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Urteil

B 4 K 21.657

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Selbstständige Gebäudeteile sind solche Gebäudeteile, die baulich und funktionell vom restlichen Gebäude abgegrenzt sind; dabei kommt es darauf an, ob ein untrennbarer Funktionszusammenhang zwischen den Gebäudeteilen besteht. (Rn. 40 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbstständige Gebäudeteile sind solche Gebäudeteile, die baulich und funktionell vom restlichen Gebäude abgegrenzt sind; dabei kommt es darauf an, ob ein untrennbarer Funktionszusammenhang zwischen den Gebäudeteilen besteht. (Rn. 40 – 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 28.04.2021 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.04.2021, mit dem der Bescheid der Klägerin vom 16.12.2019 aufgehoben wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 79 Abs. 1 Nr. 2, 115, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die isolierte Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist insbesondere gemäß §§ 42 Abs. 1, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft. 2. Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit dem Widerspruchsbescheid wurde der Bescheid der Klägerin vom 16.12.2019, in dem diese die Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage gegenüber der Beigeladenen festsetzte, aufgehoben. Die Klägerin kann geltend machen, in ihrem Recht zur Abgabenhoheit, das von der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV umfasst wird, verletzt zu sein. II. Die Klage ist begründet. 1. Rechtsgrundlagen für den Erlass des Widerspruchsbescheides sind §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 118 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO). Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, da der Bescheid der Klägerin vom 16.12.2019 zu Recht ergangen ist und das Landratsamt … als Widerspruchsbehörde bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit diesen nicht hätte aufheben dürfen. a. Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung der Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage mit Bescheid der Klägerin vom 16.12.2016 sind Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG. Danach kann die Klägerin aufgrund einer besonderen Abgabensatzung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht ein zusätzlicher Beitrag, Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG. Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist, Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG. Die Klägerin hat von der Ermächtigung durch den Erlass der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) der Stadt … i. d. Fassung vom 10.12.2015 Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung und die Gesetzmäßigkeit ihrer Regelungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Einer weiteren Satzungsregelung als Grundlage für den Nacherhebungsbescheid bedarf es nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG – namentlich eine durch nachträgliche Veränderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ausgelöste Vorteilserhöhung – erfüllt werden (vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Juni 2022, Teil III Nr. 5, 2.1). Der Vorteil kann sich insbesondere durch tatsächliche Veränderungen auf dem Grundstück wie z.B. Geschossflächenerweiterungen durch Anbauten erhöhen. b. Die Nacherhebung der Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vom 16.12.2019 i.H.v. 1.015,99 EUR ist rechtmäßig. Bei der Berechnung des Beitrags konnte insbesondere die (weitere) Geschossfläche der Lagerhalle zugrunde gelegt werden. aa. Zwar hat die Klägerin für das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, bereits mit Bescheid vom 07.08.2013 eine Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage … für die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Geschossfläche der Produktionshalle festgesetzt. Mit der Einhausung der Lagerfläche haben sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände geändert und hat sich durch die Erweiterung der Geschossfläche der Vorteil erhöht, Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG. bb. Der Beitragstatbestand ist erfüllt, § 2 BS-VW/EW. Das Grundstück wird gewerblich genutzt und ist tatsächlich an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen. cc. Die Beigeladene ist als Erbbauberechtigte des Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung …, das im Gebiet der Stadt … liegt (§ 1 Abs. 1 BS-VW/EW), auch gemäß § 4 Satz 1 BS-VW/EW beitragspflichtig. dd. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG zulässig. Die Beitragsschuld war vorliegend gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BS-VW/EW noch nicht entstanden, da die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 BS-VW/EW genannten Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich noch nicht beendet waren. Die letzte Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme wurde im zweiten Halbjahr 2022 fertiggestellt. Mit der ersten beschriebenen Maßnahme wurde bereits im Jahr 2013 begonnen. ee. § 5 Abs. 1 Satz 1 BS-VW/EW bestimmt in zulässiger Weise als Beitragsmaßstab die Berechnung nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Geschossfläche ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BS-VW/EW nach dem Außenmaß der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen, § 5 Abs. 2 Satz 4 1. HS BS-VW/EW. Die im Bescheid der Klägerin in Ansatz gebrachte Geschossfläche von 895,77 m² ist dem Grunde nach heranziehbar. Denn die Einhausung des vorherigen Lagerplatzes ist, auch wenn dieser nach der Art der Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslöst, kein selbstständiger Gebäudeteil. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH, U.v. 17.07.2002 – 23 B 02.594 – BeckRS 2002, 26664 Rn. 27) sind selbstständige Gebäudeteile solche Gebäudeteile, die baulich und funktionell vom restlichen Gebäude abgegrenzt sind. Der selbstständige Gebäudeteil kann danach baulich sowohl vertikal wie auch horizontal vom Rest des Gebäudes abgegrenzt sein. Selbstständig sind folglich funktionell unterschiedlich genutzte Gebäudeteile, die etwa durch Brandwände abgeteilt sind und über einen eigenen Zugang verfügen (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2003 – 23 BV 03.940 – BeckRS 2003, 31484). Beide Begriffe sind nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern sie geben sich gegenseitig Inhalt und Verständnis. Die bauliche Eigenständigkeit kann nicht ohne Wirksamkeit der Funktion und letztere nicht ohne entsprechende bauliche Gestaltung erkannt werden (BayVGH, U.v. 01.03.2012 – 20 BV 11.2535 – juris Rn. 17). Dabei kommt es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 17.07.2002- 23 B 02.594 a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.10.2003 – 23 BV 03.940 – a.a.O.) der die Kammer folgt, zunehmend darauf an, ob ein untrennbarer Funktionszusammenhang zwischen Gebäudeteilen besteht (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Juni 2022, Teil IVa Frage 27 Nr. 3.3). Bauliche Verbindungen von Gebäudeteilen oder Gebäuden, die funktionell nicht notwendig sind, heben die Selbstständigkeit des Gebäudeteils nicht auf (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2005 – 23 ZB 05.2520 – BeckRS 2005, 39658; U.v. 21.10.2003 – 23 BV 03.940 – BeckRS 2003, 31484). Auch kann die funktionelle Trennung zwischen den Gebäudeteilen so stark sein, dass eine gleichwohl vorhandene bauliche Verbindung in den Hintergrund tritt (vgl. VG München, U.v. 13.02.2020 – M 10 K 19.1886 – BeckRS 2020, 7933 Rn. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen ist bei der streitgegenständlichen Lagerhalle sowohl die bauliche wie auch die funktionelle Verbindung gegeben. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes besteht keine Abtrennung der verschiedenen Teile Produktionshalle und Lagerhalle, eine bauliche Verbindung liegt vor. Wie die vorgelegten Lichtbilder (vgl. insbesondere Bl. 42 und 110 der Widerspruchsakte) zeigen, wurden die streitgegenständliche Lagerhalle und die bereits bestehende Produktionshalle aneinandergebaut und bilden einen einzigen Gebäudekomplex. Die Produktionshalle und die Lagerhalle sind nicht durch eine vollständige Wand abgetrennt. Die durch das Innentor durchbrochene Wand reicht – auch wenn sie mit Rolladen verschlossen werden kann – nicht bis zur Decke. Produktionshalle und Lagerhalle sind auch durch das Innentor, das geöffnet werden kann, sowie das Kransystem, das an der Decke des gesamten Gebäudes verläuft und mit dem die Betonfertigteile von der Produktionshalle in die Lagerhalle transportiert werden, baulich miteinander verbunden. Dass die Lagerhalle eine andere Dacheindeckung und keine Fensterbänder wie die bestehende Produktionshalle hat, dass sich die rückwärtige Außenwand der Lagerhalle farblich von der Außenwand der bestehenden Produktionshalle absetzt, ist insoweit unerheblich. Auch die funktionelle Verbindung von bestehender Produktionshalle und Lagerhalle ist vorliegend gegeben. Nach dem Vortrag der Beigeladenen war der Anbau erforderlich, um die produzierten Betonfertigteile auf einem überdachten Lagerplatz mit zusätzlichem Schutz vor Witterung zum Aushärten zwischenzulagern. Dies wirkt sich positiv auf die Qualität der Produkte aus und wird zwischenzeitlich in Ausschreibungen verlangt. Der Produktionsablauf beginnt somit mit der Fertigung der Betonfertigteile in der Produktionshalle und wird mit dem witterungsgeschützten Aushärten der Betonfertigteile – und nicht nur mit dem reinen Lagern – in der Lagerhalle fortgeführt. Erst nach dem Aushärten werden die Betonfertigteile verladen und zu den Baustellen gebracht. Es trifft insoweit nicht zu, dass sich der Produktionsprozess – wie der Beklagte und die Beigeladene vortragen – durch die Einhausung des Lagerplatzes vorliegend nicht verändert hat. Das witterungsgeschützte Aushärten der Betonfertigteile ist notwendiger Bestandteil des Produktionsprozesses und verbessert die Konkurrenzfähigkeit der Beigeladenen. Im Übrigen war die Fläche des (vorherigen) Lagerplatzes nur deshalb von der Beitragspflicht ausgenommen, da sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BS-VW/EW der Beitragsmaßstab nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Vor der Errichtung der Einhausung befand sich auf dem Lagerplatz jedoch kein Gebäude bzw. Gebäudeteil, dessen Geschossfläche bei der Berechnung heranzuziehen war. Die funktionelle Verbindung ist auch deshalb gegeben, da die Betonfertigteile mit dem Kransystem von der Produktionshalle durch das geöffnete Innentor (witterungsgeschützt) in die Lagerhalle zum Aushärten transportiert werden. Produktionshalle und Lagerhalle sind somit in einer Form verbunden, dass deren funktionelle Aufgaben ohne das Vorhandensein der Lagerhalle nicht wahrgenommen werden könnten. Produktions- und Lagerhalle könnten daher auch nicht an voneinander entfernten Orten stehen (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2003 – 23 BV 03.940 – BeckRS 2003, 31484). Das vorliegende Betriebskonzept mit dem bestehenden Deckenkran sieht ein Verbringen der Betonfertigteile von der Produktionshalle in die Lagerhalle von außen gerade nicht vor. Auch wenn das Innentor grundsätzlich geschlossen und nur für „Transportzwecke“ geöffnet ist, erfüllt es mit dem Kransystem eine funktionelle Aufgabe, die zu einer baulichen und funktionellen Verbindung zwischen Produktionshalle und Lagerhalle führt und die Selbständigkeit der neuen Lagerhalle hindert (vgl. BayVGH, B.v. 07.01.2015 – 20 CS 14.2414 – juris Rn. 17). Dass die Beigeladene über zwei Kräne verfügt, wovon der eine Kran dem Produktionsbereich, der andere dem Verladen der in der Lagerhalle ausgehärteten Betonfertigteile dient, ist unerheblich, da die Krananlage unstreitig auch die Betonfertigteile von der Produktionshalle in die Lagerhalle transportiert. Auf die Frage, ob vorliegend die Lagerhalle nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslöst, kommt es nicht an. § 5 Abs. 2 Satz 4 1. HS BS- VW/EW setzt voraus, dass ein Gebäude oder selbstständiger Gebäudeteil vorliegt. Die Lagerhalle ist jedoch als unselbstständiger Gebäudeteil anzusehen. ff. Die Berechnung der Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage i.H.v. 1.015,99 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat für die Lagerhalle eine Geschossfläche von 895,77 m² angesetzt. Die Geschossfläche wurde mit dem in § 6 b) BS-VW/EW geregelten Beitragssatz von 1,06 EUR multipliziert. Zuzüglich 7% Mehrwertsteuer war somit ein Beitrag i.H.v. 1.015,99 EUR festzusetzen. gg. Da die Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2019 im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2021 rechtswidrig war, war auch die in Ziffern 2 – 4 des Widerspruchsbescheides ausgesprochene Kostenentscheidung rechtswidrig. 2. Die Klägerin wird durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid, mit dem der Bescheid über die Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage vom 16.12.2019 aufgehoben wurde und ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt werden, in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verletzt. Diese umfasst auch die Abgabehoheit, die den Gemeinden das Recht gibt, ihren eigenen Finanzbedarf durch die Erhebung öffentlicher Abgaben wie Steuern, Gebühren und Beiträge zu decken. Der Widerspruchsbescheid vom 28.04.2021 war insgesamt aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte und die Beigeladene haben als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladenen können Kosten auferlegt werden, da sie mit Schriftsatz vom 02.08.2021 beantragt hat, die Klage abzuweisen. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst; diese sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.