Gerichtsbescheid
B 4 K 21.159
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Hinterlieger ist, wer über das Grundstück des Vorderliegers Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinterlieger ist, wer über das Grundstück des Vorderliegers Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2021, mit dem eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 124,30 EUR festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr ist die aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlassene Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten vom 13.11.2006. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG kann die Beklagte aufgrund einer besonderen Abgabensatzung für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Bei der von der Beklagten betriebenen Straßenreinigungsanstalt handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund von Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) erlassenen Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt … vom 12.11.2014 (Straßenreinigungssatzung – SRS) um eine öffentliche Einrichtung. Für deren Benutzung erhebt die Beklagte nach § 1 SRGS Gebühren. 2. Die Kläger sind gemäß § 2 Abs. 1 SRGS Gebührenschuldner, da sie nach § 4 SRS zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt verpflichtet sind. Benutzungspflichtig sind gemäß §§ 3, 4 SRS die Reinigungspflichtigen nach § 4 RVO für die im Anschlussgebiet liegenden Straßen. Die A-Straße liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SRS i.V.m. der Anlage zur SRS im Anschlussgebiet der Straßenreinigungsanstalt und ist der Straßenreinigungsklasse I zugeordnet. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVO sind Vorderlieger die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen. Legt man dies zu Grunde, sind die Kläger mit dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Fl.-Nr. …140 Vorderlieger, da es auf einer Länge von 22 laufenden Metern unmittelbar an die A-Straße angrenzt und innerhalb der geschlossenen Ortslage von … liegt. Dies hat zur Folge, dass die Kläger benutzungspflichtig hinsichtlich der Straßenreinigungsanstalt und Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr sind. 3. Eine anteilige Heranziehung der Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. …141 bis …144 und eine entsprechende Herabsetzung der Straßenreinigungsgebühr der Kläger für ihr Grundstück Fl.-Nr. …140 um vier Fünftel hat – entgegen der Ansicht der Kläger – zu unterbleiben. a. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SRGS entsteht für jeden Gebührenschuldner eine Gebühr in Höhe eines Bruchteils der für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzenden Gebühr, wenn ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SRGS ist Hinterlieger, wer über das Grundstück des Vorderliegers Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. Hiervon ausgehend, sind die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. …141 bis …144 keine Hinterlieger des Grundstücks Fl.-Nr. …140. Denn Zugang und Zufahrt zur A-Straße haben diese nicht über das Grundstück Fl.-Nr. …140, für das die streitgegenständliche Gebühr ausschließlich erhoben wird, sondern über den E.weg mit Fl.-Nr. …139. Daher fehlt es an der Zuordnung der Hinterlieger zum streitgegenständlichen Vorderlieger. Unerheblich ist für den hiesigen Rechtsstreit, dass die Kläger Miteigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. …139 sind, über welches die Grundstücke Fl.-Nrn. …141 bis …144 erschlossen werden. Denn die Straßenreinigungsgebühr ist grundstücksbezogen und in Streit steht allein die Straßenreinigungsgebühr für das Grundstück Fl.-Nr. …140. Im Übrigen ist das Grundstück Fl.-Nr. …139 richtigerweise nicht aufgrund dessen, dass es an die A-Straße angrenzt, zu einer Straßenreinigungsgebühr heranzuziehen. Denn als für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Weg ist er von der diesbezüglichen Reinigungspflicht ausgenommen (vgl. § 4 Abs. 4 RVO). Die Widmung des Grundstücks Fl.-Nr. …139 erfolgte im Jahr 2002 und wurde im Amtsblatt Nr. 24 vom 15.11.2002 bekanntgemacht (Bl. 17 ff. BA). Damit handelt es sich bei diesem Grundstück um einen E.weg und demzufolge um eine öffentliche Straße i.S.d. Art. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 53 Nr. 3 BayStrWG. b. Es besteht auch keine Regelungslücke, die zur Folge hätte, dass die streitgegenständliche Straßenreinigungsgebühr anteilig auf die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. …140 bis …144 umzulegen ist. Die Beklagte hat letztlich von der in Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG eröffneten Übertragung der Reinigungs- und Sicherungspflichten auf die Anlieger an einer öffentlichen Straße durch Rechtsverordnung Gebrauch gemacht. Art. 51 Abs. 4 (und 5) BayStrWG macht es den Gemeinden zur Pflicht, außer den Angrenzern (den sog. Vorderliegern) auch die Eigentümer der über die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke (sog. Hinterliegergrundstücke) zu Straßenreinigungsleistungen auf eigene Kosten zu verpflichten, wenn sie von der Ermächtigung des Art. 51 Abs. 4 oder 5 BayStrWG Gebrauch machen wollen (vgl. BayVerfGH, U.v. 23.12.1969 – Vf. 154-VII-68 – BayVBl 1970, 97). Dabei sieht die Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayStrWG Reinigungs- und Sicherungspflichten nur für Vorder- und Hinterlieger zu jeweils öffentlichen Straßen vor. Es ist nicht willkürlich, das Angrenzen an eine Straße zum Anknüpfungspunkt für eine auf diese Straße bezogene Sicherungspflicht zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2000 – 8 B 00.1025 – NJW 2001, 2192 f.). Diese Verpflichtung ist das Äquivalent dafür, dass das Angrenzen an eine öffentliche Straße einen wirtschaftlichen oder verkehrsmäßigen Nutzen bedeutet, insbesondere durch die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt. Dieser Vorteil wächst auch dem Hinterliegergrundstück zu, das nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, aber mittelbar über eine öffentliche Straße erschlossen wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 05.10.2005 – Au 6 K 03.1092 – BeckRS 2005, 37552). Die Zuwegung, die bei Hinterliegergrundstücken das Erschlossensein vermittelt, darf jedoch nicht bereits selbst eine öffentliche Straße darstellen. Denn andernfalls würde das betreffende Grundstück bereits an eine öffentliche Straße in Form dieser Zuwegung angrenzen. Der Umstand, dass nur die Anlieger von Privatwegen als Hinterlieger zur Reinigung einer öffentlichen Erschließungsstraße verpflichtet werden können, ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn die Widmung zum öffentlichen Verkehr ist ein taugliches Differenzierungsmerkmal für die gesetzliche Regelung. Nur für öffentliche Straßen in diesem Sinn (Art. 1 Satz 1 BayStrWG) besteht Gemeingebrauch, d.h. öffentlicher Zugang für jedermann im Rahmen des Straßenverkehrsrechts, verbunden mit Regelungen zur Gewährleistung des Ausbau- und Sicherheitszustandes (Art. 9, 10 BayStrWG); nur für diese Straßen können zusätzliche Erschließungsbeiträge verlangt werden (vgl. § 127 BauGB). Andererseits ist der Anlieger gegen den Verlust der Zufahrt oder des Zugangs zur öffentlichen Straße geschützt (Art. 17 Abs. 2 BayStrWG). Sowohl die Rechtsverhältnisse an diesen Straßen – auch unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten – als auch die Rechtsbeziehungen der Anlieger unterscheiden sich demnach wesentlich von den Anliegern zu Privatwegen; sie rechtfertigen deshalb auch unterschiedliche Regelungen in dem hier angesprochenen Bereich (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.; jüngst ebenso VG Bayreuth, U.v. 24.02.2021 – B 4 K 19.118 – juris Rn. 41). Für eine entsprechende Heranziehung der erschließungs- und straßenausbaubeitragsrechtlichen Rechtsprechung, die auf einen Sondervorteil für den Hinterlieger abstellt, ist daher kein Raum. Wie oben dargelegt, stellt die öffentlich-rechtliche Reinigungs- und Sicherungspflicht nicht auf den Erschließungsvorteil ab, die Sicherungspflicht knüpft ausschließlich an die Anliegereigenschaft an der Straße an (vgl. VG Augsburg, a.a.O.). Der allgemeine Gesichtspunkt, dass solche Straßen die Zugänglichkeit eines Grundstücks generell verbessern und somit ungeachtet der Besonderheiten der Lage des Grundstücks und der Bedürfnisse der Bewohner vorteilhaft sind, rechtfertigt eine Regelung, die allein auf das Angrenzen an eine Straße abstellt und auf weitere Differenzierungen hinsichtlich Erschließungsvorteilen verzichtet (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.). Eine weitere Differenzierung danach, ob die Zuwegung zu der öffentlichen Straße eine unselbstständige Erschließungsanlage darstellt, womit eine Reinigungspflicht des Hinterliegers besteht, oder die Zuwegung eine selbstständige Erschließungsanlage ist, die eine Reinigungspflicht ausschließt, ist auch mit dem Charakter des Straßenreinigungsrecht als Sicherheitsrecht nicht vereinbar. Die besonderen Probleme der Reinigungs- und Sicherungspflichten lassen sich zweckmäßig und wirksam durch eine umfassende Abwälzung auf die Grundstückseigentümer lösen. Diese Aufgaben können am besten von einer großen Zahl Pflichtiger bewältigt werden. Im Übrigen müssen die auf Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG beruhenden Regelungen über die Reinigungs- und Sicherungspflichten einfach, klar und praktikabel sein. Eine weitere Differenzierung würde erhebliche Schwierigkeiten bei der Handhabung der Reinigungs- und Sicherungspflichten mit sich bringen. Dies würde zu kaum vollziehbaren und nicht kontrollierbaren Zuständen führen (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2000, a.a.O.). In diesem von Art. 51 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayStrWG vorgegebenen Rahmen hält sich nicht nur § 4 Abs. 1 RVO, sondern auch § 6 Abs. 1 SRGS. Vorliegend handelt es sich beim Grundstück Fl.-Nr. …139 um einen E.weg, mithin um keinen privaten Weg, sondern eine öffentliche Straße (s.o. Buchst. a.). Diesen haben deren Eigentümer als Straßenbaulastträger in eigener Verantwortung zu reinigen (§ 9 Abs. 1, 3, § 55 Abs. 1 BayStrWG), weshalb es gerechtfertigt ist, sie von der Reinigungs- und damit auch Gebührenpflicht für die davorliegende, weitere öffentliche Straße (A-Straße) auszunehmen. Die Kläger sind als Straßenreinigungsgebührenpflichtige sowie Reinigungspflichtige des Eigentümerwegs auch nicht gleichsam doppelt aufgrund desselben Sachverhalts belastet. Denn beide Pflichten haben andere Anknüpfungspunkte, namentlich einerseits das Eigentum am Grundstück Fl.-Nr. …140 und andererseits das Miteigentum am Grundstück Fl.-Nr. …139. Selbst wenn die Grundstücke Fl.-Nrn. …141 bis …144 gebührenpflichtig wären, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb deren Straßenreinigungsgebühren zur Reduzierung derjenigen des Grundstücks Fl.-Nr. …140 führen sollten. Denn sie werden gerade nicht über letzteres Grundstück erschlossen (s.o. Buchst. a.). 3. Gegen die Rechtmäßigkeit der Höhe der Gebühr sind keine Gründe vorgetragen und für das Gericht auch nicht ersichtlich. Nach § 4 SRGS betragen die Gebühren für die nach § 3 SRGS abgerundete Straßenfrontlänge für eine Straße der Reinigungsklasse I 5,65 EUR/m, weswegen die Festsetzung von 124,30 EUR nicht zu beanstanden ist (22 m x 5,65 EUR = 124,30 EUR). III. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. § 711 ZPO war nicht entsprechend anzuwenden.