Urteil
B 8 K 19.367
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die gesetzliche Vermutung des § 25a Abs. 1 Satz 1 BVG ist widerlegt, wenn die Kausalität zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. ohne vernünftigen Zweifel zu verneinen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesetzliche Vermutung des § 25a Abs. 1 Satz 1 BVG ist widerlegt, wenn die Kausalität zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. ohne vernünftigen Zweifel zu verneinen ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. 1.1 Der Verwaltungsrechtsweg für die Entscheidung über den geltend gemachten Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X ist eröffnet. Nach § 114 Satz 1 SGB X ist für einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben, wobei gemäß § 114 Satz 2 Alt. 2 SGB X in den Fällen der §§ 103 bis 105 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger maßgebend ist. Der Kläger stützt sein Klagebegehren darauf, dass die an den Kläger bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund des sexuellen Missbrauchs den Leistungen des OEG unterfallen, welches in § 1 Abs. 1 OEG Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG – vorliegend der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 ff. BVG, insbesondere § 27d Abs. 1 BVG – vorsieht. Gemäß § 7 Abs. 2 OEG ist, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h BVG entsprechen, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Auch soweit für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen das SGB IX entsprechend Anwendung findet, § 27d Abs. 3 Satz 1 BVG, bleiben für den in §§ 25 bis 27j BVG geregelten Bereich der Kriegsopferfürsorge die Verwaltungsgerichte rechtswegzuständig, § 51 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 1.2 Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13.05.2013, welcher die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Bayreuth ausspricht, gemäß § 83 Satz 1 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden. 1.3 Ziffer 1 des Klageantrags ist als Leistungsklage statthaft. Hinsichtlich Ziffer 2a) des Klageantrags kann offenbleiben, ob es sich um einen Leistungsantrag handelt (so der Verweisungsbeschluss des VG München, B.v. 13.05.2013 – M 18 K 13.1668) oder ob der Kläger vielmehr in gesetzlicher Prozessstandschaft für A. nach § 95 Satz 1 SGB XII einen Verpflichtungsantrag zur Feststellung der Schädigungsfolge gestellt hat. Ebenso kann hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 2b) und Ziffer 3 dahingestellt bleiben, ob sie entweder als Leistungsantrag/Feststellungsantrag des Klägers in Prozessstandschaft für A. oder als Erstattungsantrag im Wege der Leistungsklage statthaft sind und inwieweit sie hilfsweise voneinander abhängig sein sollten. Bezüglich des Antrags nach § 95 SGB XII steht dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da er – nach Auslegung seiner Anträge gemäß § 88 VwGO – die über den Erstattungsantrag in Ziffer 1 hinausgehende künftige Kostenübernahme durch den Beklagten begehrt. Einen entsprechenden Antrag hat er am 20.12.2007 beim Beklagten gestellt. 1.4 Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt. Ein möglicher Anspruch auf die begehrten Leistungen ergibt sich aus § 104 SGB X bzw. § 95 SGB XII. 2. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. 2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenerstattung in Bezug auf die im Zeitraum 02.05.2007 bis 31.03.2013 bewilligten Leistungen für die Unterbringung, bzw. Beschäftigung des A. (Ziff. 1 des Klageantrags). 2.1.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des Anspruchs des Klägers ergibt sich aus dem materiellen Recht, hier dem streitgegenständliche Leistungszeitraum. Denn der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X knüpft an einen ganz bestimmten Zeitraum an, nämlich den streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 02.05.2007 bis 31.03.2013, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen des Gesetzes in der damaligen Fassung vorliegen müssen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Auflage, 2018, VwGO, § 113, Rn. 217 ff.; Polzin: Der maßgebliche Zeitpunkt im Verwaltungsprozess, JuS 2004, S. 211). 2.1.2 Die Anspruchsvoraussetzungen von § 104 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130) liegen nicht vor. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X a.F. ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und – wie hier – weder die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X a.F. vorliegen noch der (vorrangige) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (BVerwG, U.v. 09.02.2012 – 5 C 3/11 – juris, Rn. 26). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Zwar sind Leistungen der Sozialhilfe, die der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe im streitgegenständlichen Zeitraum an A. geleistet hat, gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Eine daneben ebenfalls bestehende (vorrangige) Leistungspflicht des Beklagten nach § 1 Abs. 1 OEG in der Fassung vom 01.01.2005 (BGBl. I S. 1950) auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 25 bis 27h BVG in der Fassung vom 01.01.2005 (BGBl. I S. 818) bestand, bzw. besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere fehlt zwischen der anerkannten Schädigung des A. nach dem OEG und der Notwendigkeit der Hilfeleistungen der erforderliche kausale Zusammenhang. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG a.F. erhält, wer im Geltungsbereich des OEG einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Damit muss der rechtswidrige Angriff kausal für die vorliegende Schädigung und die darauf beruhenden Leistungsansprüche sein. Zwar wird nach § 25a Abs. 2 S. 1 BVG a.F. ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, soweit das Gegenteil nicht offenkundig oder nachgewiesen ist. Doch ist diese gesetzliche Vermutung durch das gerichtlich in Auftrag gegebene psychiatrische Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. … vom 16.03.2019 in Verbindung mit dessen ergänzenden psychiatrischen Stellungnahmen vom 12.04.2022 als widerlegt anzusehen. Eine gesetzliche Vermutung ist nach allgemeinen Grundsätzen nur durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegbar; im Gegensatz zum Anscheinsbeweis reicht es daher nicht aus, dass die Vermutung nur erschüttert wird, um zur vollen Beweislast des Anspruchstellers zu gelangen, sondern die Unwahrheit der vermuteten Tatsache muss voll bewiesen werden (s. hierzu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, RdNr. 4 zu § 292; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, RdNr. 12 zu § 108). Dieser allgemeine Grundsatz wird in § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG a.F. vom Gesetzgeber weiter präzisiert, indem Offenkundigkeit oder der Nachweis des Gegenteils gefordert werden. Sinn und Zweck derartiger Beweiserleichterungen ist regelmäßig, Beweisschwierigkeiten nicht zu Lasten für schutzwürdig erachtete Beteiligte wirken zu lassen (vgl. VG München, U.v. 10.12.2009 – M 15 K 09.42 – juris, Rn. 24, VG Augsburg, U.v. 04.11.2011 – Au 2 K 10.952 – juris, Rn. 28). Nach § 25a Satz 1 BVG a.F. sind nur solche Tatsachen offenkundig, die von jedermann als feststehend angesehen werden. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind auch an andere Alternativen, d.h. an den Nachweis des Gegenteils, hohe Anforderungen zu stellen. Der verlangte Nachweis ist deshalb nur geführt, wenn sich auf Grund von Tatsachen im Einzelfall oder aus allgemeinen Erfahrungssätzen die Überzeugung ergibt, dass das schädigende Ereignis weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Umständen die Notwendigkeit der Leistung verursacht hat (VG Augsburg, U.v. 04.11.2011 – Au 2 K 10.952 – a.a.O., Rn. 29). Die bloße Unwahrscheinlichkeit der Verursachung reicht zur Widerlegung der Vermutung noch nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 11.05.1956 – V C 24.54 – juris, Rn. 19). Für den Beweisgrad des Vollbeweises muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüberhinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen. Die Tatsache muss in so hohem Grade wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BayLSG, U.v. 14.05.2019 – L 15 VJ 9/17 – juris, Rn. 46 m.w.N.). Dabei reicht ein Wahrscheinlichkeitsgrad, der so hoch ist, dass hinsichtlich der Tatsache kein vernünftiger Zweifel mehr besteht (vgl. Petri-Kramer in Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 5. Auflage 2018, § 34 Rn. 94). Letzteres liegt vor. Der beauftragte Sachverständige kommt im Rahmen seines Gutachtens zum Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. ohne vernünftigen Zweifel davon auszugehen sei, dass bei A. – auch ohne die in den Jahren 1991/1992 erlittene Gewalttat (sexueller Missbrauch) – der bislang angefallene und, soweit prognostizierbar, der künftig anfallende Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Unterbringung in der Wohn- und Förderstätte … Stift) besteht. Damit ist nach Überzeugung des Gerichts und entsprechend der o.g. Erwägungen die gesetzliche Vermutung, dass ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung besteht, widerlegt. Zwar können nach § 25a Abs. 2 Satz 2 BVG a.F. Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch erbracht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Schädigung oder dem Verlust des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Leistungen aus Billigkeit kommen jedoch nur in Betracht, wenn sich direkte Nachteile für den Betroffenen ergeben. Im Erstattungsverfahren ist dies jedoch nicht der Fall. 2.2 Über den geltend gemachten Zinsanspruch war mangels Vorliegens eines Leistungsanspruches nicht zu entscheiden. 2.3 Da nach dem Vorstehenden dem Kläger gemäß § 104 SGB X kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe mangels Vorliegens der notwendigen Kausalität zusteht, bleiben denknotwendig auch die mit dem Antrag zu 2a) und b) begehrte Anerkennung einer Schädigung als Folge des rechtswidrigen Angriffs gegen A. und die Übernahme der Kosten ab dem 01.04.2013 ohne Erfolg. Gleiches gilt hinsichtlich des Leistungsantrags in Ziffer 3 in Berücksichtigung des insoweit inhaltlich gleichen § 104 Abs. 1 SGB X i.d.F. vom 23.12.2016. 3. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.