Urteil
B 8 K 21.361
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Gewährung der Zuwendungen für die gewerbliche Wirtschaft handelt es sich haushaltsrechtlich um zweckgebundene Geldleistungen iSv Art. 23 und Art. 44 BayHO iVm der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV, deren Bewilligung grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, sodass, da das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien in ihrer Ausformung durch die Bewilligungspraxis maßgebend sind. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die nationale Gewährung von Zuwendungen für bestimmte Zwecke bedarf nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keiner gesetzlichen Grundlage, solange nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird, wobei es dem. Mitgliedsstaat innerhalb des oben genannten Rahmens grundsätzlich freisteht, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
3. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen, insbesondere darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden. Vielmehr ist diese dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen. Sie regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmen finanziellen Mittel und gewährt insoweit eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die materielle Rechtslage im Subventionsrecht ergibt sich im Wesentlichen aus der Behördenpraxis und den Förderrichtlinien mitsamt den Bearbeitungshilfen. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)
5. Jeden Antragsteller trifft im Rahmen des behördlichen Zuwendungsverfahrens eine – über eine allgemeine Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) noch hinausgehende – (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
6. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Gewährung der Zuwendungen für die gewerbliche Wirtschaft handelt es sich haushaltsrechtlich um zweckgebundene Geldleistungen iSv Art. 23 und Art. 44 BayHO iVm der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV, deren Bewilligung grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, sodass, da das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien in ihrer Ausformung durch die Bewilligungspraxis maßgebend sind. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die nationale Gewährung von Zuwendungen für bestimmte Zwecke bedarf nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keiner gesetzlichen Grundlage, solange nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird, wobei es dem. Mitgliedsstaat innerhalb des oben genannten Rahmens grundsätzlich freisteht, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 3. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen, insbesondere darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden. Vielmehr ist diese dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen. Sie regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmen finanziellen Mittel und gewährt insoweit eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die materielle Rechtslage im Subventionsrecht ergibt sich im Wesentlichen aus der Behördenpraxis und den Förderrichtlinien mitsamt den Bearbeitungshilfen. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz) 5. Jeden Antragsteller trifft im Rahmen des behördlichen Zuwendungsverfahrens eine – über eine allgemeine Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) noch hinausgehende – (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz) 6. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO 2. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage bzw. Bescheidungsklage (§ 88 VwGO) ist statthaft und zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn der streitgegenständliche Bescheid vom 25.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antrag auf Verpflichtung zum Erlass eines Bewilligungsbescheides bzw. auf Neuverbescheidung (§ 88 VwGO) hat inhaltlich keinen Erfolg (§ 113 Abs. 5 VwGO), da die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten hat, ihr die beantragten Förderleistungen zu gewähren bzw. ihren Antrag neu zu verbescheiden. Bei der Gewährung der begehrten Zuwendungen für die gewerbliche Wirtschaft handelt es sich haushaltsrechtlich um zweckgebundene Geldleistungen i.S.v. Art. 23 und Art. 44 BayHO in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR – AGVO -. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien in ihrer Ausformung durch die Bewilligungspraxis maßgebend. Diese Verwaltungsrichtlinien sind die im Zeitpunkt des Antrags geltenden Richtlinien zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 01.07.2014 Az.: III/2-3541/191/3 in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie vom 05.04.2018 Az.: 52-3541/191/7 (im Folgenden Förderrichtlinie BRF genannt) i.V.m. dem Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 01.01.2020 – GRW –, i.d.F. der Veränderungsbekanntmachung vom 13.07.2020. 2.1 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25.02.2021 bestehen nicht. Insbesondere hat die in eigener Verantwortlichkeit handelnde und zuständige Behörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. Ziffer 12.3 der Förderrichtlinie BRF vom 01.07.2014 in der Fassung vom 05.04.2018) gehandelt und die Klägerin erhielt vor Erlass des Ablehnungsbescheides gemäß Art. 28 BayVwVfG oftmals die Möglichkeit zur Stellungnahme, wobei der Beklagte auch auf die drohende Ablehnung des Förderantrags hingewiesen hat (Schreiben vom 28.05.2020). Der Bescheid ist hinreichend begründet (Art 39 BayVwVfG). 2.2 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Weder ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung der Zuwendung unter Zugrundelegung der Förderrichtlinien und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der den Ablehnungsbescheid rechtswidrig erscheinen lassen könnte. Noch ergibt sich ein Anspruch auf Bewilligung aus der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) auf der Basis der maßgeblichen Förderrichtlinie BRF. 2.2.1 Die begehrte Zuwendung nach der Förderrichtlinie BRF i.V.m. der GRW vom 01.01.2020, basierend auf dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 06.10.1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Art. 269 der VO vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) steht mit Art. 107 Abs. 2, Abs. 3 AEUV im Einklang, da die Förderrichtlinie BRF die Voraussetzungen der Art. 1a) bzw. b), Art. 17 sowie Art. 58 bis 59 der AGVO (gültig bis 31.12.2020; ABl L 187 vom 26. 06.2014, S. 1 und verlängert bis 31.12.2023 durch Verordnung [EU] 2020/972, ABl. L 215 vom 07.07.2020, S. 3-6) und insbesondere die Freistellungsvoraussetzungen der AGVO erfüllt. Die nationale Gewährung von Zuwendungen für bestimmte Zwecke bedarf nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keiner gesetzlichen Grundlage, solange nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird, und hat auch in der Praxis vielfach auch keine solche (vgl. BVerwG, U.v. 17.01.1996 – 11 C 5/95 –, juris). Dem Mitgliedsstaat steht es innerhalb des oben genannten Rahmens grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.03.1977 – 7 C 59.75 – NJW 1977, 1838/9, vom 26.041979 -3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 (48) = NJW 1979, 2059 und vom 27.03.1982, BVerwGE 90, 112). Dies geschieht üblicherweise durch Verwaltungsvorschrift in Form von Richtlinien. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen. Insbesondere darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden. Vielmehr ist diese dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen; sie regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmen finanziellen Mittel und gewährt insoweit eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.11.1986 – BVerwG 3 C 72.84 – in BVerwGE 75, 109 [117], vom 27.03.1992 – BVerwG 7 C 21.90 – in BVerwGE 90, 112 [126], vom 08.04.1997 – 3 C 6/95 – in BVerwGE 104, 220-230 und vom 17.01.1996 – 11 C 5.95 –, juris; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn 9; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 – 1 BvR 727.84 – BVerfGE 80, 124, S.131 ff.; BayVGH, B.v. 08.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die bayerische Förderrichtlinie BRF entfaltet – wie in der Regel andere Förderrichtlinien auch – in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG vom 08.04.1997 a.a.O.). Der Zuwendungsempfänger hat so Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden. Das Gericht hat insofern nicht zu entscheiden, ob der Normgeber die in den Augen des Antragstellers praktikabelste oder gerechteste Lösung für die Gewährung der begehrten Subvention gefunden hat, sondern (nur) ob der Beklagte sich im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes hinsichtlich dieser freiwilligen Leistung gehalten hat. Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. 2021, § 114 Rn. 41 ff.). 2.2.2 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ablehnung der beantragten Zuwendung rechtlich nicht zu beanstanden. Die ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 25.02.2021 beruht nach den Einlassungen des Beklagten auf seiner Entscheidungspraxis, die sich an der maßgeblichen Förderrichtlinie BRF, der Bayerischen Haushaltsordnung und den Bearbeitungshilfen orientiert. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zuwendung an die Klägerin haben nicht vorgelegen. Die Ablehnung des Förderantrags ist deshalb nicht als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher bzw. ermessensfehlerhafter Verstoß zu werten. Ein atypischer Ausnahmefall liegt nicht vor. (siehe unten a.). Aus den erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen erwächst der Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens nach der Förderrichtlinie BRF ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Zuwendung folgt auch nicht aus einer ständigen, von der Förderrichtlinie BRF abweichenden Verwaltungspraxis der Beklagten. Überdies stünde die Prosperitätsklausel einer Bewilligung wohl entgegen (siehe unten b). a. Die streitgegenständliche ablehnende Entscheidung orientierte sich rechtsfehlerfrei an der maßgeblichen Förderrichtlinie BRF und der sich daran ausrichtenden Behördenpraxis. Ziffer 12.2 der Förderrichtlinie BRF sieht Folgendes vor: „Unvollständig ausgefüllte Anträge sowie Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht vollzählig beigelegt sind, werden von der Regierung in der Regel abgelehnt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragseingang bei der Regierung vervollständigt.“ Dabei bedeutet „in der Regel“, dass das Ermessen der Bewilligungsbehörde dahingehend eingeschränkt wird, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Regelfall eine Ablehnung vorzunehmen und (nur) im Ausnahmefall (z.B. bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts) hiervon abzuweichen. Die in Ziffer 12.2 Förderrichtlinie BRF genannten Voraussetzungen lagen vor. Die erforderlichen Unterlagen waren unvollständig und wurden vom Beklagten nachgefordert (aa), wurden aber trotz angemessener Frist nicht vorgelegt (bb). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts oder von Ermessensfehlern sind nicht gegeben (cc). aa) Die nachgeforderten Unterlagen waren für die Entscheidung erforderlich und keinesfalls willkürlich. Gegen die Nachforderung der Unterlagen hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. - So ist die Selbsterklärung für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Nr. 1 des Schreibens des Beklagten vom 02.07.2019) zur Prüfung der Eröffnung des Anwendungsbereiches der AGVO, die die EUrechtliche Grundlage für die Rechtmäßigkeit der begehrten Subvention nach der Förderrichtlinie bildet, erforderlich. Denn nach Art. 1 Nr. 4c AGVO gilt diese Verordnung nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Ausnahmeregelung für die Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen ist vorliegend nicht einschlägig. - Angaben und Vorlage der ausgefüllten Vordrucke zur Überprüfung eines kleinen bzw. mittleren Unternehmens und die angeforderten Unterlagen auch der verbundenen Unternehmen (vgl. Nr. 3 des o.g. Schreibens sowie die beigelegten, auszufüllenden Vordrucke Berechnungsbögen Anhang A und B für verbundene Unternehmen) hierzu sind in gleicher Weise notwendig, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.1 Förderrichtlinie BRF i.V.m. Art. 17 Nr. 1 AGVO und dem Anhang „KMU Definition“ prüfen zu können. In diesem Zusammenhang steht auch die Forderung nach Vorlage eines Organigramms mit Angaben zu den jeweiligen Gesellschaftern, zur Höhe der Beteiligungen und zur Branche der Unternehmen (Nr. 5 des o.g. Schreibens). - In gleicher Weise dient die Forderung nach Vorlage von (jeweils rechtswirksam unterschriebenen) Jahresabschlüssen aller beteiligten Unternehmen für die Jahre 2016 bis 2018 sowie die Jahresüberschüsse, Normal- und Sonderabschreibungen aller beteiligten Firmen für die gleichen Jahre der Überprüfung der Einstufung der Klägerin als KMU als auch beispielsweise der Klärung von Ziffer 9.4 Förderrichtlinie BRF. - Angaben zur Positivliste (Frage Nr. 4 des o.g. Schreibens) tragen zur Klärung der Fördervoraussetzung „Primäreffekt“ nach Nr. 4.1 Förderrichtlinie BRF i.V.m. Ziffern 2.1 („Primäreffekt“) und 2.3.1 („Arbeitsplatzeffekte“) GRW und Anhang 8 „Positivliste zu Teil II A Ziffer 2.1.1 des gemeinsamen Koordinierungsrahmens“ zum Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 01.01.2020 bei. Nach diesem Anhang 8 ist in der Regel der o.g. Primäreffekt (Ziffer 2.1 GRW) gegeben, wenn in der Betriebsstätte überwiegend eine oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nummer 1 bis 35) hergestellt/bearbeitet werden. - Die im o.g. Schreiben angeforderte ausführliche Beschreibung des Vorhabens unter Eingehen auf die erwartete Marktentwicklung (Nr. 6) sowie die angeforderte Zusammenstellung der baulichen, maschinellen und sonstigen Investitionen, aufgegliedert nach Wirtschaftsgütern mit Wertangaben ohne Mehrwertsteuer (Nr. 7) dient der Erfüllung der Prüfung der Voraussetzungen nach Ziffer 6 Förderrichtlinie BRF („Förderfähige Ausgaben“) i.V.m. Art. 6 („Anreizeffekt“) bzw. Art. 15 („Regionale Betriebsbeihilfen“) und Art. 17 („Investitionsbeihilfe für KMU“, beihilfefähige Kosten, immaterielle Vermögenswerte) AGVO. Gleiches gilt hinsichtlich der Anforderung der Bestätigung nach der Abschreibungsfähigkeit der immateriellen Wirtschaftsgüter (Nr. 9 des o.g. Schreibens) und der Aktivierung der zu fördernden Wirtschaftsgüter (Nr. 11 des o.g. Schreibens). - Die Frage nach neuen Arbeitsplätzen (Nr. 14 des o.g. Schreibens) beruht auf Ziffern 4.2 und 6.1.5 Förderrichtlinie BRF i.V.m. Ziffern 1.2, 1.5 d und 2.3.1 f. GRW („Arbeitsplatzeffekte“) und z.B. Art. 17 Nr. 2 b, Nr. 5 AGVO („Investitionsbeihilfe für KMU“). - Die geforderte Vorlage des Bauplans, Lageplans und der Baugenehmigung (Nrn. 20 bis 22 des o.g. Schreibens) dient der Prüfung gemäß Teil I Buchstabe A. Beihilferechtliche Vorgaben Ziffer 1.5 Abs. 2 e) aa) GRW. - Die Klärung der Frage, ob ein Mietkauf vorliegt (Nr. 23 des o.g. Schreibens) ist erforderlich, um beispielsweise die Antragsberechtigung im Einzelfalls gemäß Ziffer 1.3.2 sowie die Förderfähigkeit der Kosten nach Ziffer 2.7.2 Abs. 1 d) aa) GRW zu klären. - Die erbetenen Finanzierungsbestätigungen, Bestätigung Kapitaldienst, Erklärung zum Vorhabensrisiko etc. der Bank (Nrn. 24 bis 27 des o.g. Schreibens) dienen u.a. der Abklärung des Geltungsbereiches im Sinne von Art. 1 Nr. 3 b) AGVO und des Anwendungsbereiches der Förderrichtlinie BRF und ist im Wesentlichen so in Nr. 11.2 GRW vorgesehen. bb) Diese erforderlichen Unterlagen wurden nachgefordert und trotz mehrmaliger Fristverlängerungen und Fristerinnerungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragseingang beim Beklagten vervollständigt (Ziffer 12.2 Förderrichtlinie BRF). Die mehrfach gewährten Fristen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen etc. über insgesamt etwa 21 Monate seit Antragsstellung am 21.05.2019 bzw. etwa 19 Monate seit dem Nachforderungsschreiben vom 02.07.2019 bis zum Ablehnungsbescheid vom 25.02.2021 waren angemessen. Die gewährte Frist kann in der Gesamtschau aller Umstände, auch in Anbetracht der fehlenden Angaben von Gründen für die Versäumung der vielen gesetzten Fristen während des behördlichen Verfahrens, keinesfalls als unangemessen kurz angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen über die der Klägerin gewährte Frist hinausgehende Vorlagefristen gewährt hat, bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen. Der Hinweis der Klägerin, eine Verfahrensdauer von 1 ½ oder 2 Jahren sei nicht unüblich, ist vorliegend unbehelflich, da damit nicht denknotwendig ein vergleichbarer Sachverhalt (etliche Fristverlängerungen und Mahnungen mit der Androhung, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen, fehlende Angabe von Gründen für die Fristversäumung) verbunden ist. Nur letzteres wäre im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes relevant. cc) Auch ein atypischer Fall ist nicht gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn der Sachverhalt erheblich vom vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt bzw. wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände, die einer Förderentscheidung zugrunde liegen, signifikant abweicht. Soweit bei Antragstellung die konkrete Bauausführung noch nicht festgestanden hat und sich auch im Projektablauf noch Änderungen ergeben haben, so liegt dieser Umstand allein im Verantwortungsbereich der Klägerin. Die vorgetragenen, von der Klägerin nicht zu beeinflussenden Umstände, wie Coronabedingte Verzögerungen und erhebliche Preissteigerungen, die offenbar zu Projektänderungen geführt haben sollen, waren nach der Antragstellung am 21.05.2019 erst ab Beginn der Pandemie, d.h. ab Frühjahr 2020, zu beobachten und vermögen deshalb bis dahin einen atypischen Fall nicht zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Projekt eine besonders hervorgehobene Komplexität aufweist und sich damit von anderen zu fördernden Projekten erkennbar deutlich abhebt, sind nicht ersichtlich. Auch soweit diese erst später hinzugetretenen Umstände die angeblich lange ungewisse konkrete Bauausführung, Projektänderungen und den Verzicht auf den Bau einer Leichtbauhalle beeinflusst haben sollten, so unterscheiden sich derartige Risiken nicht grundsätzlich von allen anderen Projektplanungen in diesem Zeitraum. Im Übrigen wurde vorliegend den genannten Umständen ab Frühjahr 2020 bereits durch die verhältnismäßig lange Frist bis zur Entscheidung am 25.02.2021 Genüge getan, so dass auch insoweit ein darüberhinausgehender atypischer Fall nicht festzustellen ist. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, der im Rahmen der Behördenpraxis zur Annahme eines besonderen Falles führen könnte, liegen nicht vor. Die erfolgte Ablehnungsentscheidung des Beklagten kann auch nicht als willkürlich oder ermessensfehlerhaft angesehen werden, unabhängig davon, dass Ziffer 12.2. Raum gibt für die Annahme eines sogenannten intendierten Ermessens. Eine Ermessensentscheidung des Beklagten unterliegt gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO lediglich, ob die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ob sie bei der Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten hat und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei ist zu überprüfen, ob in die Ermessenerwägungen alles eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Ermessensfehlerhaft ist, wenn von einem nichtzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde. Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids lässt hinreichend erkennen, dass Ermessen ausgeübt worden ist, wenn darin ausgeführt ist, dass die Entscheidung pflichtgemäßem Ermessen entspreche, dass besondere Gründe für eine gegenteilige Entscheidung nicht gegeben seien und keine weiteren außergewöhnlichen Umstände des Falles bekannt bzw. erkennbar seien, die eine andere Entscheidung als die Ablehnung des Antrags möglich erscheinen lasse. Anhaltspunkte für eine Ermessensunterschreitung bzw. -überschreitung sind nicht vorhanden. Der vorliegende Sachverhalt war unstreitig und überschaubar, so dass der Beklagte nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die knappgehaltene Begründung entspricht dieser Konstellation. Soweit die Klägerin diesbezüglich (erstmalig) im Wiedereinsetzungsantrag und in der Klagebegründung auf ihre Schwierigkeiten (wie fehlende konkrete Bauausführung, erforderliche Umplanungen, erhebliche Preissteigerungen und Coronabedingte Verzögerungen) verweist und damit einen Ermessensfehlgebrauch andeutet, waren diese Umstände dem Beklagten vor Erlass des Bescheides schon nicht kommuniziert worden, weshalb er gar nicht in die Lage versetzt war, die Argumente der Klägerin in seine Entscheidungserwägungen überhaupt einzubeziehen. Dies gilt auch hinsichtlich der spät gefallenen Entscheidung über den Bau der Leichtbauhalle. Dem Beklagten standen aus diesen Gründen keinerlei Anhaltspunkte zur Verfügung, die eine andere Entscheidung rechtfertigen hätten können. Ihm mussten sich auch keine Anhaltspunkte aufdrängen, die gegen eine Ablehnung des Förderantrags nach Ziffer 12.2 der Förderrichtlinie BRF gesprochen hätten, denn ihm war es nicht möglich, solche in der Sphäre der Klägerin liegenden Umstände ohne deren Mitwirkung selbst zu erkennen oder zu ermitteln, zumal der Klägerin in Förderverfahren eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinausgehende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben (BayVGH, B.v. 20.07.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.) obliegt. Eine Ermessenunterschreitung oder ein sonstiger Ermessensfehlgebrauch lässt sich damit nicht feststellen. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern, insbesondere einer willkürlichen Entscheidung, sind nicht erkennbar und drängen sich auch nicht auf. In Anbetracht dessen wäre es ausgehend von einem intendierten Ermessen auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vom Vorliegen eines Regelfalls ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen in allgemeiner Behördenpraxis von einem Ausnahmefall ausgeht, drängen sich nicht auf und wurden auch nicht vorgetragen. Auch soweit der Beklagte von der auf Seite 8 der Bearbeitungshilfen genannten weiteren Möglichkeit der Behandlung von sich länger hinziehender Förderverfahren (ruhend Stellung bzw. Zurückgeben des Antrags) keinen Gebrauch gemacht hat, ist dies vom Gericht im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden und ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft oder willkürlich. Denn die darin genannte Voraussetzung, nämlich die Geltendmachung von Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, liegt nicht vor, weil die Klägerin im behördlichen Verfahren hierzu nichts vorgetragen hatte. Die vom Beklagtenvertreter angegebene Behördenpraxis (Schriftsatz vom 07.03.2023) stimmt mit diesen Vorgaben überein. Anhaltspunkte für eine trotzdem davon abweichende Behördenpraxis drängen sich nicht auf und wurden auch nicht vorgetragen. b. Die erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sind nicht mehr entscheidungserheblich. Sie vermögen keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung zu begründen. Denn maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs auf die beantragte Zuwendung nach der Förderrichtlinie BRF ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt wird nicht durch das Prozessrecht, sondern durch das materielle Recht bestimmt, das dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Die materielle Rechtslage im Subventionsrecht ergibt sich im Wesentlichen aus der Behördenpraxis und den Förderrichtlinien mitsamt den Bearbeitungshilfen. Sie alle sind in der Gesamtschau im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Bedeutung, auch weil sich die Behördenpraxis in Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns grundsätzlich an den Förderrichtlinien etc. zu orientieren hat. Bereits der Formulierung in Ziffer 12.2 Förderrichtlinie BRF (s.o.) lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass maßgeblich der Zeitpunkt der Behördenentscheidung ist. Denn würde die Vorlage notwendiger Antragsunterlagen erstmalig im gerichtlichen Verfahren regelmäßig zur Aufhebung einer vorher ergangenen, rechtmäßigen Ablehnung führen, würde diese Regelung leerlaufen und im Ergebnis keine belastbare Ablehnungsgrundlage darstellen. Auch die im Rahmen der Behördenhierarchie bindende Handlungsanweisung in den Bearbeitungshilfen S. 8, dass möglichst kurze Zeitabstände „zwischen Zuleitung des Erfassungsblattes an das StMWi zur Mittelbereitstellung sowie zur statistischen Erfassung und der Erteilung des Zuwendungsbescheides“ einzuhalten sind, damit „Probleme in der Förderstatistik, der Haushaltsstatistik und -disposition nicht entstehen“, spricht dafür, im Falle der Ablehnung einer Subvention im gerichtlichen Verfahren auf die Erkenntnisse der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen und später vorgelegte Unterlagen nicht mehr zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass Behörden innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne Klarheit benötigen, ob die ihr – für einen gewissen Förder- bzw. Haushaltszeitraum – zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für das beantragte Vorhaben eingeplant werden oder für anderweitige Förderanträge zur Verfügung stehen (Dispositionssicherheit). Diesem Ziel der Dispositionssicherheit würde es grundlegend zuwiderlaufen, wenn erstmalig nach einer (rechtmäßigen) ablehnenden Behördenentscheidung vorgelegte, entscheidende Unterlagen einen Förderanspruch begründen würden. Die Zweifel der Klägerin am Entstehen von Nachteilen für andere Antragsteller entkräften die obigen Erwägungen nicht. Im Übrigen stellt die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung dar und ihre Gewährung hängt wesentlich von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben ab. In diesem Rahmen trifft jede/n Antragsteller/in im Rahmen des behördlichen Zuwendungsverfahrens eine – über eine allgemeine Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) noch hinausgehende – (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner/ihrer Angaben (BayVGH, B.v. 20.07.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.), gerade weil es ausschließlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen (VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris; VG Halle, U.v. 25.04.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.09.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar U.v. 29.01.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Auch wenn obige Erwägungen teilweise im Rahmen von Corona-Hilfen, d.h. im Rahmen von sogenannten Massenverfahren, getroffen worden sind, treffen sie doch in gleicher Weise auf die vorliegende Fallkonstellation zu. Darüber hinaus stellt die Rechtsprechung bei Überprüfung von Ermessensentscheidungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ab (vgl. Ries in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022 Rn. 267, 268 m.w.N.). Den obigen Ausführungen stehen Nr. 1.2.4 GRW und § 2 Nr. 28 AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) nicht entgegen. In Nr. 1.2.4 GRW ist als „Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung“ genannt. In § 2 Nr. 28 AGVO ist der „Tag der Gewährung der Beihilfe“ der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Sie lassen Ziffer 12.2 der nationalen Förderrichtlinie BRF insofern unberührt, als beide o.g. Formulierungen in erster Linie eine positive Bewilligungsentscheidung betreffen. Eine verwaltungsinterne Vorgabe im nationalen Recht zur Ablehnung von Förderanträgen, wie in Ziffer 12.2 BRF geschehen und der behördlichen Praxis des Beklagten zugrunde gelegt, ist dem nationalen Fördergeber dadurch aber nicht verwehrt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte grundsätzlich von der Möglichkeit der Ziffer 12.2 Förderrichtlinie BRF keinen Gebrauch macht und erstmalig im Klageverfahren vorgelegte Unterlagen der Klagepartei nachträglich zur Abhilfe führen, sind nicht gegeben und wurden auch nicht vorgetragen. c. Aus den oben genannten Gründen bedarf es einer abschließenden Entscheidung über die Förderfähigkeit der Maßnahme und über das Vorliegen der zuletzt thematisierten Förderwürdigkeit (Prosperitätsklausel) nicht mehr. Dass grundsätzlich als Bestandteil der Behördenpraxis auch die „Förderbedürftigkeit“ der Klägerin zu prüfen wäre, ergibt sich u.a. aus Ziffer 9.4 Förderrichtlinie BRF („Sonstige Voraussetzungen“) in Verbindung mit Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO (gültig ab 01.01.2020 bis 28.02.2021) und den vom Beklagten dargelegten Erwägungen und insbesondere den beiden vorgelegten internen Protokollen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 24.06.2008 und 07.10.2008 – ungeachtet etwaiger Begrifflichkeiten -. Ergänzend ist anzumerken, dass sich ausgehend von den Berechnungsvorgaben des BayStMWIVT wohl kein Anspruch für die Klägerin errechnen würde. Die gegenüber Nr. 2.3.2 GRW wesentlich strengeren Anforderungen zur Prosperitätsklausel wären laut den nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten nicht erfüllt. Der Betrag der durchschnittlichen Abschreibungen und des durchschnittlichen Gewinns in den Jahren 2016 bis 2018 i.H.v. insgesamt 579.978,23 EUR (durchschnittlicher Verdienst der … GmbH & Co KG i.H.v. 204.170,14 EUR; der … GmbH i.H.v. 128.491,09 EUR; der … & Co. GmbH i.H.v. 3,536,60 EUR; (Beklagter geht von 581.000.- EUR aus) überstiege den Investitionsbetrag von 398.423,94 EUR bezogen auf 1 Jahr (ausgehend von der neuen Investitionssumme von 1.195.271,82 EUR). Im Übrigen sind Pensionsrückstellungen in § 6a EStG i.d.F.v. 21.12.2015 bzw. in Art. 28 EGHGB i.d.F.v. 19.12.1985 näher geregelt. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, hat die Klägerin schon nicht dargelegt. 3. Die Klagepartei trägt als Unterlegene die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.