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Gerichtsbescheid

B 6 K 23.234

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Verschuldet ist die Versäumung einer gesetzlichen Frist dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei steht das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dagegen ist das eigene Verschulden von Hilfspersonen des Rechtsanwalts dem Beteiligten nicht zuzurechnen. Hat eine Hilfsperson schuldhaft gehandelt, ist aber weiter zu prüfen, ob zur Fristversäumnis ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts beigetragen hat, das dem Vertretenen zuzurechnen ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verschuldet ist die Versäumung einer gesetzlichen Frist dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei steht das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dagegen ist das eigene Verschulden von Hilfspersonen des Rechtsanwalts dem Beteiligten nicht zuzurechnen. Hat eine Hilfsperson schuldhaft gehandelt, ist aber weiter zu prüfen, ob zur Fristversäumnis ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts beigetragen hat, das dem Vertretenen zuzurechnen ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. I. Die Klage wird abgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die am 20.03.2023 bei Gericht eingegangene Anfechtungsklage ist verfristet. 1. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.02.2023 durch Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde bekanntgegeben, indem die Postzustellerin das Schriftstück in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten einlegte (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, Art. 2 Abs. 1 VwZVG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, § 180 Satz 1 ZPO). Die Klagefrist begann am 16.02.2023 zu laufen und endete am 15.03.2023 (§ 57 Abs. 1 VwGO, § 221 ZPO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB). Damit war die Erhebung der Klage, die am 20.03.2023 bei Gericht einging, verfristet. 2. Der Fristverstoß kann nicht dadurch beseitigt werden, dass dem Kläger auf den Antrag seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.03.2023 hin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt wird. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). a) Die für das Wiedereinsetzungsverfahren geltenden formellen Anforderungen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erfüllt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Wiedereinsetzungsantrag im Klageverfahren am 20.03.2023 um 08.23 Uhr gestellt und die Klagerhebung nachgeholt, nachdem sie um ca. 6.50 Uhr, als sie den Eilantrag begründen wollte, erstmals festgestellt hatte, dass Klage- und Antragsschrift am 15.03.2023 nicht an das Verwaltungsgericht Bayreuth übermittelt worden waren. Während des Wiedereinsetzungsverfahrens legte sie im Verfahren B 6 S 23.233 am 12.04.2023 eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin vom 21.03.2023 vor und versicherte selbst ebenfalls an Eides statt die Richtigkeit ihrer eigenen Ausführungen im Wiedereinsetzungsverfahren zum tatsächlichen Ablauf. Beide Schriftsätze sind ersichtlich dafür bestimmt, auch im Klageverfahren berücksichtigt zu werden. b) Der Kläger war jedoch aufgrund des ihm zuzurechnenden Verhaltens seiner Prozessbevollmächtigten nicht ohne Verschulden gehindert, die bis 15.03.2023 laufende Klagefrist einzuhalten. Verschuldet ist die Versäumung einer gesetzlichen Frist dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BayVGH, B. v. 14.02.2023 – 19 C 22.2611 – juris Rn. 6; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 VwGO Rn. 9 m. w. N.). Wird eine Rechtsbehelfsfrist bis zum letzten Tag ausgenutzt, hat der Beteiligte erhöhte Sorgfalt walten zu lassen, und alle gebotenen Maßnahmen zu treffen, damit ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BayVGH, B. v. 20.04.2022 – 23 ZB 19.2287 – juris Rn.6; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 VwGO, Rn. 60 m. w. N.). Gemäß § 173 VwGO i.V. m. § 85 Abs. 2 ZPO steht dabei das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Dagegen ist das eigene Verschulden von Hilfspersonen des Rechtsanwalts dem Beteiligten nicht zuzurechnen. Hat eine Hilfsperson schuldhaft gehandelt, ist aber weiter zu prüfen, ob zur Fristversäumnis ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts beigetragen hat, das dem Vertretenen zuzurechnen ist. Ein eigener Schuldvorwurf trifft den Rechtsanwalt dann nicht, wenn das schuldhafte Verhalten einer Hilfsperson zu einem Fristversäumnis geführt hat, sofern er im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft macht, dass er in seiner Kanzlei (lediglich) einfache Tätigkeiten, die keine besonderen juristischen Kenntnisse verlangen, an ausgebildete, hinreichend geschulte Assistenzkräfte, die sich als zuverlässig erwiesen haben, delegiert hat. Außerdem muss er durch eine selbst verantwortete Büroorganisation sicherstellen, dass das Personal kontinuierlich und mindestens stichprobenartig überwacht wird und abstrakt-generell zu erkennende Fehlerquellen weitgehend ausgeschaltet werden (BayVGH, a.a.O.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 VwGO, Rn. 12, 18, 20). Zu den Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt an Hilfspersonen, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen, übertragen darf, gehört auch die Übermittlung von fristgebundenen, von ihm gefertigten Schriftsätzen an das von ihm ausgewählte zuständige Gericht (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 VwGO, Rn. 19). Wurde ein fristgebundener Schriftsatz im Wege des elektronischen Schriftverkehrs per beA übermittelt, ist es, nicht anders als bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax, unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Dazu ist zu kontrollieren, ob das Gericht gemäß § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO dem Absender des Dokuments eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt hat. Hat der Absender eine Empfangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss die Übermittlung überprüft werden und das Dokument ggf. erneut übermittelt werden (BGH, B. v. 11.05.2021 – VIII ZB 9/20 – NJW 2021, 2201 Rn. 21 – 23 zur vergleichbaren Vorschrift § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Delegiert der Rechtsanwalt die Übersendung fristwahrender Schriftsätze per beA an Assistenzkräfte, hat er sie zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Empfangsbestätigung zu kontrollieren ist und zumindest stichprobenweise zu überprüfen, dass diese Anweisung beachtet wird (BAG, B. v. 07.08.2019 – 5 AZB 16/19 – BAGE 167, 221 = NJW 2019, 2793, jew. Leitsatz und Rn. 23 zur vergleichbaren Regelung in § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG). Schließlich muss die Pflichtverletzung für die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist auch ursächlich gewesen sein. Dazu muss das Gericht feststellen, dass bei Sicherstellung der Überprüfung des Eingangs der Eingangsbestätigung durch geeignete organisatorische Maßnahmen bei gewöhnlichem Lauf der Dinge und ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten die Übermittlung an den falschen Empfänger bekannt geworden wäre und ein erneuter Versuch der Übertragung binnen noch laufender (Rest-) Frist hätte unternommen werden können (BGH, B. v. 11.05.2021 – VIII ZB 9/20 – NJW 2021, 2201 Rn. 54; vgl. allgemein Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 VwGO Rn. 101). Im Wiedereinsetzungsverfahren hat der Kläger eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe vorzulegen, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es dazu gekommen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten der Partei verschuldet war (BayVGH, B. v. 20.04.2022 – 23 ZB 19.2287 – juris Rn. 6). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat nicht nur die Kanzleimitarbeiterin schuldhaft gehandelt. Darüber hinaus hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht, dass es nicht zumindest möglich ist, dass die Rechtsanwältin ein Organisationsverschulden trifft, das zur Fristversäumnis geführt hat. Die Kanzleimitarbeiterin hat schuldhaft gehandelt. Wie sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 21.03.2023 ausführt und der von der Anwaltssoftware erstellte Ordner belegt, hat sie den vom 15.03.2023 datierenden an das Verwaltungsgericht Bayreuth adressierten Klage- und Antragsschriftsatz, dem der Bescheid vom 10.02.2023 beigefügt war, mittels der Kanzleisoftware „Actaport“ per beA nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an einen falschen Empfänger übermittelt. Der Fehler kam dadurch zustande, dass sie das als Adressat ebenfalls voreingestellte Landratsamt … – Ausländeramt – anklickte. Anschließend vergewisserte sie sich nur, dass eine Übermittlung dieser und weiterer Fristsachen per beA von statten gegangen war, und informierte die Prozessbevollmächtigte darüber telefonisch. Dagegen kontrollierte sie nicht, ob der bestimmende Schriftsatz nicht nur überhaupt an einen Empfänger, sondern an das Verwaltungsgericht als dem richtigen Adressaten übermittelt worden war, obwohl die eigene Software anzeigte, dass der fristgebundene Schriftsatz an das Landratsamt … – Ausländerbehörde – versandt worden war. Eine Überprüfung, ob das Gericht nach Eingang eine automatisierte Empfangsbestätigung erteilt hatte, erwähnte sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht, so dass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Kontrolle nicht stattgefunden hat. Dass sie nach dem Versand nicht überprüfte, ob das fristgebundene Schriftstück an den richtigen Adressaten gelangt war, obwohl die Frist bereits wenige Stunden nach Versand des Schriftsatzes auslief, zeigt sich schließlich auch daran, dass sie erst am 21.03.2023 erfuhr, dass das Dokument an einen falschen Empfänger gelangt war. Zu dem Verschulden der Kanzleimitarbeiterin kommt ein darüberhinausgehendes Verschulden der Klägerbevollmächtigten hinzu. Das Gericht kann offenlassen, ob die Klägerbevollmächtigte, insbesondere weil sie zu erhöhter Sorgfalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes wenige Stunden vor Ablauf der Frist verpflichtet war, die Übersendung dieses Klage- und Antragsschriftsatzes auf eine Kanzleimitarbeiterin übertragen durfte, die nur eine angelernte Kraft ist, wenngleich sie sich bislang als zuverlässig erwiesen hatte und Erfahrung mit der Übersendung von Schriftsätzen hatte (ablehnend zur Delegation auf ungelerntes Assistenzpersonal OVG Magdeburg, B. v. 22.07.2019 – 3 L 51/19 – juris Rn.11; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 VwGO, Rn. 18). Denn die Klägerbevollmächtigte hat in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, deren Inhalt sie an Eides statt versichert, nicht glaubhaft gemacht, dass sie das Kanzleipersonal darüber belehrt hat, dass bei der Überprüfung des Versandvorgangs stets zu kontrollieren ist, ob das Gericht automatisch den Eingang des elektronischen Dokuments bestätigt hat und dass diese Überprüfung unverzüglich zu erfolgen hat, wenn die Rechtsbehelfsbehelfsfrist bis zum letzten Tag ausgenutzt wurde, um dann, wenn keine Bestätigung vorliegt, noch rechtzeitig einen erneuten Versand in die Wege leiten zu können. Davon abgesehen, hat sie auch nicht glaubhaft gemacht, dass die mit der Übersendung fristgebundener Schriftsätze betrauten Mitarbeiter zumindest einen Blick auf das Übermittlungsprotokoll der Kanzleisoftware zu werfen haben, das angibt, an welchen Empfänger ein Schriftstück übermittelt wurde. Stattdessen hat sie sich darauf beschränkt, allgemein auszuführen, welche Erfahrungen die studentische Mitarbeiterin in der Kanzleiarbeit habe, wie sie eingearbeitet wurde, dass ihre Arbeit stichprobenartig überwacht werde und dass der fahrlässige Übermittlungsfehler vom 15.03.2023 ihrer Angestellten selbst (erst) am 20.03.2023 aufgefallen ist. Soweit sie geltend macht, die Mitarbeiterin habe weisungsgemäß eine Frist von drei Werktagen für eine Kontrolle der Klagebestätigung durch das Gericht und die Anfertigung der Begründung des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eingetragen, so dass sichergestellt sei, dass der Rechtsanwältin bei der Weiterbearbeitung der Akten auffallen müsse, dass der Schriftsatz nicht an das Gericht gelangt sei und habe ihr weiter am Ende des Arbeitstages telefonisch mitgeteilt, dass eine Übermittlung aller Fristsachen stattgefunden habe, hat sie damit jedenfalls die erhöhten Sorgfaltspflichten, die gelten, wenn eine Frist bis auf den letzten Tag ausgenutzt wird, nicht erfüllt. Das Organisationsverschulden der Klägerbevollmächtigten war weiter auch für die Versäumung der Frist ursächlich. Denn hätte die Klägerbevollmächtigte die Kanzleimitarbeiter angewiesen, dass bei der Überprüfung des Versandvorgangs durch einen Blick auf den Übermittlungsordner der Kanzleisoftware oder besser und zwingend zusätzlich noch durch eine Kontrolle, ob die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts vorliegt, wäre der für das Fristversäumnis allein verantwortliche Versand an den falschen Adressaten aufgefallen und es hätte auch kurz vor Ablauf der Klagefrist ein erneuter, erfolgsversprechender Übermittlungsversuch an den richtigen Empfänger gestartet werden können. II. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.