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Urteil

B 8 K 21.1241

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Behördenpraxis einer Fördervoraussetzung „Qualitätsmanagement“ nach der o.g. Förderrichtlinie für eine Einrichtung der Erwachsenenbildung ist nach der o.g. Förderrichtlinie wegen des darin enthaltenen Verweises auf eine „institutionelle Förderung“, die sich aus dem BayEbFöG (juris: ErwBiFöG BY) ergibt, nicht zu beanstanden. (Rn. 48) 1. Ein Schreiben stellt einen Verwaltungsakt iSd Art. 35 BayVwVfG dar, wenn es von einem nicht beliehenen Privaten stammt, sofern dieser erkennbar im Auftrag einer Behörde handelt und deren hoheitliche Entscheidung nach außen übermittelt. In gleicher Weise ist ein Antrag wirksam an einen solchen Dritten zu richten, wenn dieser nach Förderrichtlinie und behördlicher Praxis als Verwaltungshelfer mit der Entgegennahme und Weiterleitung betraut ist. (Rn. 39 – 40 und 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Freiwillige Subventionen nach Art. 23 BayHO werden im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ohne Anspruch gewährt. Grundlage sind der Haushaltsplan und ermessenslenkende Förderrichtlinien. Ein Anspruch besteht nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. (Rn. 48 – 66 und 63) (redaktioneller Leitsatz) 3. Förderrichtlinien entfalten Bindungswirkung aus Art. 3 Abs. 1 GG nur bei etablierter, einheitlicher Verwaltungspraxis; eine Ablehnung im Einzelfall ist rechtmäßig, wenn ein sachlicher Grund – etwa das Fehlen förderrelevanter Voraussetzungen wie eines Qualitätsmanagements – vorliegt und keine sachfremden Erwägungen erkennbar sind. (Rn. 43 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behördenpraxis einer Fördervoraussetzung „Qualitätsmanagement“ nach der o.g. Förderrichtlinie für eine Einrichtung der Erwachsenenbildung ist nach der o.g. Förderrichtlinie wegen des darin enthaltenen Verweises auf eine „institutionelle Förderung“, die sich aus dem BayEbFöG (juris: ErwBiFöG BY) ergibt, nicht zu beanstanden. (Rn. 48) 1. Ein Schreiben stellt einen Verwaltungsakt iSd Art. 35 BayVwVfG dar, wenn es von einem nicht beliehenen Privaten stammt, sofern dieser erkennbar im Auftrag einer Behörde handelt und deren hoheitliche Entscheidung nach außen übermittelt. In gleicher Weise ist ein Antrag wirksam an einen solchen Dritten zu richten, wenn dieser nach Förderrichtlinie und behördlicher Praxis als Verwaltungshelfer mit der Entgegennahme und Weiterleitung betraut ist. (Rn. 39 – 40 und 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Freiwillige Subventionen nach Art. 23 BayHO werden im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ohne Anspruch gewährt. Grundlage sind der Haushaltsplan und ermessenslenkende Förderrichtlinien. Ein Anspruch besteht nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. (Rn. 48 – 66 und 63) (redaktioneller Leitsatz) 3. Förderrichtlinien entfalten Bindungswirkung aus Art. 3 Abs. 1 GG nur bei etablierter, einheitlicher Verwaltungspraxis; eine Ablehnung im Einzelfall ist rechtmäßig, wenn ein sachlicher Grund – etwa das Fehlen förderrelevanter Voraussetzungen wie eines Qualitätsmanagements – vorliegt und keine sachfremden Erwägungen erkennbar sind. (Rn. 43 – 48) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage ist zulässig. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ist nach dem Verweisungsbeschluss gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 3 GVG örtlich zuständig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (Verpflichtung zur Neuverbescheidung unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung) statthaft. Das Schreiben des BVV vom 04.11.2020 ist als Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 BayVwVfG zu werten. Es enthält eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Ablehnung eines Förderantrags), die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, nämlich an den Kläger, gerichtet ist. Dieser Verwaltungsakt vom 04.11.2020 ist dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (BayStMuK), zuzuordnen. Der BVV selbst ist als privatrechtlicher eingetragener Verein keine Behörde und auch kein beliehenes Unternehmen und kann deshalb keine eigenen Verwaltungsakte erlassen; er trat allerdings deutlich erkennbar durch die Formulierungen im o.g. Schreiben als Bote und im Auftrag des StMUK auf („Nun hat uns das StMUK schriftlich angewiesen, …“. „Dieser Anweisung kommen wir hiermit nach.“). Weiterhin ist der Wortlaut der Anweisung wiedergegeben. Die Klageerhebung am 04.11.2021 erfolgte auch fristgerecht innerhalb eines Jahres (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), nachdem der Verwaltungsakt vom 04.11.2020 keine Rechtsbehelfsbelehrungenthält und kein Bekanntgabenachweis vorliegt. Im Übrigen wäre die Klage auch als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig gewesen (Kopp/Schenke 23. Aufl. § 75 Anm. 4), wenn kein Bescheid erlassen worden wäre. 2. Die Klage hat jedoch inhaltlich keinen Erfolg. Der Bescheid vom 04.11.2020 ist formell als auch materiell-rechtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Damit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides und Neuverbescheidung seines Förderantrages (§ 113 Abs. 5 VwGO). 2.1 Dem Streit liegt eine Förderung nach der Richtlinie für die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen des Freistaats Bayern für die von den Beschränkungen aufgrund der SARS-CoV-2 Pandemie betroffenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und freiberuflichen Dozenten (m/w/d) im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 01.07.2020, Az. VI.9-BS1701.0/84/10 (Förderrichtlinie) zugrunde. Der nach dem Parteienwechsel nunmehrige Beklagte ist passivlegitimiert. Denn nach Ziffer 6.1 der Förderrichtlinie ist für die „Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Unterstützungsmaßnahme (…) das Staatsministerium für Unterricht und Kultus“ zuständig. Bei Einrichtungen innerhalb der Landesorganisationen und Träger (worunter der Kläger fällt) „unterstützen“ die Landesorganisationen (wie der BVV) gemäß Ziffer 6.2 der Förderrichtlinie lediglich „den Freistaat Bayern beim Vollzug der Förderrichtlinie und verteilen die Mittel an ihre von der Corona-Krise bedrohten Einrichtungen“. Der Antrag wurde wirksam bei der für die Entgegennahme des Antrags zuständigen Stelle (Ziffern 6.2 und 8.1 der Förderrichtlinie), dem BVV als Verwaltungshelfer des Beklagten gestellt. Auch das zwischen dem BVV und dem BayStMUK vereinbarte „Grundkonzept des Bayerischen Volkshochschulverbandes (bvv) zum Abruf und zur Verteilung der Mittel aus dem Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ sieht als Behördenpraxis vor, dass Anträge der Volkshochschulen mittels des dafür vorgesehenen Formulars an den BVV zu richten sind. Gleiches ergibt sich aus den „Informationen für Volkshochschulen zu Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ (Ziffer I 7. Spiegelstrich und Ziffer II Nr. 1) sowie den „FAQs zum Rettungsschirm Erwachsenenbildung“, Stand 03.08.2020, (Ziffer 4). Insofern ist die ursprüngliche Ansicht der Beklagtenseite zur notwendigen Beantragung direkt beim BayStMuK wenig nachvollziehbar. Es kann dahinstehen, ob eine fehlende Anhörung im Rahmen von Subventions- und Massenverfahren nach Art. 28 BayVwVfG die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge hat (vgl. dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 1389 –, juris mit weiteren Nachweisen), denn selbst wenn eine Anhörungspflicht anzunehmen wäre, wäre jedenfalls eine Heilung während des laufenden Gerichtsverfahrens gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG erfolgt. Im Übrigen wurde der Kläger über die Zweifel an der Förderfähigkeit seiner Einrichtung mit Schreiben des BVV vom 05.08.2020 informiert: es gebe Vorbehalte wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens gegen die Einrichtung (Art. 28 BayVwVfG). 2.2 Der Bescheid ist inhaltlich nicht zu beanstanden. 2.2.1 Bei einer Zuwendung der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Zuwendung (Subvention) des Freistaates Bayern (Art. 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern, BayHO). Sie bedarf als Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zum Wohle der Bürger oder im Interesse der Union, die ohne öffentliche Zuschüsse nicht oder jedenfalls nicht in der politisch erwünschten Form erbracht werden (DAWI-Leistungen), vorliegend keiner Genehmigung durch die Europäische Union (Art. 107, 108 AGVO; Ziffer 2.5 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01; vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11.09.2007, Kommission/Deutschland, C-318/05; vgl. auch Entscheidung der Kommission vom 25.04.2001 über die staatliche Beihilfe N 118/00 – Staatliche Subventionen für professionelle Sportklubs, ABl. C 333 vom 28.11.2001, S. 6). Es handelt sich bei Subventionen um eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung einer Subvention ist im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung nicht erforderlich. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben grundsätzlich ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem Einzelplan, Kapitel und Titel die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – in juris, NJW 1979, S. 2059; BVerwG, U.v. 27.03.1982, BVerwGE 90, 112). Dies geschieht üblicherweise durch Förderrichtlinien, die keine Rechtnormen, d.h. Rechtssätze mit Außenwirkung, sondern interne Verwaltungsvorschrift darstellen. Die streitige Förderung wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung ist dabei gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder sonst ein Ermessensfehler vorliegt (BayVGH, B.v. 08.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.09.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29). Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den jeweiligen Förderrichtlinien die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige(n) Behörde(n) die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis handhabt/-en und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Über den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – an ihre Förderpraxis gebunden. Soweit sie sich an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Förderpraxis. Der Bewilligungsbehörde als Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). Dabei kann das Gericht kein eigenes Ermessen ausüben oder sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (nur Ermessenskontrolle, keine Ermessensausübung), selbst wenn eine dem Kläger günstigere Ermessensausübung nach den Umständen des konkreten Falles angemessener erscheinen sollte (BVerwG DVBl 2010, 1119). Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Förderpraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.09.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). 2.2.2 Dies zugrunde gelegt, begegnet die ablehnende Entscheidung keinen durchgreifenden Bedenken. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere ist kein Ermessensausfall erkennbar. Die Erwägungen zu den Ablehnungsgründen im Bescheid vom 04.11.2020 (Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung insbesondere wegen des Prüfberichts der Stadt …, das Absehen von einer Förderung durch die Stadt … sowie das Fehlen des Qualitätsmanagements) ergänzt durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (§ 114 Satz 2 VwGO: Begrenzung der Antragsflut und fehlendes Qualitätsmanagement sei ein eigener Ablehnungsgrund) zeigen, dass der Beklagte von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Soweit im Bescheid vom 04.11.2020 ausgeführt ist, dass „keine umfangreiche Prüfung des Sachverhalts möglich“ gewesen sei, lässt dies nicht denknotwendig auf einen Ermessensausfall schließen. Vielmehr beschreibt diese Formulierung nur den Prüfungsumfang. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens sind auch keine Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder sonstigen Fehlgebrauch erkennbar geworden sind; solche wurden auch nicht vorgetragen. Die den Ermessenserwägungen zugrunde gelegten Sachverhalte waren zutreffend und ihre Berücksichtigung sachgerecht. a. So beruhen die geäußerten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung hinsichtlich des Rechnungsprüfungsberichts nach eigenen Erkenntnissen des Gerichts auf einem sachlichen Grund, wie der Kammer aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 8 K 20.620 (Urteil der 8. Kammer vom 10.12.2022 zu einem Zurückbehaltungsrecht der Stadt … von öffentlichen vertraglichen Zuwendungen wegen nicht ausreichend nachgewiesener Mittelverwendung) hinlänglich bekannt ist. Die Berücksichtigung dieses Grundes erscheint auch deshalb nicht ermessensfehlerhaft, da gemäß Ziffer 1.2 VV zu Art. 44 BayHO (siehe unten) Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden dürfen, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Letzteres war im oben genannten Verfahren nicht ausreichend nachgewiesen. Die Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO lautet wie folgt: „1. Bewilligungsvoraussetzungen 1.1 (…) 1.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.“ b. Dass der Kläger über kein Qualitätsmanagement verfügt, bestätigte er selbst. Die Berücksichtigung des Fehlens eines solchen im Rahmen des Vollzugs der Förderrichtlinie ist sachgerecht. Die streitgegenständliche Entscheidung steht insoweit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Förderrichtlinie, widerspricht ihr nicht und ist sachgerecht an objektiven Maßstäben und den in Bezug genommenen Maßstäben des BayEbFöG orientiert: Gemäß dem Eingangssatz der Förderrichtlinie gewährt der Freistaat Bayern - „nach Maßgabe des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, - dieser Richtlinie, sowie - ergänzender Vollzugsbestimmungen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus institutionell gefördert werden.“ Nach Ziffer 2.1 Satz 1 der Förderrichtlinie sind antragsberechtigt „(…) Landesorganisationen, Träger, sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien und Stiftungen, soweit sie durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus institutionell gefördert werden“. Die in Bezug genommene institutionelle Förderung ist in der Förderrichtlinie nicht näher definiert. Dass eine institutionelle Förderung existiert zeigt Art. 6 BayEbFöG. Diese Norm ist mit „Zuwendung als institutionelle Förderung“ überschrieben. Im Gegensatz dazu trägt beispielsweise Art. 7 BayEbFöG die Überschrift „Zuwendung als Projektförderung“. Die Voraussetzungen einer institutionellen Förderung lassen sich dem Wortlaut des Art. 6 BayEbFöG jedoch nicht entnehmen. Letzteres liefert Art. 4 Abs. 3 BayEbFöG. Darin ist geregelt, dass „ 1 ein Träger (…) die an ihn gegebenen staatlichen Mittel nur dann an eine Einrichtung weitergeben (darf), wenn diese „1. von einem nach Art. 3 Abs. 2 berücksichtigungsfähigen Träger betrieben wird, in Bayern tätig ist, jedem diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Lehrangeboten einräumt, von einer nach Ausbildung, beruflichem Werdegang oder praktischer Erfahrung geeigneten Person geleitet wird, geeignete Lehrkräfte verwendet, ein Qualitätsmanagement betreibt und nach Zahl und Umfang ihrer Teilnehmerdoppelstunden nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Doppelstunden, Teilnehmer, Veranstaltungen und Stoffgebieten geeignet ist, die in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele der Erwachsenenbildung zu fördern. 2 Art. 3 Abs. 3 gilt entsprechend. 3 Das Staatsministerium kann Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestarbeitsumfangs nach Satz 1 Nr. 7 zulassen, wenn das dazu dient, die Förderziele nach Art. 1 Abs. 3 zu erreichen.“ Unter Berücksichtigung dieser Normenkette ist die sich daran orientierende Ermessensausübung, die Einhaltung eines Qualitätsmanagements als Voraussetzung einer institutionellen Förderung, als Grund für die Ablehnung des Förderantrags heranzuziehen, nicht zu beanstanden. Dem steht die Äußerung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Voraussetzung eines Qualitätsmanagements „schon länger im BayEbFöG stehe“ und seines Wissens, ohne Genaueres angeben zu können, trotzdem bis Ende 2020 eine institutionelle Förderung nach dem BayEbFöG, möglicherweise im Sinne einer Übergangsfrist, gewährt worden sein könne, nicht entgegen. Denn eine mögliche fehlerhafte institutionelle Förderung anderer Einrichtungen nach dem BayEbFöG für das Jahr 2020 trotz Fehlens eines Qualitätsmanagements lässt eine davon zu unterscheidende Förderpraxis nach der Förderrichtlinie, die sich sachlich an der Förderrichtlinie orientiert, nicht gleichsam automatisch ermessensfehlerhaft erscheinen. Darüber hinaus ist im Falle des Klägers die nach der Förderrichtlinie vorausgesetzte institutionelle Förderung nach dem BayEbFöG für das Jahr 2020 gerade nicht (fehlerhaft) erfolgt. Vielmehr wurde der Kläger ausweislich des Schreibens des BVV vom 03.12.2021 aus dem Verband aus eben diesem Grund, Fehlen eines Qualitätsmanagements, mit Wirkung vom 31.12.2021 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung aus dem BVV ausgeschlossen und hat aus dem gleichen Grund für das Jahr 2020 keine institutionelle Förderung nach dem BayEbFöG (Schriftsatz des Beklagten vom 03.12.2021) erhalten. Dieses bestätigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Jahr 2020 Mittel nach dem BayEbFöG nur für 2019 ausgezahlt erhalten habe. Zudem fehlen Anhaltspunkte für eine Behördenpraxis dahingehend, dass andere vergleichbare Einrichtungen eine Förderung nach der Förderrichtlinie erhalten haben, obwohl sie keine institutionelle Förderung erhalten haben und ihnen ein Qualitätsmanagement fehlte. Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Förderung der …-Akademie … e.V. taugt jedenfalls nicht als Anhaltspunkt für eine solche Behördenpraxis. Vielmehr fällt die genannte Einrichtung unter eine andere – vom BayEbFöG unabhängige – eigenständige institutionelle Förderung für Einrichtungen für politische Bildung (Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für parteinahe politische Stiftungen und Vereine vom 02.12.2021, Az.: VII.5-BS1770.1/4.), die – im Gegensatz zur hier maßgeblichen institutionellen Förderung nach dem BayEbFöG – kein Qualitätsmanagement voraussetzt. Damit erfüllen nach dem Willen des Fördergebers entsprechende Einrichtungen zur politischen Bildung – unabhängig vom Bestehen eines Qualitätsmanagements – die Voraussetzung einer institutionellen Förderung (vgl. die Ausführungen des Vertreters des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in der mündlichen Verhandlung). Unabhängig von den zugrundeliegenden Intentionen des Fördergebers lässt sich die institutionelle Förderung von Einrichtungen für politische Bildung nach der o.g. Richtlinie nicht auf die andersartige, vorliegend allein maßgebliche Frage nach der institutionellen Förderung nach dem BayEbFöG übertragen. Die hier streitige Förderpraxis zum Vorliegen eines Qualitätsmanagements und einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung verbunden mit dem Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Mittel beruht mithin auf sachlichen, nicht sachfremden Gründen und entspricht der Förderrichtlinie und dem Gesetz. Eine daran ausgerichtete Ermessensausübung im Rahmen der Förderpraxis dient der einheitlichen Handhabung und kann grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft betrachtet werden. Soweit weder den „Informationen für Volkshochschulen zum Rettungsschirm Erwachsenenbildung“, dem „Grundkonzept des Bayerischen Volkshochschulverbandes (BVV) zum Abruf und zur Verteilung der Mittel aus dem Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ noch den „FAQs zum Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ Angaben zur Voraussetzung „institutionelle Förderung“ nach BayEbFöG oder zur „ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ nach den VV zur Art. 44 BayHO zu entnehmen ist, erwächst dem Kläger dadurch – entgegen der sich am Wortlaut der Förderrichtlinie orientierende Förderpraxis – kein Anspruch auf Förderung ohne Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen. Diese Informationen ersetzen die Förderrichtlinie nicht. Die Ablehnung des Förderantrags wird deshalb nicht fehlerhaft. Das Fehlen einer bereits mehrfach angewandten Förderpraxis (zur Voraussetzung einer institutionellen Förderung der antragstellenden Volkshochschulen in Bezug auf das entscheidungsrelevante Ablehnungsargument des fehlenden Qualitätsmanagements) ändert an dieser Einschätzung nichts. Auch soweit die streitgegenständliche Entscheidung insoweit die einzige sein sollte, macht dies allein die Entscheidung nicht willkürlich und damit rechtwidrig (vgl. VG Bayreuth, U.v. 12.03.2023 – B 8 K 22.624 –). Allein das Fehlen des Qualitätsmanagements trägt bereits die Ablehnung des Förderantrags des Klägers. Dabei ist eine auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (vgl. BVerwGE 62, 215 (222) = NVwZ 1982, 251 mwN; NJW 1988, 783). Anhaltspunkte für Letzteres bestehen nicht. Vielmehr entspricht dies den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (§ 114 Satz 2 VwGO). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmesachverhaltes ersichtlich, der in der Ermessensausübung des Beklagten noch berücksichtigt hätte werden müssen. Solche wurden auch nicht vorgetragen. Aus den oben genannten Gründen kann die Kammer keine Anhaltspunkte für eine rein willkürlich und nicht sachorientierte Entscheidung des Beklagten erkennen. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides und Neuverbescheidung des Förderantrages. 3. Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.