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Gerichtsbescheid

B 10 K 21.1033

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. II. Die Klage ist zulässig. Die richtige Klageart im Fall der Kostenerstattung ist die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG, § 43 Abs. 2 VwGO; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. Stand: 1.12.2017, § 102 SGB X Rn. 47). III. Die Klage ist unbegründet, da ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten nicht besteht. 1. Ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 SGB IX besteht nicht. Der wesentliche Zweck des § 16 SGB IX ist die dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis. Soweit die Norm keine Sonderregelungen vorsieht, lässt sie die Erstattungsregelungen der §§ 102-104 SGB X im Übrigen unberührt (Kellner in BeckOK SozR, 69. Auflage Stand 1.6.2023, § 16 SGB IX Rn. 3). Zudem würde dies voraussetzen, dass es sich bei dem Anspruchssteller um einen sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger handelt, den also eine Leistungspflicht allein aufgrund der (ordnungsgemäßen) Weiterleitung – nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. bzw. § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX – durch den erstangegangen Träger trifft, weil eine nochmalige Weiterleitung nicht in Betracht kommt (sog. „aufgedrängte Zuständigkeit“; VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 38). 2. Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 – 105 SGB X. Für das Verhältnis der Erstattungsanspräche § 102 SGB X i.V.m. § 43 SGB I und § 104 SGB X gilt Folgendes: Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Eine vorläufige Leistungsverpflichtung ergibt sich nicht schon daraus, dass (formal) eine Leistung als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen wurde. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat. Für eine vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 44, BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – BVerwGE 142, 18-29). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus (VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – BVerwGE 142, 18-29). In diesen Fällen kommt als Anspruchsgrundlage § 104 SGB X in Betracht. Zwar zitiert der Kläger als Anspruchsgrundlage § 104 SGB X. Der Kläger vertritt aber die Auffassung, dass eine körperliche oder geistige Behinderung des Kindes nicht besteht und somit eine konkurrierende Leistung der Sozialhilfe nicht vorlag. Das Kind leide alleine an einer seelischen Behinderung, weshalb für die Leistung nur der Träger der Jugendhilfe zuständig sei. Somit wird nicht von einer originären Zuständigkeit beider Leistungsträger ausgegangen, sodass nach dieser Argumentation als Anspruchsgrundlage § 102 Abs. 1 SGB X heranzuziehen ist. 3. Gem. § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger dem Leistungsträger erstattungspflichtig, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Der Kläger hat zwar Sozialleistungen erbracht. Auch hat er diese als vorläufig erklärt und die Leistung in eigener Zuständigkeit verneint. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X liegen aber nicht vor, wenn der als vorläufige Leistung erbrachten Leistung die Vorläufigkeit fehlt, weil überhaupt keine Leistungspflicht eines Sozialleistungsträgers festzustellen ist, weder die des vorleistenden noch irgendeines anderen Trägers (Kater in BeckOGK, Stand 1.5.2022, § 102 SGB X Rn. 21). Dies war vorliegend der Fall. Ein Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Kläger gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung vom 27. Dezember 2003 gültig bis 31. Dezember 2019 – im Folgendem: a.F.) bestand mangels Vorliegen einer wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderung nicht (Ausführungen unter a). Auch ein Anspruch gegen den Beklagten bestand mangels Vorliegen einer seelischen Behinderung nicht. Die Voraussetzungen für die im vorliegenden Fall im SGB VIII unstreitig allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 35a SGB VIII lagen nicht vor (Ausführungen unter b). Es handelt sich um eine Leistung, die im Ermessen des Klägers stand, für deren Gewährung er vorrangig alleine zuständig war (Ausführungen unter c). a) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (in der Fassung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2019) sind durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. u.a. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, Personen mit erheblichen Spaltbildungen, Personen deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt sind, Blinde und andere Sehbehinderte sowie Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist und auch (nach Nr. 6) Personen, die nicht sprechen können, Seelentaube und Hörstumme, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. Es handelt sich dabei um einen für § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. abschließenden Katalog der körperlich wesentlich behinderten Menschen, Raum für die Subsumierung anderer Teilhabebeeinträchtigungen (etwa durch die Formulierung „insbesondere“) besteht nicht (Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 Rn. 7). Dass bei N. eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Laut fachärztlichem Attest des Kinder- und Jugendarztes … vom 2. September 2019 liegt bei N. eine Sprachentwicklungsstörung nach ICD-10 F.80.9 vor. Hierbei handelt es sich um eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache, die nicht näher bezeichnet ist und sich unter dem Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen – Entwicklungsverzögerungen (https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm 2 023/block-f80-f89.htm) findet. Diese Diagnose unterfällt nicht dem Bereich der Seelentauben, Hörstummen oder der Personen, deren Sprache stark unartikuliert ist. Hierunter fallen nach der Orientierungshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vom 24. November 2009 (Beklagtenakte, Seite 76 ff) solche starken Sprachbeeinträchtigungen, die auftreten, wenn eine Verständigung mit Personen, die dem behinderten Menschen nicht vertraut sind, kaum möglich ist. Bei Kindern müsste nach dieser Orientierungshilfe die verbale Kommunikationsfähigkeit in erheblichem Umfang eingeschränkt sein. Davon zu unterscheiden sind Sprachprobleme, die aufgrund des kulturellen Hintergrundes dann auftreten, wenn Kinder mit Migrationshintergrund in ihrer Heimatsprache erzogen werden und deshalb die deutsche Sprache nicht oder nur ungenügend beherrschen. In diesem Fall kann eine Sprachbehinderung nur dann angenommen werden, wenn der Spracherwerb in der Muttersprache wesentlich beeinträchtigt ist und nicht der Altersnorm der kognitiven Fähigkeiten des Kindes entspricht. Der Stellungnahme von Dr. med. … kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Sprachschwierigkeiten nicht entnommen werden, sodass sich keine Anhaltspunkte für eine nach der Orientierungshilfe dargestellte schwere Sprachstörung entnehmen lassen. Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie … hat mit Schreiben vom 9. Januar 2020 folgende Diagnosen getroffen: Zustand nach Anpassungsstörung mit emotionaler Krise (F43.2Z), umschriebene Entwicklungsretardierung des expressiven Sprachgebrauchs, Gesamtbegabung im oberen Durchschnittsbereich, keine somatische Diagnose, psychosoziale Belastung durch zurückliegende Mobbingerfahrung, befriedigende soziale Anpassung. Sprachlich habe N. erhebliche Schwierigkeiten. Aufgrund der Zweisprachigkeit habe sie Probleme, die richtigen Worte zu finden, und auch die Grammatik bereite ihr Probleme. Es ergebe sich ein Förderbedarf in der expressiven Sprachentwicklung mit dem Schwerpunkt Wortschatz und Grammatik. Das Schreiben zeigt, dass Hintergrund der Schwierigkeiten das Aufwachsen mit Zweisprachigkeit ist. Die Mutter habe überwiegend polnisch mit dem Kind gesprochen – der Vater überwiegend deutsch, weswegen auch hier eine stark unterartikulierte Sprache im Sinne einer körperlichen Behinderung nicht festgestellt ist. Ebensowenig ergeben sich Hinweise auf eine geistige Behinderung. N. verfüge über eine im oberen Durchschnittsbereich liegende Gesamtbegabung mit erheblichen Reserven im deutlich überdurchschnittlichen Bereich. b) Eine Leistungspflicht des Beklagten gem. § 35a SGB VIII (in der Fassung vom 11. September 2012 bis 31. Dezember 2019) bestand nicht. Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 35a Abs. 1a SGB VIII die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Vorliegend ist allein auf das Schreiben des Dr. med. … vom 9. Januar 2020 abzustellen, da Dr. med. … Kinder- und Jugendarzt ist und sich in der Akte keine Hinweise dafür finden, dass bei ihm eine Erfahrung auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen vorliegt. Erfahrung auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen werden durch berufliche Tätigkeit zum Zweck der Facharztausbildung vor Ablegen der entsprechenden Prüfungen oder durch längerfristige Tätigkeit in einer entsprechenden Abteilung gewonnen. Ein niedergelassener Arzt (für Allgemeinmedizin) oder ein Kinderarzt erhält dadurch nicht in jedem Fall die erforderliche Zusatzqualifikation (Bohnert in BeckOGK, Stand 1.5.2023, § 35a SGB VIII Rn. 55). Das Vorliegen einer seelischen Behinderung wird in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII näher ausgeführt. Dabei wird der Behinderungsbegriff, wie er in § 2 SGB IX a.F. geregelt war, wiederholt, wobei das SGB VIII diesen in die zwei Voraussetzungen „Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit“ und die daraus resultierende „Teilhabebeeinträchtigung“ aufspaltet. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind kausal miteinander verknüpft, d.h., die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss auf dem Abweichen von der alterstypischen seelischen Gesundheit beruhen (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 1.8.2022, § 35a SGB VIII Rn. 24). Um die Abweichung festzustellen, ist zunächst der für das Lebensalter typische Entwicklungsstand zu ermitteln, wobei angesichts individueller Entwicklungsgeschwindigkeiten und -dynamiken von einer gewissen Bandbreite der alterstypischen seelischen Gesundheit und damit einer gewissen Toleranz auszugehen ist. Entwicklungsschwierigkeiten, die sich im Normbereich bewegen, stellen ebenso wie leichte bzw. geringfügige Abweichungen vom so festgestellten Normbereich noch keine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit dar. Die Symptome sind daher anhand der Intensität der Abweichung, ihrer Häufigkeit, Dauer und Vielfalt im Einzelfall zu bewerten. Liegt eine psychische Störung i.S.d. Kapitels V (F) der ICD 10 vor, ist eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit gegeben (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, a.a.O. Rn. 29). Dr. med. … nennt betreffend die Entwicklungsretardierung des expressiven Sprachgebrauchs keine ICD-10 Ziffer. Er führt zwar aus, dass sprachlich erhebliche Schwierigkeiten bei N. bestehen, auch die Grammatik bereite erhebliche Probleme. Er sieht darin einen Förderbedarf, verneint aber zugleich das Vorliegen einer seelischen Behinderung. Dies schließt das Gericht aus dem Zusatz am Ende des Schreibens: „Die Bedingungen für § 35a SGB VIII liegen unseres Erachtens zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor.“ und der Tatsache, dass die ICD-10 Ziffer F.80.9 nicht gewählt wurde. Soweit die ICD-10 Ziffer F43.2. angesprochen wurde, enthält die Diagnose den Zusatz „Zustand nach Anpassungsstörung mit emotionaler Krise“, sodass davon auszugehen ist, dass dieser Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorlag – was auch der Zusammenfassung zu entnehmen ist: „Hinweise auf emotionale Belastungen ließen sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr bestätigen.“ Zwar ist nicht eindeutig bestimmbar, ob Untersuchungszeitpunkt Juli 2019 war („N … wurde uns erstmalig im Juli 2009 vorgestellt.“) oder Januar 2020 (Gutachten vom 9. Januar 2020). Eindeutig ist aber, dass Dr. med. … ab dem 9. Januar 2020 keine Anpassungsstörung mehr annahm. Das Gutachten äußert sich nicht zur Frage, wann diese nicht mehr vorlag. Dass eine Anpassungsstörung als seelische Behinderung zumindest für den Leistungszeitraum (10. September 2019 bis 9. Januar 2020) bestand, ist nicht belegt. In der Anamnese des Schreibens von Dr. med. … ist ausgeführt, dass sich nach umzugsbedingten Übertritt in eine lokale Grundschule erhebliche Ausgrenzungs- und Mobbingprobleme gestellt hätten. Der Akte kann entnommen werden, dass Mobbingvorwürfe der Eltern gegen Mitschülerinnen im Schuljahr 2018/2019 bestanden. Nach den Osterferien wechselte N. in die 3. Klasse der Grundschule …, um sie aus der Gruppe herauszunehmen (Sonderpädagogisches Gutachten der …schule …, Seite 2). Zwar soll nach diesem Gutachten (Seite 3) ein Termin bei einem niedergelassenen Psychologen vereinbart worden sein (Termin am 27. September 2019). Dies führt aber noch nicht dazu, dass das Vorliegen einer Anpassungsstörung zu diesem Zeitpunkt feststeht. Vielmehr ist anzunehmen, dass es sich hierbei um die von Dr. med. … diagnostizierte psychosoziale Belastung durch zurückliegende Mobbingerfahrung handelt, zumindest ist nur diese nach Aktenlage als bis zum 9. Januar 2020 fortbestehend belegt. Der Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin P. vom 31. Juli 2019 (…schule) kann Folgendes entnommen werden: Das Problem liege in der Beeinträchtigung der lautsprachlichen Kommunikationsfähigkeit. N. falle der reflexive Umgang mit Sprache schwer. Sie reagiere deshalb mit maximaler Zurückhaltung bzw. Unterordnung, statt der Vertretung eigener Interessen, bedingt auch durch die Tatsache, dass sie Sprachinhalte der Alltagskommunikation wie auch schulische Lerninhalte kaum verstehe. Ergebnis sei, dass sie in eine Außenseiterposition geraten sei und schulisch eklatante Lern- und Leistungsprobleme entwickelt habe. Auf Grund der komplexen Einschränkungen seien längerfristige logopädische Behandlungen dringend erforderlich. Ziel in der heilpädagogischen Tagesstätte sei die Verbesserung und Erweiterung der sprachlichen Handlungsfähigkeit, um Anschluss an die Gleichaltrigen zu gewährleisten. Auch diese Stellungnahme zeigt, dass es nicht um eine Förderung im Rahmen einer seelischen Behinderung geht, die im Bereich der Anpassungsstörung zu verorten ist, sondern dass allein die Förderung der sprachlichen Entwicklung im Vordergrund steht. Ein Gesprächstermin mit der Mutter (Seite 2 der Stellungnahme) habe ergeben, dass N. in … zwei Wochen lang den Unterricht nicht habe besuchen können. Die Situation dort sei massiv gewesen (…) N. sei ausgegrenzt und erniedrigt worden. Es habe körperliche Reaktionen und Ausfallzeiten gegeben. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass der Zustand nach Anpassungsstörung auf diesen zurückliegenden Zeitraum anspielt. Somit lag die Anpassungsstörung zu Beginn der Maßnahme nicht mehr vor, da N. aus diesem schulischen Umfeld herausgenommen wurde. Eine Heranziehung des Urteils des VG München vom 13. November 2013 – M 18 K 12.3906 – durch den Kläger, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis, da dort (juris Rn. 36) folgende Diagnosen vorlagen: Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters (F 93.2), emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (F 93.0), elektiver Mutismus (F 94.0), Geschwisterrivalität (F 93.3) (alle Achse I); rezeptive Sprachstörung (F 80.2) (Achse II) sowie multiple psychosoziale Belastungsfaktoren (Achse V) und eine ernsthafte und durchgängig soziale Beeinträchtigung (Achse VI). Alle diese Diagnosen beruhen auf der ICD 10 dem multiaxialen Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters der WHO (Ebenso Thüring. OVG, B.v. 19.11. 2014 – 3 EO 676/14 – juris Rn. 27 ff. Abweichung von der seelischen Gesundheit bei einem festgestellten Dysgrammatismus (F80.1 – Sprachentwicklungsstörung) und einer emotionalen Störung (F 93.9)). Derartige Feststellungen, die von einem Arzt im Sinne des § 35a Abs. 1a SGB VIII getroffen worden wären, fehlen hier gerade. c) Da weder eine wesentliche körperliche bzw. geistige noch eine seelische Behinderung vorliegt, stand eine Leistung der Eingliederungshilfe im Ermessen des Klägers (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F.: Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Der Personenkreis nach Satz 2 hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entschließung, ob die Leistung erbracht wird. Es handelt sich um eine Ermessensleistung nach § 39 SGB I (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. Stand: 1.10.2019 § 53 SGB XII Rn. 17). Im Sonderpädagogischen Gutachten vom 22. Juli 2019 der …schule wurde ausgeführt, dass N. Probleme habe bei der Differenzierung ähnlich klingender Wörter. Die morpho-syntaktischen Fähigkeiten seien noch nicht normgerecht ausgebildet; die semantisch-lexikalischen Fähigkeiten seien sowohl expressiv als auch rezeptiv bei weitem nicht altersgerecht entwickelt. Die Einträge in das mentale Lexikon seien nicht ausreichend differenziert. Daher falle es ihr schwer, eigene Gedanken mit passenden Wörtern zu verbalisieren. Die auditive Merkfähigkeit sei nicht altersgerecht einzustufen, das Sprachverständnis sei auf allen Sprachebenen stark eingeschränkt. Sie sei nicht nur vorübergehend, sondern langanhaltend und umfassen in ihrer lautsprachlichen Kommunikation beeinträchtigt. Es bestehe sonderpädagogischer Förderbedarf. Sie benötige eine intensive sprachheilpädagogische Unterstützung, die die sprachliche und soziale Handlungsfähigkeit entfalte und erweitere. Nach diesem Gutachten erscheint das Bejahen einer wesentlichen Beeinträchtigung und somit eine Leistung des Klägers auch ermessensgerecht, allerdings in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich. 4. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen bei Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Anspruchsgrundlage. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zwar ist in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII geregelt, dass Leistungen nach diesem Buch, Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vorgehen. Wie bereits erörtert ist eine seelische Behinderung des Kindes zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nachträglich nicht feststellbar, weshalb ein Anspruch des Kindes auf Leistungen nach dem SGB VIII nicht bestand. Ein Vorrang-/Nachrangverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem lag nicht vor. Vielmehr war der Kläger allein für die Erbringung der Leistung zuständig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 167 VwGO i.V.m. dem 8. Buch der ZPO ist nicht veranlasst, da zum einen die Parteien nicht anwaltlich vertreten waren und zum anderen kein Vollstreckbarkeitsrisiko besteht (ebenso VG Würzburg, U.v. 14.6.2012 – W 3 K 10.1317 – juris Rn. 38).