VG Köln, B.v. 21.02.2019 – 1 L 41/19 – juris Rn. 5). Im Hinblick auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Versagungsentscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG für den Betrieb der Prostitutionsstätte ist in der Hauptsache keine Anfechtungs-, sondern eine Verpflichtungsklage statthaft (VG Minden, B.v. 06.10.2022 – 3 L 579/22 – juris Rn. 5; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 02.05.2022 – RO 4 S 22.167 – juris Rn. 34). Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, dass sich der Kläger auch bei einem an sich gegebenen Leistungsbegehren ausnahmsweise darauf beschränken könne, nur die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts zu beantragen, spricht dagegen, dass für ein solches Vorgehen regelmäßig das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Verpflichtungsklage spezieller und „rechtsschutzintensiver“ ist (Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 42). Aus dem Klageantrag ergibt sich, dass die Aufhebung des kompletten Bescheids vom 28.04.2021 – und somit auch der Kostenentscheidung in den Ziffern 2 und 3 – begehrt wird, denn eine Differenzierung zwischen einzelnen Ziffern des Bescheids vom 28.04.2021 erfolgt nicht. Zumindest diesbezüglich ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. 2. Die Anfechtung der Kostenentscheidung der Ziffern 2 und 3 des Bescheids ist jedoch unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Verwaltungsakt diesbezüglich rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch seitens der Klagepartei wurde hierzu nichts vorgetragen. Das Gericht sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Kostenentscheidung im Bescheid vom 28.04.2021 (§ 117 Abs. 5 VwGO). II. Die Klage ist hinsichtlich der Hilfsanträge, der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte im Anwesen …, …, zu erteilen bzw. über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis und auch eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. 1. Die Klage ist hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsanträge zulässig. Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 statthafte Klageart, wenn die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird, was vorliegend der Fall ist (vgl. I.1.b.). Zwar wurde in der Klageschrift vom 03.06.2021 zunächst nur ein Anfechtungsantrag gestellt, mit Schriftsatz vom 20.10.2022 wurde die Klage jedoch hilfsweise um Verpflichtungsanträge erweitert. Diese Klageänderung, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient, ist sachdienlich (vgl. Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31) und daher gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. 2. Die Klage ist hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsanträge unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte im Anwesen …, …, da auch das Gericht davon überzeugt ist, dass Kläger nicht die nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (vgl. II.2.c). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die notwendige Spruchreife vorliegt, da weder die Vornahmeklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch die Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), welche beide eigenständige Arten der Verpflichtungsklage darstellen (Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 43. EL August 2022, § 113 Rn. 196), begründet sind. a. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Da es sich vorliegend um Verpflichtungsanträge handelt, ist für die Beurteilung des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 57). b. Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte im Anwesen …, …, bedarf es einer Erlaubnis der Beklagten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will. Das ProstSchG ist unter anderem auf das Betreiben eines Prostitutiongewerbes anzuwenden (§ 1 ProstSchG). Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG). Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zu Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Abs. 4 ProstSchG). Der Begriff der Prostitutionsstätte setzt voraus, dass es sich um eine ortsfeste Anlage handelt, die dauerhaft zur Prostitutionsausübung genutzt wird und im weitesten Sinne einen baulichen Bezug aufweist. Erfasst werden danach jedenfalls alle bisher üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten (BT-Drs. 18/8556 S. 60). Wie sich aus dem bei der Beklagten eingereichten Betriebskonzept (Beklagtenakte, Bl. 67 ff.) ergibt, beabsichtigt der Kläger gewerbsmäßig wochenweise Zimmer im Anwesen …, …, an Prostituierte zu vermieten. Eine sog. Modellwohnung bzw. Terminwohnung fällt unstreitig unter den Begriff der Prostitutionsstätte, sodass vorliegend das ProstSchG anwendbar ist und eine Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes der sachlich (§ 64a Satz 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 9 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO)) und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)) zuständigen Stadt … erforderlich ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG). c. Der Kläger besitzt im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Die Erlaubnis ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ProstSchG in der Regel nicht, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig verurteilt worden ist wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Bestechung, Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung. Die zuständige Behörde hat gemäß § 15 Abs. 2 ProstSchG im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31 und 32 Abs. 3 und 4 BZRG) und eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskriminalamtes, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, einzuholen. Zentrales Erfordernis für die Erteilung einer Erlaubnis ist der Nachweis der Zuverlässigkeit des Betreibers. Angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden sind an die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Ausschluss unzuverlässiger Personen aus verantwortlichen Positionen im Bereich des Prostitutionsgewerbes bildet ein entscheidendes Instrument zur Erreichung der gesetzlichen Ziele, Prostituierte vor Ausbeutung zu schützen und Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte und Zuhälterei zu bekämpfen (BT-Drs. 18/8556 S. 77). Nach dem gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6/14 – juris Rn. 14). § 15 Abs. 1 ProstSchG konkretisiert die für die antragstellende Person und deren als Stellvertretung einzusetzende Person sowie für die nach § 25 Abs. 2 ProstSchG im Prostitutionsgewerbe einzusetzenden Personen geltenden Zuverlässigkeitsanforderungen. Die Aufzählung der Nummern 1 bis 3 enthält Regelbeispiele, die jedoch nicht abschließend sind. Durch die Formulierung „in der Regel“ ist sichergestellt, dass die Behörde im Einzelfall zu einer anderen Beurteilung kommen kann. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeitsanforderungen benötigt die Behörde ein behördliches Führungszeugnis nach §§ 30 Absatz 5, 31, 32 Abs. 3 und 4 BZRG sowie eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Behörde der Landespolizei; dies ist in Absatz 2 geregelt. Anhand einer solchen polizeilichen Stellungnahme können sich tatsächliche Hinweise für die Unzuverlässigkeit ergeben, wie z. B. bestehende Strohmannverhältnisse oder auch eine Nähe zu kriminellen Gruppierungen. Unzuverlässigkeit für die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes ist regelmäßig anzunehmen, wenn die antragstellende Person einschlägig vorbestraft ist. Mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzungsdelikte sowie Delikte, die eine charakteristische Nähe zu Menschenhandelsdelikten und zur organisierten Kriminalität aufweisen, relevant (BT-Drs. 18/8556 S. 80). aa. Aufgrund einer einschlägigen Verurteilung ist das Regelbeispiel des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ProstSchG verwirklicht. Gegen den Kläger wurde vorliegend am 16.06.2020 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 9 Fällen gemäß § 266a Abs. 1, 53 StGB (Datum der letzten Tat war der 26.06.2019) ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 EUR erlassen, der seit 04.07.2020 rechtskräftig ist (Gerichtsakte, Bl. 58). Der Strafbefehl steht gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Damit ist der Kläger einschlägig vorbestraft (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ProstSchG). Der Berücksichtigung im behördlichen Erlaubnisverfahren steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Denn § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ProstSchG sieht ausdrücklich die Einholung eines Führungszeugnisses für Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31 und 32 Abs. 3 und 4 BZRG) vor und § 32 Abs. 4 BZRG regelt, dass in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, 31 BZRG) bei Bezug zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung – wie vorliegend der Fall – ferner die in § 32 Abs. 2 Nr. 5 bis 9 BZRG bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen sind. Die im Führungszeugnis für Behörden enthaltenen Eintragungen sind daher unabhängig vom Strafmaß von der Erlaubnisbehörde auch zu beachten. Aufgrund der zu berücksichtigenden einschlägigen rechtskräftigen Verurteilung des Klägers, ist die Unzuverlässigkeit für die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes regelmäßig anzunehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ProstSchG). bb. Es liegt keine atypische Situation vor, wegen der die erforderliche Zuverlässigkeit im Einzelfall doch zu bejahen ist. Trotz Einschlägigkeit eines Regelbeispiels nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG ist im Einzelfall zwar auch eine andere Bewertung möglich, das Gericht kommt im konkreten Fall aber zu keiner anderen Einschätzung als die Beklagte. Dabei verkennt das Gericht nicht den für eine (nunmehr vorliegende) Zuverlässigkeit sprechenden Vortrag der Klagepartei, insbesondere den Betrieb einer weiteren Prostitutionsstätte in …, die selbstständige Tätigkeit der Prostituierten und die nicht geplante Beschäftigung von Angestellten sowie den Reifeprozess des Klägers – z.B. das System zur Zahlung von Sozialabgaben – und die vollständige Zahlung der Geldstrafe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen. Soweit der Kläger vorträgt, in … eine weitere Prostitutionsstätte zu betreiben, ist hervorzuheben, dass dies bereits seit 2017 der Fall ist (Beklagtenakte, Bl. 92). Am 26.09.2017 zeigte der Kläger den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei der Stadt … an. Am 25.12.2017 beantragte er die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zum Betrieb einer Prostitutionsstätte (VG Würzburg, U.v. 14.12.2020 – W 6 K 19.1729 – S. 3). Bereits mit Bescheid vom 16.12.2019 lehnte die Stadt … den Antrag des Klägers ab (VG Würzburg, U.v. 14.12.2020 – W 6 K 19.1729 – S. 5). Auch wenn es bei dieser Ablehnung ausschließlich um baurechtliche Gründe ging und die personenbezogene Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 15 ProstSchG bejaht wurde (VG Würzburg, U.v. 14.12.2020 – W 6 K 19.1729 – S. 5, Beklagtenakte, Bl. 38), ist klarzustellen, dass der Bescheid der Stadt … vom 16.12.2019 bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 9 Fällen (Datum der Rechtskraft war der 04.07.2020) erlassen wurde und diese daher im Rahmen des Erlaubnisverfahrens überhaupt nicht berücksichtigt werden konnte. Das Verwaltungsgericht Würzburg führt in seinem Urteil vom 14.12.2020 (W 6 K 19.1729, S. 15) bezüglich der Zuverlässigkeit des Klägers Folgendes aus: „Sowohl im angefochtenen Versagungsbescheid als auch in der Klageerwiderung stellt die Beklagte fest, dass die Vorgaben des ProstSchG – nämlich die objektbezogenen Mindestanforderungen an die Prostitutionsstätte gemäß § 18 Abs. 1 Nrn. 1-7 ProstSchG und die personenbezogene Zuverlässigkeit gemäß § 15 ProstSchG – durch den Kläger erfüllt werden. Dass hiervon auch zu maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch auszugehen ist, gilt auch vor dem Hintergrund von angeblichen hygienischen und technischen Mängeln der Betriebsstätte, die bei Regelüberwachungen der Beklagten am 10. Januar 2020 und 13. Februar 2020 festgestellt worden seien (vgl. Aktenvermerk vom 12.3.2020). Dass der im Aktenvermerk vom 12. März 2020 und den beigefügten Lichtbildern beschriebene bzw. dokumentierte Zustand der Betriebsstätte zum nachträglichen Entfallen der bei Erlass des Bescheids vom 16. Dezember 2018 noch erfüllten Voraussetzungen nach dem ProstSchG führt, wurde von der Beklagten bereits nicht dargelegt und ist für das Gericht ohne nähere Erkenntnisse auch nicht ersichtlich.“ Die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht … wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen wird vom Verwaltungsgericht Würzburg nicht erwähnt. Insofern bestehen seitens des Gerichts Zweifel, ob diese dem Verwaltungsgericht Würzburg überhaupt bekannt war. Jedenfalls ergibt sich aus dem Urteil, dass die Zuverlässigkeit des Klägers im damaligen Verfahren nicht streitig war und für das Verwaltungsgericht Würzburg mangels näherer Erkenntnisse ein nachträgliches Entfallen der Zuverlässigkeit auch nicht ersichtlich war. Eine detaillierte Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers durch das Verwaltungsgericht Würzburg erfolgte nicht. Die Probleme in dieser Verwaltungsstreitsache waren insbesondere baurechtlicher Art. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Kläger auch anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Zusammenhang mit der Prostitutionsstätte in … kam es zu einer Verurteilung des Klägers wegen einer Ordnungswidrigkeit. Durch Urteil des Amtsgerichts … aufgrund der Hauptverhandlung vom 22.09.2020 wurde der Kläger wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Betriebsuntersagung anlässlich der Corona-Pandemie am 18.03.2020 zu einer Geldbuße von 5.000,- EUR verurteilt (Gerichtsakte, Bl. 192 ff.). Aus den von der Kriminalpolizeiinspektion … übermittelten Auskünften aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei (IGVP) ergeben sich weitere Anzeigen in Bezug auf den Kläger, die aber zu keinen Verurteilungen führten (Beklagtenakte, Bl. 87). Zudem hat das Amtsgericht … mit Beschluss vom 27.11.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Auch ist vorgetragen, dass eine Anstellung von Angestellten nicht geplant sei und dass die Prostituierten selbstständig tätig seien, sodass keine Gefahr bestehe, dass Sozialabgaben nicht gezahlt würden. Allerdings ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Prostitutionsstätte auch Angestellte beschäftigen wird. Denn das vorgelegte Betriebskonzept für die Prostitutionsstätte in der …, … (Beklagtenakte, Bl. 23 ff.), beinhaltet unter anderem die Angabe, „ein angestellter Hausmeister/in sei häufig vor Ort und wohnt in unmittelbarer Umgebung“ (Beklagtenakte, Bl. 27). Hervorzuheben ist, dass das ProstSchG auch für Terminwohnungen und Modellwohnungen anzuwenden ist, sodass § 15 ProstSchG als Regelung zur Zuverlässigkeit der Person und die darin normierten Regelbeispiele auch in diesen Fällen – in denen von der Selbständigkeit von Prostituierten auszugehen ist – Anwendung finden. Hinsichtlich des vorgetragenen Reifeprozesses des Klägers ist anzumerken, dass die Entwicklung eines Systems zur Sicherstellung der Zahlungsverpflichtungen zwar anzuerkennen ist und – wie anhand der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Gerichtsakte, Bl. 109 ff.), die jedoch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt teilweise nicht mehr gültig sind, ersichtlich ist – auch keine Bedenken bzw. Zahlungsrückstände beim Finanzamt …, der AOK und der … bestehen bzw. bestanden. Schon aufgrund des Verhaltens des Klägers im Rahmen der Antragstellung ist das Gericht allerdings davon überzeugt, dass es zumindest an einem für die Bejahung der Zuverlässigkeit ausreichenden Reifeprozess fehlt. Der Kläger verneinte in seinem Antrag vom 09.10.2020 anhängige Bußgeldverfahren aufgrund von Ordnungswidrigkeiten bei einer gewerblichen Tätigkeit sowie rechtskräftige Verurteilungen innerhalb der letzten fünf Jahre. Er bestätigte durch seine Unterschrift, dass die Angaben vollständig und richtig seien, obwohl er darüber belehrt wurde, dass unrichtige Angaben geeignet seien, Zweifel hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit zu begründen und gegebenenfalls zur Versagung der beantragten Erlaubnis führen können. Der Strafbefehl des Amtsgerichts … wurde bereits am 04.07.2020 rechtskräftig, weshalb im Zeitpunkt der Antragstellung am 09.10.2020 jedenfalls eine rechtskräftige Verurteilung vorgelegen hat. Dass diese lediglich ins Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wurde, ist irrelevant, da § 15 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG ausdrücklich auf eine rechtskräftige Verurteilung abstellt. Entgegen dem klägerischen Vortrag ist das Gericht auch davon überzeugt, dass dem Kläger die rechtskräftige Verurteilung bewusst gewesen ist. Hierfür spricht beispielhaft die Aussage „[…] Ging der Kläger davon aus, dass seine Verurteilung nicht im Führungszeugnis geführt wird“ (Klageschrift vom 03.06.2021, S. 4), was klar gegen ein Missverständnis bezüglich einer Verurteilung spricht und eher darauf hindeutet, dass der Kläger die Verurteilung nicht angab, weil er davon ausging, dass sie nicht im Führungszeugnis erscheint und für die Beklagte nicht ersichtlich ist. Diese Annahme wird zum Beispiel auch durch die Ausführung bekräftigt: „Der Kläger hat als natürliche Person auch nur Einblick in das „normale“ Führungszeugnis nach § 32 Abs. 1, 2 BZRG und gerade nicht in das behördliche. Aus diesem Grund gab er bei dem Antrag zur Erteilung der Gewerbeerlaubnis auch an, dass er in den letzten fünf Jahren nicht verurteilt worden sei.“ (Schriftsatz vom 08.09.2021, Seite 2). Somit hat der Kläger trotz Belehrung nachweislich gegenüber der Beklagten falsche Angaben bezüglich einer rechtskräftigen Verurteilung gemacht. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.10.2020 entweder auch ein Bußgeldverfahren aufgrund einer Ordnungswidrigkeit bei einer gewerblichen Tätigkeit anhängig war oder eine weitere rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre vorlag, die vom Kläger ebenfalls nicht angegeben wurde. Denn der Kläger wurde aufgrund der Hauptverhandlung am 22.09.2020 durch das Amtsgericht … wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Betriebsuntersagung anlässlich der Corona-Pandemie am 18.03.2020 zu einer Geldbuße von 5.000,00 EUR verurteilt (Az.: …, vgl. Gerichtsakte, Bl. 192 ff.). Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils bestehen seitens des Gerichts nicht. Die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit wurde nicht nur gegenüber der Beklagten im Erlaubnisverfahren nicht offengelegt, sondern auch im Gerichtsverfahren nur spät und zögerlich eingebracht. Erstmals wurde mit Schriftsatz vom 04.10.2022 hierzu Folgendes erwähnt: „Soweit es hier in … zu einer Verurteilung gekommen ist, so lag diese im Wesentlichen in den falschen Angaben einer Prostituierten begründet. Dieses wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch so von der kontrollierenden Polizei bestätigt. Da es allerdings in diesem Verfahren um eine mündliche Aussage ging, welche so nicht vor Gericht bewiesen werden konnte, da die Prostituierte in ihr Heimatland abgereist war, kam es zu der Verurteilung, da es dem Beklagten nicht gelang, seine Aussagen zu beweisen.“ Obwohl dem Klägerbevollmächtigtem mit gerichtlichen Schreiben vom 16.01.2023 eine Frist bis zum 20.01.2023 gesetzt und bezüglich der Verurteilung des Klägers in … um Informationen gebeten wurde, musste mit gerichtlichen Schreiben vom 23.01.2023 hieran erinnert werden. Sodann wurde mit Schreiben vom 24.01.2023 erstmals das Urteil des Amtsgerichts … (Az.: …) vorgelegt. Auch die vollständige Zahlung der Geldstrafe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen führt nicht zur Verneinung des Regelbeispiels nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ProstSchG. Denn der Gesetzeswortlaut sieht eindeutig einen relevanten Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung und eine rechtskräftige Verurteilung vor. Auf eine Erledigung des Verfahrens geht § 15 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG nicht ein. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen liegt nach Auffassung des Gerichts keine atypische Situation vor, die im konkreten Einzelfall trotz Einschlägigkeit eines Regelbeispiels doch eine Zuverlässigkeit des Klägers begründet. Vielmehr verbleibt es – wie vom Gesetz vorgesehen – bei der regelmäßig anzunehmenden Unzuverlässigkeit, da der Kläger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ProstSchG). Wie auch die Beklagte, gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Kläger derzeit nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes besitzt. Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere auch, dass angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden an die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Der Gesamteindruck des Verhaltens des Klägers bietet derzeit nicht die Gewähr dafür, dass der Kläger sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. In dem Fall der Unzuverlässigkeit sieht das Gesetz als Rechtsfolge eine zwingende Versagung der Erlaubnis vor (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG). d. Der Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes im Anwesen …, …, steht auch nicht Verfassungsrecht entgegen. Soweit seitens der Klagepartei eine Verletzung der Berufsfreiheit des Klägers angenommen wird, ist anzuführen, dass vom Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nur Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG erfasst werden (Münch/Kunig/Kämmerer, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 19). Für Ausländer gilt das Grundrecht nicht. Verfassungsrechtlicher Schutz wird deren Berufstätigkeit durch Art. 2 Abs. 1 GG zuteil, der insoweit auch in personaler Hinsicht Auffangfunktion besitzt. Ob der Kläger als griechischer Staatsangehöriger (Beklagtenakte, Bl. 40) und damit Unionsbürger unter Hinweis auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in den personalen Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt oder sich als nichtdeutscher Unionsbürger nur auf die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung über Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht berufen kann, ist umstritten (Münch/Kunig/Kämmerer, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 21, BVerfG, B.v. 04.11.2015 – 2 BvR282/13, 2 BvQ 56/12 – juris Rn. 10 ff.), kann vorliegend aber dahinstehen, da der Eingriff – selbst bei einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 GG – gerechtfertigt wäre. Der Versagungsbescheid vom 28.04.2021 beruht auf der nach Ansicht des Gerichts zutreffenden Annahme der Beklagten, die nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ProstSchG erforderliche Zuverlässigkeit sei nicht gegeben (vgl. oben). Bei der erforderlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung, da sie eine Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften knüpft (vgl. Sachs/Mann, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 131). Für Beschränkungen der Freiheit der Berufswahl (Berufszulassungsregelungen) hat das BVerfG postuliert, sie müssten besonders wichtigen („überragenden“) Gemeinschaftsgütern dienen, die der Freiheit des Einzelnen vorgehen. Soweit sie an subjektive, also dem Einfluss Einzelner unterliegende Merkmale anknüpfen, kann eine Beschränkung des Berufszugangs schon „aus der Sache heraus“ geboten sein, wo dafür bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden müssen und wenn ohne diese mit Schäden oder Gefahren für die Allgemeinheit gerechnet werden muss (Münch/Kunig/Kämmerer, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 119). Der Erlaubnisvorbehalt im ProstSchG dient angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit dem Schutz von Prostituierten und damit dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Der Ausschluss unzuverlässiger Personen aus verantwortlichen Positionen im Bereich des Prostitutionsgewerbes bildet ein entscheidendes Instrument zur Erreichung der gesetzlichen Ziele, Prostituierte vor Ausbeutung zu schützen und Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte und Zuhälterei zu bekämpfen. Der Erlaubnisvorbehalt des ProstSchG ist als geeignetes Mittel für den angestrebten Gemeinwohlzweck einzuschätzen, außerdem erforderlich, weil es kein gleich geeignetes, milderes Mittel gibt, um den Schutz der Prostituierten im gleichen Umfang zu gewährleisten. Zudem ist er auch angemessen, da der Zweck des Erlaubnisvorbehalts nicht außer Verhältnis zu dem beim Kläger eintretenden Nachteil steht. Soweit die erforderliche Zuverlässigkeit aufgrund der Einschlägigkeit eines Regelbeispiels nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG wegen einer rechtskräftigen Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung regelhaft abgelehnt wird, ist anzuführen, dass gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben. In Bezug auf den Kläger ist daher regelhaft nur für eine Dauer von fünf Jahren nach rechtskräftiger Verurteilung davon auszugehen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Berufswahl ist dem Kläger damit nicht dauerhaft verwehrt. Alles in allem ist daher festzuhalten, dass der Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ProstSchG die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nicht besitzt, sodass ihm die Erlaubnis hierfür gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG zu versagen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.