Gerichtsbescheid
B 8 K 21.30288
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, als schwere Straftat zu qualifizieren ist, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz1, Abs. 3 Halbsatz1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Die zulässige Klage hat inhaltlich keinen Erfolg. 1. Der Bescheid vom 15.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgebliche Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG. Folglich ist das AsylG in seiner aktuellen Fassung anzuwenden. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Formelle Fehler des Bescheides sind nicht ersichtlich. Insbesondere hatte der Kläger ausreichend Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Rücknahme zu äußern. Auch materiell ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Danach ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Straftat als schwere Straftat zu qualifizieren ist, kann in diesem Zusammenhang auf internationale Standards zurückgegriffen werden. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG U.v. 16.02.2010 – 10 C 7.09, juris, Rn. 47). Es muss sich aber nicht zwingend um ein Kapitalverbrechen handeln. Es reicht aus, dass die Straftat in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (EuGH U.v. 06.07.2023 – V 402/22 – juris, Rn. 48). Dabei ist zu beachten, dass es nicht zulässig ist, ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, anzunehmen, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine schwere Straftat im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Vielmehr hat das für die asylrechtliche Beurteilung zuständige Gericht die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Die Einzelfallprüfung muss unter Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die der entscheidenden Behörde bekannt sind, vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (EuGH U.v. 13.09.2018 – C-369/17 – juris Rn. 55). Der hiesige Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 30.04.2020 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er ist demnach schuldig, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffnetem und unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich der Kläger nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG, sowie § 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG strafbar gemacht hat. Von der Begehung der Straftaten ist also auszugehen. Wie die Beklagte zutreffend im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, stellen diese Straftaten schwere Straftaten dar. Die Wertungen des Urteils des Landgerichts … vom 30.04.2020 hinsichtlich des Strafrahmens sprechen ebenfalls für ein erhebliches Gewicht der Straftaten. Hierauf und auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird ausdrücklich Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG, § 117 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes auszuführen. Die Deutschen Rechtsordnung stuft die in Rede stehenden Straftaten als schwerwiegend ein. Beide Straftatbestände sind grundsätzlich als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (§ 29a BtMG) und nicht unter fünf Jahren (§ 30 Abs. 1 BtMG) ausgestaltet und in der beispielhaften Aufzählung des § 100a Abs. 2 Nr. 7 lit. b StPO als schwere Straftat aufgeführt, der intensive Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt. Daneben führen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die – wie hier – mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr geahndet werden, nach nationalem Recht zu einem „besonders schweren Ausweisungsinteresse“ im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG. Bei der Schwere der Tat ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich um mehrere prozessuale Taten handelt, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung der Taten besonderes Gewicht zukommt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht zumindest für die prozessuale Tat nach § 29a BtMG nicht von einem minder schweren Fall ausgegangen ist. Hinsichtlich dieser Tat wurde eine Überschreitung der nichtgeringen Menge im ein 7-faches und damit in erheblichen Umfang festgestellt und zum Gegenstand der Strafzumessung gemacht. Der minder schwere Fall wurde nur für die zweite prozessuale Tat angenommen. Dort führt jedoch die Strafrahmenverschiebung immer noch zu einem nicht unerheblichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. Auch in diesem Fall war eine erhebliche Überschreitung der Grenzwerte für eine nicht geringe Menge um das 5-fache zu verzeichnen. Die „Art der Strafmaßnahme“ spricht hier ebenfalls für die Annahme einer schweren Straftat. Eine Freiheitsstrafe ist die schwerste Form der Sanktion, eine solche wurde auch verhängt. Soweit der EuGH für die Einordnung als „schwere Straftat“ auf das „zur Verfolgung herangezogene Verfahren“ abstellt, ist damit gemeint, auf welche Art und Weise die Strafverfolgung und ggf. die Verurteilung erfolgt. Vorliegend ist – nach nationalem Recht – dasjenige Verfahren mit der höchsten Eingriffsintensität angewandt worden. Die Straftat wurde nach Anklageerhebung abgeurteilt, nicht etwa in einem (schriftlichen) Strafbefehlsverfahren, das im Übrigen hier auch aus rechtlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens befand sich der Kläger zudem über mehrere Monate (eingriffsintensiv) in Untersuchungshaft (VG Freiburg U.v. 23.06.2022 – A 7 K 2897/21 – juris). Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird zudem nicht nur in Deutschland, sondern international als strafwürdig erachtet. Es gibt eigene Übereinkommen zur gemeinsamen Kontrolle des Umgangs mit Suchtstoffen (vgl. https://www.bundesdrogenbeauftragter.de/themen/internationales/drogenpolitik-der-vereinten-nationen/ zuletzt abgerufen 22.11.2023) und mit dem United Nations Office on Drugs and Crime eine eigene Einrichtung der Vereinten Nationen, die sich hiermit befasst. Auch die Europäische Union hat mit einem entsprechenden Aktionsplan des Rates einen Fokus auf das Thema gelegt (vgl. Drogenaktionsplan der EU 2017-2020 (2017/C 215/02), sowie EU-Drogenaktionsplan 2021-2025 (2021/C272/02)). Obwohl der Umgang mit Betäubungsmitteln insbesondere auch mit dem vom Kläger gehandelten Marihuana bzw. Cannabis international unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/rausch-und-drogen-2020/321822/internationale-drogenpolitik/ zuletzt abgerufen 22.11.2023), besteht in jeden Fall international Einigkeit, dass Handeltreiben mit solchen Substanzen strengen Regeln unterliegen muss und eine Zuwiderhandlung strafbar ist. Zudem wird nach der Wertung des Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV der illegale Drogenhandel zu den Bereichen der besonders schweren Kriminalität gerechnet (darauf abstellend auch VG Aachen, U.v. 14.08.2020 – 1 K 2872/19.A –, juris Rn. 22; VG Würzburg, GB v. 07.05.2020 – W 9 K 19.31444 –, juris Rn. 26; VG Ansbach, B.v. 17.04.2019 – AN 1 S 19.30405 –, juris Rn. 39; VG Trier, U.v. 06.10.2020 – 1 K 942/20.TR, juris; VG Freiburg U.v. 23.06.2022 – A 7 K 2897/21 – juris). Schließlich steht der Qualifizierung als „schweren Straftat“ nicht entgegen, dass es bei der hier abgeurteilten Tat „nur“ um Cannabis ging. Denn die Art der Droge und deren Gefährlichkeit wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits bei der Festlegung der „nicht geringen Menge“ berücksichtigt. Das bedeutet, dass je „ungefährlicher“ die Droge ist, desto höher wird die Schwelle zum Erreichen der „nicht geringen Menge“ angesetzt. Während die „nicht geringe Menge“ beim „gefährlichsten“ Stoff Heroin bei 150 Konsumeinheiten, also bereits bei 1,5g Heroinhydrochlorid, angenommen wird, liegt der Wert bei Cannabis bei 500 Konsumeinheiten, also 7,5g THC (vgl. VG Freiburg U.v. 23.06.2022 – A 7 K 2897/21 – juris; Krumm, Die „nicht geringe Menge“ im Betäubungsmittelstrafrecht, NJW 2020, 2165 Rn. 4 m.w.N;). Der Annahme einer „schweren Straftat“ steht zudem nicht entgegen, dass derzeit die „Legalisierung von Cannabis“ diskutiert wird (vgl. BTDrs 367/23). Zum einen sind zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung entsprechende Regelungen noch nicht erlassen, zum anderen wird die vom Kläger begangenen Straftat auch künftig eine Straftat bleiben. Der Gesetzesentwurf geht auch bei einer gewissen Lockerung von einer umfassenden Regulierung des Umgangs mit Cannabis insbesondere zum allgemeinen Gesundheitsschutz und zum Schutz von Minderjährigen aus. In dem Gesetzesentwurf wird insbesondere der Handel mit Cannabis weiterhin ausnahmslos verboten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzesentwurfes zu KCanG, a.a.O.) und strafbewehrt (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzesentwurfes zu KCanG, a.a.O). Im Übrigen ist unklar, ob die geplanten Regelungen mit internationalem Recht, insbesondere dem EU-Recht (vgl. bspw. Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25.10.2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels, ABI. L 335 vom 11.11.2004, S. 8-11) zu vereinbaren sind (VG Freiburg U.v. 23.06.2022 – A 7 K 2897/21 – juris). Nach alledem ist der Kläger von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen. In diesem Fall ist keine weitere Abwägung erforderlich. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist der Beklagten bei der Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung auch kein Ermessen mehr eröffnet; die Zuerkennung ist zu zurückzunehmen bzw. zu widerrufen (vgl. auch VG Münster U.v. 15.09.2023 – 3 K 2596/21.A – juris m.w.N.). 2. Die Entscheidung zu den Kosten richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.