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Urteil

B 1 K 22.167

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Maulkorbzwang für einen "großen" Hund innerhalb und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist nur dann rechtmäßig, wenn eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesicherte Prognose vorliegt, dass der betreffende Hund die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Schutzgüter auch im Außenbereich konkret gefährdet. Die Anordnung muss im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zumutbar sein. Ist es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch den Hund gekommen, ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist. Es muss eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine reißen würde. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von einem Hund geht auch dann eine konkrete Gefahr iSd Art. 18 Abs. 2 LStVG aus, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ausreichend für die Annahme einer konkreten Gefahr ist es, dass es zu einem Beißvorfall gekommen ist. Auf die Erheblichkeit der Bissverletzungen kommt es nicht an. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Maulkorbzwang für einen "großen" Hund innerhalb und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist nur dann rechtmäßig, wenn eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesicherte Prognose vorliegt, dass der betreffende Hund die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Schutzgüter auch im Außenbereich konkret gefährdet. Die Anordnung muss im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zumutbar sein. Ist es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch den Hund gekommen, ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist. Es muss eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine reißen würde. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von einem Hund geht auch dann eine konkrete Gefahr iSd Art. 18 Abs. 2 LStVG aus, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ausreichend für die Annahme einer konkreten Gefahr ist es, dass es zu einem Beißvorfall gekommen ist. Auf die Erheblichkeit der Bissverletzungen kommt es nicht an. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Ziffer 2 des Bescheids vom 20. Januar 2022 wird insoweit auf gehoben, als darin ein Maulkorbzwang für die Hündin ... angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Wie in der mündlichen Verhandlung durch die Bevollmächtigte der Kläger präzisiert wurde, beantragten die Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten ausschließlich hinsichtlich dessen Ziffer 2. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2022 erweist sich als rechtswidrig, soweit ein Maulkorbzwang für die Hündin „…“ angeordnet wurde, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Lediglich insoweit werden die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 2. Die Anordnung des Maulkorbzwangs in Nr. 2 des Bescheids bezüglich des Hundes „…“ ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und macht sich diese zu eigen. Ergänzend wird zur Sache und zum Klagevorbringen Folgendes ausgeführt: a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit wurde die fehlende Anhörung der Kläger gerügt. Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG aber unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Durch die Begründung des Antrags der Kläger im Eilrechtsschutz mit Schreiben vom 15. Februar 2022 und die Erwiderung der Antragsgegnerin hierauf mit Schreiben vom 28. Februar 2022 (Az. B 1 S 22.166) ist bereits eine Heilung erfolgt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 24.5.2022 – 10 CS 22.865 – juris Rn. 9). b) Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Anordnungen ist Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Danach können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. aa) Eine solche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 – 10 ZB 14.2299 – juris Rn. 5 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden kann. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 22 m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (vgl. zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961 – juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 4). Nach dieser Rechtsprechung genügt die Tatsache, dass es sich um einen großen Hund handelt, für sich allein allerdings nicht für die Anordnung eines Maulkorbzwangs. Ein Maulkorbzwang für einen „großen“ Hund innerhalb und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist nur dann rechtmäßig, wenn eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesicherte Prognose vorliegt, dass der betreffende Hund die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Schutzgüter auch im Außenbereich konkret gefährdet (vgl. BayVGH, U.v. 6.4. 2016 – 10 B 14.1054 – juris). Die Anordnung muss im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zumutbar sein (Bay VGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 46, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 9 ff). Ist es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch den Hund gekommen, ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist (BayVGH, U.v. 9.6. 2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 39 f.). In diesem Zusammenhang vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine reißen würde (VG Würzburg, B.v. 2.5.2017 – W 5 S 17.333 – juris Rn. 30 unter Berufung auf BayVGH, B.v. 17.4.2013 – 10 ZB 12.2706; ebenso VG Oldenburg, B.v. 10.2.2020 – 7 B 2604/19 – juris Rn 19). bb) Bei beiden gegenständlichen Hunden, so auch „…“, handelt es sich um große und kräftige Hunde im Sinne dieser Rechtsprechung (vgl. FCI-Standard Nr. 332, 3.9.1999/DE, Tschechoslowakischer Wolfshund, S. 6). Von „…“ geht eine konkrete Gefahr i.d.S. aus. Unstreitig hat er die Hündin von Frau P. am 20. Dezember 2021 innerorts und am 14. Januar 2022 gebissen und ihr erhebliche Verletzungen zugefügt. Dies bestätigte die Zeugin P. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft. Letzterer Vorfall ereignete sich außerhalb der Ortschaft (am Waldesrand). Es hat sich gezeigt, dass die konkrete Gefahr, die von dem Hund ausgeht, sich auch außerhalb des Bebauungszusammenhangs realisiert hat. Der Vorfall konnte sich ereignen, obwohl der Hund angeleint war. Die Frage, ob die Leine an einer „Materialermüdung“ litt, ist hierbei unerheblich, da es nur darauf ankommt, dass auch durch das Anbringen einer Leine nicht verhindert werden konnte, dass der Hund einen anderen Hund gebissen hat. Auf Grund der Stärke des Hundes könnte sich die Gefahr des Losreißens von der Leine (sei es aus Materialermüdung oder auf Grund der Tatsache, dass der Hund nicht zu halten ist) somit jederzeit erneut stellen. Da sich die Gefahr bereits realisiert hat, läge es an den Klägern zu beweisen, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ausgeschlossen werden kann (auf die Frage, ob die Kläger somit körperlich in der Lage sind, den Hund „…“ an der Leine zu halten, kommt es daher nicht streitentscheidend an). Nicht streitentscheidend ist ebenfalls, ob die Hündin „…“ den Hund „…“ provoziert haben könnte, da allein auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr abzustellen ist (BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris Rn. 26). Von einem Hund geht auch dann eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG aus, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt. Sinn des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist es, den Behörden die Ermächtigung zu geben, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen, und zwar unabhängig davon, in welcher Weise diese von den Hunden verursacht werden. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen (BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688 – juris Rn. 6). Das Bestehen einer konkreten Gefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Herr R. mit Schreiben vom 9. Februar 2022 bzw. 6. Februar 2023 ausführt, dass die Hunde keine „innerartliche Aggression“ zeigen würden. Hierbei kommen bereits Zweifel auf, aus welcher Kompetenz heraus Herr R. diese Ausführungen machen kann. Hierzu wurde von den Klägern nichts vorgetragen. Zum anderen und unabhängig davon kann es sich bei der Vorstellung der Hunde bei Herrn R. nur um eine Momentaufnahme handeln, die keine Garantie dafür gewährt, dass in Zukunft derartige Vorfälle verhindert werden können. Insbesondere sind keine Rückschlüsse möglich, wie sich der Hund in einer Ausnahmesituation verhalten würde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 24.5.2022 – 10 CS 22.865 – juris Rn. 9). Ermessensfehler sind für die Anordnung zum Maulkorbzwang beim Hund „…“ nicht zu erkennen. Insbesondere ist kein Ermessensfehler darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht gewürdigt hat, dass „…“ die Chihuahua-Hündin nicht getötet hat. Sowohl die Bissverletzungen, die „…“ der Hündin zugefügt hat, wie auch die Tatsache, dass er ein Loch in den Fußsack des Buggys beißen oder reißen konnte, zeigen, dass der Hund über eine hohe Beißkraft verfügt. Nach der Rechtsprechung ist nicht auf die Erheblichkeit der Bissverletzungen oder gar darauf abzustellen, ob bereits ein anderes Tier getötet wurde. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass es zu einem Beißvorfall gekommen ist. 3. Der bezüglich der Hündin „…“ angeordnete Maulkorbzwang in Nr. 2 des Bescheids erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Eine im Rahmen der Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung in Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderliche konkrete Gefahr ist in diesem gesondert zu betrachtenden Einzelfall nicht in ausreichendem Maße ersichtlich; mithin hätte insoweit im Bescheid zwischen den beiden Wolfshunden der Kläger differenziert werden müssen. Zwar stellt auch „…“ einen großen Hund i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dar. Wie ausgeführt genügt dieser Aspekt für sich genommen jedoch noch nicht für die Anordnung einer Maulkorbzusätzlich zur verfügten Leinenpflicht. Ein Maulkorbzwang für einen „großen“ Hund innerhalb und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist nur dann rechtmäßig, wenn eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesicherte Prognose vorliegt, dass der betreffende Hund die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Schutzgüter auch im Außenbereich konkret gefährdet (BayVGH, U.v. 6.4. 2016 – 10 B 14.1054 – juris). Die Anordnung muss im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zumutbar sein (BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 46, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 9 ff). b) In der mündlichen Verhandlung führte die Zeugin P., die Halterin der Chihuahua-Hündin, glaubhaft aus, dass „…“ weder an dem im Bescheid genannten Vorfall am 20. Dezember 2021 noch an demjenigen am 14. Januar 2022 in insoweit relevanter Weise beteiligt war. Zum Vorfall im Oktober 2021 mit „…“ befragt, gab sie bereits an, „…“ sei immer etwas zurückhaltender als „…“. Sie sei vor diesem Ereignis drei- bis viermal mit der Klägerin zu 1) in dieser Konstellation spazieren gewesen. Nach ihren Angaben zum Vorfall am 20. Dezember 2021 habe „…“ zunächst noch bei der Klägerin zu 1) gestanden, als „…“ auf die Zeugin P. und ihre Hündin zugerannt sei. Sie vermute, dann habe die Klägerin zu 1) die Leine, an der sie „…“ gehalten habe, losgelassen, woraufhin „…“ der Klägerin zu 1) zu dem Geschehen um die Chihuahua-Hündin und „…“ gefolgt und dieses beobachtend umkreist habe. Auf ihre Angaben in der Stellungnahme zu diesem Vorfall (Behördenakte, Bl. 62) angesprochen, wonach sich „beide“ Wolfshunde losgerissen hätten und auf ihre Hündin zugerannt seien, gab die Zeugin an, sie habe von „…“ nichts beschrieben, diese habe nichts gemacht. Zum Vorfall am 14. Januar 2022 führte die Zeugin P. in der mündlichen Verhandlung aus, wie „…“ mitten in die Gruppe der Zeugin mit ihrer Freundin und den Kindern sowie der Chihuahua-Hündin hineingestürmt sei. „…“ sei dazu gerannt und habe sie, wie schon beim letzten Mal, umkreist. An ihrer Chihuahua-Hündin sei jedoch nur „…“ gewesen. Damit steht für das Gericht fest, dass sich die Hündin „…“ einmal aus ihrem Geschirr befreit hat (28. Dezember 2020) sowie einmal beim Anleinen entwischt ist und ein Reh gerissen hat (22. November 2020). Bei den Vorfällen am 20. Dezember 2021 sowie 14. Januar 2022 beschränkte sich „…“ Beteiligung nach den aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen jedoch darauf, das Geschehen um die Zeugin P., die Kläger sowie „…“ und die Chihuahua-Hündin zu umkreisen; ein aktives Eingreifen durch „…“ wurde durch die Zeugin P. in der mündlichen Verhandlung klar verneint. Vielmehr scheint sich der Ablauf so zu gestalten, dass „…“ jeweils erst ihrem „Frauchen“, der Klägerin zu 1), folgte, als diese versuchte, „…“ zurückzuhalten. Dies unterstützt den Vortrag der Kläger, „…“ sei ein Hund, der sich vor Menschen – außer ihren Haltern, den Klägern – fürchte. Es kann damit dahinstehen, ob sich „…“ beim Vorfall am 20. Dezember 2021 zusätzlich zur Leine gesichert am Gürtel der Klägerin zu 1) befand, da nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung feststeht, dass sie sich nicht aktiv an jenem Vorfall beteiligte bzw. sich nicht von der Klägerin zu 1) losriss. Ein „(Klein-)Rudelverhalten“ der beiden Wolfshunde der Kläger (Seite 6 des Bescheids erster Absatz – zum Begriff des „Kleinrudelverbands“: BayVGH B.v. 21.10.2002 – 24 ZB 02.2109 – juris Rn. 19; vgl. auch VG München, B.v. 12.8.2010 – M 22 S 10.3500 – juris Rn. 24) i.S. einer erheblichen Reizschwellenabsenkung bzw. Gefahrerhöhung durch die Bindung der Artgenossen untereinander hat sich bezüglich „…“ mithin nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gerade nicht bestätigt. Aus dem Vorbringen der Zeugin P. in der mündlichen Verhandlung ergab sich darüber hinaus, dass „…“ im Vergleich zu „…“ ein zurückhaltenderes Verhalten zeigt. Es ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass „…“ zu anderen Hunden bzw. Menschen hinläuft. Der Vorfall, bei dem „…“ unstrittig ein Reh verfolgt und gerissen hat, genügt für sich genommen damit nicht, einen kombinierten Leinen- und Maulkorbzwang zu rechtfertigen. Zu diesem Zeitpunkt – am 22. November 2020 – war „…“ unbestritten noch sehr jung (6,5 Monate, vgl. Behördenakte, Bl. 93), zumal der Vorfall mittlerweile über zwei Jahre zurückliegt. Darüber hinaus steht fest, dass es bei diesem einmaligen Vorfall blieb, wobei angesichts der Gesamtumstände nicht zwangsläufig von der Jagd der Hündin auf ein Reh darauf geschlossen werden kann, dass „…“ ebenso andere Hunde verfolgen und angreifen würde. Zudem handelt es sich bei einem Reh um ein herrenloses Tier, wobei Tiere nur als Eigentumsobjekt, nicht aber um ihrer selbst willen geschützt sind (BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer, 15. Ed. 1.11.2020, LStVG Art. 18 Rn. 25 – andere Ansicht: Gefährdung des Jagdrechts, welches ebenfalls dem Eigentum an Grund und Boden folgt Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Okt. 2019, Art. 18 Rn. 9). Außerdem führten die Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts aus, dass sie mit beiden Hunden vor und nach dem Vorfall mit dem Reh in der Hundeschule gewesen seien. Nach den gegenständlichen Vorfällen seien beide Hunde noch fünfmal bei der Hundeschule R. gewesen. Das Gericht betrachtet es mithin als höchst wahrscheinlich, dass jedenfalls mittlerweile eine Wiederholung eines derartigen Vorfalls auch ohne den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ausgeschlossen werden kann. Es kann somit dahinstehen, ob sich der Vorfall mit dem Reh inner- oder außerorts ereignet hatte. Weiterhin als gefahrmindernd erachtete das Gericht die glaubhafte Versicherung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, bereits gegenwärtig sowie künftig nur noch zu zweit die beiden Hunde gleichzeitig auszuführen, wobei jeweils ein Hund an die Leine genommen werde. Eine von „…“ ausgehende konkrete Gefahr ist mithin nicht in einem für die Anordnung eines Maulkorbzwangs ausreichendem Maße ersichtlich. Es besteht keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass „…“ auch angeleint zubeißen oder sich hierfür von der Leine losreißen würde (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2013 – 10 ZB 12.2706; VG Augsburg, B.v. 26.4.2012 – Au 5 S 12.316; beide juris; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 70). Ein zusätzlicher Maulkorbzwang ist damit für „…“ zur effektiven Gefahrenabwehr nicht unabdingbar. Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Reh ist darüber hinaus anzuführen, dass der gegenständliche Bescheid nicht auf diesen gestützt wurde, auch wenn eine Einführung in das Verfahren durch die Antragserwiderung vom 4. März 2022 erfolgte. Entsprechende Ergänzungen der im Bescheid enthaltenen Ermessenserwägungen durch die Beklagte erfolgten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.