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Urteil

B 7 K 23.30058

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt; die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Behörde "nur", bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, dh entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt; die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Behörde "nur", bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, dh entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – juris Rn. 9/10; OVG Lüneburg, U.v. 6.5.2020 – 13 LB 190/19 – juris Rn. 54) bleibt ohne Erfolg. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung (vgl. § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Bemessung der Frist erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines zweistufigen Prüfprogramms, nach dem in einem ersten Schritt aus dem Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, folgende öffentliche Interesse an der zur Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Fernhalteinteresse zu bestimmen und sodann die so bestimmte Höchstfrist in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben nach Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK zu messen ist. Soweit ein Sachverhalt keine Besonderheiten aufweist, kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden. Bei einer auf dieser Grundlage getroffenen Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht zwischen der Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann. Ermessensfehler bei der Befristungsentscheidung führen daher zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – juris Rn. 10 ff. u. 16-18). Gemessen hieran ist die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf zwei Monate gerichtlich nicht zu beanstanden. Zwar verwendet die Beklagte in der Bescheidsbegründung (Seite 2) offensichtlich zunächst einen „alten Textbaustein“, der noch vom (früheren) gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgeht, aus dem Bescheidstenor ist jedoch klar ersichtlich, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 2 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Im Übrigen wäre auch eine „bloße Befristungsentscheidung nach altem Recht“ in eine behördliche Anordnung eines befristeten Einreiseund Aufenthaltsverbots umzudeuten (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3/21 – juris Rn. 32). Die Besonderheiten im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. auch BVerwG U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – juris Rn. 20) hat die Beklagte bei der Befristung erkannt und aufgegriffen. Der Bescheid geht darauf ein, dass die Frau des Klägers zu 1 bzw. die Mutter des Klägers zu 2 inzwischen einen Aufenthaltstitel in Deutschland hat, sowie, dass einem weiteren Kind der Familie (geb. 2021) zwischenzeitlich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Ferner wurde die Tatsache, dass es sich beim zweiten -aufenthaltsberechtigtem – Kind bzw. Bruder um ein Kleinkind handelt und durch das Verbot das Umgangsrecht mit einem Kleinkind eingeschränkt wird, berücksichtigt. Obwohl es sich um eine „intakte Kernfamilie“, insbesondere auch mit tatsächlichem Umgang des Klägers zu 1 mit dem im Jahr 2021 geborenen Kind handelt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht noch kürzer befristet bzw. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Kläger überhaupt angeordnet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG nämlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet vielmehr die Behörde „nur“, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 29.10.2021 – 10 ZB 21.2261 – BeckRS 2021, 36677 Rn. 5). Indem das Einreise- und Aufenthaltsverbot vorliegend bereits im unteren Bereich der Möglichkeiten befristet wurde, wurde dem Umgangsrecht des Vaters mit dem bleibeberechtigten Kleinkind im vorliegenden Einzelfall auch das notwendige Gewicht beigemessen. Es ist gerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger zu 1 – derzeit allenfalls hypothetisch – für zwei Monate von seiner Frau bzw. Bruder räumlich getrennt wird. Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22.11.2022 (B 3 K 21.30154). Dort wurde die (damalige) Entscheidung des Bundesamts zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nur aufgehoben, weil das Bundesamt im seinerzeitigen Bescheid davon ausgegangen ist, dass keine schutzwürdigen Belange der Kläger gegeben sind, inzwischen aber „Aufenthaltstitel“ für zwei Mitglieder der klägerischen Kernfamilie vorliegen (vgl. UA S. 20/21). Das Gericht hat der Beklagten hingegen keine Vorgaben gemacht, wie lange die Befristung auszufallen hat, geschwiege denn, dass überhaupt kein Einreise- und Aufenthaltsverbot bei den Klägern angeordnet werden dürfe. Diese Entscheidung steht vielmehr allein im Ermessen der Beklagten, die mit der nunmehr angeordneten Befristung von zwei Monaten die gesetzlichen Grenzen ihres vom Gericht nachprüfbaren Ermessens (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) nicht überschritten hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.