Urteil
B 9 K 22.59
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Geschützte Bäume geschützten Bäume dürfen grundsätzlich nicht entfernt, beschädigt, nachhaltig verändert oder sonst in ihrer Funktion zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes beeinträchtigt werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die Fällung eines geschützten Baumes kann bestehen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. In jedem Einzelfall ist das private Interesse an der Erteilung einer ausnahmsweisen Genehmigung der Fällung und das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumes abzuwägen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geschützte Bäume geschützten Bäume dürfen grundsätzlich nicht entfernt, beschädigt, nachhaltig verändert oder sonst in ihrer Funktion zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes beeinträchtigt werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die Fällung eines geschützten Baumes kann bestehen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. In jedem Einzelfall ist das private Interesse an der Erteilung einer ausnahmsweisen Genehmigung der Fällung und das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumes abzuwägen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Dezember 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung zum Schutz des Bestands an Bäumen in der Stadt … (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) zur Fällung der auf dem Grundstück des Klägers FlNr. aaaa/a der Gemarkung … befindlichen Zeder zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage ist auch begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme von der Baumschutzverordnung hat, deren Versagung durch Bescheid vom 23. Dezember 2021 demnach rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2021 ist die Baumschutzverordnung der Stadt …, welche von der Beklagten aufgrund von § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) erlassen werden durfte. 2. Die streitgegenständliche Zeder ist von der Baumschutzverordnung geschützt. Der Baum befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „…“ nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) und damit im Schutzgebiet der Baumschutzverordnung (§ 1 Abs. 2 BaumSchVO). Zudem weist die Zeder, wie sich beim Augenscheinstermin am 29. September 2022 bestätigte, einen Stammumfang von mehr als 80 cm (gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden) auf und erfüllt damit auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BaumSchVO. Eine Ausnahme von der Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 3 BaumSchVO liegt nicht vor, da es sich bei der Zeder weder um einen Obstbaum noch um einen Baum in einer Baumschule oder Gärtnerei handelt. 3. Die vom Kläger beantragte Fällung der Zeder verstößt grundsätzlich gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO. Demnach ist es verboten, die nach § 2 BaumSchVO geschützten Bäume zu entfernen oder zu beschädigen, nachhaltig zu verändern oder sonst in ihrer Funktion zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. Die geplante Maßnahme ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 BaumSchVO von dem Verbot nach Abs. 1 ausgenommen, da danach lediglich notwendige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen der Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht unter dieses Verbot fallen. Schließlich kommt auch § 3 Abs. 3 BaumSchVO nicht in Betracht, wonach dringend notwendige Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelner Personen nicht unter dieses Verbot fallen, wobei jedoch nur die die Gefahr verursachenden Pflanzenteile entfernt werden dürfen. Das Vorliegen einer Gefahr in diesem Sinne ist nicht erkennbar. 4. Allerdings hat der Kläger gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. b BaumSchVO einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO. a) Gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. b BaumSchVO ist eine Ausnahme von den Verboten des § 3 BaumSchVO zu erteilen, wenn von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Von der streitgegenständlichen Zeder gehen Gefahren für Sachen von bedeutendem Wert aus. Die Annahme einer Gefahr setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es für den nachweispflichtigen Antragsteller aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Weitergehende Anforderungen an den Nachweis einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzverordnung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisten (OVG NW, U.v. 8.10.1993 – 7 A 2021/92 – juris Rn. 107 ff. m.w.N). Je höherwertiger das gefährdete Schutzgut ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen (BVerwG, U.v. 2.9.2009 – 1 C 2.09 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.11.2008 – 10 C 08.2872 – juris Rn. 12). In Anwendung dieser Maßstäbe liegen im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für einen Tatbestand vor, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist und damit eine Gefahr in Sinne von § 4 Abs. 2 Buchst. b BaumSchVO darstellt: Wie der Dachdeckermeister G. in der mündlichen Verhandlung als sachverständiger Zeuge erläuterte, ist das Dach des Nachbarn des Klägers mit Tonziegeln überlappend gedeckt. Bei zu viel Schmutz oder anderen Fremdkörpern auf dem Dach kann es dazu kommen, dass die wasserableitenden Kanäle verstopfen und Wasser unter die Dachziegel gelangt. Der Nachbar des Klägers hat in den letzten Jahren immer wieder Undichtigkeiten an seinem Dach bemängelt. Nach teilweiser Aufdeckung des Daches wurden massive Ablagerungen in den Verfalzungen der Dachziegel festgestellt. Diese bestanden ausschließlich aus Baumnadeln, die nach Meinung des Herrn G. nur vom streitgegenständlichen Baum kommen könnten. Trotz einer groben Reinigung der verschmutzten Dachziegel sind nach Aussage des Zeugen nach wie vor überall Ablagerungen vorhanden. Dies betrifft insbesondere den Bereich auf der Westseite des Gebäudes. Weitere Probleme bestehen beim weiter östlich gelegenen Kehlversatz. Hier ist die Ursache noch unklar, allerdings vermutet der Zeuge, dass eine ähnliche Ursache vorliege wie bei den Schäden weiter westlich auf dem Dach. Angesichts dessen kann es nach Überzeugung des Gerichts ohne die Durchführung geeigneter Maßnahmen aufgrund der Ablagerungen von Nadeln in den Verfalzungen auch zukünftig zu undichten Stellen im Dach kommen, was letztlich zu weiteren Schäden am Dach, beispielsweise an den Sparren, und unter Umständen am gesamten Haus führen kann. Dabei handelt es sich schon bei dem Dach des Wohnhauses des Herrn U. unstreitig um eine Sache von bedeutendem Wert. bb) Die Gefahr ist auch nicht auf andere Weise als mit der vom Kläger beantragten Fällung mit zumutbarem Aufwand zu beseitigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers bzw. sonstigen Berechtigten und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem konkreten Standort sprechenden Belange einzustellen (vgl. OVG NW, B.v. 30.1.2008 – 8 A 90/08 – juris Rn. 18 und B.v. 4.1.2011 – 8 A 2003/09 – juris Rn. 12). Auf Seiten der privaten Belange ist zu berücksichtigen, dass eine Gefahr für das Dach eines Wohnhauses vorliegt, die im schlimmsten Fall zur Unbewohnbarkeit des Hauses des Herrn U. führen könnte. Außerdem ist zu bedenken, dass das Dach erst im Jahr 2013 – also vor etwa zehn Jahren – neu eingedeckt wurde. Ob die Wahl der Dacheindeckung im Hinblick auf mögliche Verschmutzungen durch Baumbestandteile oder ähnliches damals diskutiert wurde, ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufklären. Jedenfalls wurden von Herrn U. in den letzten Jahren immer wieder Undichtigkeiten am Dach bemängelt, die der Dachdeckermeister G. reparierte und aus Kulanzgründen nicht in Rechnung stellte. Laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ist er allerdings nicht bereit weitere Reparaturarbeiten auf Kulanz auszuführen, so dass zukünftig erhebliche Kosten auf Herrn U. zukommen könnten. Die Rechnungen belaufen sich bisher auf 1.000 bis 1.500 Euro. Eine Neueindeckung des Daches wäre mit Kosten in Höhe von 80.000 bis 100.000 Euro verbunden. Auf Seiten der öffentlichen Belange ist zunächst die grundlegende Entscheidung der Beklagten als Normgeberin zu respektieren, Bäume in ihrem Stadtgebiet unter gewissen Voraussetzungen zur Erhaltung und Pflege des Stadtbildes sowie zur Klimaverbesserung unter besonderen Schutz zu stellen (vgl. § 1 Abs. 1 BaumSchVO). Hierzu ist sie aufgrund von § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG auch ohne weiteres berechtigt. Das Grünflächenamt der Beklagten beurteilte den streitgegenständlichen Baum als gesund, vital und standsicher. Mithin ist davon auszugehen, dass er in seinem aktuellen Habitus auch noch für einen längeren Zeitraum erhalten werden und somit zur Erreichung der von der Beklagten mit der Baumschutzverordnung verfolgten Ziele beitragen könnte. Nach Abwägung der o.g. privaten und öffentlichen Belange, die für und gegen die beantragte Fällung der Zeder streiten, kommt die Kammer zu dem Schluss, dass in dem hier vorliegenden Einzelfall das private Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumes letztlich überwiegt. Zwar sind einem Grundstückseigentümer im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankerte Sozialbindung des Eigentums Aufwendungen, die nicht nur in seinem, sondern auch dem öffentlichen Interesse liegen, jedenfalls bis zu einer gewissen Höhe grundsätzlich zuzumuten. Jedoch würden sich die Kosten für die hier nach Einschätzung des Dachdeckermeisters G. mindestens zweimal jährliche notwendige Reinigung des Daches auf etwa 2.000 EUR belaufen. Dabei ist der Erfolg der Reinigung stark vom Nadelfall und der jeweiligen Witterung abhängig. Herr G. konnte nicht einmal sicher sagen, dass eine zweimalige Reinigung im Jahr ausreichend wäre, um der Gefahr weiterer Undichtigkeiten vorzubeugen. Hinzu kommt, dass die Reinigung trotz der flachen Dachneigung wegen der glatten Oberfläche der Dachziegel nicht ungefährlich ist. Aus diesem Grund und weil ein teilweises Aufdecken des Daches für die Reinigung erforderlich ist, ist das Gericht davon überzeugt, dass die regelmäßige Reinigung professionell durchgeführt werden muss, Herr U. diese also nicht selbst vornehmen könnte. Angesichts des vitalen Zustands der Zeder und ihrer allgemein hohen Lebenserwartung ist auch davon auszugehen, dass von einem langjährigen Zeitraum die Rede ist, in dem diese erheblichen, insgesamt unzumutbaren Kosten anfallen würden. Die Neueindeckung des Daches, die nach Aussage des Dachdeckermeisters G. grundsätzlich geeignet wäre, die Gefahr zu beseitigen, da sie an die Verschmutzungen durch den Baum angepasst werden könnte, wäre mit noch höheren Kosten verbunden (80.000 bis 100.000 Euro). Diese erachtet das Gericht erst recht – auch unter Berücksichtigung des verhältnismäßig jungen Alters des jetzigen Daches – nicht für zumutbar. Dabei kann Herrn U. nach Auffassung des Gerichts nicht vorgehalten werden, dass die bestehenden Probleme in Zusammenhang mit seinem Dach auch auf die Ziegelart zurückzuführen sind und durch eine andere Dacheindeckung im Jahr 2013 ggfs. hätten vermieden werden können. Der Dachdeckermeister G. führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er meine, dass auch bevor das Dach des Nachbarn im Jahr 2013 neu gedeckt wurde, dort Tonziegel verwendet worden waren. Ob die Wahl der Dacheindeckung im Hinblick auf mögliche Verschmutzungen durch Baumbestandteile oder ähnliches damals diskutiert wurde, wusste er nicht mehr. Jedenfalls trug der Kläger im Lauf des Verfahrens vor, dass die Zeder erst seit zwei Jahren so erheblich Nadeln verliere, so dass deshalb und angesichts der zuletzt trockenen Sommer sowie erst in den letzten Jahren auftretenden Schäden viel dafür spricht, dass sich die Situation im Jahr 2013 anders dargestellt haben dürfte als heute. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Blauen Atlas-Zeder nicht um eine heimische Pflanze handelt und die Beklagte selbst Nadelbäumen grundsätzlich eine andere Wertigkeit beimisst als Laubbäumen, indem sie nur letztere in ihrer Baumschutzverordnung als Ersatzpflanzungen zulässt (vgl. § 5 Abs. 2 BaumSchVO). Außerdem befinden sich auf dem Grundstück des Klägers noch zwei weitere Nadelbäume, nämlich eine Kiefer und eine Tanne, sowie mehrere Apfelbäume und ein Kirschbaum. Die Örtlichkeit erwies sich beim Augenscheinstermin der Kammer insgesamt als durchgrünt; ein ortsbildprägender Charakter der sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Klägers und zudem zwischen zwei Wohnhäusern befindlichen Zeder konnte nicht wahrgenommen werden. b) Auf die im streitgegenständlichen Bescheid in Bezug genommene und im Ermessen der Beklagten stehende Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a BaumSchVO, wonach die Stadt … auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach § 3 erteilen kann, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutzzweck, vereinbar ist, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).