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Urteil

B 4 K 22.855

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. 1. Statthafte Klage ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Herstellungsbeitragsbescheids. Bei der von der Klägerin erhobenen Untätigkeitsklage wegen Untätigkeit der Widerspruchsbehörde richtet sich die Klage grundsätzlich gegen die Ausgangsbehörde und zielt auf Aufhebung des Bescheids, sie richtet sich nicht gegen die Widerspruchsbehörde auf Erlass eines Widerspruchsbescheids (Eyermann/Wöckel, 16. Auflage 2022, VwGO § 75 Rn. 4 m.w.N.). 2. Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 1. Alt. VwGO abweichend von § 68 VwGO, d.h. ohne ergangenen Widerspruchsbescheid, zulässig. Die Widerspruchsbehörde hat bislang noch nicht über den mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten bei der Widerspruchsbehörde eingelegten Widerspruch vom 27. November 2017 entschieden. Ein sachlicher Grund dafür wurde weder geltend gemacht noch ist ein solcher für das Gericht ersichtlich. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 23. November 2023 verstrichen. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung des Herstellungsbeitrags zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung mit Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2017 sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Danach kann der Beklagte aufgrund einer besonderen Abgabensatzung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung seiner öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Der Beklagte hat von der Ermächtigung durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … vom 20. November 2006 (BGS WAS ZVR 2006) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung und die Gesetzmäßigkeit ihrer Regelungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Erhebung des Herstellungsbeitrags zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 i.d.F. vom 14. November 2023 i.H.v. 6.487,56 € ist rechtmäßig. Bei der Berechnung des Beitrags konnte insbesondere die Geschossfläche der Garage und des Carports miteinbezogen werden. a. Der Beitragstatbestand gemäß § …06 ist erfüllt. Das Grundstück der Klägerin ist bebaut und hat gemäß § 4 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … 1984 vom 9. Dezember 1983 ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung. b. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. Fl.-Nr. …, Gemarkung …, in …, das im Versorgungsgebiet des Beklagten liegt (§ …06) Beitragsschuldnerin. c. § 6 Abs. …06 bestimmt in zulässiger Weise als Beitragsmaßstab die Berechnung nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Geschossfläche ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz …06 nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben, § 6 Abs. 2 Satz …06. Die im Bescheid der Beklagten in Ansatz gebrachte Geschossfläche von 93,03 m² für den Carport und die Garage ist dem Grunde nach heranziehbar. Carport und Garage sind, auch wenn diese nach der Art der Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, kein selbstständiger Gebäudeteil. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH, U.v. 17.07.2002 – 23 B 02.594 – BeckRS 2002, 26664 Rn. 27) sind selbstständige Gebäudeteile solche Gebäudeteile, die baulich und funktionell vom restlichen Gebäude abgegrenzt sind. Der selbstständige Gebäudeteil kann danach baulich sowohl vertikal wie auch horizontal vom Rest des Gebäudes abgegrenzt sein. Selbstständig sind folglich funktionell unterschiedlich genutzte Gebäudeteile, die etwa durch Brandwände abgeteilt sind und über einen eigenen Zugang verfügen (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2003 – 23 BV 03.940 – BeckRS 2003, 31484). Beide Begriffe sind nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern sie geben sich gegenseitig Inhalt und Verständnis. Die bauliche Eigenständigkeit kann nicht ohne Wirksamkeit der Funktion und letztere nicht ohne entsprechende bauliche Gestaltung erkannt werden (BayVGH, U.v. 01.03.2012 – 20 BV 11.2535 – juris Rn. 17). Dabei kommt es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 17.07.2002 – 23 B 02.594 – a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.10.2003 – 23 BV 03.940 – a.a.O.), der die Kammer folgt, zunehmend darauf an, ob ein untrennbarer Funktionszusammenhang zwischen Gebäudeteilen besteht (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, September 2023, Teil IVa Frage 27 Nr. 3.3). Bauliche Verbindungen von Gebäudeteilen oder Gebäuden, die funktionell nicht notwendig sind, heben die Selbstständigkeit des Gebäudeteils nicht auf (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2005 – 23 ZB 05.2520 – BeckRS 2005, 39658; U.v. 21.10.2003 – 23 BV 03.940 – BeckRS 2003, 31484). Auch kann die funktionelle Trennung zwischen den Gebäudeteilen so stark sein, dass eine gleichwohl vorhandene bauliche Verbindung in den Hintergrund tritt (vgl. VG München, U.v. 13.02.2020 – M 10 K 19.1886 – BeckRS 2020, 7933 Rn. 23). Gemessen an diesen Grundsätzen sind bei dem Carport und der Garage sowohl die bauliche wie auch die funktionelle Verbindung gegeben. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes besteht keine Abtrennung der verschiedenen Teile Wohnhaus, Carport und Garage mit Geräteraum. Eine bauliche Verbindung liegt vor. Das Wohnhaus, der überdachte Carport und die Garage mit Geräteraum wurden direkt aneinandergebaut und bilden einen einzigen Gebäudekomplex. Dies wird deutlich anhand des vorgelegten Bauplans des Erdgeschosses des klägerischen Grundstücks (Bl. 51 der Gerichtsakte). Diesen Eindruck bestätigte auch der Augenscheintermin, der am 14. November 2023 stattgefunden hat. Auch die funktionelle Verbindung von Wohnhaus, Carport und Garage mit Geräteraum ist vorliegend gegeben. So gelangt man von der Garage über die Tür, die sich in der Wand zwischen Carport und Garage befindet, in den überdachten Carport. Ebenso gelangt man von dem Geräteraum, der sich im hinteren Teil der Garage befindet, durch ein kleines Garagentor direkt in den überdachten Carport. Von dem überdachten Carport aus gelangt man sowohl über die Kelleraußentreppe in den Keller des Wohnhauses als auch über die Eingangstür des Wohnhauses ebenerdig in das Wohnhaus. Die Türe zwischen Garage und Carport und die Garagentür des Geräteraums zum Carport schaffen eine unmittelbare Verbindung zwischen der Garage mit Geräteraum und dem Carport. So kann bei ungünstiger Witterung der überdachte Carport als Vorplatz zum Geräteraum genutzt werden (vgl. VG München, U.v. 13.02.2020 – M 10 K 19.1886 – juris Rn. 18). Ebenso schaffen die Eingangstür zum Wohnhaus und die Tür in den Keller des Wohnhauses eine unmittelbare Verbindung zwischen Carport und Wohnhaus. Auch Garage und Wohnhaus erhalten durch den überdachten Carport einen funktionalen Zusammenhang, insbesondere da*sich das Einkaufsgut einfacher ins Wohnhaus verbringen lässt und bei ungünstiger Witterung ein leichterer Zugang von der Garage zum Haus besteht (VG München, U.v. 13.02.2020 – a.a.O.; vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, September 2023, Teil IVa Frage 27 Nr. 3.3.1.). Auf die Frage, ob vorliegend die Garage und der Carport nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, kommt es nicht an. § 6 Abs. 2 Satz …06 setzt voraus, dass ein Gebäude oder selbstständiger Gebäudeteil vorliegt. Garage und Carport sind jedoch als unselbstständige Gebäudeteile anzusehen. d. Die Berechnung des Beitrags zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung i.H.v. 6.487,56 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat für die Garage und den Carport eine Geschossfläche von 93,03 m² angesetzt. Die Geschossfläche von insgesamt 448,33 m² wurde mit dem in § 7b) …06 geregelten Beitragssatz von 7,10 EUR/m² multipliziert (3.183,14 EUR) und zu dem Beitrag für die Grundstücksfläche (2.400 m² x 1,20 EUR = 2.880,00 EUR) addiert. Zuzüglich 7% Mehrwertsteuer war somit ein Beitrag i.H.v. 6.487,56 EUR festzusetzen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.