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Urteil

B 8 K 20.1447

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es gibt keine nationale Regelung, wonach für die Gewährung von Betriebsprämien iSd Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der Nachweis einer Nutzungsberechtigung zu erbringen ist. (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es gibt keine nationale Regelung, wonach für die Gewährung von Betriebsprämien iSd Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der Nachweis einer Nutzungsberechtigung zu erbringen ist. (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 19.11.2010, 8.11.2010, 1.12.2011 und vom 19.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2020 werden aufgehoben, soweit darin für das Förderjahr 2010 Flächenabweichungen hinsichtlich der Feldstücke 25, 26, 28 und 29 und für das Förderjahr 2011 Flächenabweichungen hinsichtlich der Feldstücke 25 bis 29 angenommen wurden. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger durch Erlass neuer Bescheide die Betriebsprämie durch Aktivierung von Zahlungsansprüchen und die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für das Förderjahr 2010 ohne Kürzungen und Sanktionen wegen Doppelbeantragungen betreffend der Felstücke 25, 26, 28 und 29, sowie für das Förderjahr 2011 ohne Kürzungen und Sanktionen betreffend der Feldstücke 25 bis 29 entsprechend den gestellten Mehrfachanträgen zu gewähren. 3. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, die sich aus den unter 2 genannten Bescheiden ergebenden Beträge für die Betriebsprämie in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit, sowie die sich aus den unter 2 genannten Bescheiden ergebenden Beträge für die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit höchstens jedoch 6 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 6. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten … vom 19.11.2010, 8.11.2010, 01.12.2011 und vom 19.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin aufgrund von Doppelbeantragungen Ablehnungen, Kürzungen und Sanktionen der begehrten Förderungen hinsichtlich der Feldstücke aus der Erbengemeinschaft R.enthalten sind, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Agrarförderung ohne Kürzungen und Sanktionen hinsichtlich der nun noch strittigen Feldstücke aus der Erbengemeinschaft R.im Rahmen der Ausgleichszulage und der Direktzahlungsprämie für die Jahre 2010 und 2011. Die Zahlungsansprüche sind ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 1. a. Grundlage für die Gewährung der Betriebsprämie für die Förderjahre 2010 und 2011 ist Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Im Folgenden: VO (EG) 73/2009). Danach erfolgt eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung. Diese wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Nach Artikel 34 Abs. 2 lit. a der genannten Verordnung ist eine beihilfefähige Hektarfläche in diesem Sinne jede Iandwirtschaftliche Fläche, die für eine Iandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine Iandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Diese landwirtschaftliche Fläche muss dem Betriebsinhaber nach Art. 35 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 auch zur Verfügung stehen. Dies setzt voraus, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich der Flächen bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit über eine hinreichende Selbstständigkeit verfügt. Darüber hinaus dürfen die streitigen Flächen in dieser Zeit nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden bzw. dessen Betrieb zugeordnet werden können. Eine dieser tatsächlichen Verfügungsgewalt zugrundeliegende rechtliche Nutzungsbefugnis gegenüber dem Eigentümer der Flächen aus einem wirksamen Pachtvertrag oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht erforderlich, erst recht nicht die Vorlage eines gültigen Rechtstitels, der ein entsprechendes Nutzungsrecht nachweist (EuGH, U.v. 14.10.2010 – C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim Rn. 59 – 65; EuGH, U.v. 24.06.2010 – C 375/08, Pontini u.a., Rn. 57 ff. Rn. 66; BVerwG, U.v. 05.12.2019 – 3 C 22/17, Rn. 13 ff. – juris). Auch wenn eine nationale Bestimmung zulässig sein könnte, auf deren Grundlage der Nachweis einer Nutzungsberechtigung verlangt wird, ist eine solche nationale Regelung jedoch nicht gegeben (BVerwG U.v. 05.12.2019 – 3 C 22/17, Rn. 20 ff. – juris). Eine intensive Prüfung des Nutzungsrechtes oder eines Rechtes zum Besitz ist grundsätzlich auch nicht geboten. Soweit die tatsächliche Nutzung unstreitig ist, impliziert dies zunächst ohnehin das entsprechende Nutzungsrecht. In diesem Fall besteht für den Beklagten grundsätzlich kein Anlass, die Nutzungsberechtigung in Frage zu stellen. Seinen Angaben zufolge handelt der Beklagte im Regelfall auch in diesem Sinne. Die Behörde muss nicht in jedem Fall das Bestehen eines Nutzungsrechtes prüfen. Dies ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der der Förderung zugrundeliegenden Normen und würde zudem dem Charakter des Massenverfahrens zuwiderlaufen. So könnten komplexe zivilrechtliche Konflikte das Bewilligungsverfahren überfrachten. Es würde dem intendiert vereinfachten Antragsverfahren widersprechen, wenn gegebenenfalls zunächst Tatsachenermittlungen beispielsweise hinsichtlich etwaiger Vertragsschlüsse und Interessenlagen erforderlich würden. Gegebenenfalls müssten hierzu sogar Dritte in das eigentlich auf schnelle Entscheidung ausgelegte Förderverfahren einbezogen werden, um die zivilrechtlichen Voraussetzungen zu klären. Dies würde unangemessen viel Zeit und personelle Kapazität in Anspruch nehmen. Zudem wäre es sachfremd, wenn zivilrechtliche Konflikte im Bewilligungsverfahren, in dem andere Verwaltungs- und Prozessgrundsätze als im Zivilrecht gelten, geklärt werden müssten. Etwas Anderes gilt dann, wenn offensichtlich ist, dass kein Nutzungsrecht besteht. Denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, sehenden Auges öffentliche Gelder für Nutzungen zu bewilligen, die offensichtlich gegen die bestehende Rechtsordnung verstoßen. Dies würde den Haushaltsgrundsätzen und dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip widersprechen. Insofern ist ein offenkundig fehlendes Nutzungsrecht förderschädlich. Diese Erwägungen zugrunde gelegt, ist das Gericht in Würdigung aller Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die (noch) streitgegenständlichen Flächen im streitgegenständlichen Zeitraum selbstständig bewirtschaftet hat. Dass dem Kläger allerdings das Nutzungsrecht fehlt, ist nach Überzeugung des Gerichts anders als in den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag (andere Erbengemeinschaft mit anderer Aufteilung der Miterbenanteile und Vorliegen eines Pachtvertrages) keinesfalls offensichtlich. Dem Gesichtspunkt der Einkommensunterstützung zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung (vgl. Erwägungsgründe 11 und 23 der VO (EG) 73/2009), kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Nachdem es sich um eine existenzsichernde Unterstützung handelt, bedarf es ausreichend belastbarer Gründe, diese Einkommensunterstützung vorzuenthalten. Inwieweit in diesem Zusammenhang die Zusammenlegung der Betriebe G.und der Erbengemeinschaft R.noch eine Rolle spielen könnte, kann dahingestellt bleiben. Nach Überzeugung der Kammer lagen keine ausreichend belastbaren Gründe für das Vorenthalten von Einkommensbestandteilen vor, insbesondere, weil das Nutzungsrecht des Klägers nicht offensichtlich fehlt. Zwar lag nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten eine „Doppelbeantragung“ hinsichtlich der streitgegenständlichen Flurstücke vor, was grundsätzlich sowohl Zweifel an der tatsächlichen Bewirtschaftung als auch an der Nutzungsberechtigung des Antragstellers aufkommen lässt. Die Zweifel an der tatsächlichen Bewirtschaftung durch den Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht bestätigt. Der Kläger hat sowohl in den Mehrfachanträgen als auch in der mündlichen Verhandlung versichert, die Flächen der Erbengemeinschaft R., insbesondere die Feldstücke 25-29 in den Jahren 2010 und 2011 selbst bewirtschaftet zu haben. Herr …, der für die streitgegenständlichen Flächen ebenfalls eine Förderung beantragt hatte, hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, diese streitgegenständlichen Flächen nicht bewirtschaftet zu haben, sondern diese im Antrag lediglich mit einer entsprechenden Kennzeichnung – „N“ für Nichtauszahlung – im Antrag angegeben zu haben. Dabei ist festzuhalten, dass die von Herrn … in der mündlichen Verhandlung genannten Feldstücknummern 52-55 in seinem Antrag den Feldstücknummern 25-29 im Antrag des Klägers entsprechen. Insofern gibt es keinen Anhaltspunkt (mehr), die tatsächliche, selbstständige Bewirtschaftung durch den Kläger anzuzweifeln. Ebenso wenig ergeben sich hieraus (noch) Anhaltspunkte, dass die streitgegenständlichen Flächen einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden könnten. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung (S. 7 der Niederschrift) erklärt, „dass die Bewirtschaftung der Flächen aus der Erbengemeinschaft R.hinsichtlich aller streitigen Jahrgänge für inzwischen unstreitig angesehen werde.“ Damit hegt er selbst keine Zweifel (mehr) an der alleinigen Bewirtschaftung durch den Kläger. Die Nutzung durch den Kläger ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Kläger hat zum Nachweis des Nutzungsrechtes für die streitgegenständlichen Flächen einen Pachtvertrag vorgelegt. Dieser ist auch zu berücksichtigen, da er zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dem Beklagten bekannt gewesen ist. Bereits im Verwaltungsverfahren ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 17.07.2020 sehr ausführlich auf diesen Pachtvertrag eingegangen. Auch ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid („Da, wie bereits ausgeführt, dem AELF … der nunmehr zu Vorlage gebrachte Pachtvertrag nicht bekannt, konnte dieser entgegen Ihren Ausführungen auch nicht als ausreichende Bewirtschaftungsgrundlage angesehen werden.“) war dem Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung der Pachtvertrag bekannt. Dieser ist nicht offensichtlich unwirksam. Der Pachtvertrag wurde zwischen dem Kläger als Pächter und seiner Mutter als Miterbin der Erbengemeinschaft R.mit einem Erbanteil zu 2/3 als Verpächterin geschlossen. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbengemeinschaft als Mehrheitsverwaltung kann grundsätzlich auch der Abschluss eines Pachtvertrages zulässig sein. In der Erbengemeinschaft gilt ein dreifach abgestuftes Verwaltungsmodell: Im Grundsatz gilt die Gemeinschaftsverwaltung, die im Innenverhältnis einen einstimmigen Beschluss und im Außenverhältnis ein einvernehmliches, nicht aber unbedingt gleichzeitiges Auftreten erfordert. Jeder Miterbe ist gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich und mit denen keine wesentlichen Nachlassänderungen verbunden sind. Diese Maßnahmen unterliegen gem. § 2038 Abs. 2 S. 1, § 745 Abs. 2 und Abs. 3 BGB der Mehrheitsverwaltung. Die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen kann jeder Erbe gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB allein treffen (Notverwaltung). Verwaltung im Sinne der Norm meint jegliche Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. Im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht differenziert das Gesetz bei der Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht zwischen Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis). Der herrschende Verwaltungsbegriff umfasst sowohl das Innenverhältnis als auch das Außenverhältnis betreffende Rechtshandlungen. § 2040 Abs. 1 BGB bestimmt, dass Verfügungen über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich erfolgen können. Nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 2038 BGB – trotz des recht klaren Wortlauts und der systematischen Stellung im Gesetz – vorrangig zu § 2040 Abs. 1 BGB. Daraus folgt: Soweit eine Verfügung zugleich eine Maßnahme der Notverwaltung oder eine erforderliche Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung darstellt, können Verfügungen auch ohne Mitwirkung aller Erben wirksam sein (vgl. Frieser/Potthast: Verwaltung, Verwertung und Fruchtziehung in der Erbengemeinschaft, ErbR 2020, 2 m.w.N.). Was „Ordnungsmäßigkeit” im Rahmen der Gemeinschaftsverwaltung bedeutet, folgt aus § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V. m. § 745 BGB. Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Welche Maßnahmen im Einzelfall als solche der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen sind, ist vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden. Weder das Gesamthandvermögen, noch die den Miterben zustehende Nutzung dürfen gefährdet oder beeinträchtigt werden. Diese für die Verwaltungsart wichtige Abgrenzung hängt sehr von der Zusammensetzung des einzelnen Nachlasses im konkreten Fall ab. Abzuwägen ist zwischen den Anforderungen einer vernünftigen Praktikabilität, die eine nicht zu enge Auslegung nahelegen, und dem Grundprinzip von § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach jede Mehrheitsentscheidung eine Einschränkung des grundsätzlich maßgebenden übereinstimmenden Willens aller Miterben darstellt (vgl. OLG Hamm, U.v. 19.10.2010 – 10 U 79/10, ZEV 2011, 539). In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang auch die Kündigung oder der Abschluss von Pacht- oder Mietverträgen als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anerkannt (BGH, U.v. 28.04.2006 – LwZR 10/05 – BeckRS 2006, 6394; BGH, U.v. 29.03.1971 – II ZR 255/68, NJW 1971, 1265). Grenze ist, dass keine wesentliche Veränderung des Nachlasses erfolgen darf. Dabei ist aber selbst eine weitgehende Umgestaltung etwa die Verpachtung von Grundbesitz zur Auskiesung (AG Kerpen, U.v. 21.11.2017 – 102 C 104/17, ErbR 2018, 411), oder die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände (BGH, U.v. 28.09.2005 – IV ZR 82/04, NJW 2006,439) in der Rechtsprechung als zulässig erachtet worden. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen ist der vom Kläger vorgelegte Pachtvertrag nicht offensichtlich unwirksam. Die Beurteilung, ob der Pachtvertrag tatsächlich eine erforderliche Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung darstellt, muss vielmehr den dafür originär zuständigen Zivilgerichten vorbehalten bleiben. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Neuverbescheidung hinsichtlich der Betriebsprämie für die Jahre 2010 und 2011. b. Entsprechendes gilt für die Ausgleichszulage. Grundlage für die Ausgleichszulage ist die Richtlinie vom 06.09.2010 Az.: A 6-7275-2755 des Bayerischem Staatsministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten für die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (im Folgenden AGZ-Richtlinie). Die AGZ-Richtlinie findet unionsrechtlich insbesondere ihre Grundlage in der für das Förderjahr geltenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Nach Ziff. 4.1 der AGZ-Richtlinie ist Zuwendungsvoraussetzung unter anderem, dass der Antragsteller im jeweils maßgeblichen Zeitraum mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche in den benachteiligten Gebieten selbst bewirtschaftet. Eine Selbstbewirtschaftung des Betriebs ist anzunehmen, wenn die Flächen tatsächlich bewirtschaftet wurden, und der Betriebsinhaber das unternehmerische Risiko der Flächenbewirtschaftung trägt. Das Vorliegen eines Nutzungsrechtes oder eines Rechtes zum Besitz ist auch hier grundsätzlich nicht Anspruchsvoraussetzung. Die obenstehenden Erwägungen zur Betriebsprämie können insbesondere auch deshalb übertragen werden, weil die Ausgleichszulage ihre Grundlage in den für die Betriebsprämie relevanten europäischen Rechtsakten, namentlich der VO (EG) Nr. 73/2009 hat. Die tatsächlich erfolgte Nutzung durch den Kläger in den Jahren 2010 bis 2011, die nicht offensichtlich gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (s.o.), ist damit auch im Rahmen der Ausgleichszulage förderfähig und der Kläger hat auch insofern einen Anspruch auf Neuverbescheidung. 2. Der Kläger hat erst ab Rechtshängigkeit einen Anspruch auf Verzinsung seines Anspruches auf Ausgleichszulage und Betriebsprämie in dem im Tenor bestimmten Umfang. a. Aus § 14 Abs. 1 Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz – MOG) i.V.m. § 238 Abgabenordnung (AO) hat der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung der Betriebsprämien in Höhe von 0,5 Prozent je vollem Monat seit Rechtshängigkeit, sprich Klageerhebung (§ 90 VwGO). Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG sind Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der AO zu verzinsen. Zu solchen Vergünstigungen nach § 6 MOG zählen auch Direktzahlungen in Form von Betriebsprämien (vgl. BT Drs. 15/2553 Seite 29, BVerwG U.v. 09.07.2020 – 3 C 11/19, BeckRS 2020, 24274; BayVGH, B.v. 17.07.2008 – 19 ZB 08.1232 – BeckRS 2010,53805). Die Höhe des Zinsanspruches von einhalb Prozent für jeden vollen Monat ergibt sich aus § 238 Abs. 1 AO. Da die Verzinsung nach dem MOG nicht für die Ausgleichszulage gilt (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.06.2007 – Au 3 K 06.236 – BeckRS 2007,34952; VG Regensburg Gerichtsbescheid v. 11.4.2018 – 5 K 18.525, BeckRS 2018, 14197), ergibt sich hierfür grundsätzlich ein Zinsanspruch aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit, also Klageerhebung (§ 90 VwGO), in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 291 Satz 2 BGB i.V. m. § 288 Abs. 1 BGB. Das Gericht kann jedoch nicht über das Klagebegehren des Klägers von 6% hinausgehen, § 88 VwGO. b. Vor Rechtshängigkeit hat der Kläger keinen Anspruch auf Verzinsung. Für die vom Kläger begehrte Verzinsung des Anspruches ab 31.12. des Jahres des jeweils vom Kläger gestellten Mehrfachantrages, gibt es keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus Treu und Glauben oder in analoger Anwendung anderer Anspruchsgrundlagen herleiten. Gleiches gilt auch für den geltend gemachten Zinsanspruch ab dem Datum des angegriffenen Widerspruchsbescheides. In Bezug auf die Betriebsprämie steht dem schon § 14 Abs. 2 Satz 2 MOG entgegen, der regelt, dass neben der dort einschlägigen Verzinsung ab Rechtshängigkeit (s.o.) keine weiteren Zinsen verlangt werden können. Für eine analoge Anwendung einer Norm bedürfte es einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage. Die planwidrige Regelungslücke kann im Hinblick auf die Betriebsprämie angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 MOG bereits ausgeschlossen werden. Auch hinsichtlich der Ausgleichszulage ergibt sich eine solche nicht. Zinsen haben in aller Regel keinen Entschädigungs-, Haftungs- oder Sanktionscharakter. Letztlich ist dies jedoch genau das, was der Kläger mit seinem Zinsanspruch erreichen will: Er möchte für die aus seiner Sicht überlange Verfahrensdauer im Rahmen von Zinsen entschädigt werden. Dies ist dem Zinsrecht jedoch eher fremd. Gegen eine überlange Verfahrensdauer hätte der Kläger sich zudem anderweitig, etwa mit einer Untätigkeitsklage zur Wehr setzen und dann auch eine entsprechende Verzinsung ab Rechtshängigkeit erreichen können. Daher ist eine planwidrige Reglungslücke nicht erkennbar. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung vor Rechtshängigkeit. Aus den selben Erwägungen scheidet eine Verzinsung auf Grundlage von Treu und Glauben aus. Nachdem der Kläger eine Verzinsung wegen der aus seiner Sicht überlangen Verfahrensdauer auch durch eine Untätigkeitsklage hätte erreichen können, gibt es kein Erfordernis, diese aus Treu und Glauben herzuleiten. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger unterliegt mit einem Teil seines beantragten Zinsbegehrens zu einem im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand geringen Teil. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.