Urteil
B 8 K 22.229
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Subventionen stellen eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater dar. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Empfänger, Gegenstand, Verfahren und Umfang von Zuwendungen zu treffen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit bei der Gewährung von Subventionen beschränkt sich auf die Frage, ob dem Kläger Fördermittel in einer den Gleichheitssatz verletzenden Weise vorenthalten worden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Subventionen stellen eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater dar. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Empfänger, Gegenstand, Verfahren und Umfang von Zuwendungen zu treffen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit bei der Gewährung von Subventionen beschränkt sich auf die Frage, ob dem Kläger Fördermittel in einer den Gleichheitssatz verletzenden Weise vorenthalten worden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2022 wird aufgehoben, soweit er Ziffer 1 Satz 2 dieses Urteilstenors entgegensteht. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, eingegangen bei der Beklagten am 18.07.2021, hinsichtlich folgender Kosten neu zu entscheiden: Fa. R. 05.06.2021 S... und SE... 7.500,00 € Foto … 25.06.2021 Sony Alpha Kamera 1.679,83 € … 30.06.2021 M. O. Home and Students 103,35 € Fa. … 29.06.2021 Apple MACBook Pro 13“ 1.506,71 € Foto … 29.06.2021 Fotostudio 2.828,02 € Fa. S. 24.06.2021 Schiebetüranlage 4.960,00 € Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage ist zulässig und als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) statthaft. Sie ist auch fristgerecht erhoben. Mangels eines Bekanntgabenachweises (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) für den streitgegenständlichen Korrekturbescheid vom 26.01.2022, was zu Lasten der hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten geht (vgl. Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayVwVfG; Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 86 Rn. 18), ist der letztendlich wirksame, weil unterschriebene Klageeingang am 04.03.2022 als fristgerecht anzusehen. Eine besondere Form der Bekanntgabe ist – im Gegensatz zur besonderen Form der Antragstellung über das Online-Portal des Bundes (vgl. Ziff. 6 Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III) – nicht vorgesehen. Die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten und in der mündlichen Verhandlung enthaltene, erstmalige Konkretisierung der streitigen Maßnahmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, Rn. 10 zu § 82 und Rn. 8 zu § 103) ist gegenüber den in der Klageschrift enthaltenen Angaben nicht als – wegen Verfristung unzulässige – Klageerweiterung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu werten, da sie sich im Rahmen des ursprünglichen, nach seinem erkennbaren Zweck und unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmenden Klageziels hält (hier: Angreifen des Korrekturbescheids, der erstmalig die Ablehnung enthält) (vgl. VGH München, B.v. 17.06.2010 – 7 ZB 10.375 – BeckRS 2010, 52033 Rn. 11, beck-online). Die Klageschrift der (noch) nicht anwaltlich vertretenen Klägerin lässt schon nicht erkennen, was konkret angegriffen wird. Zwar war richtet sich die Klage ihren Angaben zufolge gegen den Korrekturbescheid vom 26.01.2022 („unrechtmäßige Kürzungen“ (…) „im Rahmen des Korrekturbescheides zum Bescheid vom 21.01.2022“) und sie nennt einen Betrag, der aber keiner Maßnahme zuzuordnen ist; konkretere Angaben enthält diese Klageschrift nicht. Dieser Korrekturbescheid vom 26.02.2022 ist auch wirksam (Art. 41 BayVwVfG). Denn er hat – auf eine unbekannte Weise – die Klägerin mit Wissen und Wollen des Beklagten erreicht. 2. Die Klage hat – im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – teilweise Erfolg. Der Korrekturbescheid vom 26.01.2022 zum Bescheid vom 21.01.2022 stellt einen Zweitbescheid (und keine bloße wiederholende Verfügung) dar, da die Beklagte neben der Wiederholung der Bewilligung in Höhe von 54.642,64 EUR auch erstmalig den Antrag im Übrigen in Höhe von 23.964,20 EUR abgelehnt, diese Ablehnung begründet sowie erneut eine Rechtsbehelfsbelehrungangefügt hat. Damit hat die Beklagte ihren eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen unanfechtbaren Verwaltungsakts tretende Sachentscheidung zu treffen (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 42 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. Anh § 42 Rn. 29, jew. m.w.N.; VG Düsseldorf, U.v. 04.11.2013 – 17 K 8594/12 – BeckRS 2013, 59675, beck-online). 2.1 Der streitgegenständliche, die Förderung ablehnende Bescheid beruht auf der zugrundeliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie der einschlägigen Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III (s.o.) samt den maßgeblichen, gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“, Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (- FAQ –, Stand 22.12.2021), genehmigt durch die Europäische Kommission (vgl. Pressemitteilung vom 20.11.2020; Presse-Ecke | Europäische Kommission (europa.eu). Der Förderzeitraum nach Ziffer 2.1 Satz 1 der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III reicht von November 2020 bis Juni 2021. In der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III Ziffer 1 Sätze 4 und 5 ist als Ziel Folgendes festgehalten: „ 4 Diese Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 5 Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.“ Ziff. 3.1 „Förderfähige Kosten“ Satz 1 Buchst. n) der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III lautet wie folgt: „ 1 Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. 2 Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. 3 Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden; “ FAQ v. 22.12.2021 Anhang 4 Satz 4 „Beispiele Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen“ lautet: „Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind.“ Unter den FAQ Anhang 4 „Beispiele für Investitionen in Digitalisierung gemäß Ziffer 2.4 Position 14“ finden sich u.a. folgende Positionen: - „Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops“ - „Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen „Investitionen digitales Marketing (Social Media, S..., SE..., e-Mail Marketing, und so weiter)“ - Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle - Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, und so weiter) - „Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind“ 2.1.1 Der Bescheid ist formell-rechtlich nicht rechtswidrig. Es hat die gemäß der Ziffer 5 der o.g. Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III in eigener Verantwortlichkeit handelnde und zuständige Industrie- und Handelskammer für ... – IHK – gehandelt (§ 47b Zuständigkeitsverordnung – ZustV –) entschieden. Bestehende Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) führen vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Obwohl in diesem Bescheid kaum nachvollziehbar ist, welche beantragte Maßnahme in welcher Höhe genehmigt und welche Maßnahme in welchem Umfang abgelehnt worden ist, waren die abgelehnten Maßnahmen und damit der streitige Regelungsinhalt des Bescheides nach dem Ausschlussprinzip zumindest noch bestimmbar, auch wenn die Beklagte die Nachvollziehbarkeit durch Vermischung von Brutto- und Nettobeträgen sowie durch unzutreffende Stellungnahmen zur erfolgten Förderung der Software M. O. nicht vereinfacht hat. 2.1.2 Der Bescheid ist jedoch materiell-rechtlich rechtswidrig. a. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des Freistaates Bayern, eine Subvention im Sinne der Definition in Art. 23 BayHO. Subventionen stellen eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater dar. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben grundsätzlich ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan; darin ist die Gesamtsumme der Fördermittel im Einzelplan, Kapitel und Titel ausgewiesen. Das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage macht die Gewährung einer konkreten Förderung deshalb nicht rechtswidrig. Insbesondere für den Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung ist anerkannt, dass ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt (d.h. eine gesetzliche Regelung) nicht notwendig ist. Im Übrigen ergeben sich Einzelheiten zum Antragsverfahren, zu den Bewilligungsvoraussetzungen und Finanzierungsarten sowie zur Höhe sowie Rückabwicklung der Förderung aus den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO im Allgemeinen und den fachspezifischen Förderrichtlinien im Besonderen. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – in juris, NJW 1979, S. 2059; BVerwG, U.v. 27.03.1982, BVerwGE 90, 112). Dies geschieht üblicherweise durch Förderrichtlinien. Die jeweilige Förderrichtlinie begründet vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf die (freiwillige) Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle über den Förderantrag nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Art. 40 BayVwVfG i.V.m. Satz 3 der Vorbemerkung der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III). Diese Förderrichtlinie ist eine interne Verwaltungsvorschrift und keine Rechtsnorm, d.h. kein Rechtssatz mit Außenwirkung. Ihre Funktion besteht darin, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als entscheidungslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Dabei kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden (VG Düsseldorf, U.v. 15.09.2022 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Relevant insoweit sind auch die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQ. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis ist es legitim und sachgerecht, die Förderpraxis an den o.g. FAQ zu orientieren (VG Magdeburg, – U.v. 30.11.2021 – 3 A 61/21MD – juris Rn. 38). Weicht die Behörde hingegen generell von den Förderrichtlinien bzw. den FAQ ab, so verlieren diese insoweit ihre entscheidungsweisende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Behördenpraxis. Dem Zuwendungsgeber, der zuständigen Behörde, steht es frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Letztlich reduziert sich daher die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtes im Rahmen der Verpflichtungsklage auf die Frage, ob der Gleichheitssatz verletzt ist und der Klagepartei Fördermittel in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise vorenthalten worden. Dabei wird die Willkürgrenze selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Willkür wäre nur dann anzunehmen, wenn die im Rahmen der Behördenpraxis/Förderpraxis maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und/oder sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, a.a.O. juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Im Rahmen der Bescheidungsklage überprüft das Gericht gem. § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, z.B. weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder sonst ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 08.11.1021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.09.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29). b. Dies zugrunde gelegt fehlt mangels nachvollziehbarer Entscheidungskriterien bzw. einer fehlenden Ermessensreduzierung auf Null die erforderliche Spruchreife für den Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist deshalb insoweit abzuweisen. Der daraufhin zu prüfende Hilfsantrag hat allerdings Erfolg. In dem im Tenor Ziffer 1 Satz 2 genannten Umfang verletzt der Korrekturbescheid vom 26.01.2022 wegen Ermessensfehlern die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er ist deshalb insoweit rechtswidrig und aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, über den Förderantrag der Klägerin, soweit es die im Tenor genannten Streitgegenstände betrifft, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und näherer Darlegung der Förderpraxis erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: aa. Hinsichtlich des Apple MacBook Pro 13“ und der Software M. O. sind bereits im Bescheid selbst die Entscheidungskriterien zur Beurteilung der Förderfähigkeit von Computer-Ausrüstung in sich unschlüssig und damit ermessensdefizitär. Daran vermochte auch die mündliche Verhandlung nichts zu ändern. So lässt bereits die unzutreffende Stellungnahme der Beklagten, die Anschaffung der Software M. O. sei gefördert worden, an der Nachvollziehbarkeit der angegebenen Kriterien zur Förderfähigkeit zweifeln: Da bei den Digitalisierungsmaßnahmen von den beantragten 20.382,50 EUR ausweislich der Bescheidbegründung lediglich die Anzahlung für die „S.../SE...-Maßnahme i.H.v. 1.500 EUR als förderfähig anerkannt wurde, ist die streitige Maßnahme „Software M. O.“ zweifelsfrei abgelehnt worden. Darüber hinaus wurde im streitgegenständlichen Bescheid die Ablehnungsbegründung [die streitigen Maßnahmen seien nicht, wie in den FAQ Anhang 4 (s.o.) vorgesehen, „infolge von pandemiebedingten Vorschriften zur Existenzsicherung erforderlich“ gewesen und es handele sich dabei „nicht um Maßnahmen, die der Sicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen“] schon nicht durchgängig eingehalten. Vielmehr wurden im gleichen Förderbescheid die Digitalisierungsmaßnahme „S...“ und „SE...“ (sowie die Hygienemaßnahmen Klimaanlage und automatische Schiebetüranlage) grundsätzlich als förderfähig angesehen, obwohl sich die Notwendigkeit auch dieser Maßnahmen „infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie“ nicht zweifelsfrei erschließt. Weder diese als (grundsätzlich) förderfähig anerkannten, noch die streitigen abgelehnten Maßnahmen waren durch pandemiebedingte Vorschriften (entsprechend z.B. einer Homeofficepflicht) direkt verursacht. Im Bescheid blieben die Maßstäbe für den kausalen Zusammenhang unklar. Eindeutige Maßstäbe ergeben sich auch nicht aus den FAQ, insbesondere aus Satz 5 des Anhangs 4 „Beispiele Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen“ [„Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind.“]. Dabei ist der Begriff „vornehmlich“ nicht gleichbedeutend mit dem Begriff ausschließlich. In diesem Zusammenhang erschließt sich jedenfalls nicht auf den ersten Blick, in welchem Ausmaß die in den FAQ Anhang 4 „Beispiele für Investitionen in Digitalisierung gemäß Ziffer 2.4 Position 14“ aufgeführten Maßnahmen („Aufbau oder einer Erweiterung eines Online-Shops“, „Investitionen digitales Marketing (Social Media, S..., SE..., e-Mail Marketing, und so weiter“ und „Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon und so weiter)“ bzw. „Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind“) pandemiebedingt sein müssen. Wie sich das in der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III genannte, allerdings nicht näher ausgeführte Ziel der wirtschaftlichen Existenzsicherung in der Behördenpraxis niederschlägt, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, unterschiedliche Förderfähigkeit von Computer Hard- und Software verstärkt den Eindruck einer inkonsistenten Behördenpraxis. Letztendlich erschließt sich dem Gericht nicht, aus welchem Grund die ablehnende Argumentation der Beklagten zur Computer Hardware (diese sei ein allgemeines Betriebsmittel, das nicht der Sicherung des Unternehmens in der Pandemie diene, sondern nur anlässlich der Pandemie, insbesondere auch für die Zeit nach der Pandemie angeschafft worden) nicht in gleicher Weise auch für die Beurteilung der Förderfähigkeit der Software M. O. gelten soll. Die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als auch Schriftsatz der Beklagten vom 27.07.2023, wonach eine Förderfähigkeit nach Vorlage der Zahlungsvorlage bestehe, trugen nicht zur Klärung bei. Auch hier lassen sich die ablehnende Entscheidung tragende Erwägungen einer nach Hard- und Software differenzierten Förderfähigkeit weder den Förderrichtlinien Überbrückungshilfe III noch den FAQ entnehmen. Vielmehr sind im Anhang 4 der FAQ als Beispiele für Investitionen in Digitalisierung gemäß Ziffer 2.4 Position 14 die „Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen“ als Einheit genannt. Soweit die Beklagte hiervon abweichen möchte, hat sie – wie oben bereits ausgeführt – eine gleichmäßige, abweichende Behördenpraxis zur Überprüfbarkeit der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht hinreichend dargelegt, insbesondere weil bereits der streitgegenständliche Bescheid in sich unschlüssig ist. Eine solche nach Hard- und Software differenzierende Behördenpraxis ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Bescheiden vom 17.08.2021 und 23.05.2022 zu Kosten für „Laptops, Smartphones etc.“ bzw. „eines Druckers, eines Tablets, einer Tastatur und eines Handys“. Die vorgelegten o.g. Bescheide vermögen nicht zu erklären, aus welchen Grund im streitgegenständlichen Bescheid die „S...“ und „SE...“-Maßnahmen als Digitalisierungsmaßnahme in Anwendung der genannten Ablehnungsgründe gefördert wurden und aus welchem Grund die Förderung von Hard- und Software als unterschiedlich förderfähig dargestellt worden ist. Der dortigen knappen Ablehnungsbegründung, es handele sich um eine „übliche Geschäftsausstattung, nicht um Maßnahmen zur Digitalisierung im Zusammenhang mit Corona“ bzw. „um allgemeine Anschaffungen für die Verwaltung bzw. Modernisierungsmaßnahmen“, die „nicht primär der Sicherung des Unternehmens in der Pandemie“ dienten, ist nicht zu entnehmen, welche Maßnahmen infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden sein müssen und bei welchen Maßnahmen die Anforderung in dieser Strenge nicht gilt. Es ist auch hier nicht erkennbar, welche Maßstäbe bei der Existenzsicherung angelegt werden und inwieweit die dort vorgelegenen Lebenssachverhalte mit denen der Klägerin (Aufbau eines Online-Angebots) vergleichbar gewesen sind. Der Förderantrag ist deshalb hinsichtlich der streitigen o.g. Maßnahmen unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erneut zu verbescheiden. Darin kann auch auf die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten erstmalig thematisierte Angemessenheit sowie die vom Kläger benannte, in den FAQ unter Ziff. 2.14 Nr. 14 aufgeführte Voraussetzung (IT-Hardware ist unter der Voraussetzung ansetzungsfähig, „dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist“) eingegangen werden. bb. In gleicher Weise sind die Ausführungen zur Ablehnung der Fotostudioausrüstung (Studioblitze, Softbox, Leuchtstative) mit Kamera (Sony Alpha Kamera) zu beanstanden. Der Ablehnungsbegründung auch hinsichtlich der Fotostudioausrüstung [es handele sich nicht um Maßnahmen, die der Sicherung des Unternehmens in der Pandemie (im streitgegenständlichen Bescheid vom 26.01.2022) sowie der Vermeidung eines Kundenkontakts dienten (in der mündlichen Verhandlung), d.h. es fehle der Bezug zu Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie, und die Ausrüstung stelle eher ein allgemeines, nicht förderfähiges Betriebsmittel dar] ist nicht zu entnehmen, welche Maßnahmen infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden sein müssen und welche Kriterien an die Kausalität gestellt werden (s.o.). Im Übrigen werden Ausführungen angeregt, unter welchen Voraussetzungen in der Behördenpraxis eine Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon usw.) überhaupt als förderfähig angesehen wurde oder wird oder inwieweit diese Ausrüstung dem Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops dienen kann. Immerhin ermöglicht die erworbene Ausrüstung erst die für online-Angebote notwendigen Aufnahme von Bildern und Videos für den digitalen Service (hier: z.B. Dokumentation einer Reparatur in Form eines Videos als Kundenservice). Dabei kann aber auch berücksichtigt werden, inwieweit die von der Klägerseite mithilfe der streitigen Ausrüstung gefertigten und auf seiner Webseite veröffentlichten sowie die für Kunden gedrehten Videos zur Dokumentation von Reinigungs- bzw. Reparaturvorgängen einen Zusammenhang mit der Pandemie bedürfen. Die Ermessensentscheidung über den darauf gerichteten Förderantrag ist deshalb unter Darlegung der Förderpraxis nachzuholen. cc. Auch die Begründung im Bescheid vom 26.01.2022 zur Ablehnung der ausstehenden Restzahlung an die Fa. R.bezüglich „S... und SE...“ und für die „Schiebetüranlage“ („Im Übrigen wurden die Kosten für Digitalisierung und Hygienemaßnahmen herausgenommen, soweit sie nicht belegt bzw. bezahlt wurden.“) ist ermessensfehlerhaft. Auch hier sind bereits im streitgegenständlichen Bescheid selbst keine einheitlichen Kriterien erkennbar. So wurde beispielsweise im streitgegenständlichen Bescheid die Maßnahme „Klimaanlage“ vollumfänglich gefördert, obwohl deren erkennbare Kriterien sich von denen der Maßnahme „S... und SE...“ nicht maßgeblich unterscheiden; die Leistungs- („Juni 2021“) und Fälligkeitszeitraum („innerhalb von 14 Tagen“) lag laut Rechnung für die Klimaanlage vom 08.06.2021 ebenfalls im Förderzeitraum und die Rechnung beinhaltete ebenfalls eine Anzahlung. Den vorgelegten Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Anzahlung sowie die Zahlung der Restsumme für die Klimaanlage innerhalb der Förderzeitraums erfolgten, während dieses im Falle der Maßnahme „S... und SE...“ bekannt war. Im Rahmen der Neubescheidung wird darauf einzugehen sein, dass die laut Angaben der Beklagten von der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III und FAQ abweichende Behördenpraxis bislang nicht ausreichend und zur Überzeugung des Gerichts dargelegt ist. Ziff. 3.1 Sätze 2 bis 4 Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III lauten wie folgt: „ „2 Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 3 Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4 Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung).“ Ziffer 2.4 Sätze 3 und 4 FAQ lauten wie folgt: „Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung).“ Damit stellen sowohl die Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III als auch die maßgeblichen FAQ ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der vertraglichen Leistung innerhalb des Förderzeitraums ab, während z.B. der Zeitpunkt der Zahlung ausdrücklich als Maßstab ausgeschlossen wurde.“ Ausweislich der Rechnung der Fa. R.vom 05.06.2021 wären die o.g. Vorgaben der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III erfüllt, da unter Nr. 2 der Zahlungsbedingungen für den Restbetrag (Anm.: nach Abzug der ersten Netto-Teilzahlung von 1.500 EUR) als verbindliches Zahlungsziel der 30.06.2021 ausgewiesen ist; dieses Zahlungsziel liegt innerhalb des Förderzeitraums. Soweit die Restzahlung nach den Angaben der Klägerin tatsächlich erst am 07.02.2022 erfolgt ist, wäre dies nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie unbeachtlich. Auch die Einlassung der Beklagten zur Maßnahme „automatische Schiebetür“, eine reine Beauftragung reiche nicht aus, lässt sich dem Wortlaut der Förderrichtlinie nicht ausdrücklich entnehmen. Lediglich bei baulichen Maßnahmen finden sich entsprechende Ausführungen in den FAQ Ziff. 2.4 Nr. 14 („eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich“), nicht jedoch bei Hygiene- und Digitalisierungsmaßnahmen. Die Schiebetür wurde jedoch als Hygienemaßnahme behandelt. Soweit die Beklagte darauf verweist, es sei dem Wortlaut der Richtlinie und den FAQ nicht zu entnehmen, dass ein Zahlungsnachweis im Rahmen von Abschlagszahlungen, Angeboten und Vorkassenrechnungen ausgeschlossen sei, ist dies zwar zutreffend, ändert allerdings nichts daran, dass es nach der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III trotzdem nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommen soll. Selbst wenn dieser außerhalb der Förderzeitraums liegen sollte, wäre dies danach kein Ausschlussgrund. Auch ihre weiteren Erwägungen [es komme für die Förderfähigkeit auf den Zeitpunkt der Zahlung als auch der Lieferung im Förderzeitraum an, Vorkassenrechnungen würden nur unter der zusätzlichen Voraussetzung akzeptiert, dass Lieferung und Leistung der Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden können, und Abschlagszahlungen würden bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent anerkannt (vgl. auch Schriftsatz vom 04.10.2022) ] weichen vom Wortlaut der Förderrichtlinie ab. Diese abweichende Behördenpraxis vermochte die Beklagte bislang nicht ausreichend nachvollziehbar darzulegen. Eine solche abweichende Behördenpraxis ergibt sich insbesondere weder aus dem – dem Gericht aus anderen Verfahren gerichtsbekannten – Auszug aus dem „Wiki“ der Beklagten „Abschlagszahlung vs. Vorkasse“ noch aus den vorgelegten Bescheiden. Dieser Auszug aus dem Wiki lautet wie folgt: „Abschlagsrechnungen (Anzahlungen) werden entsprechend dem Fälligkeitsdatum der Teil-/Abschlagsrechnung bis max. 50% des Gesamtpreises anerkannt. Das heißt: Als „Abschlagszahlung“ gilt eine Zahlung nur dann, wenn sie maximal 50% des Gesamtpreises beträgt. Sie werden zum Fälligkeitszeitpunkt in der gezahlten Höhe anerkannt. Die Schlussrechnung (Restzahlung) wird anerkannt, wenn ihre Fälligkeit auch innerhalb des Förderzeitraums liegt. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Kostenschätzung für noch in der Zukunft liegende Fördermonate handelt. Im Falle von angesetzten An- und Restzahlungen kann die tatsächliche Lieferung außerhalb des Förderzeitraums liegen, muss jedoch spätestens zur Schlussabrechnung erfolgt sein, Sowohl die Lieferung wie auch die Zahlungen sind im Rahmen der Schlussabrechnung nachzuweisen. Vorkasse (Vorauszahlung von mehr als 50% des Gesamtbetrags) wird ausschließlich dann anerkannt, wenn die Vorkassenzahlung im Förderzeitraum erfolgt und die Lieferung nachgewiesen ist. Als „Vorkasse“ gilt eine (Voraus-) Zahlung immer dann. wenn sie mehr als 50% der Gesamtsumme beträgt. Hintergrund für diese strengere Anforderung (Nachweis Lieferung von vornherein nötig), dass in der Praxis häufig solche Verträge gar nicht erfüllt und am Ende rückabgewickelt werden oder dass trotz Zahlung keine Lieferung erfolgt. Dennoch müssen wir bei bezahlten Vorkassenrechnungen akzeptieren, dass die Lieferung außerhalb des Förderzeitraums erfolgt. Entscheidend ist nur, dass sie bis zur Schlussabrechnung erfolgt und somit nachweisbar ist. Es wären sonst seriöse Unternehmen benachteiligt, die ggf. aufgrund ihrer Bonität auf Vorkasse angewiesen sind, aber bei denen sich Lieferzeiten verschieben (Bsp.: Lieferung nicht am 30.06. sondern am 01.07.“ Zum einen ist dieses Wiki rechtlich wenig belastbar sind, weil nicht erkennbar ist, zu welchem Zeitpunkt diese Handlungsrichtlinie gegolten haben soll. Zum anderen wäre auch nach diesem Wiki die streitige, noch ausstehende Restzahlung für die Maßnahme „SE... und S...“ (nach der erfolgten Zahlung der Abschlagsrechnung) förderfähig, da ihre Fälligkeit ausweislich der Rechnung innerhalb des Förderzeitraumes liegt. Die tatsächliche Lieferung als auch die Restzahlung kann nach dem Wiki auch außerhalb des Förderzeitraums erfolgen. Da sogar beides erst im Rahmen der Schlussabrechnung nachgewiesen werden muss, erschließt sich ein Förderausschluss bereits im Rahmen der Förderentscheidung, die weit vor der Schlussabrechnung liegt, nicht. Auch die beiden von der Beklagten vorgelegten, anonymisierten Bescheide legen keine von dem Wortlaut der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III und den FAQ abweichende, einheitliche Behördenpraxis dar. So ist dem Bescheid der Beklagten vom 23.05.2022 lediglich zu entnehmen, dass „maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit der Zeitpunkt“ sei, „zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wurde (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung)“ … und es entsprechend der Fälligkeit der Kosten für die „Ausbesserung der Bemalung und die Lackierung der Rückseiten eines Mandelwagens“ eine Zuordnung zum Monat April erfolgen hätte müssen. Diese Begründung trägt die streitgegenständliche Ablehnung nicht; vielmehr wäre auch danach die streitige Maßnahme S... und SE... förderfähig, da auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt ist. Zwar ist im Gegensatz dazu im Bescheid vom 06.04.2022 wiederum auf eine erfolgte Zahlung und Leistung und nicht auf die vertragliche Fälligkeit abgestellt; die Entscheidung betrifft allerdings eine – das vorliegenden Verfahren nicht betreffende – Vorkasserechnung: „An- und Abschlagszahlungen können nur dann anerkannt werden, wenn Sie maximal 50% des Gesamtrechnungsbetrages betragen. Vorliegend wurden beinahe die gesamten Kosten der geltend gemachten Terrassenerweiterung als Anzahlungen angesetzt. Zahlungen und erbrachte Leistungen wurden hingegen nicht belegt. Im Rahmen der Anhörung wurde dann belegt, dass ausschließlich die Endrechnung am 24.01.2022 bezahlt wurde. Die geltend gemachten Kosten in den Monaten November 2020, April und Mai 2021 können daher nicht erstattet werden und wurden herausgenommen. Für die geltend gemachten Digitalisierungskosten wurden ebenfalls weder die Zahlung noch eine Leistung nachgewiesen, so dass diese Kosten nicht erstattet werden können und herausgenommen wurden.“ In der Gesamtschau des streitgegenständlichen Bescheides, der vorgetragenen Erwägungen und der vorgelegten Entscheidungen vom 23.05.2022 und 06.04.2022 ergibt sich deshalb keine widerspruchsfreie und in sich stimmige Ermessensentscheidung. Die fehlende, nachvollziehbare Darlegung der Entscheidungskriterien hinsichtlich der Anerkennung von ausstehenden Restzahlungen betrifft grundsätzlich auch die streitigen Restkosten für die Schiebetüranlage. Darüber hinaus bedürfen die besonderen Umstände dieses Einzelfalles einer weiteren Würdigung im Rahmen der Neuverbescheidung. So ist – auch wenn die Überschrift „Rechnung“ fehlt – auf der letzten Seite der „Auftragsbestätigung“ vom 24.06.2021 eine Fälligkeit vorgesehen („Zahlungskondition: 14 Tagen netto ohne Abzug“) und auf der ersten Seite ein Liefertermin innerhalb des Förderzeitraums („Liefertermin KW 25“, Anm: 21.06. – 27.06.2021) benannt. Dabei wäre klärungsbedürftig, inwieweit das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht mehr innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumgang reduziert kann, wie die Förderrichtlinie Überbrückungshilfe III in Ziffer 3.1 Satz 2 und die FAQ Ziffer 2.4 Satz 1 vorsehen. Dass ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen die Lieferung als auch die Restzahlung (vor einer Schlussrechnung) im Februar 2022 erfolgt sind, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Diese besonderen Umstände wurden von der Beklagten übersehen und in keiner Weise gewürdigt, so dass insoweit ein Ermessensdefizit vorliegt und auch diese Maßnahme neu zu verbescheiden ist. Dabei kann berücksichtigt werden, wie glaubhaft entsprechende Angaben angesichts der Zeitknappheit sein können; denn wenn die Rechnung vom 24.06.2021 datiert, ist ein Liefertermin im angegebenen Zeitrahmen vom 21.06. – 27.06.2021 nur schwer vorstellbar. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO und folgt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO, da lediglich die Klägerin den nach der Kostenentscheidung von der Beklagten zu tragenden Anteil der Gerichtskosten aus dem angesetzten Streitwert vollstrecken kann.