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Urteil

B 3 K 22.216

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das in § 4 Abs. 7 RBStV verankerte System der „bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit“ von der Rundfunkbeitragspflicht kann nicht so weit reichen, dass die Rundfunkanstalten auch im Anwendungsbereich der Härtefallklausel generell von einer Bedürftigkeitsprüfung absehen könnten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist die Einkommens- und Mietkostensituation einer Person Schwankungen unterlegen, muss sie bei jeder Änderung einen neuen Antrag auf Sozialleistungen stellen, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 4 Abs. 7 RBStV verankerte System der „bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit“ von der Rundfunkbeitragspflicht kann nicht so weit reichen, dass die Rundfunkanstalten auch im Anwendungsbereich der Härtefallklausel generell von einer Bedürftigkeitsprüfung absehen könnten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist die Einkommens- und Mietkostensituation einer Person Schwankungen unterlegen, muss sie bei jeder Änderung einen neuen Antrag auf Sozialleistungen stellen, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. 1.1 Von der Beitragspflicht nach § 2 Absatz 1 werden gem. § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag Personen befreit, die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind. Die Klägerin erhält seit 1.9.2020 keine solchen Leistungen mehr. 1.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Befreiung aufgrund eines Härtefalles gem. § 4 Abs. 6 RBStV. Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Gemäß dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid der Stadt … überschreitet ihr Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf um 34,05 EUR, also um mehr als die Höhe des Rundfunkbeitrags. Das Regelbeispiel des § 4 Satz 2 RBStV ist daher nicht erfüllt. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sich ihre Einkommens-/Bedarfssituation sei dem Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides zu ihren Lasten verändert hätte. Bei der Klägerin liegt auch kein sonstiger Härtefall vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ermöglich die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV dem Rechtsanwender die das Existenzminimum schonende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, auch ohne dass ein normierter Befreiungstatbestand erfüllt ist. Das in § 4 Abs. 7 RBStV verankerte System der „bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit“ kann dabei nicht so weit reichen, dass die Rundfunkanstalten auch im Anwendungsbereich der Härtefallklausel generell von einer Bedürftigkeitsprüfung absehen könnten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, B.v. 19. Januar 2022 – 1 BvR 1089/18 –, juris). Gemäß den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wurde ihre Einkommens- und Bedarfssituation von der Sozialbehörde geprüft. Das Einkommen der Klägerin übersteigt nach dieser Berechnung ihren Bedarf um mehr als den Rundfunkbeitrag. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren darauf verwies, dass ihre Einkommens- und Mietkostensituation Schwankungen unterlegen ist und sie nach der Ansicht des Beklagten bei jeder Änderung einen neuen Antrag auf Sozialleistungen stellen müsse, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden, so ist dies eine logische Folge dessen, dass Sozialleistungen nur bei Bedarf gewährt werden. Auch dem Beklagten müsste die Klägerin für alle Zeiträume ihre aktuelle Einkommenssituation nachweisen, da auch eine rundfunkbeitragsrechtliche Härtefallbefreiung nur für den Zeitraum gewährt werden kann, in dem die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Soweit die Klägerin bei einer für sie negativen Änderung der Einkommens- und Bedarfssituation nicht bereit ist, einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen, so liegt hierin keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen einkommensschwachen Personen. Verzichtet ein Rundfunkteilnehmer aus eigenem Entschluss trotz Vorliegens der Voraussetzungen auf die ihm mögliche und zumutbare Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV, so ist das Festhalten an dem gewählten gesetzlichen Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit, das der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine mit schwierigen Berechnungen verbundene Bedürftigkeitsprüfung erspart, nicht unbillig. Denn der Rundfunkteilnehmer hat es in diesem Fall grundsätzlich selbst in der Hand, durch einen entsprechenden Antrag auf Sozialleistungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu bewirken. Seine Schlechterstellung gegenüber den nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht befreiten Personengruppen beruht in diesem Fall auf einem sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt (VGH BW, B.v. 5. August 2022 – 2 S 1214/22 –, Rn. 12, juris, m.w.N.). Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob eine tatsächliche Bedürftigkeit der Klägerin vorliegend gegeben war/ist. Die Angabe der Klägerin, bei der von ihr bewohnten Wohnung handele es sich um angemessenen Wohnraum entspricht jedenfalls nicht der Beurteilung im vorgelegten Wohngeldbescheid, in dem die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten erheblich vermindert wurden. Aktuell dürfte die Klägerin zudem deutlich mehr Wohngeld erhalten, als zum Zeitpunkt der Klageerhebung, da durch die Wohngeldreform zum 1.1.2023 das Wohngeld mehr als verdoppelt wurde. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO.