Beschluss
B 1 S 23.493
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie die Abgabeverpflichtung hinsichtlich seines Führerscheins. Der Antragsteller war Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T. Er erlitt am 19. April 2023 bei der Arbeit einen Krampfanfall und wurde mit dem Rettungsdienst in das Krankenhaus … gebracht. Bei dem Anfall seien von den Arbeitskollegen motorische Entäußerungen beobachtet worden. Der Antragsteller sei plötzlich abwesend gewesen, habe geröchelt, gespeichelt und für ca. eine Minute gezuckt. Danach sei er ca. 5 Minuten teilnahmslos gewesen (vgl. Anamnese des Entlassungsberichts vom 21. April 2023, BA Bl. 2). Am 16. Mai 2023 legte der Antragsteller dem Landratsamt den Entlassungsbericht des Klinikums … vom 21. April 2023 vor. In diesem Entlassungsbericht wurde unter „Diagnosen“ u.a. ein zweiter Krampfanfall („linkslateraler Zungenbiss, Beginn mit Levetiracetam, Fahruntauglichkeit für mindestens 1 Jahr“) festgehalten. Das Landratsamt hörte den Antragsteller zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung mit Schreiben vom 16. Mai 2023 an. Der letzte Anfall des Antragstellers habe am 17. August 2022 stattgefunden, weshalb die einjährige Anfallsfreiheit noch nicht vorliege. Dabei wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit eines freiwilligen Verzichts auf die Fahrerlaubnis hingewiesen. Unter dem 1. Juni 2023 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dem Landratsamt einen Befund der Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Schmerztherapie und Nervenheilkunde … vom 25. Mai 2022 mit der Diagnose „V.a. erstmaliges epileptisches Anfallsgeschehen“ vor (vgl. BA Bl. 16). Unter der Anamnese wurde ausgeführt, dass der Patient berichtet habe, Anfang April nachts aus dem Bett gefallen und mit einem Zungenbiss aufgewacht zu sein. Die Ursache des Anfalls habe nicht eruiert werden können. Die Diagnose der Epilepsie wurde mit Befund vom 8. Mai 2023 bestätigt (vgl. BA Bl. 19), der ebenfalls vorgelegt wurde. Der außerdem vorgelegte aktuelle Arztbericht der Dres. S. und F. vom 8. Mai 2023 hält fest, dass nunmehr mit einer Behandlung mit Levetiracetam begonnen worden sei. Hierzu führte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers aus, dass der Antragsteller im März 2022 einen ersten Krampfanfall erlitten habe und sich aufgrund dessen bei dem Allgemeinmediziner Dr. D. vorgestellt habe. Ein erneuter Krampfanfall sei dann Anlass für die Behandlung im Klinikum … in der Zeit vom 19. April bis zum 21. April 2023 gewesen. Ein Krampfanfall am 17. August 2022 sei nicht nachvollziehbar. Durch das Klinikum … sei ausdrücklich bestätigt worden, dass ein durchgeführter Kernspin unauffällig gewesen sei und ein Nachweis der Epilepsie nicht erfolgt sei. Auch sei die kardiologische Untersuchung durch Herrn Dr. O. am 21. Juli 2022 ohne Befund geblieben. Der Arztbrief des Dr. S. vom 8. Mai 2023 konstatiere einen unauffälligen neurologischen Befund. Insofern lasse sich die Diagnose der Epilepsie des Dr. S. keinesfalls halten. Der Antragsteller sei bereit, eine einjährige Fahruntauglichkeit zu akzeptieren und sich auch daran zu halten. Deshalb bestehe kein Grund zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das genannte Datum des letzten Anfalles am 17. August 2022 wurde mit Schreiben vom 5. Juni 2023 auf das Datum des 19. April 2023 korrigiert. Mit Bescheid vom 15. Juni 2023, zugestellt am 17. Juni 2023, entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T (Ziff. 1). Der Führerschein sei innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes …, …, abzugeben (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung in Ziff. 2 des Bescheides innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffn. 1 und 2 werde im öffentlichen Interesse angeordnet (Ziff. 4). Die Kosten des Verfahrens habe der Antragsteller zu tragen. Die Gebühr für den Bescheid werde auf 250,00 EUR festgesetzt. Daneben würden Auslagen in Höhe von 4,11 EUR erhoben (Ziff. 5). Das Landratsamt sei nach § 3 Abs. 1 und 2 StVG und § 46 Abs. 1 FeV verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Bei dem Antragsteller sei eine Epilepsie diagnostiziert worden. Epilepsie werde unter der Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV als Erkrankung aufgeführt, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne. Im Falle einer diagnostizierten Epilepsie sei eine mindestens einjährige Anfallsfreiheit Voraussetzung für die Kraftfahreignung. Auch bei einer einjährigen Anfallsfreiheit seien darüber hinaus fahreignungsrelevante operationsbedingte Funktionsstörungen zu beachten. Darüber hinaus bestehe keine Fahreignung, sofern eignungsausschließende Nebenwirkungen durch eine Therapie auftreten würden. Beim Antragsteller sei zuletzt am 19. April 2023 ein epileptischer Anfall aufgetreten, was im Entlassungsbericht des Klinikums … vom 21. April 2023 festgehalten worden sei. Zudem sei dem Antragsteller darin eine mindestens einjährige Fahruntauglichkeit bescheinigt worden. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins beruhe auf § 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die gesetzte Wochenfrist sei zumutbar. Zudem sei das Zwangsgeld geeignet und erforderlich, den Antragsteller zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Der Sofortvollzug der Ziff. 1 des Bescheides sei im öffentlichen Interesse anzuordnen. Denn es sei mit den Belangen der Verkehrssicherheit nicht vereinbar, dass Personen als Führer von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen, obwohl sie hierzu ungeeignet seien. Dieses öffentliche Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiege private Interessen des Antragstellers. Auch der Sofortvollzug der Ziff. 2 des Bescheides sei im öffentlichen Interesse geboten. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung des durch den Besitz des Führerscheins vermittelten Rechtsscheins. Es folgt die Begründung der Kostenentscheidung. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2023, mit dem dem Kläger die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge in den Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T entzogen wurde, aufzuheben. Zugleich wurde beantragt, die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 15.06.2023 auszusetzen. Dem Landratsamt sei mitgeteilt worden, dass der Antragsteller ein befristetes Fahrverbot akzeptieren und beachten würde. Deshalb bestehe kein Anlass zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung. Das Landratsamt beantragte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023, den Antrag abzulehnen. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sei unbegründet. Der Antragsteller leide an einer fahreignungsrelevanten Erkrankung – konkret an Epilepsie. Zuletzt habe dieser am 19. April 2023 einen epileptischen Anfall erlitten. Die Voraussetzung einer einjährigen Anfallsfreiheit für das (Wieder-)Erlangen der Fahreignung liege deshalb nicht vor. Auch der Entlassungsbericht des Klinikums … vom 21. April 2023 attestiere eine einjährige Fahruntauglichkeit des Antragstellers. Deshalb habe das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen müssen. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Antragsteller bereit sei, ein einjähriges Fahrverbot zu akzeptieren. Weder sei diese Zusage nachprüfbar noch rechtlich bindend. Darüber hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahreignung nach einjähriger Anfallsfreiheit per se wiedererlangt würde. In jedem Falle sei eine verkehrsmedizinische Begutachtung vor einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geboten. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auch Inhaber der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 gewesen sei. Gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV stelle diese Gruppe deutlich höhere Anforderungen an die Fahreignung von Inhabern, die an einer Epilepsie erkrankt seien. Danach sei eine Fahreignung erst wieder gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven (z.B. bei fünfjähriger Anfallsfreiheit) mehr bestünde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung sowie die Abgabeverpflichtung bezüglich des Führerscheins hat keinen Erfolg. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg, da die zwar zulässige Klage in der Hauptsache bei summarischer Prüfung unbegründet ist, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2023 keinen Rechtmäßigkeitsbedenken begegnet. a. Die Fahrerlaubnisentziehung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gem. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – juris Rn. 16). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung war der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Nach der Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV besteht die Fahreignung von Personen, die unter Epilepsie leiden, nur ausnahmsweise, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht, bei Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 z.B., wenn die Person ein Jahr anfallsfrei war und bei Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 z.B., wenn die Person fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie war. Wer epileptische Anfälle erleidet, ist nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, solange ein Risiko für Anfallsrezidive besteht. Grundsätzlich gilt dies auch für andere anfallsartig auftretenden Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen. Epilepsien sind komplexe Erkrankungen des Gehirns mit dem Leitsymptom epileptischer Anfälle, die häufig mit Störungen des Bewusstseins und der Motorik einhergehen und in aller Regel spontan, plötzlich und unvorhersehbar auftreten und nicht unterdrückt werden können. Hierdurch ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, jederzeit ein Kraftfahrzeug sicher führen zu können (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 191 f.). Bei der Beurteilung der Kraftfahreignung wird unterschieden zwischen dem erstmaligen Anfall und den wiederholten Anfällen (Epilepsie). Außerdem muss zwischen dem provozierten und dem nicht provozierten Anfall differenziert werden (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a. a. O., S. 192). Bereits bei einem erstmaligen, unprovozierten Anfall ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie entfällt die Kraftfahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 für 6 Monate und für Fahrzeuge der Gruppe 2 für 2 Jahre. Bei einem erstmaligen, provozierten Anfall mit vermeidbarem Auslöser hingegen entfällt die Kraftfahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 für minimal 3 Monate und für Fahrzeuge der Gruppe 2 für minimal 6 Monate. Bei Vorliegen einer Epilepsie ist nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der Regel nicht von einer Kraftfahreignung auszugehen, was sowohl für Fahrzeuge der Gruppe 1 als auch für Fahrzeuge der Gruppe 2 gilt. Ein Unterschied zwischen den Fahrzeuggruppen besteht hier in Bezug auf die Ausnahmen von der fehlenden Kraftfahreignung. Wird die Diagnose der Epilepsie gestellt (d.h. nach wiederholten Anfällen), ist eine mindestens einjährige Anfallsfreiheit die Voraussetzung für das Erlangen der Kraftfahreignung für die Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und eine mindestens fünfjährige Anfallsfreiheit ohne medikamentöse Therapie bei Kraftfahrzeugen der Gruppe 2. Die geforderte Anfallsfreiheit als Grundlage der Wiederherstellung der Fahreignung kann dabei entfallen bei ausschließlich an den Schlaf gebundenen Anfällen nach mindestens dreijähriger Beobachtungszeit und einfachen fokalen Anfällen, die ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderung für das Führen eines Kraftfahrzeuges einhergehen und bei denen nach mindestens einjähriger Beobachtungszeit keine fahrrelevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplexfokalen oder sekundär generalisierten Anfällen erkennbar wurden. aa. Unstreitig steht jedenfalls fest, dass der Antragsteller am 19. April 2023 einen Anfall erlitten hat, der zur Behandlung des Antragstellers im Klinikum … im Zeitraum vom 19. bis zum 21. April 2023 führte. Dem vom Antragsteller dem Landratsamt vorgelegten Entlassungsbericht des Klinikums … vom 21. April 2023 lässt sich unter der Anamnese entnehmen, dass Hintergrund der Einweisung ein am Arbeitsplatz stattgehabter Krampfanfall gewesen ist, der von den Kollegen beobachtet wurde. Laut Arbeitskollegen sei der Antragsteller abwesend gewesen, habe geröchelt, gespeichelt und für ca. 1 Minute gezuckt. Dies wird vom Antragsteller nicht bestritten. Vielmehr hat der Antragsteller das Landratsamt auf Eigeninitiative hin aufgesucht und dieses über den Krampfanfall und die sich anschließende Behandlung im Krankenhaus in … in Kenntnis gesetzt. Auch der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sprach in seinem Schreiben an das Landratsamt vom 1. Juni 2023 von einem zweiten Krampfanfall des Antragstellers am 19. April 2023. Auch ein erster Krampfanfall im März 2022, der den Anlass zur erstmaligen Untersuchung in der Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Schmerztherapie und Nervenheilkunde …darstellte, wird von dem Antragsteller nicht bestritten. Insofern ist von zwei zeitlich voneinander unabhängigen Krampfanfällen des Antragstellers auszugehen. Dies ergibt sich so auch aus den dem Landratsamt vorgelegten ärztlichen Befunden. Mit Befund vom 25. Mai 2022 hat die Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Schmerztherapie und Nervenheilkunde … einen Verdacht auf „erstmaliges epileptisches Anfallsgeschehen“ diagnostiziert. In dem Entlassungsbericht des Klinikums … vom 21. April 2022 wurde unter Diagnosen u.a. „Zweiter Krampfanfall“ angegeben. Provokationsfaktoren wurden bisher nicht erkannt. Wie oben bereits festgehalten, führt bereits ein erstmaliger, unprovozierter Anfall ohne Anhalt für eine beginnende Epilepsie zum Entfallen der Kraftfahreignung für 6 Monate in Bezug auf Fahrzeuge der Gruppe 1 und für 2 Jahre in Bezug auf die Fahrzeuge der Gruppe 2. Selbst wenn unterstellt würde, dass eine Epilepsieerkrankung beim Antragsteller bisher nicht festgestellt wurde, so entfiele die Kraftfahreignung aufgrund des Vorfalls am 19. April 2023, der vom Antragsteller nicht bestritten wird, bereits deshalb jedenfalls für 6 Monate die Fahrzeuggruppe 1 betreffend und für 2 Jahre die Fahrzeuggruppe 2 betreffend und war deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung auch nicht wiederhergestellt. Zu vernachlässigen ist dabei – da dies im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens zu würdigen ist – wann die Kraftfahreignung nach erfolgtem Anfall wiederhergestellt ist. bb. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Kammer davon ausgeht, dass das Landratsamt zu Recht von einer Epilepsieerkrankung des Antragstellers ausging und diesem auf dieser Grundlage die Fahrerlaubnis entzogen hat. Dem Einwand des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Diagnose der Epilepsie lasse sich nicht halten, wird nicht gefolgt. Nach den aktuellen S1-Leitlinien wird eine Epilepsie angenommen, wenn mindestens zwei nicht provozierte Anfälle im Abstand von mehr als 24 Stunden oder ein nicht provozierter Anfall mit einer Rezidivwahrscheinlichkeit innerhalb der nächsten 10 Jahre auftreten, die dem allgemeinen Rückfallrisiko (mind. 60%) nach zwei nicht provozierten Anfällen entspricht oder bei Diagnose eines Epilepsiesyndroms (von Wrede in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 194). Auch insofern ist festzuhalten, dass die zwei stattgehabten Krampfanfälle im März 2022 und im April 2023 vom Antragsteller nicht bestritten wurden. Zudem sind diese Krampfanfälle in den vorgelegten Arztberichten – angesprochen ist hier der Entlassungsbericht des Klinikums … vom 21. April 2023, der Befund der Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Schmerztherapie und Nervenheilkunde … vom 25. Mai 2022 und vom 8. Mai 2023 – festgehalten. Im Übrigen wurde die Erkrankung der Epilepsie beim Antragsteller auch bereits diagnostiziert. Richtig ist zwar, dass diese Diagnose nicht im Entlassungsbericht des Klinikums … vom 21. April 2023 enthalten ist, wohl aber in den Befunden der Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Schmerztherapie und Nervenheilkunde … – beide Fachärzte für Neurologie – vom 25. Mai 2022 und vom 8. Mai 2023. In dem Arztbericht vom 25. Mai 2022 ist unter Diagnosen „V. a. erstmaliges epileptisches Anfallsgeschehen“ und in dem Bericht vom 8. Mai 2023 „Epilepsie“ angegeben. Zwar enthalten beide Arztberichte keine sonstigen auffälligen Ergebnisse – so war etwa der neurologische Befund, das durchgeführte Elektroenzephalogramm (EEG) und die erfolgte Sonographie bei der Untersuchung im Mai 2022 unauffällig ebenso wie bei der Untersuchung im Klinikum … im April 2023 –, dies steht einer Diagnose der Epilepsie jedoch nicht entgegen. Insofern ist auszuführen, dass zwar insbesondere das EEG, das der Erfassung bioelektrischer Potentialschwankungen von der Kopfhaut dient, ein diagnostisches Verfahren zur Messung von funktionellen Störungen bei epileptische Anfällen darstellt, ein unauffälliges Ergebnis das Vorliegen einer Epilepsie jedoch nicht ausschließt (von Wrede a. a. O. S. 194). Die Diagnose der Epilepsie erfolgt mit Hilfe von pathologischen Epilepsiemustern, die im Wesentlichen anhand von Beobachtungen im Rahmen einer Fremdanamnese (von Wrede a. a. O., S. 196), aber auch anhand von standardisierter Eigenanamnese (von Wrede a. a. O., S. 194) erkannt werden. So stützen sich alle vorgelegten Arztbericht zu einem wesentlichen Teil auf eigen- und fremdanamnestische Angaben zum Anfallsgeschehen. Zudem ist zu bemerken, dass im Entlassungsbericht des Klinikums … vom 21. April 2023 zwar nicht die Diagnose der Epilepsie, dafür aber die Diagnose eines zweiten Krampfanfalles enthalten ist, der nach S1-Leitlinien per definitionem eine Epilepsie begründet. Außerdem wurde unter Diagnosen auch eine „Fahruntauglichkeit für mindestens 1 Jahr“ festgestellt. Die den Antragsteller behandelnden Ärzte gingen offenbar von einer Epilepsie des Antragstellers aus, da nur beim Vorliegen einer solchen von der Fahrungeeignetheit für mindestens 1 Jahr ausgegangen werden kann. Als zusätzliches Indiz ist zu werten, dass unter Therapievorschlag eine Behandlung mit dem Medikament Levetiracetam – ein Arzneistoff aus der Gruppe der Antiepileptika – empfohlen wird. Dass der Internist und Kardiologe Dr. med. O. in seinem Arztbericht vom 21. Juli 2022 zu dem Ergebnis kommt, dass sich echokardiografisch ein unauffälliger Befund zeigt und eine hyperintensive Herzerkrankung ausgeschlossen werden kann, begründet kein anderes Ergebnis. cc. Bei feststehender Ungeeignetheit zur Überzeugung der Behörde (vgl. § 11 Abs. 7 FeV) ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Deshalb begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, obwohl sich dieser nach Vortrag dessen Prozessbevollmächtigten bereit erklärt hätte, ein bloßes, zeitlich auf 1 Jahr befristetes Fahrverbot zu akzeptieren. In Fallkonstellationen, in denen die fehlende Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zur Überzeugung der Behörde feststeht, sieht die FeV lediglich den Fahrerlaubnisentzug, nicht jedoch ein Fahrverbot vor. Die Fahrerlaubnis ist sodann – nach Wiedererlangung der Fahreignung – im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens neu zu beantragen, §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 21 ff. FeV. b. Die Abgabeverpflichtung des Führerscheins in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht (sofort vollziehbar) entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. c. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffn. 1 und 2 in Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheides genügt auch den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – juris Rn.4). Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890 – juris Rn. 18). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. So stellte der Antragsgegner bezüglich der Ziff. 1 des Bescheids zu Recht auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ab. Hinsichtlich der Sofortvollzugsanordnung der Ziff. 2 des Bescheids wird auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung des durch den Besitz des Führerscheins vermittelten Rechtsscheins der Fahrerlaubnis abgestellt (vgl. Ausführungen des Bescheids auf S. 3). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).