Gerichtsbescheid
B 10 K 21.803
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid vom 07.06.2021, Az.: ..., wird in den Nrn. 3, 5 und 6 Satz 2 (Gebührenfestsetzung) aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten hierzu vorher gehört wurden und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Nrn. 3, 5 und 6 Satz 2 des Bescheids vom 07.06.2021 begründet, weshalb die Klage insoweit erfolgreich ist. Im Übrigen ist sie unbegründet und bleibt erfolglos. 1. Die Klage ist zulässig. a. Bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den gesamten Bescheid vom 07.06.2021 erhoben hat. Das Gericht muss das Klagebegehren – das wirkliche Rechtsschutzziel – von Amts wegen ermitteln. Das Klagebegehren ergibt sich aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus beigefügten Bescheiden. An die Fassung vom Kläger gestellter Anträge ist das Gericht nicht gebunden; sie können das Klagebegehren nicht nur schief, sondern insbesondere auch unvollständig erfassen oder zu weit gefasst sein. Die Anträge sind daher gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen, ggf. unter Rückgriff auf die Interessenlage (Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8 m.w.N.). Aus dem klägerischen Vorbringen geht insbesondere hervor, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit fortsetzen möchte und mit dem ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 07.06.2021 nicht einverstanden ist. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Klägerin die Aufhebung des gesamten Bescheids vom 07.06.2021 begehrt. Die Anfechtungsklage ist auch hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nr. 6 des Bescheids vom 07.06.2021 statthaft. Denn auch die Kostenentscheidung erfüllt die Merkmale eines Verwaltungsaktes gemäß Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), insbesondere die Regelungswirkung. Eine „Regelung” ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, 60. Ed. 1.4.2023, § 35 Rn. 141). Behördliche Vorbereitungs- und Teilakte haben grundsätzlich keine Regelungsqualität. Bloße Vorbereitungshandlungen einer Behörde sind keine Verwaltungsakte. Regelungswirkung fehlt deshalb insbesondere Ankündigungen und Androhungen. Kein Verwaltungsakt ist daher die Ankündigung, einen Verwaltungsakt erlassen zu wollen (von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, 60. Ed. 1.4.2023, § 35 Rn. 171 f.). Die Argumentation der Beklagten, Nr. 6 des Bescheids vom 07.06.2021 entfalte bezüglich der Höhe der Gebühren keine Wirkung, sondern erst der künftig ergehende und selbständig angreifbare Festsetzungsbescheid und dass die Erläuterungen zur Kostenhöhe dazu dienen würden, den Zahlungspflichtigen bereits im Grundlagenbescheid über das Zustandekommen der Kostenhöhe zu informieren, vermag nicht zu überzeugen. Denn in Nr. 6 Satz 1 wird ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Laut Nr. 6 Satz 2 wird für diesen Bescheid „eine Gebühr in Höhe von € festgesetzt“. Zwar wurde der Betrag nicht beziffert, aus der Verwendung des Wortes „festgesetzt“ wird jedoch deutlich, dass eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt werden sollte. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die Auslagen nach Nr. 6 Satz 3 5,26 € betragen. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass laut Nr. 6 Satz 4 noch ein separater Kostenbescheid ergehen soll, dies ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der gewählten Formulierungen bereits durch den Bescheid vom 07.06.2021 eine verbindliche Rechtsfolge bezüglich der Kosten gesetzt wird und die Klägerin nicht – wie von der Beklagten vorgetragen – lediglich über das Zustandekommen der Kostenhöhe informiert wird. Dies ergibt sich nicht nur aus Nr. 6 des Bescheids vom 07.06.2021 selbst, sondern auch aus der dazugehörigen Begründung. Darin heißt es, dass die „Zahlungsaufforderung“ durch das städtische Kämmereiamt in einem gesonderten Bescheid ergeht. Dass die Kosten auch erst im Rahmen des noch zu erlassenden Bescheids verbindlich festgesetzt werden, heißt es gerade nicht. Vielmehr spricht insbesondere die Formulierung „Bei der Bemessung der Gebühr wurde der für diesen Bescheid notwendige Verwaltungsaufwand aller beteiligten Dienststellen in Ansatz gebracht“ für eine rechtsverbindliche Festsetzung der Gebühren bereits im Rahmen des Bescheids vom 07.06.2021. Dies gesteht auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz indirekt ein, wenn sie ausführt, dass es grammatikalisch richtigerweise „wird“ statt „wurde“ heißen müsse. Eine bloße Vorbereitungshandlung oder auch Ankündigung kann aufgrund der von der Beklagten gewählten Formulierungen nicht angenommen werden. Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen sei lediglich rein hilfsweise darauf hingewiesen, dass nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch Maßnahmen, die nach ihrem äußeren Eindruck den Anschein eines Verwaltungsakts erwecken, grundsätzlich mit den für Verwaltungsakte vorgesehenen Rechtsbehelfen angreifbar sind. Soweit solche Akte die Merkmale des Art. 35 BayVwVfG materiell nicht erfüllen („formelle Verwaltungsakte“) sind sie unabhängig von ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit regelmäßig aufzuheben (von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, 60. Ed. 1.4.2023, § 35 Rn. 38 f.). b. Die als Anfechtungsklage zu wertende Klage wurde fristgerecht und ordnungsgemäß erhoben. Da vorliegend nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art.12 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im VwZVG bestimmten Form (Art. 2 Abs. 1 VwZVG). Der Bescheid vom 07.06.2021 samt Rechtsbehelfsbelehrungwurden der Klägerin laut der in der Behördenakte enthaltenen Zustellungsurkunde gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO am 09.06.2021 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt, da die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO). Demnach begann die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 10.06.2021 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 09.07.2021. Die Klagefrist wird durch Erhebung der Klage (Begründung der Rechtshängigkeit) gewahrt (Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 8). § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt im Interesse der Rechtssicherheit als formelle Mindestvoraussetzung für eine wirksame Erhebung der Klage deren Schriftform. Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 55a VwGO und § 82 VwGO zu sehen, wobei sich § 82 VwGO auf die inhaltlichen Mindest- und Sollanforderungen bezieht, die – da sie anders als das Schriftformerfordernis des § 81 VwGO kein Wirksamkeitserfordernis darstellen – grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Klagefrist des § 74 VwGO nachgeholt werden können. Die Rechtsprechung hat im Interesse der verfassungsrechtlich verbürgten Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und im Hinblick auf neuere technische Kommunikationsformen weitgehende Ausnahmen zugelassen und das an sich strenge Formerfordernis gelockert. Es ist sachgerecht, den Zugang zu den Verwaltungsgerichten nicht unnötig zu erschweren, solange die Rechtsprechung die Formvorschriften, die nicht Selbstzweck sein dürfen, gleichmäßig und vorhersehbar handhabt (Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 43. EL August 2022, § 81 Rn. 2). Die Voraussetzungen einer unwirksamen Klageerhebung sind im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sorgfältig zu prüfen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 43. EL August 2022, § 81 Rn. 4b). Von einem rechtsunkundigen Kläger, der seinen Verwaltungsrechtsstreit selbst führt, kann namentlich nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht, insbesondere zwischen Widerspruch und Klage zu unterscheiden vermag, und die prozessuale Bedeutung und Tragweite von Willensbekundungen erkennt. Für die ordnungsgemäße schriftliche Erhebung einer Anfechtungsklage durch einen nicht rechtskundigen und auch nicht durch einen Juristen vertretenen Bürger genügt vielmehr, dass aus seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz im Wege der Auslegung hinreichend der Wille zu entnehmen ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen bezeichneten angegriffenen Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen (BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 70/88 – juris Rn. 23). Entspricht die Klageschrift nicht (vollständig) den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, so ist die Klage gleichwohl nach § 81 Abs. 1 VwGO wirksam erhoben, wenn sie die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt und damit gemäß § 90 VwGO rechtshängig wird. Da der Kläger unaufgefordert oder auf richterlichen Hinweis Ergänzungen anbringen kann, ist § 82 Abs. 2 VwGO nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Klageschrift in Bezug auf Beteiligte und Gegenstand des Klagebegehrens von vornherein bestimmte Anforderungen erfüllen muss. Grundsätzlich kann die Ergänzung der Mängel bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – also regelmäßig auch nach Ablauf der Klagefrist – erfolgen. Etwas anderes gilt, wenn der zuständige Richter eine Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt. Sie verlegt den Zeitpunkt der Nachbesserungsmöglichkeit für den Mindestinhalt der Klageschrift (Abs. 1 Satz 1) nach vorne und macht eine erst nach Fristablauf vorgelegte Ergänzung unbeachtlich mit der Folge, dass die Klage unzulässig ist (Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 43. EL August 2022, § 82 Rn. 33 f.). Das Schreiben, das die Fristsetzung im Sinne des § 82 Abs. 2 S. 2 VwGO enthält, ist wegen seiner weitreichenden Folgen vom Richter zu unterschreiben; eine Unterzeichnung durch einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle im richterlichen Auftrag ist nicht möglich. Da an den Ablauf der Ausschlussfrist des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtliche Folgerungen geknüpft werden, muss die entsprechende richterliche Verfügung, um die Frist in Lauf zu setzen, nach § 56 Abs. 1 VwGO förmlich zugestellt werden (Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 82 Rn. 15). Die Klägerin hat bereits in ihrem ersten handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Schriftsatz, der beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 06.07.2021 einging, zum Ausdruck gebracht, dass sie „Widerspruch gegen den Vollzug der Gewerbeordnung einlegen“ möchte. In diesem Schriftsatz war überdies das Aktenzeichen des – zu diesem Zeitpunkt bei Gericht noch nicht bekannten – Bescheids vom 07.06.2021 angegeben. Dem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz, ist durchaus der Wille zu entnehmen, gerichtlichen Rechtsschutz gegen den bezeichneten Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Da auch die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Schriftform gegeben ist, ist davon auszugehen, dass die Klage bereits mit Eingang bei Gericht am 06.07.2021 wirksam erhoben wurde und demnach die Klagefrist gewahrt wurde. Daran ändert auch nichts, dass gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten muss. Denn wie bereits voranstehend ausgeführt, kann die Ergänzung der Mängel grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfolgen. Eine Frist mit ausschließender Wirkung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde der Klägerin vorliegend nicht gesetzt, da die gerichtlichen Schreiben vom 06.07.2021, 19.07.2021 und 03.08.2021 schon nicht von einem Richter unterschrieben wurden und auch lediglich das Schreiben vom 19.07.2021 förmlich zugestellt wurde. Unschädlich ist ferner, dass seitens der Klägerin nicht ausdrücklich ein Antrag gestellt wurde (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Denn die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, einen bestimmten Antrag zu stellen, erfordert nicht, dass dieser juristisch ausformuliert ist. Es muss sich nur aus dem Schriftsatz im Weg der Auslegung entnehmen lassen, in welchem Umfang der Kläger Rechtsschutz begehrt. Maßgeblich ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens. Fallen erkennbar verfolgtes Ziel und Antragsformulierung auseinander, gilt dies auch bei einem anwaltlich vertretenen Kläger. Notfalls ist auf Klarstellung hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO). Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen lässt sich der Klageantrag in der Regel daraus erschließen, dass die entsprechende Verwaltungsentscheidung beigefügt und erkennbar ist, dass der Kläger damit nicht einverstanden ist (Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 82 Rn. 10), was vorliegend – wie bereits ausgeführt – der Fall ist. Die nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Angaben wurden spätestens mit Schriftsatz vom 14.08.2023, dem der Bescheid vom 07.06.2021 beigefügt war, nachgeholt. Denn aus dem beigefügten Bescheid vom 07.06.2021 ergibt sich nicht nur die Beklagte, auch der Gegenstand des Klagebegehrens wird durch dessen Vorlage konkretisiert. 2. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 07.06.2021 ist in den Nrn. 3, 5 und 6 Satz 2 rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weshalb er insofern aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen erweist sich der Bescheid vom 07.06.2021 als rechtmäßig. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes anzuführen: a. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Ausübung des Gewerbes „Kosmetikstudio, Fußpflege, Groß- und Einzelhandel mit Schuhen, Lederwaren, Textilien, Mode und Geschenkartikeln“ als selbständige Gewerbetreibende auf Dauer untersagt (Nr. 1 des Bescheids vom 07.06.2021). aa. Die Voraussetzung für die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit liegen vor. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6/14 – juris Rn. 14 m.w.N.). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8). Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit kommt es nicht an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Kriterien. Auch der Gewerbetreibende ist unzuverlässig, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 – juris Rn. 4). Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (BVerwG, B.v. 16.6.1995 – 1 B 83/95 – juris). Es kommt nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Insbesondere bleibt auch eine nachträgliche Minderung von Verbindlichkeiten außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris Rn. 15). Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 01.05.1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6 /14 – juris Rn. 15). An voranstehenden Maßstäben gemessen war die Klägerin im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, nämlich dem Bescheid vom 07.06.2021, unzuverlässig i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Dies ergibt sich insbesondere aus den durch die Beklagte getroffenen Feststellungen. Hierzu sei angeführt, dass laut Schreiben der BGW vom 30.11.2020 (Beklagtenakte, Bl. 43 f.) die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 1998 bis 2007 nicht eigenständig gezahlt wurden, sondern durch Vollstreckung beigetrieben werden mussten. Für die Jahre 2008 bis 2019 wurden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1928,48 € nicht gezahlt (vgl. hierzu auch Schreiben der BGW vom 26.06.2020 – Beklagtenakte, Bl. 11). Für die einzelnen Beiträge erging laut BGW jährlich ein Vollstreckungsversuch über das Hauptzollamt. Rückmeldung über die erfolglose Vollstreckung für die Jahre 2008 bis 2017 erhielt die BGW am 13.12.2019, für das Jahr 2018 am 17.12.2019. Zuletzt teilte die BGW unter dem Datum 21.05.2021 (Beklagtenakte, Bl. 74) mit, dass sich die Beitragsrückstände auf 2.135,00 € belaufen und deshalb der von der Klägerin angebotenen Ratenzahlung i.H.v. monatlich 60,00 € nicht zugestimmt wurde. Hinzu kommt, dass auch die Anmeldung für die gesetzliche Unfallversicherung nicht fristgerecht innerhalb einer Woche gemäß § 192 SGB VII erfolgte. Die Klägerin musste vielmehr mehrfach zur Anmeldung aufgefordert werden. Weiterhin mussten seitens der Beklagten insgesamt 94,80 €, davon 30,00 € für eine Gewerbemeldung aus dem Jahr 2013 und Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 64,80 € im Jahr 2014, niedergeschlagen werden (Beklagtenakte, Bl. 29). Eine Schuldnerverzeichnisabfrage vom 22.02.2021 (Beklagtenakte, Bl. 51 ff.) hat ergeben, dass für den Zeitraum 01.03.2018 bis 14.10.2020 zehn Eintragungen hinsichtlich der Klägerin vorliegen, davon acht Eintragungen aufgrund von „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ und zwei Eintragungen aufgrund von „Nichtabgabe Vermögensauskunft“. Mit Schreiben vom 13.04.2021 teilte die Handwerkskammer für … mit, dass der Handwerkskammerbeitrag für die Jahre 2020 und 2021 noch offen sei und sich die Beitragsrückstände auf insgesamt 360,00 € belaufen würden. Am 26.06.2020 gab die Klägerin vor dem Amtsgericht … die eidesstattliche Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO ab. Das Finanzamt … teilte mit Schreiben vom 28.09.2020 (Beklagtenakte, Bl. 38) mit, dass weder die Klägerin noch das von ihr ausgeübte Gewerbe beim Finanzamt … erfasst ist/war. Ausgehend von diesen Feststellungen, kann hinsichtlich der Klägerin nicht prognostiziert werden, dass sie ihren Gewerbebetrieb zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Klägerin im April 2021 mit der BGW bezüglich einer monatlichen Ratenzahlung von 60,00 € in Verbindung gesetzt hat, die jedoch nachvollziehbarerweise seitens der BGW angelehnt wurde (vgl. Schreiben der BGW vom 21.05.2021 – Beklagtenakte, Bl. 74). Dies spricht zwar grundsätzlich für die Zahlungswilligkeit der Klägerin, ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept wurde aber bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – und im Übrigen auch im Gerichtsverfahren – nicht vorgelegt. In der am 26.03.2021 bei der Beklagten eingegangenen Stellungnahme der Klägerin, dass sie nun hinsichtlich ihrer Gesundheit grünes Licht habe, um sich wieder beruflich zu etablieren, und der Bitte, ihr eine Chance zu geben, dass sie mit neuen Ideen und Konzepten wieder beruflich Fuß fassen könne, kann ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept jedenfalls nicht gesehen werden. bb. Die Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist wiederum eine Frage des Einzelfalles (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris Rn. 8). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ersichtlich. Der Schutz der Allgemeinheit bzw. öffentlicher Kassen vor weiteren drohenden Vermögensschäden stellt insbesondere einen legitimen Zweck dar. Die Gewerbeuntersagung ist hierfür geeignet und erforderlich. Eine andere, ebenso effektive, aber mildere Maßnahme ist nicht ersichtlich, zumal sich insbesondere die Zahlungsrückstände bei der BGW bereits seit vielen Jahren kontinuierlich mehren, nach Kenntnis des Gerichts zehn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorliegen und ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept bislang nicht vorgelegt wurde. Folglich muss die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zurückstehen. b. Auch die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Ausübung aller Gewerbe und jegliche Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person im gesamten Bundesgebiet (Nr. 2 des Bescheids vom 07.06.2021) ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa. Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO liegen vor. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass insoweit Tatsachen vorliegen müssen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17). Die Klägerin hat vorliegend trotz Unzuverlässigkeit, die insbesondere auf ihren ungeordneten Vermögensverhältnissen basiert, weiter an ihrer gewerblichen Tätigkeit festgehalten und dadurch regelmäßig ihren Willen bekundet, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Da auch keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass die Klägerin in Zukunft ein anderes Gewerbe ausübt, ist die erweiterte Gewerbeuntersagung vorliegend zulässig. bb. Ermessensfehler sind nicht gegeben (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht verkennt diesbezüglich nicht, dass im Bescheid vom 07.06.2021 nicht ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Behörde ein Ermessen bezüglich der erweiterten Gewerbeuntersagung zusteht („kann“) und dass keine saubere Differenzierung zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Gewerbeuntersagung und der dazugehörigen Ermessensausübung erfolgt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ermessensfehler dennoch zu verneinen. Denn ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere – nicht ausgeübte – gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, U.v. 15.04.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 18). Die Ermessenserwägung, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll, lässt sich dem Bescheid vom 07.06.2021 noch entnehmen. Denn darin führt die Beklagte aus, dass die Wahrscheinlichkeit anderer Gewerbeausübung aus dem Umstand folge, dass die Klägerin trotz Unzuverlässigkeit an ihrer gewerblichen Tätigkeit festgehalten habe, wodurch sie regelmäßig ihren Willen bekundet habe, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Im Übrigen hat die Beklagte vorliegend zutreffend erkannt, dass die im Hinblick auf die Klägerin festgestellte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ein Umstand ist, der jeglicher Gewerbeausübung entgegensteht und deshalb bei Fortführung des Gewerbes trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit regelmäßig auch eine erweiterte Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sachgerecht ist (OVG NW, B.v. 23.11.2009 – 4 A 3724/06 – juris Rn. 21). Sie geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (BVerwG, B.v. 11.09.1992 – 1 B 131/92 – juris Rn. 5) und stellt für das Gericht nachvollziehbar fest, dass im konkreten Fall solche Umstände nicht ersichtlich waren. c. Die Pflicht der Klägerin, ihr Gewerbe spätestens mit Bestandskraft des Bescheids abzumelden (Nr. 3 des Bescheids vom 07.06.2021) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Pflicht zur Abmeldung des Gewerbes ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 GewO (VG Leipzig, B.v. 29.03.2023 – 5 L 76/23 – juris Rn. 46). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO ist die Aufgabe eines Betriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Betriebsaufgabe ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung des Gewerbetreibenden oder einer vollziehbaren behördlichen Gewerbeuntersagung (Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 14 Rn. 76). Die Behörde kann in streitigen Fällen die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid anordnen und diesen zwangsweise durchsetzen (VG Gelsenkirchen, U.v. 7.12.2015 – 7 K 3546/15 – juris Rn. 31). Bei der Bestimmung des angemessenen Zeitraums ist zu beachten, dass die Abmeldepflicht gemäß § 14 Abs. 1 GewO „gleichzeitig“ mit der Betriebsaufgabe entsteht, ein Handeln also unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – erfolgen muss (Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 14 Rn. 83). Eine Betriebsaufgabe wegen der vollständigen und endgültigen Beendigung des Gewerbes auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung der Klägerin ist vorliegend nicht ersichtlich. Laut E-Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 18.02.2021 übt die Klägerin das Gewerbe vielmehr weiterhin aus (Beklagtenakte, Bl. 50). Weiterhin kommt der bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung die Bedeutung einer endgültigen Betriebseinstellung zu (vgl. VG Würzburg, B.v. 17.09.2015 – W 6 X 15.731 – juris Rn. 15). Da die Betriebsaufgabe jedoch zunächst die Bestandskraft der Gewerbeuntersagungsverfügung voraussetzt und die Abmeldung nach Nr. 3 des Bescheids vom 07.06.2021 jedoch bereits spätestens mit Bestandskraft des Bescheides zu erfolgen hat, steht der Klägerin – auch wenn ein Handeln unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen muss – kein angemessener Zeitraum für die Gewerbeabmeldung zur Verfügung. d. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids vom 07.06.2021 bei Zuwiderhandlung gegen entweder Nr. 1 und/oder Nr. 2 ((erweiterte) Gewerbeuntersagung) nach Bestandskraft des Bescheids bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 f. VwZVG) als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 23 ff. VwZVG) vor. Anzuführen ist insbesondere, dass das Zwangsgeld für Zuwiderhandlungen nach Bestandskraft des Bescheids angedroht wurde und in diesem Zeitpunkt ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vorliegt. Das Zwangsgeld ist ein zulässiges Zwangsmittel zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts, mit dem eine Handlung oder Unterlassung gefordert wird, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 VwZVG. Die Zwangsgeldandrohung war auch hinreichend bestimmt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Bei mehreren gebotenen selbständigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, in denen Zwangsgeld durchgesetzt werden soll, ist grundsätzlich für jede Maßnahme ein bezifferter Betrag anzugeben. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes ist aus Bestimmtheitsgründen dann rechtswidrig, wenn der Adressat der Verfügung mit diesem Mittel zur Erfüllung von mehreren selbständigen Unterlassungen oder Duldungen angehalten werden soll, ohne dass sich aus der Verfügung ergibt, welche Folgen sich aus der Nichterfüllung des einzelnen Gebotes für den Betroffenen ergeben (VG Ansbach, B.v. 14.02.2023 – AN 16 S 23.173 – juris Rn. 30 m.w.N.). Durch die Formulierung „und/oder“ wird vorliegend zum Ausdruck gebracht, dass das Zwangsgeld in Höhe 1.000,00 € sowohl bei einem Verstoß gegen Nr. 1 und Nr. 2 sowie bei einem Verstoß nur gegen Nr. 1 oder Nr. 2 nach Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig wird. Somit ergibt sich durchaus, welche Folgen sich aus der Zuwiderhandlung gegen die einzelnen Nummern des Bescheids vom 07.06.2021 ergeben. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 1.000,00 €. Es bewegt sich am unteren Rand des zulässigen Rahmens von 15,00 € bis 50.000,00 €. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin finden im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens Berücksichtigung (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). e. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 07.06.2021 für den Fall, dass die Klägerin der Nr. 3 des Bescheids (Gewerbeabmeldung) nicht rechtzeitig nachkommt, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zwar kommt es vorliegend nicht auf die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes an (BVerwG, U.v.13.04.1984 – 4 C 31/81 – beck-online), allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach diesem ihr Gewerbe spätestens mit Bestandskraft des Bescheids vom 07.06.2021 abzumelden hat (Nr. 3). Soweit ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass die Klägerin dem nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Zeitraum bis Bestandskraft des Bescheids vom 07.06.2021 bereits an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt i.S.d. Art. 19 Abs. 1 VwZVG – und damit an einer allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung – fehlt. Dies ändert sich zwar mit Bestandskraft des Bescheids vom 07.06.2021, soweit die Klägerin jedoch spätestens zu diesem Zeitpunkt ihr Gewerbe abzumelden hat, fehlt es allerdings an einer Frist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) – und damit an einer besonderen Vollstreckungsvoraussetzung. Denn eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (BayVGH, B.v. 1.4.2016 – 15 CS 15.2451 – juris Rn. 26). Letzteres ist bei einer Pflicht zur Abmeldung spätestens mit Bestandskraft des Bescheids vom 07.06.2021 nicht anzunehmen. f. Die Gebührenfestsetzung in Nr. 6 Satz 2 des Bescheids vom 07.06.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Kostenentscheidung. Die Gebührenfestsetzung in Nr. 6 Satz 2 verstößt gegen das in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG normierte Bestimmtheitsgebot. Ob der Verwaltungsakt im Hinblick auf die Elemente Handlungsform, Adressat und Regelung bestimmt genug ist, ist durch Auslegung mit den üblichen Methoden zu ermitteln. Maßgeblich ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben der objektive Erklärungswert, also „wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss“. Als Hilfsmittel für die Auslegung kann zwar auch die Begründung mit herangezogen werden; der verfügende Teil muss aber grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein (Schoch/Schneider/Schröder, VwVfG, 3. EL August 2022, § 37 Rn. 24). Verbleiben nicht durch Auslegung aufzulösende Unklarheiten oder Widersprüche innerhalb des verfügenden Teils, ist der Verwaltungsakt unbestimmt, nicht dagegen, wenn die Widersprüche lediglich zwischen dem (an sich klaren) verfügenden Teil und der Begründung oder innerhalb der Begründung bestehen, es sei denn, dadurch würde der verfügende Teil selbst unklar (Schoch/Schneider/Schröder, VwVfG, 3. EL August 2022, § 37 Rn. 25). Hinsichtlich der inhaltlich getroffene Regelung werden dem Bestimmtheitsgebot in der Rechtsprechung zwei Anforderungen entnommen. Zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (Schoch/Schneider/Schröder, VwVfG, 3. EL August 2022, § 37 Rn. 35). Die Erkennbarkeit des geforderten Verhaltens setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts aus sich heraus verständlich ist und keine mehrdeutige Auslegung mehr zulässt. Es muss klar sein, von wem was und wann verlangt, wem was wann gewährt, genehmigt oder versagt wird u.s.w.. Erkennbar sein müssen der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht, und die getroffene Rechtsfolge. Bei Zahlungsaufforderungen sind daher auch der Grund der Zahlung und ihre Berechnung anzugeben (Schoch/Schneider/Schröder, VwVfG, 3. EL August 2022, § 37 Rn. 36). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass es vorliegend an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt, da nicht aufzulösende Unklarheiten und Widersprüche vorliegen. Laut Nr. 6 Satz 2 des Bescheids vom 07.06.2021 wird „eine Gebühr in Höhe von € festgesetzt“, wobei schon keine Bezifferung des Betrages erfolgt. Auch aus der dazugehörigen Begründung ergibt sich die Gebührenhöhe nicht. Der Klägerin ist es somit nicht möglich, dem Bescheid die Höhe der festgesetzten Gebühr zu entnehmen. Trotzdem spricht auch die Bescheidsbegründung dafür, dass eine Gebühr festgesetzt werden soll, da Ausführungen zu der Bemessung der Rahmengebühren enthalten sind. Insbesondere „wurde“ bei der Bemessung der Gebühr für diesen Bescheid der notwendige Verwaltungsaufwand aller beteiligter Dienststellen in Ansatz gebracht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Beklagten, dass die „Zahlungsaufforderung“ – nicht Gebührenfestsetzung – durch einen gesonderten Bescheid ergeht. Widersprüchlich erscheint vor diesem Hintergrund zusätzlich, dass zwar „eine Gebühr in Höhe von € festgesetzt“ wird, diesbezüglich aber noch auf einen separaten Kostenbescheid des Kämmereiamtes der Beklagten verwiesen wird. Alles in allem ist es der Klägerin aufgrund dieser widersprüchlichen und unklaren Angaben nicht möglich zu erkennen, was genau von ihr gefordert wird. Denkbar wäre im Übrigen auch die Nichtigkeit von Nr. 6 Satz 2 des Bescheids vom 07.06.2023 nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Verwaltungsakte, die unheilbar widersprüchlich und unbestimmt sind, weisen einen schwerwiegenden inhaltlichen Mangel auf (Schemmer in BeckOK VwVfG, 60. Ed. 1.7.2023, § 44 Rn. 37). Unter Berücksichtigung, dass der Generalklausel in Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG jedoch nur subsidiäre Bedeutung zukommt und es sich bei der Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts um eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt (Schemmer in BeckOK VwVfG, 60. Ed. 1.7.2023, § 44 Rn. 11) sowie dem Umstand, dass fehlerhafte Kostenentscheidungen von Amts wegen gemäß Art. 12 Abs. 2 Kostengesetz (KG) geändert werden können und dass noch ein separater Kostenbescheid durch das Kämmereiamt der Beklagten ergeht, ist vorliegend ein Fall der Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG abzulehnen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Klägerin mit ihrem wesentlichen Klageziel, der Aufhebung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung (Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 07.06.2021), nicht erfolgreich war, sondern lediglich eine teilweise Aufhebung der Nebenentscheidungen (Nrn. 3, 5 und 6 Satz 2 des Bescheids vom 07.06.2021) erzielt (die zudem nicht streitwerterhöhend ins Gewicht fallen), ist davon auszugehen, dass die Beklagte nur geringfügig unterlegen ist. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.