Beschluss
B 4 S 23.924
VG Bayreuth, Entscheidung vom
8Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 898,36 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einstellung der Wasserlieferung sowie gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Antragsteller bewohnt die Verbrauchsstelle „…, …“, die an das Versorgungsnetz der Antragsgegnerin angeschlossen ist. Diese betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde … (§ 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde …, Wasserabgabesatzung – WAS) sowie zur Abwasserbeseitigung (§ 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde …, Entwässerungssatzung – EWS). Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2021 erging gegenüber dem Antragsteller eine Mahnung. Diese wies als Gesamtbetrag der offenen Forderungen betreffend die Grundsteuer für die Jahre 2020 und 2021, Gebühren für (Ab) Wasser für die Jahre 2019 bis 2021 sowie die Hundesteuer für die Jahre 2020 und 2021 inklusive Mahngebühren 697,52 EUR aus. Am 29. April 2022 erging wegen weiterer rückständiger Abgaben eine weitere Mahnung (Gesamtbetrag der offenen Forderungen betreffend die Grundsteuer für die Jahre 2020-2022, (Ab) Wasser für die Jahre 2019-2021, Hundesteuer für die Jahre 2020-2021 inklusive Mahngebühren: 876,26 EUR). Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2023 erging gegenüber dem Antragsteller eine weitere Mahnung (Gesamtbetrag der offenen Forderungen betreffend die Grundsteuer für die Jahre 2020-2022, (Ab) Wasser für die Jahre 2019-2022, Hundesteuer für die Jahre 2020-2022 inklusive Mahngebühren: 1.204,98 EUR). Am 16. Juni 2023 mahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut wegen rückständiger Abgaben an (Gesamtbetrag der offenen Forderungen betreffend die Grundsteuer für die Jahre 2020-2023, (Ab) Wasser für die Jahre 2019-2023, Hundesteuer für die Jahre 2020-2022 inklusive Mahngebühren: 1.401,72 EUR). Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 30. Juni 2023 pfändete die Antragsgegnerin das Konto des Antragstellers bei der …-Bank … eG wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen in Höhe von 1.444,17 EUR. Am 5. September 2023 teilte die …-Bank … eG der Antragsgegnerin mit, dass keine Geschäftsverbindung mehr zu dem Antragsteller bestehe. Mit Bescheid vom 23. August 2023 verfügte die Antragsgegnerin, dass die Wasserversorgung des betreffenden Grundstücks des Antragstellers am 11. September 2022, vormittags um 09.00 Uhr, bis zur Begleichung der auf die Wasserversorgung entfallenden Zahlungspflichten eingestellt werde (Ziff. I). Um eine Notversorgung zu gewährleisten, bestehe die Möglichkeit, beim Feuerwehrhaus, … – mittels eines geeigneten Gefäßes – werktags in der Zeit von 18.30 bis 19.30 Uhr und an den Wochenenden und Feiertagen in der Zeit von 18.30 bis 19.30 Uhr Trinkwasser abzuholen. Die Menge beschränke sich hierbei auf maximal 110 Liter pro Tag (Ziff. II). Diese Anordnung werde nicht vollzogen, wenn bis zu dem unter I. genannten Zeitpunkt die ausstehenden offenen Forderungen bezahlt worden seien (Ziff. III). Die sofortige Vollziehung der Ziff. I und II wurde angeordnet (Ziff. IV). Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben (Ziff. V). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, der Antragsteller habe bei der Antragsgegnerin aufgrund der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen offene Verbindlichkeiten in Höhe von 1.444,17 EUR. Davon entfielen 352,53 EUR auf die Wasserversorgung. Die Antragsgegnerin habe den Ausgleich der Außenstände mehrfach – zuletzt mit Mahnung vom 16. Juni 2023 – ohne Erfolg schriftlich angemahnt. Eine Kontopfändung sei ebenso am 30. Juni 2023 – bisher ohne Zahlungseingang – erfolgt. Die Zuständigkeit für diesen Bescheid ergebe sich aus § 23 Abs. 2 WAS. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 WAS sei die Antragsgegnerin bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung – trotz Mahnung – berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern I. und II dieses Bescheides sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Die vorübergehende Einstellung der Wasserversorgung entspreche pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). Die Einstellung der Wasserversorgung sei insbesondere erforderlich, da der Antragsteller die fälligen Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser trotz (mehrfacher) Zahlungsaufforderungen und Mahnungen nicht beglichen habe. Die offenen Gebühren für die Wasserversorgung stiegen daher immer weiter an. Die vorübergehende Einstellung der Wasserversorgung sei auch angemessen, weil das öffentliche Interesse an der Eintreibung aller für die Trinkwasserversorgung zu erhebenden Gebühren dem persönlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für das Anwesen … überwiege. Ansonsten könne die hartnäckige Zahlungsverweigerung eines Schuldners einen Präzedenzfall darstellen, auf den sich andere Zahlungsverpflichtete berufen könnten. Die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der öffentlichen Wasserversorgung der Antragsgegnerin könne hierdurch gefährdet werden. Die Zahlungsverweigerung führe auch dazu, dass von allen anderen Zahlungspflichtigen zukünftig höhere Gebühren für die Trinkwasserversorgung zu entrichten seien, weil die fehlenden Gebühren aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Wasserversorgung um eine kostenrechnende Einrichtung handele, von den anderen Gebührenzahlern ausgeglichen werden müssten. Auch die Haushaltsgrundsätze gäben der Antragsgegnerin auf, ihre Außenstände bei den Zahlungspflichtigen konsequent zu erheben. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 23. August 2023 um 13.57 Uhr an die Tür zur Wohnung des Antragstellers angeheftet. Einer Notiz der Antragsgegnerin vom 13. September 2023 ist zu entnehmen, dass das Wasser im Beisein von Bürgermeister …, Geschäftsleiter … und H. … durch Herrn … (alle Mitarbeiter der Antragsgegnerin) am Wasserhausanschluss abgesperrt worden sei. In Begleitung von Hauptkommissar … und zwei weiteren Polizeibeamten der Polizeiinspektion … sei eine offene Kopie des Schreibens vom 23. August 2023 sowie der gelbe Zustellungsumschlag mit Inhalt des Originalschreibens angeheftet worden. Am 17. Oktober 2023 erging eine weitere Mahnung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragssteller; der Gesamtbetrag der offenen Forderungen betreffend die Grundsteuer für die Jahre 2020-2023, (Ab) Wasser für die Jahre 2019-2023, Hundesteuer für die Jahre 2020-2023 belaufe sich demnach inklusive Mahngebühren auf 1.527,29 EUR. Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24. Oktober 2023 pfändete die Antragsgegnerin wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen in Höhe von 1.569,74 EUR (davon 563,58 EUR auf die Grundsteuer B, 772,71 EUR auf die Wasser-/Abwassergebühr und 116,00 EUR auf die Hundesteuer entfallend) Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Kreditinstituten des Antragstellers bei der Sparkasse … Laut Postzustellungsurkunde wurde diese Verfügung vom 24. Oktober 2023 am 27. Oktober 2023 um 10.15 Uhr an die Haustür des Antragstellers geheftet. Die Sparkasse … gab am 26. Oktober 2023 gegenüber der Antragsgegnerin eine Drittschuldnererklärung ab und erkannte die Forderung als begründet an. Mit Schriftsatz vom 2. November 2023 stellte der Antragsteller einen „Antrag auf Richterlichen Erlass - Wasser absperrung Aufhebeung - „Pfändungsaufhebung der Gemeinde …“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es lägen dem Antragsteller weder Schreiben noch Forderungen der Antragsgegnerin vor. Es seien Strafanzeigen wegen Unterschlagung von Umweltverschmutzung, Beihilfe, Landfriedensbruchs und vorsätzlicher Sachbeschädigungen durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin gestellt worden. Es würden ca. 2.350 EUR geschuldet. Die illegalen Schreiben der Antragsgegnerin seien zurückgeschickt worden. Mit Schriftsatz vom 10. November 2023 beantragte die Antragsgegnerin, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung äußerte sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen dahingehend, dass sie jeweils nach § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung (BGS-EWS) für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung und der Entwässerungseinrichtung Gebühren erhebe. Daneben würde auf Grundlage der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde … (Hundesteuersatzung) auch eine Hundesteuer erhoben. Für das bebaute Grundstück … erhebe die Antragsgegnerin auf Grundlage des Grundsteuergesetzes (GrStG) auch eine Grundsteuer B. Der Antragsteller verweigere seit dem Jahr 2020 die Zahlung der oben genannten Steuern und Gebühren. Es werde, wie den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sei, schon seit mehr als zwei Jahren versucht, die offenen Steuern und Gebühren vom Antragsteller zu erhalten. Der Antragsteller habe seinen Briefkasten abmontiert und nehme auch persönlich keine Schreiben an, sodass es schwierig sei, ihm Schreiben zukommen zu lassen. Die den Unterlagen zu entnehmende Behauptung des Antragstellers, dass ihm weder Schreiben noch Forderungen der Antragsgegnerin vorlägen, werde unter Verweis auf die vorgelegten Beweise zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin sehe, sofern die Aufhebung der Wasserabsperrung und der Pfändung angeordnet würde, keine Möglichkeit, die auf Grundlage rechtmäßig erlassener und geltender Satzungen sowie gesetzlicher Vorschriften erhobenen Steuern und Gebühren einzutreiben. Es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftige Forderungen der Antragsgegnerin begleichen werde, die ausstehenden Forderungen würden immer weiter ansteigen. Bei der gemeindlichen Wasser- und Abwasserentsorgung handele es sich um sogenannte kostenrechnende Einrichtungen; würden von einem Schuldner die anfallenden Gebühren nicht beglichen, fielen diese Kosten der Allgemeinheit zur Last. Auf gerichtliche Aufforderung hin teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. November 2023 im Wesentlichen mit, sie habe den Bescheid betreffend die Wasserabsperrung vom 23. August 2023 am 24. August 2023 mit einem persönlichen Anschreiben des Antragstellers im Briefkasten aufgefunden. Auf weitere gerichtliche Aufforderung hin teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. November 2023 mit, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24. Oktober 2023 sei dem Antragsteller am 27. Oktober 2023 zugestellt worden. Dieser Beschluss sei laut Mitteilung vom 9. November 2023 vom Antragsteller bei der Deutschen Post abgegeben worden. Die Antragsgegnerin bitte das Gericht zu würdigen, dass der Antragsteller mehrfach angemahnt worden sei. Diese Mahnungen seien ignoriert bzw. teilweise ungeöffnet zurückgeschickt worden. Mit Schreiben vom 20. November 2023 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass die Erhebung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Alt. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs voraussetze. Ihm wurde zur prozessualen Reaktion eine Frist bis 24. November 2023 gesetzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf „Aufhebung der Wasserabsperrung“ ist bei – von Amts wegen vorzunehmender – sachdienlicher Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bescheid vom 23. August 2023 zu verstehen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Antrag auf „Aufhebung der Pfändung“ ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2023 begehrt wird. Das Antrags- bzw. Klagebegehren ergibt sich aus dem gesamten Vortrag des Antragstellers bzw. Klägers, insbesondere aus der Antrags- bzw. Klagebegründung (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 88 Rn. 8). Aus dem Vorbringen des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers ist zu erkennen, dass er einstweilen die Vollziehung der im Bescheid vom 23. August 2023 verfügten Wassereinstellung sowie die einstweilige Verhinderung der Vollstreckung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24. Oktober 2023 begehrt. 2. Die so verstandenen Anträge sind zwar jeweils statthaft (dazu unter a.), jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und bleiben damit ohne Erfolg. Zum einen ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. August 2023 betreffend die Wasserabsperrung bereits bestandskräftig geworden (dazu unter b.). Zum anderen fehlt für beide Anträge die Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs (dazu unter c). a. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 bezüglich der Wasserabsperrung ist statthaft, da der Antragsteller sein Begehren, den Bescheid vom 23. August 2023 aufzuheben, in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erreichen würde. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO richtet sich der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz damit nach § 80 Abs. 5 VwGO. Da die Antragsgegnerin in Ziff. IV des angegriffenen Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ziff. I angeordnet hat, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit: VGH BW, B.v. 4.7.2017 – 2 S 1258/17 – juris Rn. 14 ff.; VG München, B.v. 22.6.2012 – M 10 S 12.2869 – juris Rn. 4; VG Ansbach, B.v. 8.12.2011 – AN 1 S 11.02238 – juris Rn. 16). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bezüglich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist statthaft, da sich Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen der vorliegenden Art nach den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung richten (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO 29. Auflage 2023, § 167 Rn. 14) und im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage statthaft wäre, weil der Antragsteller die Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einer Gemeinde zur Durchsetzung einer Geldforderung im Sinne des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), mithin eines Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG begehrt. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist. b. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. August 2023 ist bereits seit 25. September 2023 bestandskräftig, weshalb dem Antragsteller hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und der Antrag unzulässig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutz fehlt grundsätzlich, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu auch VG München, B.v. 15.11.2004 – M 6b S 04.4649 – BeckRS 2004, 31597 – Rn. 14 ff). Dies ist hier der Fall, weil der Bescheid vom 23. August 2023 bestandskräftig geworden ist und der Antragsteller diesen nicht mehr mit einer Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angreifen kann. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der Bescheid vom 23. August 2023 wurde ausweislich der Behördenakte am 23. August 2023 an die Haustür des Antragstellers geheftet. Diese Vorgehensweise bewirkt keine wirksame Zustellung gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 5 VwZVG. Mangels persönlicher Entgegennahme des Bescheids vom 23. August 2023 (Art. 5 Abs. 1 VwZVG) und mangels Briefkastens des Antragstellers (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 180 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO) ist zwar eine Ersatzzustellung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Niederlegung möglich. Hierbei ist das zuzustellende Schriftstück gleichwohl auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niederzulegen. Über die Niederlegung ist gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine schriftliche Mitteilung auf dem vorhergesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Anheften des Bescheids selbst an der Wohnungs- bzw. Haustür bewirkt hingegen keine wirksame Zustellung. Gleichwohl wurde dieser Zustellungsfehler gemäß Art. 9 VwZVG geheilt, als der Bescheid dem Antragsteller tatsächlich zugegangen ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen – wie hier – die Zustellung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern auf dem Willen der zustellenden Behörde beruht (BayVGH, B.v. 2.11.2022 – 11 CS 1984, 11 C 22.1992 – BeckRS 2022, 31533 Rn. 25). Nach überwiegender Auffassung setzt die tatsächliche Kenntnisnahme voraus, dass der Betreffende das Schriftstück „selbst in der Hand hält“ (statt Vieler BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 15 ZB 22.30627 – juris Rn. 29 m.w.N.) Hiervon ist spätestens am 24. August 2023 auszugehen, an dem die Antragsgegnerin den Bescheid vom 23. August 2023 mit einer Nachricht des Antragstellers im gemeindlichen Briefkasten aufgefunden hat. Fristbeginn war gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 25. August 2023 um 00.00 Uhr. Fristende war gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 25. September 2023 um 24.00 Uhr. b. Beide Anträge sind mangels Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung setzt die Erhebung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage denklogisch jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs voraus (vgl. statt Vieler BayVGH, B.v. 23.12.2020 – 20 CS 20.3059 – BeckRS 2020, 36571 Rn. 3; OVG Münster, B.v. 18.7.1974 – XII B 422/74 – NJW 1975, 794). Dieses Ergebnis bestätigt die Überlegung, dass ohne die Erhebung einer Anfechtungsklage das eigentliche Rechtsschutzziel des Antragstellers, die jeweiligen Bescheide vom 23. August 2023 (betreffend die Einstellung der Wasserlieferung) bzw. vom 24. Oktober 2023 (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin) aufzuheben, nicht anders erreichbar ist. Dem steht auch § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Die Regelung betrifft nur die Zeitspanne zwischen Widerspruchsbescheid und Klageerhebung (Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 44; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 81; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 80 VwGO Rn. 460). Eine Konstellation, in der dennoch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes Eilrechtsschutz bereits vor Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs als zulässig anzusehen sein könnte (vgl. BVerfG, B.v. 16.3.1993 – 2 BvR 202/93 – NJW 1993, 3190 in Bezug auf die Frage unmenschlicher Haftbedingungen), ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere wird den grundgesetzlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz auch insoweit genüge getan, als Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände aufgrund § 80 Abs. 7 VwGO hinreichend Rechnung getragen werden kann (BayVGH, B.v. 23.12.2020 – 20 CS 20.3059 – BeckRS 2020, 36571 Rn. 3; VG München, B.v. 5.8.2020 – M 30 S 20.3336 – BeckRS 2020, 19508 Rn. 13). Der Antragsteller wurde mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 20. November 2023 auf diesen Umstand hingewiesen, ohne darauf prozessual entsprechend zu reagieren. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Gericht den üblichen und vom Gesetz vorgegebenen Kommunikationsweg wählt, wenn gleich der Antragsteller das Gericht gebeten hat, mit ihm per E-Mail zu kommunizieren. Auch darauf hat das Gericht bei der Erstzustellung am 3. November 2023 hingewiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 4. Die Streitwertfestsetzung basiert hinsichtlich der Einstellung der Wasserversorgung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Da einerseits eine bezifferte Geldleistung in Rede steht, andererseits aber auch das Interesse des Antragstellers an der Versorgung mit Wasser zu berücksichtigen ist, erscheint insgesamt eine hälftige Ansetzung des im streitbefangenen Bescheid als offen bezeichneten Betrages von 352,53 EUR, also 176,27 EUR (betreffend die Abwasser- und Wassergebühren) angemessen. Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, wonach der Streitwert von 1.444,17 EUR im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist, sodass 722,09 EUR festzusetzen waren. Gemäß Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs waren beide Werte zu addieren, weshalb sich ein Betrag von 898,36 EUR ergibt. I.