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Urteil

B 3 K 22.30249

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner (hypothetischen) Wiedereinreise wird in das Visier des syrischen Sicherheitsdienstes geraten, wer in Syrien wegen Terrorismusverdachts inhaftiert war, aus einer zu dem syrischen Regime oppositionell eingestellten Familie stammt und zudem das Land unter Verstoß gegen räumliche Beschränkungen und Meldeauflagen verlassen hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner (hypothetischen) Wiedereinreise wird in das Visier des syrischen Sicherheitsdienstes geraten, wer in Syrien wegen Terrorismusverdachts inhaftiert war, aus einer zu dem syrischen Regime oppositionell eingestellten Familie stammt und zudem das Land unter Verstoß gegen räumliche Beschränkungen und Meldeauflagen verlassen hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ist daher durch den Bescheid der Beklagten vom 28.2.2022 in seinen Rechten verletzt. 2.1 Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt Folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – Az. 9 C 109.84 – juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – Az. 10 C 23/12 – juris). Vorverfolgte werden über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU – Anerkennungsrichtlinie) privilegiert. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – Az. A 12 S 2023/11 – juris, HessVGH, U.v. 4.9.2014 – Az. 8 A 2434/11.A – juris). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2.2 Der Kläger wurde vor seiner Ausreise in Syrien aus politischen Gründen verfolgt. Er wurde nach seinen glaubhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2013 unter Terrorismusverdacht gefangengenommen und misshandelt. Seine Freilassung konnte der Kläger erreichen, indem er über Jahre hinweg Bestechungsgelder an einen Offizier leistete und seinen regelmäßigen Meldepflichten nachkam. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger alle Unklarheiten und Missverständlichkeiten, die sich aus dem Protokoll seiner Angaben beim Bundesamt ergaben, zur Überzeugung des Gerichtes beseitigen. Der Kläger schilderte die erlittene Verfolgung sachlich und detailliert und steigerte sein Vorbringen auch nicht. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger unter dem Druck der erlittenen Vorverfolgung ausgereist ist, weil ihm jedenfalls bei einer Rückkehr zur Überzeugung des Gerichtes eine erneute Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund seiner (unterstellten) politischen Einstellung droht. Der Kläger, der sich selbst offen gegen das syrische Regime ausspricht, stammt nach seinen glaubhaften Angaben aus einer Familie, die in Syrien für ihre oppositionelle politische Einstellung bekannt ist, ohne offen gegen das Regime tätig zu sein. Der Bruder des Klägers ist seit seiner Verhaftung im Jahr 2013 verschwunden. Der Vater des Klägers konnte im Jahr 2016 die eigene Freilassung erwirken und hat anschließend das Land verlassen. Die Herkunft des Klägers aus einem ehemals oppositionellen Gebiet erhöht zudem das Verdachtsmoment gegen den Kläger. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, ist davon auszugehen, dass die Herkunft das Verdachtsmoment erhöht, vor der Unterstellung oppositioneller Haltung jedoch weitere Indizien herangezogen werden (AA, Auskunft an den HessVGH, 12.2.2019, 508-516.80/50333). Der Kläger stand bereits vor seiner Ausreise in Syrien aus diesen Gründen zur Überzeugung des Gerichtes unter „Terrorismusverdacht“. Er hat die sich daraus ergebenden Folgen für sein Leben in der mündlichen Verhandlung schlüssig geschildert. Durch das Verlassen des Landes hat er gegen die ihm auferlegten räumlichen Beschränkungen und Meldeauflagen verstoßen. Er wird daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner (hypothetischen) Wiedereinreise in das Visier des syrischen Sicherheitsdienstes geraten, wobei ihm aufgrund seiner politischen Einstellung willkürliche Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, Verschwindenlassen, tätliche Angriffen, sexualisierte Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschläge drohen (vgl. AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2021, 29.11.2021, S. 14). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.