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Urteil

B 8 K 20.1360

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Förderkriterium für Direktzahlungen ist das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Fläche, die (hauptsächlich) für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. (Rn. 38 – 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Grundsätzlich trägt der Begünstigte im Rahmen der Antragstellung die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Förderkriterien. Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit auf Umständen beruht, die in den Verantwortungsbereich einer Partei fallen und die andere Partei deshalb vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Förderkriterium für Direktzahlungen ist das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Fläche, die (hauptsächlich) für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. (Rn. 38 – 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Grundsätzlich trägt der Begünstigte im Rahmen der Antragstellung die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Förderkriterien. Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit auf Umständen beruht, die in den Verantwortungsbereich einer Partei fallen und die andere Partei deshalb vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 10.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.11.2020 (Ziff. 1) wird aufgehoben, soweit darin – bezogen auf die Feldstücke 4 und 7 – der Förderung eine geringere Fläche als 9,23 ha zugrunde gelegt worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, den auf diese Fördermaßnahme gerichteten Mehrfachantrag des Klägers für 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu verbescheiden und die Förderung unter Beachtung der jeweiligen Sanktionen neu zu berechnen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage bzw. Bescheidungsklage hat Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Der Widerspruch des Klägers gegen den streitgegenständlichen Bescheid war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verfristet, da es an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes fehlt, bzw. dessen Zugang durch die Behörde nicht nachgewiesen werden konnte. Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach Satz 3 der Norm gilt dies jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ob Zweifel im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG am Zugang eines Verwaltungsakts bestehen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Bestehen Zweifel am Zugang, die die widerlegliche Vermutung des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG erschüttern, bedarf es für den Zugang des vollen Beweises, der von Amts wegen zu führen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO) und für den die Behörde die objektive Beweislast trägt (vgl. BVerwG, U.v. 15.06.2016 – 9 C 19.15 – BVerwGE 155, 241 Rn. 17 m.w.N. zu § 122 Abs. 2 AO). Bestreitet der Kläger den Zugang, hat das Gericht die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu bewerten. Zur Darlegung von Zweifeln im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG genügt regelmäßig das einfache Bestreiten des Zugangs, weil einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, anders als bei verspätetem Zugang eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist. In aller Regel liegen die Umstände der Postbeförderung und -zustellung, aus denen sich Schlüsse auf den Zugang oder Nichtzugang eines mit einfacher Post versandten Bescheides ziehen ließen, außerhalb der Sphäre des Klägers, so dass er aufgrund eigener Wahrnehmung nicht mehr vortragen kann als die Tatsache, den Bescheid nicht erhalten zu haben (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2022 – 8 C 12.21 – juris Rn. 16 m.w.n.). Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheids durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (vgl. BVerwG, U.v. 15.6.2016 – 9 C 19.15 – a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, den Vortrag des Klägers, er habe den Bescheid nicht erhalten, in Zweifel zu ziehen. Seine Angabe, dass ihm Briefe an seinem Wohnsitz nicht durch die Deutsche Post, sondern durch den Zeitungsausträger zugestellt würden, konnte durch gerichtliche Nachfrage bei der Marktgemeinde, in der der Kläger wohnhaft ist, verifiziert werden. Seine glaubhaften Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung, dass nicht nur er, sondern auch sein Nachbar, den er namentlich erwähnte, Probleme mit der Briefzustellung gehabt hätten und er sich deshalb bereits beim Briefzusteller beschwert habe, sind jedenfalls geeignet, berechtigte Zweifel zu begründen, so dass im konkreten Fall ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger innerhalb von drei Tagen erreicht. Dem Vortrag des Klägers vermochte der Beklagte außer dem Hinweis auf die zentrale bayernweite Versendung der Förderbescheide am 04.01.2019 durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nichts entgegenzubringen. Da der Beklagte keine förmliche Zustellung des Bescheids vorgenommen hat, trägt er das Risiko, dass der Zugang des Bescheids vom 10.12.2018 nicht nachweisbar ist und infolgedessen auch keine Rechtsbehelfsfrist für den Widerspruch (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Gang gesetzt wurde. 2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 10.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der FüAk vom 02.11.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit darin – bezogen auf die allein streitigen Feldstücke 4 und 7 – der Förderung eine geringere Fläche als 9,23 ha zugrunde gelegt worden ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm die beantragte Förderung zu gewähren bzw. seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht vermochte auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht die erforderliche Gewissheit zu gewinnen, dass die streitgegenständliche Flächenkürzung in Höhe von 0,09 ha (9,23 – 9,14 ha) rechtmäßig erfolgte. 2.1 Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat das zuständige AELF … gehandelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. lfd. Nr. 18 der Anlage 1 zur Ämterverordnung-LM (AELFV) vom 16.06.2005 (GVBl. S. 199, BayRS 7801-2-L), die zuletzt durch Verordnung vom 28.07.2021 (GVBl. S. 505) geändert worden ist). Direktzahlungen, zu denen die Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie gehören (vgl. Art. 1 Buchst. a i.V.m. Anhang I VO (EU) Nr. 1307/2013), sind flächenbezogene Beihilfen nach Art. 67 Abs. 4 Buchst. b VO (EU) Nr. 1306/2013 und fallen damit als flächenbezogene Förderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AELFV in den Aufgabenbereich der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die erforderliche Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) erfolgte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 20.09.2018, nach Bescheiderstellung am 06.06.2019 sowie vor Erlass des Widerspruchbescheids mit Schreiben vom 25.03.2020 (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthält eine ausreichende Begründung (Art. 39 BayVwVfG). 2.2 Der Bescheid ist jedoch materiell-rechtlich zu beanstanden. Das Gericht ist nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Förderkriterien für die streitgegenständliche Teilfläche nicht erfüllt hat. a. Rechtsgrundlagen für die beantragte Förderung auf unionsrechtlicher Ebene sind die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. Dort sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen normiert. Die Mitgliedstaaten erlassen Ausführungs- und Durchführungsregelungen. In der Bundesrepublik gelten das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) und die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV). Die streitgegenständliche Flächen-Kürzung“ beruht auf Art. 18 Abs. 6 Delegierte Verordnung (EU) der Kommission Nr. 640/2014 (betreffend die Basisprämie und die Umverteilungsprämie) und Art. 23 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) der Kommission Nr. 640/2014 (betreffend die Greeningprämie). Art. 18 Abs. 6 Satz 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 lautet wie folgt: „Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.“ Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 lautet wie folgt: „Ist die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche, so wird, unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Folgenden: „Ökologisierungszahlung“) die ermittelte Fläche zugrunde gelegt.“ Eine Ermessensausübung des Fördergebers ist darin nicht vorgesehen. Die „ermittelte Fläche“ ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 wie folgt definiert: Im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt […] Der Begriff „Förderkriterien“ ist in den unionsrechtlichen Verordnungen nicht erläutert. Allgemein kann man bei den Förderkriterien von Anforderungen sprechen, die erfüllt sein müssen, damit eine Förderung gewährt wird (vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 35 Rn. 5 f.). b. Ein Förderkriterium für Direktzahlungen ist das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Fläche, die (hauptsächlich) für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Dabei bezeichnet der Begriff „beihilfefähige Hektarfläche“ nach Abs. 2 der Norm jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […] die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. „Landwirtschaftliche Fläche“ ist jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Nr. ii und iii Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden (Nr. ii), oder die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden (Nr. iii). Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. e Nr. ii und iii Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in § 2 DirektZahlDurchfG weiter konkretisiert. Danach liegt eine solche vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt (Nr. 1) oder den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt (Nr. 2). c. Die im vorliegenden Verfahren einzig noch maßgeblichen Feldstücke Nr. 4 und Nr. 7 wurden aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am 20.09.2018 mit einer Fläche von 0,12 bzw. 0,02 ha aberkannt, da die Prüfer davon ausgingen, dass die jeweilige Teilfläche vom Kläger zwar gemäht, der gemähte Aufwuchs aber liegen gelassen worden sei und der Kläger damit die „Mindesttätigkeit“ im Sinne des § 2 DirektZahlDurchfG nicht erfüllt habe Es ist für das Gericht allerdings nicht erwiesen, dass der Kläger gegen die „Mindesttätigkeit“ verstoßen und damit die Förderkriterien für die maßgebliche Teilfläche nicht erfüllt hat. Das Gericht erlangte aufgrund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Verhandlung nicht die erforderliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass dem Kläger ein entsprechender Verstoß vorzuwerfen ist. Dies geht zu Lasten des Beklagten. Grundsätzlich trägt der Begünstigte im Rahmen der Antragstellung die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Förderkriterien (vgl. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Art. 35 Rn. 35). Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die Nichterweislichkeit auf Umständen beruht, die in den Verantwortungsbereich einer Partei fallen und die andere Partei deshalb vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge (BVerwG, U.v. 26.01.1979 – IV C 52.76 – Rn. 12, juris). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Nichterweislichkeit der Erfüllung der „Mindesttätigkeit“ im Wesentlichen auf einer fehlenden (bildlichen) Dokumentation beruht, die das Gericht in die Lage versetzt hätte, die Bewertung der Prüfer selbst nachvollziehen zu können. Allein die zweifellos vorliegende Fachkenntnis der Prüfer vermag die Nachprüfbarkeit der von ihnen vorgenommenen Bewertungen nicht grundsätzlich zu ersetzen, zumal den sich in den Akten befindlichen Prüfberichten nur eine stichpunktartige Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses zu entnehmen ist. Darüber hinaus hat der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren schriftliche Bestätigungen dreier „Helfer“ vorgelegt. Dem vermochte der Beklagte nichts entgegenzubringen. Vielmehr hat die FüAk in der mündlichen Verhandlung signalisiert, bezüglich der betreffenden Feldstücke grundsätzlich abhilfebreit zu sein. Aus den oben genannten Gründen ist die Kürzung der Flächen wegen Nichterweislichkeit rechtswidrig. Der Kläger hat infolgedessen Anspruch auf die beantragte Leistung. Die diesem Ergebnis entgegenstehende Entscheidung im streitgegenständlichen Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids ist deshalb aufzuheben. d. Die Höhe der dem Kläger zuzuerkennenden Fläche ist auf die Summe der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche in Höhe von 9,23 ha begrenzt (Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). 3. Die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.