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Urteil

B 1 K 21.990

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Wohncontainer den Mindestanforderungen an die Unterbringung von Obdachlosen, auch im Hinblick auf sicherheitsrechtliche Aspekte, genügt. Spezielle zu gewährende Anforderungen an Raum und Infrastruktur für Büroarbeiten sind insoweit nicht erforderlich. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zurverfügungstellung von Lagerraum zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände ist nicht Aufgabe der Obdachlosenbehörde. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Wohncontainer den Mindestanforderungen an die Unterbringung von Obdachlosen, auch im Hinblick auf sicherheitsrechtliche Aspekte, genügt. Spezielle zu gewährende Anforderungen an Raum und Infrastruktur für Büroarbeiten sind insoweit nicht erforderlich. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zurverfügungstellung von Lagerraum zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände ist nicht Aufgabe der Obdachlosenbehörde. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergibt sich weder ein Anspruch der Kläger auf Kostenübernahme durch die Beklagte bezüglich Kosten für die Umsetzung der Kläger aus der Unterkunft „…“ in den Wohncontainer „…“ noch ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Unterkunft, wie im Rahmen des Klageantrags Nr. 2 beantragt oder auf die Gewährung von Folgenbeseitigungsansprüchen bis zu einer Abstellung der im Klageantrag Nr. 1 beschwerten Missstände. Ebensowenig ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Inventar der Kläger bei … 1. Die Klage ist nur teilweise zulässig, da bezüglich des Klageantrags Nr. 2 bereits kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich ist. Es ist insoweit auf entgegenstehende Rechtskraft zu verweisen. Soweit die Kläger hier spezielle Anforderungen an ihre Obdachlosenunterkunft geltend machen, wurde mit Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. November 2020 (Az. …*) bereits rechtskräftig ausgeführt, dass die den Klägern zugewiesene Obdachlosenunterkunft „…“ den Anforderungen, die an eine Unterbringung von Obdachlosen zu stellen sind, entspricht. Insoweit wird auch auf die Ausführungen unter 2.b. verwiesen. 2. Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. a. Den Klägern steht kein Anspruch auf Kostenübernahme für ihre Umsetzung aus der Unterkunft „…“ in den Wohncontainer „…“ gegen die Beklagte zu. Es ist bereits unklar, auf welche konkrete Kostenforderung sich der Klageantrag bezieht. Wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu angab, wurden anlässlich der Umsetzung der Kläger keinerlei Kostenforderungen bezüglich entstandener Aufwendungen für die Umsetzung selbst geltend gemacht. Hinsichtlich der Unterbringungskosten, welche auf Grundlage der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde … (Obdachlosenunterkunftssatzung) vom 30. August 2019 in der aktuellen Fassung sowie der hierzu ergangenen Gebührensatzung vom 30. Juni 2020 geltend gemacht werden, erfolge eine vollständige Übernahme durch das Jobcenter. Von dort werde der Teil der den Klägern zu gewährenden Grundleistungen, soweit er die Unterkunftskosten betreffe, direkt an die Beklagte überwiesen; den Rest der Grundleistungen erhielten die Kläger. Die Kostentragungspflicht der Kläger hinsichtlich der Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft „…“ steht fest aufgrund des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten vom 28. November 2019. Ziffer 3 jenes Bescheids ordnet an, dass das Benutzungsentgelt für die neu zugewiesene Obdachlosenunterkunft monatlich pro eingewiesener Person inklusive aller anfallenden Betriebskosten 150,00 EUR (siehe § 9 Nr. 4 der Obdachlosenunterkunftssatzung) betrage. Die Ausgestaltung der Kostenübernahme im Dreiecksverhältnis zwischen den Klägern, der Beklagten und dem Jobcenter kann an dieser Stelle mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben. b. Zum Klageantrag Nr. 2 ist, die Ausführungen unter 1. ergänzend, auszuführen, dass den Klägern auch kein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Unterkunft zusteht, die einerseits insofern den Mindestanforderungen an Notunterkünfte entspreche, als dass sie eine ladungsfähige Adresse darstellen könne, andererseits genug Raum und Infrastruktur biete, um darin ohne nennenswerte Hindernisse Büroarbeiten verrichten zu können. Im Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. November 2020 (Az. …*), welcher bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wurde – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass die den Klägern zugewiesene neue Obdachlosenunterkunft „…“ den Anforderungen entspricht, die an eine Unterbringung von Obdachlosen zu stellen sind. Auf die dortigen Ausführungen wird an dieser Stelle Bezug genommen. Insbesondere bleibt hervorzuheben, dass danach die vorübergehende Unterbringung von Obdachlosen lediglich eine Notmaßnahme darstellt, welche nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art dient. Obdachlose Personen müssen daher, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2008 – 4 C 09.3073 – juris m.w.N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Wohncontainer den Mindestanforderungen an die Unterbringung von Obdachlosen, auch im Hinblick auf sicherheitsrechtliche Aspekte, genügt (vgl. VG Würzburg, B.v. 16.02.2016 – W 5 E 16.161 und B.v. 11.11.2016 – W 5 E 16.1105, juris). Spezielle zu gewährende Anforderungen an Raum und Infrastruktur für Büroarbeiten sind insoweit nicht erforderlich. Soweit die Kläger eine Unterkunft, welche eine ladungsfähige Adresse darstellen kann, begehren, ist auf die Ausführungen im bereits oben zitierten Gerichtsbescheid zu verweisen, wonach eine Eintragung im Melderegister für Maßnahmen, die im Rahmen der Obdachlosenunterbringung zu treffen sind, keine Bewandtnis hat (vgl. hierzu Holzner, in Beck-online-Kommentar zum Polizei- und Sicherheitsrecht, LStVG, Art. 7 Rn. 151). Maßgeblich ist, dass die Beklagte auf dem Anwesen für die Kläger einen Briefkasten aufgestellt und insbesondere für die Postbediensteten kenntlich gemacht hat, dass die Kläger unter der Anschrift „…“ erreichbar sind. Die komplikationslose umfangreiche Kommunikation des Gerichts mit den Klägern unter dieser Adresse zeigt auch, dass dies funktioniert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift i.S.d. § 82 VwGO bei Obdachlosen oder Personen ohne festen Wohnsitz ausnahmsweise auch die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten oder einer Anschrift, unter der sie für Zustellungen zu erreichen sind, genügt (Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 4; BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 – juris Rn. 11). Nichtsdestotrotz enthält die Behördenakte Band I eine Meldebestätigung jeweils vom 22. April 2020 für die Kläger, wonach sie mit einziger Wohnung in der Anschrift … mit Einzug am 15. Dezember 2019 gemeldet sind. c. Ebensowenig steht den Klägern ein Anspruch auf die Gewährung von Folgenbeseitigungsansprüchen pauschal ab Sonntag, dem 15. Dezember 2019 bis zur einer Abstellung der unter Klageantrag Nr. 1 beschwerten Missstände zu. Das Gericht legt jenen Klageantrag unter Zugrundelegung der Klagebegründung mit Schreiben vom 6. September 2021 dahingehend aus, dass die Kläger davon ausgehen, ihre Umsetzung in einen Wohncontainer sei rechtswidrig erfolgt, so dass sie eine entsprechende Kompensation hierfür begehren. Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff, der auch in einem schlicht hoheitlichen Handeln bestehen kann, ein rechtmäßiger Zustand beseitigt und ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Er hat als Rechtsfolge die Beseitigung der unmittelbaren Vollstreckungsfolgen zum Inhalt, d.h. es ist der Zustand wiederherzustellen, der vor der Vollstreckung bestanden hat. Die Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung im Bescheid vom 28. November 2019 wurde im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. März 2020 (Az. …*), auf den im Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. November 2020 (Az. …*) vollumfänglich Bezug genommen wurde, bereits rechtskräftig festgestellt. Damit ist für das Gericht nicht ersichtlich, worin ein geschaffener rechtswidriger Zustand liegen soll. Darüber hinaus erfolgt der Hinweis, dass die Kläger erst ab 7. Januar 2020 tatsächlich umgesetzt worden waren, eine Geltendmachung von Ansprüchen ab 15. Dezember 2019 damit ohnehin nicht möglich wäre. Soweit die Kläger einen Anspruch wegen Vollstreckungsfolgen in Form eines Ersatzanspruchs nach Art. 39 VwZVG geltend machen wollten, sind die Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben, weil der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt nicht aufgehoben oder abgeändert ist. Zudem erfolgte die in Nr. II des Bescheids vom 28. November 2019 angedrohte Ersatzvornahme nach mehrmaliger Fristsetzung (zuletzt mit Schreiben vom 23. Dezember 2019). Auch insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. November 2020 (Az. …*) verwiesen. d. Schließlich steht den Klägern kein Anspruch auf die auch nur vorübergehende Übernahme von Kosten durch die Beklagte für die Einlagerung ihres Inventars ab dem 7. Januar 2020 zu. Im Rahmen der Durchsetzung der Umsetzung der Kläger von der Unterkunft „…“ in den Wohncontainer „…“ am 7. Januar 2020 wurden u.a. Gegenstände im Eigentum der Kläger seitens der Beklagten ab 10. Januar 2020 in zwei Lagerboxen der Firma … in … eingelagert. Die Kläger hätten es – wie bereits im Gerichtsbescheid vom 23. November 2020 ausgeführt wurde – selbst in der Hand gehabt, bei persönlicher Anwesenheit an diesem Tag über den Verbleib ihrer Gegenstände zu entscheiden und die von ihnen dringend benötigten Gegenstände an sich zu nehmen, so dass es zu einer Einlagerung gar nicht gekommen wäre. Der Einlagerung zu Grunde liegt ein Mietvertrag zwischen der Beklagten und … vom 7. Januar 2020 (Behördenakte Band II a.E.) jeweils für eine Lagereinheit (Abteil-Nr. …*) auf dem Grundstück … Ausweislich des Vertrags erfolgt die Anmietung als Lager und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als Mietpreis wird ein Betrag von monatlich 147,61 EUR brutto ausgewiesen. Hingegen ist das Verhältnis zwischen Beklagter und den Klägern im Rahmen der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft mit Bescheid vom 28. November 2019 und damit auch die in Tenorziffer II. des Bescheids verfügte Einlagerung auf Kosten der Kläger vollumfänglich dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Soweit die Kläger, wie mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 ausgeführt, auch hinsichtlich der Einlagerungskosten Folgenbeseitigungsansprüche geltend machen, ist im Rahmen der Einlagerung des Inventars der Kläger durch die Beklagte keine Schaffung eines rechtswidrigen Zustands ersichtlich. Es ist festzustellen, dass zur Kostentragung für die Einlagerung ihrer Gegenstände dem Grunde nach die Kläger verpflichtet sind. Dies ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Bescheid der Beklagten vom 28. November 2019. Nach dessen Tenorziffer II. werde die Beklagte, sofern eingebrachtes Inventar nicht bis zum genannten Termin aus der bisherigen Wohnung entfernt werde, dieses auf Kosten der Kläger entfernen und einlagern. Der Kostenbetrag hierfür werde vorläufig auf 2.000,00 EUR veranschlagt. Das Recht auf Nachforderung bleibe unberührt. Der Kostenbescheid der Gemeindeverwaltung sei abzuwarten. In den Gründen wird ausgeführt, gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 32 und Art. 36 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) könne die unterlassene Handlung auf Kosten der Säumigen vorgenommen werden. Zwischenzeitlich ergingen nach den Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Leistungsbescheide über Einlagerungskosten, wobei gegen keinen einzigen der Bescheide Widerspruch erhoben worden sei. Darüber hinaus legt bereits § 7 Nr. 1 der Obdachlosenunterkunftssatzung fest, dass die überlassenen Räume nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben seien. Nach § 7 Nr. 2 der Satzung habe der Benutzer beim Auszug aus der Unterkunft seine gesamte Habe mitzunehmen. Würden zurückgelassene Gegenstände nicht innerhalb einer gesetzten Frist abgeholt oder sei die Adresse des Eigentümers unbekannt, würden die zurückgelassenen Gegenstände als Abfall entsorgt. Dabei kann eine Satzung über die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Bayern – GO) auch „nachwirkende“ Handlungs- oder Duldungspflichten der früheren Einrichtungsbenutzer und entsprechende Eingriffsbefugnisse des Einrichtungsträgers enthalten (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 4 CE 16.1939 – juris Rn. 15). Ein unabweisbarer Regelungsbedarf besteht hier dann, wenn der private Eigentümer – ohne auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB) – zur erneuten Inbesitznahme seiner Sachen (einstweilen) nicht bereit oder nicht fähig ist, so dass diese (vorläufig) beim Träger der Obdachloseneinrichtung verbleiben und dort Lagerfläche beanspruchen. Dass dieser jene Belastung nicht auf Dauer hinzunehmen bereit ist (…), begegnet auch im Hinblick auf die grundrechtliche Garantie des Eigentums (Art. 14 GG) keinen prinzipiellen Bedenken (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 4 CE 16.1939 – juris Rn. 17). Auch wurde bereits mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. März 2020 (Az. B 1 E 20.54) festgestellt, dass die Zurverfügungstellung von Lagerraum zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände nicht in die Aufgabe der Obdachlosenbehörde falle (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG-Kommentar, Art. 7 Rn. 186). Die zugrundeliegende Kostentragung wurde auch durch Schreiben der Beklagten an die Kläger vom 10. Juni 2020 (Behördenakte Band II) nochmals deutlich gemacht. Hier wird ausgeführt, dass für die Anmietung der Lagerboxen bei … die aus den beiliegenden Rechnungskopien ersichtlichen Kosten angefallen seien. Jene Kosten seien bislang für die Kläger „vorgestreckt“ worden und würden diesen nun seitens der Beklagten in Rechnung gestellt. Auf welchem Wege – so im Rahmen einer Ersatzvornahme oder eines Schuldverhältnisses aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 4 B 172/94 – juris) – kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. e. Weitere seitens der Kläger angeregte Aktenbeiziehungen oder Beweisanregungen waren nicht entscheidungsrelevant. Soweit die Kläger mit Schreiben vom 3. November 2021 die Beiziehung ihrer Leistungsakte beim Jobcenter (Landkreis …*) zum Verfahren beantragten, ist – wie im Rahmen der Ablehnung des Terminverlegungsantrags der Kläger ausgeführt – eine Entscheidungserheblichkeit bzw. Vorgreiflichkeit dieser Frage für die Beurteilung der Klageanträge nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich. Der Antrag der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2022, alle Akten der Gemeindeverwaltung … bzw. des Gemeinderats zuzuziehen, welche das Sanierungsvorhaben „…“ beträfen, sowie eine Bilddokumentation zu dem Anwesen vorzulegen wird seitens des Gerichts als Beweisanregungsantrag betrachtet. Die Kläger erschienen in der mündlichen Verhandlung nicht und machten mithin den Antrag nicht geltend. Jedenfalls wurde auch insoweit keine Entscheidungsrelevanz hinsichtlich der gestellten Klageanträge – insbesondere angesichts vorliegender, bereits rechtskräftiger Entscheidungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Kläger – gesehen, so dass auch von Amts wegen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht eine Beziehung nicht veranlasst war. 3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).