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Beschluss

B 8 K 21.513

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert einer Klage auf Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist mit dem Auffangwert von 5.000 EUR zu bemessen. Der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten unterscheidet sich wesentlich von demjenigen im arbeitsgerichtlichen Verfahren. (Leitsatz der Schriftleitung) (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Kostenfreiheit entfällt die Notwendigkeit der Festsetzung eines Streitwerts. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert einer Klage auf Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist mit dem Auffangwert von 5.000 EUR zu bemessen. Der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten unterscheidet sich wesentlich von demjenigen im arbeitsgerichtlichen Verfahren. (Leitsatz der Schriftleitung) (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei Kostenfreiheit entfällt die Notwendigkeit der Festsetzung eines Streitwerts. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1. Über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 RVG entscheidet ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter, vgl. § 33 Abs. 8 RVG. Der nach § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO allein zuständige Berichterstatter ist Einzelrichter in diesem Sinne (vgl. entsprechend zu § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, BayVGH, B.v. 02.12.2013 – 4 C 13.2196 – juris). 2. Da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist, setzt das Gericht auf Antrag eines Beteiligten den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Bemühungen fest. Bei Kostenfreiheit entfällt – wie von den Bevollmächtigten des Beigeladenen eigentlich beantragt – die Notwendigkeit der Festsetzung eines Streitwerts. Allerdings kann ihr Antrag entsprechend § 86 Abs. 3, § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes nach §§ 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 3 RVG begehrt wird. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest. Antragsberechtigt bezüglich einer Gegenstandswertfestsetzung sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG auch die bevollmächtigten Rechtsanwälte aus eigenem Recht. 3. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 2 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -. Im vorliegenden Fall ist der Gegenstandswert auf 5.000,- EUR zu bemessen (s.a. BayVGH, B.v. 28.01.2020 – 12 C 19.2335 – juris Rn. 4 m.w.N.). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG ist für die Wertfestsetzung grundsätzlich die Bedeutung maßgeblich, die die Sache für den Kläger nach seinem Antrag hat. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Die vorliegende Streitsache – Zustimmung des Beklagten – beinhaltet noch keine endgültige Entscheidung über das Kündigungsverlangen des Arbeitgebers, sondern soll diesem vielmehr lediglich die Klarheit liefern, ob er überhaupt kündigen darf. Endgültig über die Kündigung entscheidet im Streitfall jedoch erst das Arbeitsgericht. Aus diesem Grund unterscheidet sich der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten wesentlich von demjenigen, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist. Demzufolge bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswertes keine genügenden Anhaltspunkte. Aus diesem Grund wird auf die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 57), hier Ziffer 39.1 des Streitwertkataloges zu zurückgegriffen. Dieser sieht einen Streitwert von 5.000 EUR vor. 4. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).