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Urteil

B 1 K 22.593

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2022 hat – soweit das Verfahren nicht in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde – keinen Erfolg, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ergangen ist. 1. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (Ziffer I. Unterziffn. 1.1 bis 1.7, 1.9 bis 1.12, II bis IV des Bescheids vom 11. Mai 2022), ist der Rechtsstreit in rechtsähnlicher Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (vgl. VG Würzburg, B.v. 13.9.2022 – W 8 M 22.30413 – juris Rn. 1). 2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die zulässige Klage auf Aufhebung der Ziffer I. Unterziffer 1.8 des gegenständlichen Bescheids, wonach die Haltungseinrichtungen aller im Bestand der Klägerin gehaltenen Tiere ausreichend zu misten und einzustreuen sind, wobei allen Tieren jederzeit eine ebene, trockene und weich-verformbare Liegefläche zur Verfügung zu stellen ist, erweist sich als unbegründet. Die Anordnung erging rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Die Anordnung unter Ziffer I Unterziffer 1.8 war im Rahmen eines Bescheids gegenüber der Klägerin auszusprechen, da die Haltungseinrichtungen der Klägerin – wie sich mehrfach im Zuge von Kontrollen durch das Veterinäramt des Landratsamts gezeigt hat – insoweit nicht ordnungsgemäß gestaltet waren. Ihre hinsichtlich der Beschaffenheit der Einstreu in den Haltungseinrichtungen im Vergleich zum Veterinäramt abweichende Ansicht hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vertreten (vgl. hierzu unter 2.b.). Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Die Voraussetzungen für eine Anordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind dabei bereits dann gegeben, sobald eines der durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Im Interesse eines vorbeugenden Tierschutzes kommt es auf Schmerzen oder Leiden hierbei nicht an (BayVGH, B.v. 28.9.2005 – 25 CS 05.1075 – juris Rn. 11). Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten der Halterin vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. An ein solches Gutachten sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist es zweifellos vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.). In den vorgelegten Behördenakten wurden die einzelnen tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung der Klägerin, so auch bezüglich der fehlenden Zurverfügungstellung ordnungsgemäßer Haltungseinrichtungen, ausführlich dokumentiert, im Bescheid vom 11. Mai 2022 aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids – insbesondere S. 7 f. zu „Liegeflächen“ – Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO), welche letztlich auf den Feststellungen der Amtsveterinäre beruhen. Des Weiteren erfolgt eine ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Anordnung der Maßnahmen im Rahmen der Klageerwiderung (unter Vorlage einer umfangreichen Fotodokumentation), auf deren Ziffer 5) (S. 2) zu Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids ebenfalls Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Liegeflächen wurden u.a. im Ergebnisprotokoll des Betriebsbesuchs vom 16. Dezember 2021 (BA Bl. 16 ff.) unter Federführung bzw. in Durchführung durch die Amtsveterinäre des Landratsamtes Frau Dr. S. und Herr Dr. S. sowie in der Stellungnahme des Amtsveterinärs Herr Dr. S. vom 5. Februar 2022 (BA Bl. 29 f.) Verstöße bezüglich der Einstreu dokumentiert.*Auch nach Bescheiderlass wurden im Rahmen von Kontrollen der klägerischen Tierhaltung weiterhin Verstöße, u.a. gegen Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids, festgestellt. So wurde bei einer Kontrolle am 3. Februar 2023 dokumentiert, dass die Liegeflächen der Kühe mit Gummimatten, jedoch nur mit Kalkmehl bedeckt bzw. eingestreut gewesen seien (BA Az. B 1 K 23.287, Bl. 21 ff.). Bei einer Kontrolle am 6. März 2023 wurde zusätzlich festgestellt, dass die Liegeflächen im Jungviehbereich überhaupt nicht eingestreut gewesen seien (BA Az. B 1 K 23.287, Bl. 33). Zweifel an der Qualität der Dokumentation der Verstöße in den Akten sind für das Gericht nicht ersichtlich. Die Ausführungen seitens der Klägerin im Schriftverkehr sowie in der mündlichen Verhandlung können die diesbezüglichen Feststellungen des Landratsamts nicht entkräften. Ein substantiiertes Gegenvorbringen, das die Einschätzung der Amtsveterinäre – insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit einer geringen Einstreu zusätzlich zum verwendeten Kalkpulver – zu erschüttern vermag, erfolgte nicht. Insgesamt wird vielmehr die eigene Sichtweise der Klägerin an die Stelle der von den beamteten Tierärzten getroffenen Feststellungen gesetzt. b. Die genannte Anordnung entspricht einer ordnungsgemäßen und tierschutzgerechten Tierhaltung, womit deren Regelungsinhalt – hinsichtlich der Einstreu entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht zu beanstanden ist. Gummiauflagen mit zumindest geringer Einstreu sind als optimale und tierschutzgerechteste Ausgestaltung des Liegebereichs im Rahmen der Tierhaltung der Klägerin anzusehen (BayVGH, B.v. 22.12.2022 – 23 CS 22.2374 – Rn. 18). In der mündlichen Verhandlung konkretisierte das Landratsamt die Anordnung hinsichtlich des ausreichenden Mistens dahingehend, dass dies nicht impliziere, dass die gesamte Einstreu der jeweiligen Box täglich entfernt werden müsse. Vielmehr gehe es darum, für das jeweilige Tier einen trockenen Liegeplatz zur Verfügung zu stellen und zu verhindern, dass es auf einem verdreckten Untergrund liegen müsse. Es bestehe zur Herstellung eines tierschutzgerechten Liegeplatzes zum einen die Möglichkeit, die jeweilige Kotablagerung zeitnah zu entfernen und nachzustreuen oder mit ausreichend Einstreu zu bedecken, so dass ein trockener Liegeplatz gewährleistet sei. Insoweit akzeptierte die Klägerin die Anordnung unter Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines augenscheinlich geklärten Missverständnisses im Rahmen der Formulierung. Hinsichtlich der in der Anordnung genannten Liegeflächenbeschaffenheit stellten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung fest, dass sich der Zustand der Matten an sich verbessert habe. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Oktober 2022 (Az. B 1 S 22.886) auf Seite 14 f. zur andauernden Erforderlichkeit tierschutzrechtlicher Anordnungen beim Vortrag der Behebung festgestellter Verstöße verwiesen. Weiterhin streitig ist zwischen den Beteiligten die Art und Weise der Einstreu. Das Landratsamt führte zu der betroffenen Anordnung im Bescheid (S. 7 f.) zur Begründung aus, Gummimatten ohne jegliche Einstreu erfüllten die Liegeansprüche der Tiere nicht; zumindest geringe Einstreumengen seien erforderlich, um Feuchtigkeit zu binden, im Laufe der Zeit entstehenden borkigen Hautveränderungen entgegenzuwirken und ein Ausrutschen der Rinder auf nassen Matten ohne Einstreu zu verhindern. In der mündlichen Verhandlung legten die Vertreter des Landratsamts dar, dass es guter landwirtschaftlicher Praxis entspreche, bei Verwendung eines Hygiene-Pulvers zusätzlich zumindest eine geringe Einstreu vorzunehmen. Die Einstreu solle auch Flüssigkeit binden, was durch das Pulver allein nicht möglich sei. Die Klägerin vertrat auch in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, das Einstreuen der von ihr verwendeten unperforierten Gummimatten mit D. (Hersteller …), einem Einstreupulver aus mineralischen Komponenten (Wirkstoff: Magnesium-Branntkalk, Calciummagnesiumoxid), sei insoweit ausreichend; ein zusätzliches Einstreuen sei nicht erforderlich. Soweit die Beteiligten die jeweils eingereichten Produktbeschreibungen hinsichtlich des Einstreupulvers D. in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen haben, ist festzustellen, dass sich keinem der beiden Dokumente entnehmen lässt, dass jenes Pulver zusätzliche Einstreu entbehrlich mache, auch wenn es wohl den Strohbedarf verringert. Die vom Beklagten eingereichte Produktbeschreibung enthält folgende Formulierung: „(…) damit sich Kalk und Stroh zu einer stabilen und dauerhaften Matratze verbinden“. Jedenfalls handelt es sich um ein alkalisches Einstreupulver aus verschiedenen mineralischen Komponenten, welches zur allgemeinen Hygieneverbesserung eingesetzt wird. Zu einem gewissen Umfang trocknet das Pulver nach der von der Klägerin eingereichten Produktbeschreibung. Einem hierauf abgedruckten Warnhinweis entsprechend wirkt das Pulver ätzend. In der Bayerischen Tierschutzleitlinie für die Haltung von Mastrindern und Mutterkühen (Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Stand Juli 2022; im Folgenden: Bayerische Tierschutzleitlinie, basierend auf der Niedersächsischen Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung) wird im Kapitel 5.2 (S. 19 f.) u.a. ausgeführt, in Neu- und Umbauten müsse die Liegefläche entweder eingestreut oder mit einer Auflage (z.B. Gummimatte) versehen werden. Die in der Mastrinderhaltung verwendete Einstreu solle gute Absorptionseigenschaften haben und müsse gesundheitlich unbedenklich sein. Meist würden organische Materialien (z.B. Stroh) verwendet. Auf Gummiflächen sei eine leichte Feuchtigkeit und dadurch eine geringere Sauberkeit der Tiere manchmal nicht zu vermeiden. Feuchtigkeit könne z.B. auch durch eine geringe Menge Einstreu gebunden werden. Diese Minimaleinstreu verringere zugleich den möglichen „Radiergummieffekt“, da sie als Verschiebeschicht zwischen Haut/Haarkleid und Gummi wirke. Auf unperforierten Gummiflächen wie z.B. in Anbindehaltungen oder Liegeboxen in Laufställen könne Flüssigkeit durch leichtes Gefälle der Liegeflächen abgeleitet werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 (Az. 23 CS 22.2374, Rn. 14 ff.) zur in Streit stehenden Ziffer I Unterziffer 1.8 des gegenständlichen Bescheids aus, dass sich die Anordnung des ausreichenden Mistens und Einstreuens der Haltungseinrichtungen aller im klägerischen Bestand gehaltenen Tiere voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Hintergrund der Anordnung sei gewesen, dass im Rahmen von Kontrollen nasse Liegebuchten bzw. Buchten mit verschobenen Gummimatten festgestellt worden seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf Kapitel 5.2 (S. 19 f.) der Bayerischen Tierschutzleitlinie. Da im Fall der Klägerin bei der Verwendung von Gummimatten ohne Einstreu die Verhältnisse für die Tiere in der Vergangenheit nicht immer tierschutzgerecht gewesen seien, sei es nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt im Rahmen des ihm bei Erlass der Anordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zukommenden Auswahlermessens für die Maßnahme entschieden habe, die dem in Art. 20a GG auch verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz am besten gerecht werde. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr die Gewährleistung der geforderten „Minimaleinstreu“ nicht möglich oder zumutbar sei, weil dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ihr in der betroffenen Anordnung nicht vorgegeben werde, welches Einstreumaterial sie zu verwenden habe. Nach dem Kommentar zum Tierschutzgesetz (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, Anh. § 2 Rn. 18 a.E.) können in – wie hier von der Klägerin verwendeten – Hochboxen Gummimatten mit Einstreu verwendet werden (etwa 0,2 kg Stroh-/Sägemehl o.Ä. pro Kuh und Tag). Jenen sachverständigen Äußerungen lässt sich entnehmen, dass zur Vermeidung des „Radiergummieffekts“ eine geringe Menge Einstreu in Boxen mit Gummimatten-Auflagen erforderlich ist. Jene Einstreu muss dabei aus organischen Materialien bestehen, sollte gute Absorptionseigenschaften haben und gesundheitlich unbedenklich sein. Eine reine Einstreu mit Kalkpulver, wie von der Klägerin vorgetragen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Wie die Vertreter des Landratsamts (Amtsveterinäre) in der mündlichen Verhandlung erklärten, lässt die alkalische Wirkung des Pulvers Hautreizungen befürchten und reines Kalkpulver bindet die auf der Gummimatte stehende Flüssigkeit nicht ausreichend. c. Die Anordnung des Beklagten unter Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids erweist sich als verhältnismäßig. Die Anordnung ist bereits zur Verhütung künftiger einschlägiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht erforderlich, da zwischen den Beteiligten insoweit grundsätzliche Differenzen in der Haltung der Rinder verblieben zu sein scheinen (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 – 3 B 100/12 – juris Rn. 7). Jene Anordnung ist geeignet und angemessen, um die festgestellten Verstöße zu beseitigen und zukünftig zu verhüten. Es handelt sich um Grundanforderungen für die Nutztierhaltung, die die Klägerin trotz Hinweisen im Vorfeld des Bescheiderlasses und bei Nachkontrollen nicht umgesetzt hat. Das Landratsamt durfte daher davon ausgehen, dass es ohne behördliche Anordnung nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen kommt. Die der Klägerin gesetzte Frist von (spätestens) einer Woche ab Zustellung des Bescheids für die Umsetzung einer tierschutz- und artgerechten Haltung war dabei angemessen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, § 154 Abs. 1 VwGO. Mit dem von den übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten unberührten Teil der Klage unterliegt die Klägerin vollumfänglich, so dass sie als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist im Hinblick auf den erledigten Teil des Verfahrens über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin erklärt, den Bescheid hinsichtlich dessen übriger Ziffern zu akzeptieren, sodass es der Billigkeit entspricht, die insoweit angefallenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.