Urteil
B 8 K 21.774
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die coronabedingten Zuwendungen der November- und der Dezemberhilfe sind Subventionen iSd Art. 23 BayHO. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtes ist hier auf die Frage reduziert, ob der Gleichheitssatz verletzt ist und der Klagepartei Fördermittel in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise vorenthalten worden. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gemäß der in Art. 49a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG ausgesprochenen unmittelbaren Rechtsfolge sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs im Wege eines schriftlichen Verwaltungsakts nach Art. 49a Abs. 1 S. 2 BayVwVfG steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass für Vertrauensschutz- und Billigkeitserwägungen in diesem Zusammenhang kein Raum ist. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die coronabedingten Zuwendungen der November- und der Dezemberhilfe sind Subventionen iSd Art. 23 BayHO. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtes ist hier auf die Frage reduziert, ob der Gleichheitssatz verletzt ist und der Klagepartei Fördermittel in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise vorenthalten worden. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Gemäß der in Art. 49a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG ausgesprochenen unmittelbaren Rechtsfolge sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs im Wege eines schriftlichen Verwaltungsakts nach Art. 49a Abs. 1 S. 2 BayVwVfG steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass für Vertrauensschutz- und Billigkeitserwägungen in diesem Zusammenhang kein Raum ist. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Parteien wirksam und übereinstimmend darauf verzichtet haben. Die Klage ist zulässig. Sie wurde fristgerecht erhoben und die Klagehäufung ist gemäß § 44 VwGO zulässig. Auch stellt die bloße Ankündigung der Rücknahme der Förderanträge im Behördenverfahren noch keine Rücknahme der Förderanträge dar, die die Klageerhebung wegen des dann fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig erscheinen ließe. Der Antrag des Klägers wird im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahingehend ausgelegt (§ 88 VwGO), dass er neben der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide in Form der Anfechtungsklage auch die Verpflichtung der Beklagten zur (endgültigen) Bewilligung der Förderanträge begehrt (Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO). Zwar beschränkt sich der Wortlaut des vom Kläger als juristischem Laien gestellten Antrags auf einen bloßen Feststellungsantrag (ohne Verpflichtungsantrag auf Gewährung der beantragten Förderung). Da einem solchen Antrag allerdings entgegensteht, dass gemäß § 43 Abs. 2 VwGO eine Feststellungsklage nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- (d.h. wie hier durch Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage) oder eine Leistungsklage verfolgen kann, wird der Antrag so ausgelegt, wie er dem zulässigen rechtlichen Interesse des Klägers entspricht. Dass dies dem tatsächlichen Interesse des Klägers entspricht, ergibt sich u.a. daraus, dass er im Schriftsatz 08.07.2021 als neue Höhe der angestrebten Förderung eine Novemberhilfe in Höhe von 1.863,59 EUR und eine Dezemberhilfe in Höhe von nunmehr 3.746,10 EUR angibt. So verstanden ist die Klage in Form der Versagungsgegenklage zulässig und statthaft; sie hat inhaltlich jedoch keinen Erfolg. 2. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen (§ 113 Abs. 5 VwGO). 2.1 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide bestehen nicht. Es hat die gemäß der Ziffern 5 der o.g. Richtlinien Novemberhilfe und Dezemberhilfe in eigener Verantwortlichkeit handelnde und zuständige Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern – IHK – gehandelt (§ 47b Zuständigkeitsverordnung – ZustV –) Auch liegt eine noch ausreichende Begründung (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) und Ermessensausübung hinsichtlich der Gründe für die Rücknahme, die jeweils fehlende Antragsberechtigung, vor und der Kläger wurde vor dem Erlass der ablehnenden Bescheide mit Schreiben der Beklagten vom 19.03.2021 (bzgl. Novemberhilfe) und vom 21.04.2021 (Dezemberhilfe) gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zur beabsichtigten Rücknahme angehört. 2.2 Sie begegnen auch inhaltlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2.2.1 Die Ablehnung der Förderanträge in Nr. 1 der Bescheide ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, weil er bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten keine Antragsberechtigung nachgewiesen hat. Die Bescheide beruhen rechtsfehlerfrei auf der zugrundeliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie den einschlägigen Förderrichtlinien, hier der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für November 2020 (Novemberhilfe) vom 24.11.2020 (BayMBl. Nr. 680) i.d.F. vom 27.02.2021, sowie der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) vom 21.12.2020 (BayMBl. Nr. 816), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10.03.2021 (BayMBl. Nr. 192) sowie den von den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Finanzen jeweils veröffentlichten frequently asked questions (FAQ). Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus der ständigen Förderpraxis der Beklagten auf Basis der o.g. Förderrichtlinien. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers von einer Förderung nach den o.g. Förderrichtlinien und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Zur Begründung wird im Wesentlichen zunächst auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. 2.2.1.1 Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Bei der Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach den o.g. Förderrichtlinien handelt es sich rechtlich um eine Subvention im Sinne der Definition in Art. 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Danach dürfen Ausgaben für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Sie setzt keine dedizierte gesetzliche Ermächtigung voraus, weil es sich bei der Gewährung beantragter Zuwendungen um eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater handelt. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – in juris, NJW 1979, S. 2059; BVerwG, U.v. 27.03.1982, BVerwGE 90, 112). Dies geschieht üblicherweise durch Richtlinien. Dabei handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 63/67; OVG Lüneburg, U.v. 21.02.2006 – 10 LB 45/03 – Rn. 31, juris). Allerdings sind diese Richtlinien bindend für die Verwaltung und entfalten deshalb in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 08.04.1997, BVerwGE 104, 220/221). Der Antragsteller hat so (lediglich) Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 – Au 3 K 12.1382 – BeckRS 2013, 46525 Rn. 35, 36, beck-online). Hierbei hat sich die durch die Gerichte durchzuführende Überprüfung nur darauf zu beschränken, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist, sie mit EU-Vorschriften im Einklang steht und ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, missachtet wurde und sich daraus ein Anspruch ergibt (BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – a.a.O.). Letztlich reduziert sich daher die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtes auf die Frage, ob der Gleichheitssatz verletzt ist und der Klagepartei Fördermittel in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise vorenthalten worden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie November- bzw. Dezemberhilfe und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.05.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 08.02.2021 – W 8 K 20.1180 – juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 20.06.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; VG Halle, U.v. 25.04.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.09.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.01.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N., vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.). Zur Antragsberechtigung ist den Förderrichtlinien konkret Folgendes zu entnehmen: Nach Ziff. 2.1 der o.g. Förderrichtlinien Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe sind antragsberechtigt unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen). Dabei gilt als Unternehmen nach den jeweiligen Fußnoten Nr. 6 und Ziff. 2.5 der FAQ (Stand 26.05.2021) jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29.02.2020 zumindest einen Beschäftigten hatte. Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag weniger als einen Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigten (Anzahl der Vollzeitäquivalente aller Beschäftigten kleiner als eins). Gemäß Ziff. 2.6 der FAQ werden Ehrenamtliche nicht berücksichtigt. Nach Ziffern 2.5 der o.g. Förderrichtlinien gilt für Mischbetriebe wie den vorliegenden, dass Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Mischbetriebe) antragsberechtigt sind, „wenn sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80% eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die im Sinne von Ziffer 2.1. Buchstabe b vom Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.“ Nach Ziffer 1.7 der FAQ (Anm.: FAQ Stand 18.03.2021 gleichlautend mit den FAQ Stand 26.05.2021) galt ab dem 19.03.2021 für Gaststätten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes eine ergänzende Sonderregelung: „Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes kann die November- bzw. Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb des selben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes beantragt werden.“ Nach Ziffer 3.7 der FAQ (Stand 26.05.2021) konnten „Änderungsanträge bis zum 31.07.2021“ gestellt werden. Im Falle eines „Änderungsbedarfs“ gibt gemäß Ziff. 3.19 der FAQ (Anm.: FAQ Stand 18.03.2021 gleichlautend mit FAQ Stand 26.05.2021) Hinweise: Im Falle von Direktanträgen ist Folgendes ausgeführt: „Hierzu melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Antragssystem für Direktanträge an und wählen aus, dass Sie einen Änderungsantrag zu einem bereits bewilligten Antrag stellen möchten.“ Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte gilt Folgendes: „Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. […] Der Änderungsantrag ist bis spätestens 30. Juli 2021 zu stellen. Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen) (vgl. 3.12). Auch auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden.“ Auf den zuletzt am 02.06.2023 im Internet abgerufenen FAQ (Überbrückungshilfe Unternehmen – Homepage – November- und Dezemberhilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)) ist – wie vom Kläger zutreffend zitiert – Folgendes ausgeführt: „Wie konnten Sie den Änderungsantrag stellen? Änderungsanträge konnten von Anfang März bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung war ebenfalls von Anfang März bis zum 31. Juli 2021 möglich. Ein Änderungsantrag konnte nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die Antragsmöglichkeit richtete sich an diejenigen, die (nachträglich) eine Erhöhung der Förderung beantragen oder eine Änderung ihrer Kontoverbindung mitteilen wollten.“ 2.2.1.2 Auf das vorliegende Klageverfahren übertragen, bedeutet dies Folgendes: a. Die erforderliche Antragsberechtigung des Klägers (Unternehmen mit zumindest einem Beschäftigten) war zu den maßgeblichen Zeitpunkten des jeweiligen Bescheiderlasses nicht nachgewiesen. Denn der Beklagten lagen keine ausreichenden Angaben zu den Beschäftigten vor, zumal nach den FAQ ehrenamtlich tätige Personen keinesfalls dazu zählten. Trotz diesbezüglicher konkreter Anfrage der Beklagten vom 08.03.2021 (Dezemberhilfe), ob die angegebenen Übungsleiter sozialversicherungsrelevant oder ehrenamtlich tätig seien, machte der Kläger bzw. dessen Steuerberater als prüfender Dritter keine Angaben dazu. Aus diesem Grund konnte die Beklagte weder im Rahmen der Dezember- noch der Novemberhilfe davon ausgehen, dass unter den – bei kleineren gemeinnützigen Vereinen i.a.R. ehrenamtlich tätigen – Trainern Personen sind, die nicht nur ehrenamtlich, sondern auch sozialversicherungsrelevant tätig sind. Der fehlende Nachweis geht zu Lasten des Klägers. Die Beklagte durfte insofern auch ihr Ermessen im gerichtlichen Verfahren nach § 114 VwGO hinsichtlich dieser fehlenden Antragsberechtigung noch ergänzen, zumal im Ausgangsbescheid der Ablehnungsgrund der fehlenden Antragsberechtigung zumindest angedeutet ist. Auch wenn der erstmalig im gerichtlichen Verfahren angegebene sozialversicherungspflichtige Beschäftigte – nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 30.05.2023 zu urteilen – zur Erfüllung der Antragsberechtigung grundsätzlich ausreicht, verhilft es dem Kläger nicht zum Erfolg. Denn ausgehend von obigen Erwägungen sind diese erstmalig im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben nicht mehr berücksichtigungsfähig. b. Die Voraussetzung der Antragsberechtigung für Mischbetriebe (vgl. Ziffern 2.5 der Förderrichtlinien), d.h. dass sich mindestens 80% aller Umsätze der vom Lockdown betroffenen Gaststätte zuordnen lassen, ist unstreitig nicht erfüllt. Denn nach den Angaben des Klägers über den prüfenden Dritten im behördlichen Verfahren entfielen auf die Gaststätte lediglich etwa 67% aller Umsätze. Auch die Änderung der FAQ gemäß Ziff. 7.1 (s.o.), wonach seit dem 19.03.2021 Unternehmen mit Mischbetrieben die Anträge auf November- bzw. Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb desselben Unternehmens beantragen können und damit der o.g. Beschränkung der Antragsberechtigung entgehen konnten, verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Denn auch hier fehlt ein entsprechender Änderungsantrag noch während des laufenden Förderverfahrens bis zum Erlass des Schlussbescheids. Dass der Kläger noch während des Verwaltungsverfahrens bis zum jeweiligen Zeitpunkt des Bescheiderlasses vom 24.06.2021 (Novemberhilfe) bzw. vom 21.07.2021 (Dezemberhilfe) einen solchen Änderungsantrag gestellt hätte, ergibt sich weder aus den Akten, noch trägt der Kläger solches vor. Vielmehr wurde das Anliegen des Klägers, einen Änderungsantrag stellen zu wollen, erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, so dass es aus den obigen Erwägungen ebenfalls keine Berücksichtigung mehr finden kann. Die übermittelten Screenshots über vergebliche Bemühungen des Steuerberaters einen Änderungsantrag zu stellen, datieren vom 28.07.2021 um 12:57 Uhr und liegen damit weit nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide vom 24.06.2021 (Novemberhilfe) bzw. vom 17.06.2021 (Dezemberhilfe). Ergänzend ist anzumerken, dass nach der Förderpraxis der Beklagten ein Änderungsantrag nur für bewilligte oder teilbewilligte Anträge möglich gewesen wäre. Wurde dagegen ein Antrag – wie vorliegend – abschlägig verbeschieden, konnte dieser nicht mittels eines Änderungsantrags korrigiert werden. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.05.2023 zur vom Gericht erfragten Behördenpraxis. Zur Begründung wird darin auf Ziff. 3.19 der FAQ Bezug genommen. Diese Behördenpraxis entspricht auch dem Wortlaut der FAQ (s.o.). Bei Direktanträgen kann nach Ziff. 3.19 der FAQ ein Änderungsantrag ausdrücklich nur „zu einem bereits bewilligten Antrag“ ausgewählt werden. Soweit bei Anträgen über prüfende Dritte angegeben ist, dass es „im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags“ möglich sei, einen Änderungsantrag zu stellen, wird diese Formulierung ergänzt durch die Möglichkeit, einen Änderungsantrag im Rahmen der Schlussabrechnung, d.h. zeitlich vor dem Erlass eines endgültigen Förderbescheides, zu stellen. Aus diesem Grund unterscheiden sich beide Varianten im Ergebnis nicht: Im Falle einer vollumfänglichen Ablehnung des Förderantrags sehen die FAQ, auf die sich der Kläger stützt, gerade keinen Änderungsantrag vor. Diese Vorgehensweise entspricht im Übrigen auch den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abrufbaren (nachträglichen) FAQ zu November- bzw. Dezemberhilfen (s.o.). Darin ist ausdrücklich ausgeführt, dass ein Änderungsantrag nur gestellt werden konnte, wenn zuvor ein Erstantrag bewilligt wurde. Diese Förderpraxis ist auch nicht als willkürlich zu bezeichnen. Denn eine Begrenzung von möglichen Änderungen erscheint gerade bei Massenverfahren sachdienlich, da für den Fördergeber ein Bedarf einer baldmöglichen Klarheit, welche Finanzmittel die Förderrichtlinien bedürfen, besteht. Soweit die dargelegte Förderpraxis dem Wortlaut der Richtlinien und der FAQ entspricht, besteht ebenfalls kein Anlass, die entsprechende Förderpraxis der Beklagten als willkürlich zu bezeichnen, zumal sie mit den oben ausgeführten Grundsätzen des maßgeblichen Zeitpunkts zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage in Übereinstimmung steht. c. Ein Anspruch des Klägers auf Förderung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Fallkonstellationen allen betroffenen Antragstellern Förderungen gewährt und nur den Kläger davon ausgenommen hat, bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles, der ein Abweichen von der Förderpraxis erfordern könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Förderung erwächst dem Kläger auch nicht aus dem unzutreffenden Hinweis der Beklagten auf eine vermeintliche Möglichkeit zur nachträglichen Änderung des Förderantrags (Schriftsatz vom 20.07.2021 im Verfahren B 8 K S 21.775). Dieser Schriftsatz kann insbesondere nicht als Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG mit dem Inhalt verstanden werden, dass die beantragte Förderung gewährt werde. Auch aus dem Empfängerhorizont eines juristischen Laien kann solches dem Wortlaut des Schriftsatzes nicht entnommen werden. Denn darin ist lediglich Folgendes ausgeführt: „Abschließend ist allgemein und ohne Aussage zu einer möglichen Entscheidung der Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin eigenverantwortlich prüfen kann, ob für sie nicht die Möglichkeit eines Änderungsantrags bei der Förderstelle zur Erreichung Ihres Rechtsschutzziels in Betracht kommt. Solche Anträge können noch bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wir werden diesen Schriftsatz angesichts des in Kürze bevorstehenden Fristablaufs auch unmittelbar der Antragstellerin übersenden.“ Eine Aussage zur Bewilligung der Förderanträge enthalten diesen Ausführungen gerade nicht. 2.2.2 Die Aufhebung der Bescheide über die Abschlagszahlungen in Nr. 2 der streitgegenständlichen Bescheide ist rechtmäßig und verletzt die Rechte des Klägers nicht (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bezugnahme auf die Rechtsgrundlagen Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG hätte es zwar nach Überzeugung des Gerichts nicht zwingend bedurft, da die aufgehobenen Bescheide unter Vorbehalt ergangen sind, sodass sie nicht an die Vorschriften der Art. 48 bzw. 49 BayVwVfG gebunden waren (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – NVwZ 2010, 643 Rn. 16). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erlassen werden, sodass die abschließende Regelung erst durch Schlussbescheid erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 15.03.2017 – 10 C 1/16 – NVwZ 2017, 1893 Rn. 14 ff.; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – NVwZ 2010, 643 Rn. 13 ff.; U.v. 14.04.1983 – 3 C 8/82 – NJW 1983, 2043/2043). Dieser Vorbehalt muss im Verwaltungsakt selbst zum Ausdruck kommen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 35 Rn. 247), was vorliegend der Fall ist: Eine solche Regelung des Vorbehalts der vollständigen Prüfung des Antrags und endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid findet sich ausdrücklich in Ziffer 2 der jeweiligen Bescheide. Auch ist eine vorläufige Auszahlung unter Vorbehalt keinesfalls willkürlich zu bezeichnen, da hierfür ein nachvollziehbarer sachlicher Grund vorliegt. Der sachliche Grund für diese Vorgehensweise liegt in der im November und Dezember 2020 drohenden prekären wirtschaftlichen Notsituation vieler Unternehmen. Unter Berücksichtigung der Masse an Antragsverfahren (laut Bundesministerium der Finanzen fast fünf Millionen Anträge (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona/ueberbrueckungshilfe.html, abgerufen am 05.06.2023) bedurfte es einer effizienten, sofortigen Handlungsmöglichkeit der Beklagten und ein damit verbundenes, zeitlich nachgeordnetes Prüfverfahren der Fördervoraussetzungen. Es kann jedoch offenbleiben, ob es einer „Aufhebung“ eines unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erlassenen Bescheids bei Erlass des Schlussbescheids noch bedurft hätte. Denn eine solche Klarstellung (Ende der Wirksamkeit der vorläufigen Bescheide über eine Abschlagszahlung) erscheint insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit jedenfalls nicht unzweckmäßig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 48 Rn. 17). Ergänzend ist noch auszuführen, dass im Übrigen die Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ebenfalls vorlägen. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden Bezug genommen. Mangels Vorliegen der Fördervoraussetzungen (siehe obige Ausführungen zu Nr. 2.2) waren die Bescheide über die Abschlagszahlungen vom 26.01.2021 und 27.01.2021 rechtswidrig. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen durch Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln noch ausreichend zum Ausdruck gebracht (§ 114 Satz 1 VwGO). 2.2.3 Die in Nr. 3 der Bescheide ausgesprochenen Erstattungsforderungen der bereits ausgezahlten Geldleistung in Höhe von 931,80 EUR (Bescheid vom 24.06.2021, Novemberhilfe) und in Höhe von 2.006,98 EUR (Bescheid vom 17.06.2021, Dezemberhilfe) beruhen rechtsfehlerfrei auf Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog und sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß der in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ausgesprochenen unmittelbaren Rechtsfolge sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs im Wege eines schriftlichen Verwaltungsakts nach Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG steht nicht im Ermessen der Beklagten („ist … festzusetzen“), so dass für Vertrauensschutz- und Billigkeitserwägungen in diesem Zusammenhang kein Raum war (vgl. BayVGH, B.v. 09.06.2011 – 4 ZB 10.1236 – BayVBl 2011, 670 Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen (entsprechend) vor. Die in Form einer vorläufigen Regelung ergangenen Förderbescheide vom 26.01.2021 (Novemberhilfe) bzw. vom 27.01.2021 (Dezemberhilfe) haben gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ihre Rechtswirkung verloren, als sie von der endgültigen Entscheidung durch die o.g. streitgegenständlichen Bescheide abgelöst und ersetzt wurden. Wird ein vorläufiger Verwaltungsakt, der eine Leistung gewährt, durch einen Schlussbescheid (endgültige Verwaltungsentscheidung) mit einer niedrigeren Leistungsgewährung ersetzt, ist die Erstattung angezeigt, soweit die Vermögensverschiebung des rechtlichen Grundes entbehrt. In diesem Fall (nachträgliches Unwirksamwerden eines nur vorläufig geltenden Verwaltungsaktes) gelten nach herrschender Auffassung wegen der vergleichbaren Interessenlage die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09 – BVerwGE 135, 238 Rn. 24; U.v. 11.05.2016 – 10 C 8.15 – BayVBl 2017, 280 Rn. 11; BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 36762 beck-online; HessVGH, U.v. 13.05.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35 ff.; BayVGH, B.v. 19.06.2017 – 13a ZB 16.1675 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 14.12.2020 – 4 A 1992/16 – DVBl 2021, 1109 Rn. 64; VG Bayreuth, U.v. 26.09.2022 – B 8 K 21.1024 –; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2021, § 49a Rn. 4; Falkenbach in BeckOK VwVfG, Stand: 01.10.2021, § 49a Rn. 2; Baumeister in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 49a Rn. 9). Diese Bestimmung sieht – im Gegensatz zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch – eine gebundene Entscheidung über den Erlass eines Leistungsbescheides sowie deren Verzinsung vor. Die Nichtanwendung von Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG würde sogar zu einer verfahrensrechtlichen Privilegierung der Betroffenen führen (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 49a Rn. 32), wofür jeder sachliche Grund fehlt, da gerade der Empfänger einer nur vorläufigen Zuwendung von vornherein um die Unsicherheit seiner Rechtsstellung weiß (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2009, a.a.O. Rn. 28; U.v. 11.05.2016, a.a.O. Rn. 11; BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 36762 beck-online). Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger gemäß Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nicht berufen, da er die Umstände, die zur Unwirksamkeit der Verwaltungsakte, hier der Bescheide über die Abschlagszahlungen führten, kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Denn die Bescheide über die Abschlagszahlungen lassen eindeutig erkennen, dass sie einerseits nur vorläufiger Natur sind und die Beklagte das Recht hat, im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen vorzunehmen sowie anderseits eine Erstattungspflicht besteht, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Entscheidung getroffen wird oder der Bescheid (hier Abschlagszahlungen) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder sonst unwirksam geworden ist. Dies vermag kein Vertrauen des Klägers darauf begründen, dass er die erhaltenen Beträge auch dauerhaft behalten darf. 2.2.4 Die in Nr. 4 der Bescheide vorgesehene Verzinsung des Rückforderungsbetrages ist nicht zu beanstanden. Die Verzinsung ist in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den aufhebenden Verwaltungsakt die Unwirksamkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts nur vorübergehend ausschließen kann. Mit Wegfall des Suspensiveffekts (d.h. mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, z.B. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) tritt die Fälligkeit seit dem vorgesehenen Wirksamwerden von Rücknahme bzw. Widerruf wieder ein. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. 3. Als unterliegende Partei trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, § 73 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.