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Urteil

B 8 K 22.1060

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Zugangsvoraussetzungen nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 BayHIG bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG selbst, solange sie die Grenzen beachten, die verfassungsrechtlich wegen des Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG geboten sind. Sie können insbesondere die Voraussetzung eines inhaltlich gleichwertigen Erstabschlusses fordern. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Darstellung der Informationen für Studieninteressierte auf der Website einer Hochschule sind notwendigerweise stichpunktartig und können weder erschöpfend die Regelungen der Studien- und Fachprüfungsordnung wiedergeben noch darüber hinausgehende Erläuterungen zu atypischen Einzelfällen enthalten. Für Studienbewerber mit atypischen Studienverläufen ist es zumutbar, auf die einschlägige Studien- und Fachprüfungsordnung zurückzugreifen bzw. die Auskunftsmöglichkeiten durch die Studierendenkanzlei, die Studienberatung oder den Studiengangsbeauftragten in Anspruch zu nehmen. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zugangsvoraussetzungen nach Art. 90 Abs. 1 S. 2 BayHIG bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG selbst, solange sie die Grenzen beachten, die verfassungsrechtlich wegen des Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG geboten sind. Sie können insbesondere die Voraussetzung eines inhaltlich gleichwertigen Erstabschlusses fordern. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Darstellung der Informationen für Studieninteressierte auf der Website einer Hochschule sind notwendigerweise stichpunktartig und können weder erschöpfend die Regelungen der Studien- und Fachprüfungsordnung wiedergeben noch darüber hinausgehende Erläuterungen zu atypischen Einzelfällen enthalten. Für Studienbewerber mit atypischen Studienverläufen ist es zumutbar, auf die einschlägige Studien- und Fachprüfungsordnung zurückzugreifen bzw. die Auskunftsmöglichkeiten durch die Studierendenkanzlei, die Studienberatung oder den Studiengangsbeauftragten in Anspruch zu nehmen. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage ist nicht schon deswegen unzulässig, weil sich das im Antrag formell ausgedrückte Rechtsschutzbegehren – Zulassung zum Masterstudiengang International Software Systems Science im Wintersemester 2022/2023 – mit Ablauf des Semesters zum 31.03.2023 nicht mehr erreichen lässt. Der Antrag ist stattdessen dem zugrundeliegenden tatsächlichen Rechtsschutzziel entsprechend so auszulegen, dass die Zulassung zum Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt verfolgt wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.01.2014 – 7 ZB 13.10359 – NVwZ-RR 2014, 388/389). 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt (§ 113 Abs. 5 VwGO), der Zulassung zum Masterstudium. 2.1 Der Kläger hat keinen solchen Anspruch aus den einfachgesetzlichen Vorschriften des Hochschulrechts. Dieses sieht in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) einen Anspruch auf Immatrikulation vor, wenn der Studienbewerber die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und kein Immatrikulationshindernis vorliegt. Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG legt fest, dass die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen, die über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss hinausgehen, festlegen können, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Werden diese Zugangsvoraussetzungen hingegen nicht erfüllt, wird dem Studienbewerber nach Art. 91 Nr. 1 BayHIG die Immatrikulation versagt. Diese Zugangsvoraussetzungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG selbst, solange sie die Grenzen beachten, die verfassungsrechtlich wegen des Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG geboten sind. Sie können insbesondere die Voraussetzung eines inhaltlich gleichwertigen Erstabschlusses fordern (vgl. Leiher in BeckOK HochschulR Bayern, 26. Ed. 01.08.2022, BayHSchG Art. 43 Rn. 14). Auch kann ein bestimmtes Mindestniveau an ECTS-Punkten aus einem Kompetenzbereich verlangt werden (vgl. BayVGH, B.v. 03.02.2014 – 7 CE 13.2131 – BeckRS 2014, 47185 Rn. 15, beck-online; VG München, B.v. 02.03.2015 – M 3 E 14.4625 – BeckRS 2015, 100063 Rn. 13, beck-online; vgl. auch VerfGH Berlin, B.v. 19.06.2013 – VerfGH 150-12 – BeckRS 2013, 52586, beck-online). Von dieser Ermächtigung hat die Hochschule in § 33 Studien- und Fachprüfungsordnung Gebrauch gemacht, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. 2.1.1 § 33 Abs. 1 Studien- und Fachprüfungsordnung setzt einen Abschluss in einem Studiengang im gleichen Studienfach (d.h. International Software Systems Science) voraus. Einen solchen zu besitzen, hat der Kläger schon nicht vorgetragen. 2.1.2 Nach § 33 Abs. 2 Studien- und Fachprüfungsordnung können außerdem Studierende zugelassen werden, die einen Abschluss in einem verwandten Studiengang nach § 31 der Studien- und Fachprüfungsordnung besitzen, wenn dieser bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der Abschluss des Studiums vom 01.09.2017 bis 30.06.2022 (Bachelor of Law) ist zwar ein Hochschulabschluss, aber nicht in einem verwandten Studiengang des Studienbereichs Informatik, der nach § 31 Satz 1 Studien- und Fachprüfungsordnung nur die Studiengänge des Studienbereichs Informatik (insbesondere Bioinformatik, Computer- und Kommunikationstechniken, Informatik, Ingenieurinformatik/Technische Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Wirtschaftsinformatik) umfasst. Das Studium vom 01.09.2007 bis 31.01.2012 (Bachelor in Informatics) sowie das Studium vom 01.09.2018 bis 30.05.2019 (Bachelor in Computer Science) liegen zwar im Studienbereich Informatik, wurden aber ohne Hochschulabschluss beendet. § 33 Abs. 2 Studien- und Fachprüfungsordnung setzt ausdrücklich einen „Hochschulabschluss […] in einem verwandten Studiengang“ voraus und nicht beispielsweise lediglich den Nachweis des Besuchs von Veranstaltungen oder das Ablegen von Prüfungen im jeweiligen Fachbereich. Im Ergebnis unerheblich sind deswegen die vom Kläger vorgetragenen besuchten Veranstaltungen und ihre Bewertung mit ECTSPunkten. 2.2. Der Verweis des Klägers auf die Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen auf der Unter-Webseite der Hochschule führt ins Leere. Die Darstellung der Informationen für Studieninteressierte sind notwendigerweise stichpunktartig und können weder erschöpfend die Regelungen der Studien- und Fachprüfungsordnung wiedergeben noch darüber hinausgehende Erläuterungen zu atypischen Einzelfällen enthalten. Würde man dies voraussetzen, würde das Ziel der schnellen und verständlichen Information für Studieninteressierte beeinträchtigt werden. Für Studienbewerber mit atypischen Studienverläufen – wie dem Kläger – ist es zumutbar, auf die verwiesene Studien- und Fachprüfungsordnung zurückzugreifen bzw. die Auskunftsmöglichkeiten durch die Studierendenkanzlei, die Studienberatung oder den Studiengangsbeauftragten in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren ist anzumerken, dass auch die stichpunktartige Beschreibung der Zugangsvoraussetzungen auf der Webseite der Hochschule als Anforderung eine „Gesamtnote 2,7 oder besser in einem eng verwandten Studiengang oder in einem Studiengang im gleichen Studienfach“ beschreibt und insofern ausdrücklich Bezug nimmt auf die Notwendigkeit des Abschlusses des Studiengangs. Gleiches gilt für die Erklärung des eng verwandten Studiengangs, die mit der Formulierung „Fachstudium der Informatik und ihrer Grundlagen im Umfang von mindestens 115 ECTS-Punkten (inklusive Abschlussarbeit in Informatik […])“ erkennbar auch die Abschlussarbeit voraussetzt. 2.3 Der Kläger kann entgegen seinem Vortrag auch keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium aus über den landesrechtlichen, einfachgesetzlichen Vorschriften stehenden Rechtsnormen herleiten. 2.3.1 Ein Anspruch auf Zulassung folgt nicht aus dem in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 118 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) verankerten Recht auf Gleichbehandlung. Die Festsetzung und gleichförmige Anwendung der sachlich begründeten Kriterien stellt keine gegen Art. 3 des GG bzw. Art. 118 BV verstoßende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Der Kläger unterscheidet sich von der heranzuziehenden Vergleichsgruppe (Zulassungsbewerber mit Hochschulabschluss in einem verwandten Studiengang) darin, dass er mangels Hochschulabschluss in einem verwandten Studiengang keinen Nachweis über das erfolgreiche Erfüllen der Voraussetzungen für den Abschluss des verwandten Studiengangs (z.B. Masterarbeit, Ablegen von mündlichen oder schriftlichen Prüfungen) erbringen kann. Diese Ungleichbehandlung ist, obwohl sie ein Freiheitsgrundrecht – nämlich die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 101 BV) – tangiert, nicht unverhältnismäßig (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 19.06.2013 – VerfGH 150-12 – BeckRS 2013, 52586, beck-online). Sie kann durch den Zweck dieser Unterscheidung, nämlich die Sicherung der Qualität des Studiengangs und der Akzeptanz des Berufsabschlusses sowie des effektiven Ablaufs des Masterstudiums, gerechtfertigt werden. Zu dessen Erreichung ist sie geeignet, da davon auszugehen ist, dass bei Nachweis von fachspezifischen Hochschulabschlüssen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, den konsekutiven Masterstudiengang erfolgreich und zeitig abzuschließen. Sie ist auch erforderlich, denn gleich wirksame mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung. Insbesondere eine fachspezifische individuelle Prüfung tatsächlicher Kenntnisse kann nicht die gleiche Tiefe wie die für das Erreichen des Hochschulabschlusses notwendigen Leistungsnachweise erreichen. Angesichts der in Art. 5 Abs. 3 GG bzw. Art. 138 Abs. 2 BV verfassungsmäßig verankerten Hochschulfreiheit ist sie auch angemessen zur Erreichung dieses Zwecks. Aus der darin begründeten Satzungsautonomie (vgl. BVerfG, U.v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – NJW 1972, 1561) erwächst der Hochschule eine fachspezifische Einschätzungprärogative zur Bestimmung der nachzuweisenden Fachkenntnisse, in deren Rahmen eine Typisierung anhand solcher sachlich begründeter Kriterien zulässig ist. 2.3.2 Auch die Berücksichtigung des Rechts auf Bildung aus Art. 2 EMRK-Zusatzprotokoll führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus ihm entsteht zwar ein subjektives Teilhaberecht auf diskriminierungsfreien effektiven Zugang zu den vorhandenen staatlichen Bildungseinrichtungen (vgl. EGMR, U.v. 10.11.2005 – 44774/98 – BeckRS 2006, 09645 Rn. 152, beck-online; Hanschmann in HK-EMRK, Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 2 Rn. 8, beck-online m.w.N.). Gewährleistet ist jedoch vorrangig, dass eine Versagung des Zugangs nicht aus unsachlichen Gründen erfolgt, sodass leistungsbezogene Zulassungsvoraussetzungen zulässig sind (Bitter in Karpenstein/Mayer, 3. Aufl. 2022, ZP I Art. 2 Rn. 11 f. m.w.N.). Die o.g. Erwägungen zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Vergleichsgruppen erlauben deswegen auch hier eine Einschränkung des Zugangs zur Hochschulbildung, insbesondere haben die Mitgliedstaaten auch hier eine nur beschränkt überprüfbare Einschätzungprärogative (vgl. EGMR, U.v. 10.11.2005 – 44774/98 – BeckRS 2006, 09645 Rn. 154, beck-online). Auf die o.g. Erwägungen wird deswegen verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.