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Urteil

B 4 K 20.57

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Abwasserabgabenbescheid des Beklagten vom 13.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe zu entrichten. Abwasser im Sinne des Gesetzes ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die in Schadeinheiten bestimmt wird (§ 3 Abs. 1 AbwAG). Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über „eine öffentliche Kanalisation“ eingeleitet wird, beträgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zwölf vom Hundert der Zahl der „angeschlossenen Einwohner“. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass das Niederschlagswasser von bebauten bzw. befestigten Flächen zwar in der Regel verschmutzt ist, es aber infolge seiner Behandlung bzw. des Fernhaltens einer Belastung auch solche Niederschlagswässer gibt, die bei Einleitung in ein Gewässer eine zu vernachlässigende Belastung aufweisen (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 7 Rn. 17). Die Regelung über die teilweise oder vollständige Abgabefreiheit sollte deshalb den Ländern überlassen werden, weil die Kriterien hierfür von den Bestimmungen der Länder über die technischen Anforderungen an Bau und Betrieb der Abwasseranlagen abhängen (vgl. BR-Drs. 112/86 S. 14). Der Landesgesetzgeber kann dabei sowohl formelle als auch materielle Voraussetzungen für Abgabenminderungen beim Niederschlagswasser festlegen (vgl. bereits BVerwG, U.v. 25.09.1992 – 8 C 28/90 – NVwZ 1993, 998 zu § 7 Abs. 2 AbwAG a.F.). Auf die Ermächtigung des § 7 Abs. 2 AbwAG stützt sich Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG), wonach das Einleiten von Niederschlagswasser „aus einer Kanalisation im Mischsystem“ abgabefrei bleibt, wenn (1.) diese so bemessen ist, dass je Hektar befestigter Fläche Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen von mindestens fünf Kubikmetern vorhanden sind, (2.) das zurückgehaltene Mischwasser mindestens nach den Anforderungen des § 7a WHG a.F. oder des § 57 WHG behandelt wird und (3.) die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide an das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung und die Abwasserbehandlung eingehalten werden. Einleiten im Sinne des Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer (§ 2 Abs. 2 AbwAG). 1. Ausgehend von diesen Grundsätzen, ist die Einleitung von Abwasser über die Kläranlage der Klägerin ebenso wie über sämtliche vorgelagerte Entlastungsbauwerke abgabepflichtig. a. Sowohl die Kläranlage der Klägerin als auch die Entlastungsbauwerke der Klägerin und der Beigeladenen zu 1, 3 und 4 verbringen Abwasser unmittelbar in natürliche Gewässer. An all diesen Stellen finden demnach relevante Einleitungen statt. b. Die im Mischsystem zur Kläranlage geführten Kanalstränge der Klägerin bilden mit denen der angeschlossenen Kanalstränge der Beigeladenen zu 1 bis 4 „eine Kanalisation“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG. Der Begriff „eine Kanalisation“ wird im Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes ebenso wenig definiert wie im bundesdeutschen Abwasserabgabengesetz. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG verwendete Formulierung „eine öffentliche Kanalisation“ deutet durch ihre Verknüpfung mit dem Begriff der daran „angeschlossenen Einwohner“ jedoch auf ein weites Begriffsverständnis hin. Den jeweiligen Gesetzesmaterialien sind insoweit keine Auslegungshinweise zu entnehmen (vgl. insb. LT-Drs. 9/6725; 11/7944; BT-Drs. 7/2272; 7/5088; 7/5183). Nach Rechtsprechung und Literatur ist „eine Kanalisation“ ein eine Gesamteinrichtung bildendes Kanalsystem (BayVGH, B.v. 13.05.2013 – 8 ZB 11.2773 – juris Rn. 10; Zöllner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: April 2022, Art. 6 BayAbwAG, Rn. 2). Der Begriff ist abwassertechnisch als eine i.d.R. im Freispiegelgefälle betriebene Anlage zum Sammeln wie Ableiten (über Anschluss- und Straßenkanäle, Neben- und Hauptsammler) von Abwasser zu verstehen (vgl. § 18a Abs. 1 WHG) und damit regelmäßig ein meistens unterirdisch, selten in offenen Kanälen oder Gräben verlegtes Kanalnetz (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 7 Rn. 12). Bestandteile einer Kanalisation sind Rohrleitungen mit Normal-(Schächten) und Sonderbauwerken (z.B. Pump- und Hebewerke, Druckleitungen, Rückhalteanlagen); die Kanalisation ist Teil einer Abwasseranlage i.S.d. § 18b WHG und begrifflich als Sammlungssystem zu verstehen, das dazu dient, das Niederschlagswasser einem Gewässer oder dem Untergrund zuzuführen (vgl. ebd. Rn. 12, 14; Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwG, Stand: Februar 2022, § 7 AbwAG, Rn. 8). Bei Mischkanalisationen muss zur Vermeidung einer vor allem hydraulischen Überlastung der zentralen Kläranlage regelmäßig ein Teil des Mischwassers über Regenüberläufe innerhalb des Kanalnetzes oder nach Passieren des mechanischen Teils einer Kläranlage in ein Gewässer abgeschlagen werden (Köhler/Meyer a.a.O. Rn. 13). Um eine Kanalisation handelt es sich regelmäßig, wenn eine hydraulische Einheit vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 8 ZB 16.1050 – juris Rn. 9; VG Regensburg, U.v. 18.04.2016 – RN 8 K 15.1957 – juris Rn. 13; Vogel/Klenner/Heuss, Abwasserabgabenrecht in Bayern, Stand: 01.07.2022, Art. 6 BayAbwAG, Anm. 3.; Schröder/Staudigl, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: August 2003, Erl. zu Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG; Nr. 2.2.1 VwVBayAbwAG vom 17.09.2003). Den Zielvorstellungen des Abwasserabgabengesetzes, eine wirksamere Reinhaltung der Gewässer zu erreichen (vgl. BT-Drs. 7/2272, S.22), Schadstoffeinleitungen zu vermeiden oder zu vermindern, ist auch bei der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 7 Abs. 2 AbwAG Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 27.09.2007 – 22 B 04.891 – beck-online). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn als „eine Kanalisation“ im Mischwassersystem im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 AbwAG das Kanalsystem zusammen mit den sog. Sonderbauwerken oder Entlastungskonstruktionen wie Regenüberläufe oder Regenrückhaltebecken angesehen wird. Nicht von Bedeutung ist, wie viele Betreiber (z.B. mehrere Gemeinden) an einer Kanalisation beteiligt sind, weil die Abwasserabgabe auf die einzelne Einleitung bezogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 8 ZB 16.1050 – juris; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 7, Rn. 29, § 9 Rn. 12; Vogel/Klenner/Heuss a.a.O. Anm. 3 und 3.4). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Mischwasserkanalstränge der Klägerin und die darin mündenden Kanalstränge der Beigeladenen, die ab den jeweiligen Übergabestellen gemeinsam zur Kläranlage der Klägerin geführt werden und dabei zumindest ein gemeinsames Entlastungsbauwerk passieren, „eine Kanalisation“. Es sind insoweit keine selbständigen Teilbereiche gegeben (vgl. BayVGH, B.v. BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 8 ZB 16.1050 – juris Rn. 12; Zöllner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: April 2022, Art. 6 BayAbwAG, Rn. 14). Denn es liegt letztlich ein einziger Mischwasserentsorgungspfad vor, wie vor allem der vorgelegte Systemplan vom 15.12.2022 verdeutlicht (Bl. 143 GA). Das Abwasser der Abwassergäste wird nämlich ab den Übergabestellen mit dem Abwasser der Klägerin aufgrund der gemeinsamen Kanalführung vermischt, bevor es über das Regenüberlaufbecken „Vor der Kläranlage“ bzw. über die Kläranlage in die S. … eingeleitet wird. Dass eine Drosselung der Abwassermenge sowohl durch die einzelnen Entlastungsbauwerke der Abwassergäste der Klägerin als auch durch diverse Pumpwerke in den Kanalsträngen erfolgt, ändert daran nichts, da nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte für die Frage der Teilbarkeit einer Kanalisation relevant sind. So führte das Wasserwirtschaftsamt U. … in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 zutreffend aus, dass bei der Ausgestaltung der Entlastungsbauwerke nach den anerkannten Regeln der Technik neben den angeschlossenen befestigten bzw. bebauten Flächen auch die vom Abwasser transportierte Schmutzfracht berücksichtigt wird (Protokoll S. 2). Zudem benötigt jedes Rebenüberlaufbecken eine Drosselung, wie das Wasserwirtschaftsamt U. … nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. ebd.). Würde die Drosselung auf eine maximal zugeleitete Wassermenge jeweils selbständige Entsorgungspfade ergeben, würde aufgrund der vielen benötigten Regenüberlaufbecken eine Segmentierung des Kanalnetzes in zahlreiche kleinräumige, selbständige Teilbereiche erfolgen. Ein solches Verständnis wäre augenscheinlich nicht mit der gesetzlichen Regelung in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG in Einklang zu bringen. c. Für eine Abgabefreiheit fehlt es zumindest am Vorliegen der Voraussetzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG. Wie der eindeutige Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG zeigt, setzt die Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 2 BayAbwG – ebenso wie im Falle des Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG (Einleitung des Niederschlagswassers im Trennsystem) – voraus, dass die jeweiligen Anforderungen aus den die Einleitung zulassenden wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden erfüllt werden. Das Vorliegen eines die Einleitung zulassenden wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides ist somit tatbestandliche Voraussetzung für die Abgabefreiheit. Der Gesetzgeber geht als selbstverständlich davon aus, dass der Einleiter von Niederschlagswasser seiner gesetzlichen Pflicht, eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 WHG a.F., § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG 2010), nachgekommen ist. Fehlt auch nur eine solche wasserrechtliche Erlaubnis im Veranlagungszeitraum, scheidet eine Abgabefreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser für die gesamte Kanalisation aus (vgl. BayVGH, B.v. 04.01.2016 – 8 CS 15.2387 – juris Rn. 8; v. 13.05.2013 – 8 ZB 11.2773 – juris Rn. 9 ff.; VG Ansbach, GB v. 29.02.2016 – AN 1 K 15.00836 – juris Rn. 87 m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 26.11.2014 – B 4 K 13.56 – juris Rn. 24; Zöllner in Sieder/Zeitler/Zöllner, BayWG, Stand: April 2022, Art. 6 BayAbwAG, Rn. 11; Vogel/Klenner/Heuss, Abwasserabgabenrecht in Bayern, Stand: 01.07.2022, Art. 6 BayAbwAG, Anm. 3.3.3). Vorliegend bestand im Veranlagungsjahr 2014 (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG) keine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von gereinigtem Abwasser aus dem Regenüberlaufbecken der Beigeladenen zu 4 am Ortsrand von K. … in einen namenlosen Graben zur P. … Der unter dem 18.12.2018 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für diese Einleitungsstelle kommt keine Rückwirkung für das Veranlagungsjahr zu. Auf die Frage, ob die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BayAbwAG jemand zu vertreten bzw. zu verschulden hat, kommt es nicht an (vgl. OVG MV, B.v. 06.03.2007 1 L 196/06 – juris Rn. 13; Vogel/Klenner/Heuss, Abwasserabgabenrecht in Bayern, Stand: 01.07.2022, Art. 6 BayAbwAG, Anm. 3.3.3 und 3.3.4). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG, ebenso aus dessen Sinn und Zweck, der darauf gerichtet ist, dass nur hinreichend sauberes Abwasser in den natürlichen Wasserkreislauf eingeleitet wird und dies zuvor im Rahmen eines positiv abgeschlossenen, wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens geprüft wurde. Somit ist insbesondere der Vortrag der Klägerin, dass sie die fehlende Erlaubnis nicht zu vertreten habe, es ihr vielmehr an der Sachherrschaft über das Einleitungsbauwerk mangele, für die Beurteilung der Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG nicht von Relevanz. Da es für eine Abgabefreiheit somit augenscheinlich an der Voraussetzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG fehlt, kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayAbwAG im Veranlagungszeitraum erfüllt waren. d. Wie bereits oben dargelegt, führt die fehlende wasserrechtliche Erlaubnis auch zwingend dazu, dass die gesamte Kanalisation abgabenpflichtig bleibt. Dem stehen insbesondere nicht der Verhältnismäßigkeitsgedanke, die Grundsätze der Abgabenerhebung und das Äquivalenzprinzip entgegen. Eine Separierung des Kanalsystems in einzelne Teilbereiche scheidet bereits deshalb aus, weil das Abwasser der Klägerin mit dem der Beigeladenen ab den Übergabestellen vermischt wird, mithin eine Trennung der später erfolgenden Einleitungen – insbesondere nach den angeschlossenen Einwohnern – praktisch nicht mehr möglich ist (s.o.). Zudem hängen die wasserrechtlichen Einleitungserlaubnisse der späteren Entlastungsbauwerke und der Kläranlage von der Quantität und Qualität des gesamten, ihnen jeweils zufließenden Abwassers ab. Ferner sind Ausnahmen von der Abgabepflicht nicht nur entsprechend den allgemeinen juristischen Grundsätzen eng auszulegen, sondern ist ein restriktives Verständnis der landesrechtlichen Ausnahmevorschrift auch mit Blick auf den Umweltschutzgedanken des Abwasserabgabenrechts zweckmäßig. Denn eine aus der Einbeziehung aller angeschlossenen Einwohner resultierende vergleichsweise hohe Abwasserabgabe fördert die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG. So wird dem mit der Abwasserabgabe verfolgte Lenkungszweck, Anreize für zugelassene und möglichst wenig belastete Einleitungen zu schaffen, auch im Innenverhältnis der einzelnen angeschlossenen Gemeinden Nachdruck verliehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 8 ZB 16.1050 – juris Rn. 14). Der Klägerin steht es offen, im Innenverhältnis von den Beigeladenen – allen voran der Beigeladenen zu 4 – Ausgleich zu verlangen (vgl. § 11 der Zweckvereinbarung der Klägerin mit den Beigeladenen vom Juli 1986, Bl. 26 ff. GA; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 7, Rn. 29, § 9 Rn. 12). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Beklagte von 1987 bis 2018 für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gebraucht habe, ist dies vorliegend nicht von Relevanz. Der Einwand der Treuwidrigkeit scheidet bereits mit Blick auf den Umweltschutzgedanken der abwasserabgabenrechtlichen Regelungen aus. Im Übrigen ist die Frage, ob die Klägerin bzw. die Beigeladene zu 4 den Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch nehmen kann, im Rahmen eines entsprechenden Schadenersatzprozesses zu klären; sie ist nicht verfahrensgegenständlich. Auch über eine Herabsetzung der Abgabe aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b) BayAbwAG i.V.m. § 163 AO ist hier nicht zu entscheiden, da eine solche Billigkeitsentscheidung nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids ist (vgl. BayVGH, B.v. 04.01.2016 – 8 CS 15.2387 – juris Rn. 10). 2. Der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Abwasserabgabe ausschließlich und in Gänze gegenüber der Klägerin festgesetzt und sie zur Zahlung verpflichtet. a. Grundsätzlich sind hier sowohl die Klägerin als auch die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 abgabepflichtig. Abgabepflichtig ist nach § 9 Abs. 1 AbwAG, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Einleiten im Sinne des Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Abgabepflichtig ist damit allein derjenige, der das Abwasser „unmittelbar“ in ein Gewässer verbringt, und damit der Direkteinleiter. Wer sein Abwasser lediglich in die Abwasserbehandlungsanlage eines Dritten leitet, ist nicht abgabepflichtig. „Unmittelbar“ meint, dass das Abwasser direkt dem Gewässer zugeführt werden muss. Damit müssen die Stelle, an der der Einleiter sich des Abwassers entledigt, und die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer gelangt, aneinandergrenzen. Dementsprechend ist in Fällen, in denen der Abwassererzeuger die Anlage eines Dritten zum Abtransport seines Abwassers nutzt, eine bloß mittelbare Einleitung des Erzeugers gegeben (so zum Ganzen: BVerwG, B.v. 24.09.2008 – 7 B 39/08 – juris Rn. 4 f.). Anlagenbetreiber ist grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt und ausübt sowie als wasserwirtschaftliches Unternehmen in der Lage ist, auf das Einleiten aus ihr nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen (vgl. OVG MV, B.v. 06.03.2007 – 1 L 196/06 – juris Rn. 11). Ausgehend von diesen Grundsätzen, leiten sowohl die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 als auch die Klägerin über ihre jeweiligen Entlastungsbauwerke sowie die Klägerin auch über ihre Kläranlage unmittelbar Abwasser in ein Gewässer ein, sind also insoweit jeweils Direkteinleiter. Der Beigeladene zu 2 ist nur mit Schmutzwasser bezüglich ihres Gemeindeteils E. … an die Kanalisation angeschlossen, hat daher keine eigenen Entlastungsbauwerke und ist demgemäß nicht Direkteinleiter (vgl. Systemplan vom 15.12.2022, Bl. 143 GA). Die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 betreiben jeweils eigene Entlastungsbauwerke (vgl. ebd.), sind damit Direkteinleiter für das darüber jeweils abgeschlagene Abwasser und insoweit abgabepflichtig, konkret der Beigeladene zu 1 für sein Abwasser und das der Beigeladenen zu 4, die Beigeladene zu 3 für ihr Abwasser und das des Beigeladenen zu 2 sowie die Beigeladene zu 4 für ihr Abwasser (vgl. ebd.). Die Klägerin leitet wiederum sowohl ihr eigenes als auch das gesamte, ihr von den Beigeladenen zufließende Abwasser über verschiedene eigene Entlastungsbauwerke bzw. ihre Kläranlage in Gewässer ein, ist also hinsichtlich der Abwässer aller an der Kanalisation angeschlossenen Einwohner Direkteinleiter und damit vollumfänglich abgabepflichtig. b. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Abwasserabgabe allein und in Gänze von der Klägerin erhebt. Die Abwasserabgabe richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 AbwAG nach der Schädlichkeit des Abwassers, die in Schadeinheiten bestimmt wird. Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Diese pauschale Ermittlung der Schadeinheiten von Niederschlagswasser dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensökonomie (vgl. Meyer/Köhler, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 7 Rn. 7, 23; Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Februar 2022, § 7 Rn. 2). Der Gesetzgeber hat letztlich zugunsten einer Typisierung der Schädlichkeit von Niederschlagswasser auf eine detaillierte Sachaufklärung verzichtet, nachdem eine bundesweite Untersuchung ergeben hat, dass die Gewässerbelastung durch Niederschlagswasser im Jahresdurchschnitt etwa zwölf vom Hundert der Gewässerbelastung durch ungereinigte Hausabwässer beträgt (vgl. ebd.; VG Würzburg, U.v. 28.10.1997 – W 6 K 95.1274 – juris Rn. 18). Dies zu Grunde legend kann die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ermittelte Abwasserabgabe nur einmal und nicht von jedem Einleiter oder für jede Einleitung erhoben werden (ebenso VG Würzburg a.a.O.), da die Einwohnerzahl der angeschlossenen Einwohner maßgeblich ist. Soweit verschiedene Direkteinleiter Abwasser derselben angeschlossenen Einwohner in ein Gewässer einleiten, schulden sie dieselbe Abwasserabgabe, sind demnach Gesamtschuldner. Denn gemäß der ausdrücklichen landesrechtlichen Verweisung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) BayAbwAG auf § 44 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabeverhältnis schulden, Gesamtschuldner. In diesen Fällen muss die Leistung nur einmal erbracht werden, und die Zahlung durch einen Gesamtschuldner befreit die anderen insoweit von ihrer Verpflichtung (vgl. § 44 AO, § 421 BGB). Die Gesamtschuldnerschaft ist auch dem Abwasserabgabengesetz des Bundes nicht fremd (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 AbwAG) und vorliegend zweckmäßig. Demnach handelt es sich hier um eine Gesamtschuld der Klägerin und einzelner Beigeladener, soweit sie Abwasser derselben angeschlossenen Einwohner einleiten. Namentlich schulden die Klägerin die Abgabe für alle angeschlossenen Einwohner, der Beigeladene zu 1 für seine angeschlossenen Einwohner und die der Beigeladenen zu 4, die Beigeladene zu 3 für ihre angeschlossenen Einwohner und die des Beigeladenen zu 2 sowie die Beigeladene zu 4 für ihre angeschlossenen Einwohner (s.o. Buchst. a.). Die Auswahl, welchen der Gesamtschuldner der Abgabegläubiger inwieweit heranzieht, erfolgt im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung. Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt – wie im gesamten Abgabenrecht – die Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht aber einen Schuldnerschutz. Daraus folgt zwingend, dass das dem Abgabegläubiger eingeräumte Ermessen sehr weit ist. Innerhalb der dem Ermessen lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann er den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihm namentlich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint. In dem an einen Gesamtschuldner gerichteten Bescheid bedarf es keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass der Abgabepflichtige als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird. Die Erwägungen, weshalb ein bestimmter Gesamtschuldner herangezogen wird, braucht der Abgabegläubiger im Bescheid nicht schriftlich darzulegen oder zu begründen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.01.1993 – 8 C 57/91 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.06.1985 – 23 CS 84 A.1051 – BayVBl. 1985, 724; VG Bayreuth, U.v. 27.02.2019 – B 4 K 17.995 – juris Rn. 39; a.A. teils wohl VG Würzburg, U.v. 08.10.1997 – W 6 K 95.1274 – juris Rn. 19). Dies zu Grunde legend ist die alleinige Inanspruchnahme der Klägerin in Höhe der gesamten Niederschlagswasserabgabe nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Ein gewichtiger Aspekt für die ausschließliche Inanspruchnahme der Klägerin ist der Umstand, dass ein Großteil der Abwasserabgabe ausschließlich auf die Klägerin entfällt, weshalb ihr gegenüber sowieso ein Abwasserabgabebescheid zu erlassen war. Aus Gründen der mit der Pauschalierung verfolgten Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität (s.o.) ist es nachvollziehbar, sie in diesem Fall zur Gänze heranzuziehen. Konkret leitet nämlich ausschließlich die Klägerin u.a. Abwasser ihrer Einwohner aus L. …, B. … und A. … 1-5 (vgl. Systemplan vom 15.12.2022, Bl. 143 GA) direkt ein, sodass insoweit keine Gesamtschuldnerschaft besteht. Darüber hinaus ist ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für die alleinige Heranziehung der Klägerin, dass deren Einleitungen im Vergleich zu denen der Beigeladenen in stärkerem Umfang zur Gewässerverunreinigung beitragen. Bei Trockenwetterbedingungen und geringen Niederschlägen wird kein Mischwasser von den Beigeladenen eingeleitet. Auch bei starken Niederschlägen wird das stark verschmutzte Niederschlagswasser des sog. ersten Spülstoßes durch die Regenrückhalteeinrichtungen abgefangen und nach und nach der Kläranlage zugeführt. Von den Beigeladenen wird über ihre Regenüberläufe nur das später zufließende relativ saubere Mischwasser und auch nur das durch Absetzung der Schmutzfracht schon vorgeklärte Oberflächenwasser aus den Auffang- bzw. Rückhaltebecken nach Erschöpfung ihrer Speicherkapazität eingeleitet (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.10.1997 – W 6 K 95.1274 – juris Rn. 22; Meyer/Köhler, AbwAG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 12). Diese Einschätzung bestätigte das Wasserwirtshaftsamt U. … nicht nur in der mündlichen Verhandlung, sondern ergänzte schlüssig, dass auch die Gefahr von Gewässerverunreinigungen aufgrund technischer Funktionsstörungen (z.B. Stromausfall) bei der Kläranlage größer sei (Protokoll vom 14.03.2023, S. 3). Zudem wird auch die Klägerin hinsichtlich des Schmutzwassers der an die Kläranlage angeschlossenen Bereiche gewöhnlich alleine veranlagt (vgl. Meyer/Köhler a.a.O., § 9 Rn. 12). Ferner haben die Beigeladenen sämtlichst keine entsprechende Abwasserabgabenerklärung für den Veranlagungszeitraum abgegeben. Keiner der für eine Aufteilung sprechenden Gründe ist hingegen so gewichtig, dass die alleinige Heranziehung der Klägerin willkürlich oder unbillig erscheinen würde. So ist beispielsweise eine Aufteilung nach dem Verhältnis der von der Klägerin und den Beigeladenen jeweils eingeleiteten Schadeinheiten bereits untauglich. Sie wären nur schwerlich zu ermitteln (s.o.). Zudem würde ein Abstellen darauf der gesetzgeberischen Intention entgegenstehen, zugunsten einer Pauschalierung nach angeschlossenen Einwohnern auf eine Schadeinheitenbestimmung zu verzichten. Eine Verteilung nach der jeweils eingeleiteten Abwassermenge (vgl. OVG, NRW, U.v. 27.05.2003 – 9 A 3415/99 – juris Rn. 30) ist nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten mangels Ermittel- bzw. Schätzbarkeit nicht möglich (vgl. Schreiben des Landratsamts O. … vom 04.01.2023, Bl. 129 f. GB) und würde außerdem die jeweilige Umweltbelastung nur äußerst ungenau widerspiegeln. Einer Aufteilung der Abwasserabgabe auf die Klägerin und die Beigeladenen nach dem Verhältnis ihrer jeweils angeschlossenen Einwohner steht bereits entgegen, dass dieser Aufteilungsmaßstab die Schädlichkeit des jeweils eingeleiteten Abwassers nicht annähernd zutreffend widerspiegeln würde, da ein erheblicher Teil der Schadstofffracht der angeschlossenen Einwohner der Beigeladenen von der Klägerin eingeleitet wird (s.o.). Eine Aufteilung der Abgabe auf die Klägerin und die Beigeladene zu 4 mit dem Argument, das Letztere die Sachherrschaft über das Regenüberlaufbecken hatte, das keine wasserrechtliche Erlaubnis, und damit Letztere die mangelnde Abgabefreiheit zu „vertreten“ gehabt habe, ist zumindest ebenfalls keine klar vorzugswürdige Lösung. Denn auch diese würde den jeweils eingeleiteten Schadstofffrachten nicht gerecht (vgl. entsprechend oben). Außerdem könnte die Beigeladene zu 4 allenfalls für ihre angeschlossenen 259 Einwohner – also i.H.v. 1.112,35 EUR, ca. einem Zwanzigstel der Gesamtabgabe – herangezogen werden, da sie nur insoweit Direkteinleiter ist (s.o.). Dies erscheint wenig praktikabel, zumal die Klägerin im Innenverhältnis von den Beigeladenen, allen voran der Beigeladenen zu 4, Ausgleich fordern kann (s.o.). c. Die festgesetzte Abwasserabgabe ist auch in ihrer konkreten Höhe von 21.976,49 EUR nicht zu beanstanden. Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Der Abgabesatz beträgt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG seit 01.01.2002 pro angeschlossenem Einwohner 35,79 EUR. Kleineinleiter sowie allein Schmutzwasser einleitende Einwohner bleiben – wie vorliegend erfolgt – unberücksichtigt. Davon ausgehend ist die festgesetzte Abgabe i.H.v. 21.976,49 EUR zutreffend. Auf Grundlage der von der Klägerin und den Beigeladenen amtlich erklärten, an die Mischwasserkanalisation angeschlossenen Einwohnerzahlen (vgl. Bl. 10 ff. BA = Beiakte III) sind die angesetzten 5.117 Einwohner nicht zu beanstanden. Diese Zahl multipliziert mit den Schadeinheiten (0,12) und dem Abgabesatz (35,79 EUR) ergibt die festgesetzte Abgabe i.H.v. 21.976,49 EUR. 3. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Abgabenbescheides war auch noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzung einer Abgabe ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 c) BayAbwAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Bei Abgaben, die nur auf Antrag festgesetzt werden, beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 c) BayAbwAG i.V.m. § 170 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die gemäß § 11 Abs. 2 AbwAG, Art. 10 BayAbwAG hier erforderliche Abgabeerklärung der Klägerin ging beim Landratsamt O. … am 12.02.2015 ein. Mithin begann die vierjährige Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO erst am 01.01.2016 zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 31.12.2019. Die Abgabefestsetzung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.12.2019, welcher der Klägerin am 16.12.2019 zuging (Bl. 9 BA = Beiakte I), ist demnach nicht verjährt. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da diese keinen Sachantrag gestellt haben und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. § 711 ZPO ist vorliegend nicht entsprechend anwendbar. 6. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Insbesondere die Fragen, ob mehrere Personen, die Niederschlagswasser derselben angeschlossenen Einwohner einleiten, Gesamtschuldner sind und ob die Abgabegläubigerin bei ihrer Auswahl unter den Gesamtschuldnern – wie im übrigen Abgabenrecht üblich – ein weites Ermessen hat (s.o. Nr. 2 b.), war bislang nicht Gegenstand der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung und bedarf mit Blick auf die Rechtseinheit sowie Fortentwicklung des Rechts einer Klärung.