Urteil
B 5 K 22.874
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch wenn in Bezug auf Tätowierungen zwischenzeitlich unzweifelhaft ein Einstellungswandel in der Bevölkerung stattgefunden hat und die Zeiten, in denen solcher „Körperschmuck“ vor allem im Milieu der Kriminellen, Rockerbanden und Seefahrer anzutreffen war, vorbei sind, hat ein Polizeivollzugsbeamter doch eine besondere Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion und soll bei sämtlichen Teilen der Bevölkerung, gerade auch in seiner Stellung als Berufswaffenträger, Vertrauen erwecken, um dem Leitbild des „Freund und Helfers“ gerecht werden zu können. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Dienstherr darf in Anbetracht eines gewaltverherrlichenden Gesamteindrucks von Tätowierungen, insbesondere durch eine durch zwei Schriftzüge „vincere aut mori“ und „Mit oder gegen uns?“ zum Ausdruck kommenden Alternativ- und Kompromisslosigkeit, Zweifel an der Verfassungstreue des Einstellungsbewerbers haben. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn in Bezug auf Tätowierungen zwischenzeitlich unzweifelhaft ein Einstellungswandel in der Bevölkerung stattgefunden hat und die Zeiten, in denen solcher „Körperschmuck“ vor allem im Milieu der Kriminellen, Rockerbanden und Seefahrer anzutreffen war, vorbei sind, hat ein Polizeivollzugsbeamter doch eine besondere Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion und soll bei sämtlichen Teilen der Bevölkerung, gerade auch in seiner Stellung als Berufswaffenträger, Vertrauen erwecken, um dem Leitbild des „Freund und Helfers“ gerecht werden zu können. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Dienstherr darf in Anbetracht eines gewaltverherrlichenden Gesamteindrucks von Tätowierungen, insbesondere durch eine durch zwei Schriftzüge „vincere aut mori“ und „Mit oder gegen uns?“ zum Ausdruck kommenden Alternativ- und Kompromisslosigkeit, Zweifel an der Verfassungstreue des Einstellungsbewerbers haben. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Zulassung zum Einstellungsverfahren für eine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten in der zweiten Qualifikationsebene (2. QE) beim Beklagten. 1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Das Klagebegehren wird nach dem gesamten Vortrag der Klägerseite in deren bestem Interesse nach § 88 VwGO i.V.m. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend ausgelegt, dass es auf die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12.08.2022 und die (weitere) Zulassung zum Einstellungsverfahren, mithin die Zulassung zur Einstellungsprüfung nach § 14 Satz 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG), gerichtet war. An die Fassung des vom Kläger gestellten Antrags ist das Gericht nicht gebunden (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8). Das ursprüngliche Begehren hat sich bereits vor Klageerhebung am 13.09.2022, nämlich mit dem Abschluss der Einstellungstests Ende August 2022, erledigt, weil aus Gründen der Vergleichbarkeit der Leistungen (u.a. Gruppendiskussionen) nach dem Prinzip der Bestenauslese dafür keine Ersatz- oder Nachholtermine angeboten wurden. Das Auswahlverfahren war daher nach Abschluss der Einstellungstests abgeschlossen, die erfolgreichen Bewerber standen fest und es fanden nur noch organisatorische Zuteilungen von nicht unerheblichem Aufwand statt, weshalb der Ausbildungsbeginn erst im März 2023 lag. Somit war der erstrebte Ausspruch des Gerichts seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Einstellungstests Ende August 2022 aus tatsächlichen Gründen, mithin wegen der faktischen Verwaltungspraxis des Beklagten, nicht mehr möglich (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 131). Daher handelt es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage in (doppelt) entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1993 – 6 C 20/92 – NVwZ 1994, 1601), weil sich das letztlich auf die Zulassung zum Einstellungsverfahren gerichtete Verpflichtungsbegehren (vgl. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2023, Art. 23 LlbG Rn. 13) vor Klageerhebung erledigt hat. In diesen Fällen spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass die Versagung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur hat. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich grundsätzlich aus einer konkreten Wiederholungsgefahr, der Präjudizialität von Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüchen, einem Rehabilitierungsinteresse oder einer tiefgreifenden Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 05.02.2015 – 1 WB 24/14 – juris Rn. 20; U.v. 16.05.2013 – 8 C 15/12 – juris Rn. 25). Der Klägerbevollmächtigte berief sich in der mündlichen Verhandlung auf alle vier der vorgenannten Fallgruppen, von der allerdings nur die tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung vorliegt. Es besteht keine Wiederholungsgefahr im Sinne einer so hinreichend bestimmten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen künftig eine gleichartige ablehnende Verwaltungsentscheidung ergehen werde (stRspr, BVerwG, B.v. 23.11.2022 – 6 B 22/22 – juris Rn. 13; U.v. 15.03.2022 – 1 A 1/21 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 01.03.2023 – 3 BV 21.2178 – juris Rn. 18). Ob sich das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bereits aus den zwischen dem Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses und der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Veränderungen an den Tätowierungen ergibt, kann offenbleiben. Jedenfalls hat der Kläger keine rechtzeitige Bewerbung für den Einstellungstermin März 2024 eingereicht, was aufgrund der Altersgrenze in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FachV-Pol/VS aufgrund der bei ihm anstehenden Vollendung des 31. Lebensjahres im April 2024 die letzte Einstellungsmöglichkeit gewesen wäre. Anhaltspunkte für ein Rehabilitationsinteresse des Klägers sind auch nicht ersichtlich. Ein Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist. Das kann der Fall sein, wenn die angefochtene Verwaltungsmaßnahme und das unterlassene Verpflichtungsbegehren bei objektiver Betrachtungsweise, auch aufgrund der Begleitumstände, diskriminierenden Charakter hatte (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1980 – 7 C 18/79 – BVerwGE 61, 164). Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete bzw. das Unterlassen einer begehrten Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 21.03.2013 – 3 C 6/12 – juris Rn. 15). Aus der Einstellung des Bewerbungsverfahrens des Klägers ergab sich für diesen keine fortwirkende Stigmatisierung oder Herabsetzung seines Ansehens in der Öffentlichkeit, da der Einstellungsbescheid schon keine Außenwirkung erlangt hat. In Bezug auf das Vorliegen eines Präjudizinteresses kann bei einer Erledigung vor Klageerhebung das berechtigte Interesse nicht auf die Absicht des Klägers gestützt werden, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess zu führen. In diesem Fall ist es dem Kläger zuzumuten, sich unmittelbar an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden, die den für rechtswidrig gehaltenen erledigten Verwaltungsakt überprüfen muss (vgl. BVerwG, U.v. 27.03.1998 – 4 C 14/96 – NVwZ 1998, 1295/1296). Jedenfalls ergibt sich vorliegend aber ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Art des durch den erledigten Verwaltungsakt und das unterlassene Verpflichtungsbegehren bewirkten Grundrechtseingriffs, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1980 – 7 C 18/79 – juris Rn. 13). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt eine Überprüfbarkeit von Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, U.v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 – NVwZ 2013, 1481 Rn. 31 f.). Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht wohl davon aus, dass die Garantie effektiven Rechtsschutzes weder nach der Intensität des erledigten Eingriffs differenziert noch nach dem Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. BVerwG, U.v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 – NVwZ 2013, 1481 Rn. 30 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.03.2017 – 10 ZB 16.695 – NJW 2017, 2779 Rn. 10; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 123). Da es sich bei der Einstellung des Bewerbungsverfahrens um eine Einschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in Form einer subjektiven Berufswahlschranke sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG handelt und diese Eingriffe aufgrund der Sensibilität der betroffenen Rechtsgüter schwer wiegen, kommt es darauf jedenfalls nicht entscheidungserheblich an. Im vorliegenden Fall ist die Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes alleine zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als nicht ausreichend anzusehen, weshalb ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers vorliegt. Dies gilt umso mehr, da der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine vorläufige Zulassung zum Bewerbungsverfahren erreicht hatte und aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verfahrensdauer regelmäßig keine rechtzeitige Klärung der Hauptsache bis zum Zeitpunkt der Erledigung erzielt werden kann. Die kurzfristige, eine Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung ergibt sich dabei auch aus der Eigenart der Einstellung während des laufenden Bewerbungsverfahrens selbst (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 2 C 5/19 – juris Rn. 15). Somit kann lediglich durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage wirksamer Rechtsschutz gewährleistet werden. 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unbegründet, weil die zu Lasten des Klägers getroffene Entscheidung, ihn nicht zum weiteren Einstellungsverfahren für den Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin März 2023 zuzulassen bzw. ihm die Nachholung der Einstellungsprüfungen vor dem Einstellungstermin im März 2023 zu ermöglichen, zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, das heißt bei Abschluss der Einstellungstests Ende August 2022, seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt hat. Der Beklagte hat zu Recht die für die Bewerbungsablehnung angeführten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers aus der Existenz der bei ihm vorhandenen streitgegenständlichen Tätowierungen hergeleitet und damit im Ergebnis den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten. a. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746/747; B.v. 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194). Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers – und damit auch die Vorfrage, mit welchen Bewerbern er das Einstellungsverfahren betreiben oder fortsetzen möchte – an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und den Regelungen in § 9 BeamtStG auszurichten. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber somit ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften verschaffen dabei einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Mit dem Begriff der „Eignung“ ist ebenso wie mit den Begriffen der Befähigung und fachlichen Leistung ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn eröffnet. Die Beurteilung der charakterlichen Anforderungen eines Bewerbers ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Bewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, erforderlich macht und nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 20.07.2016 – 2 B 17/16 – juris Rn. 17, 26). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist insoweit auf die Überprüfung beschränkt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 18 f.; BVerwG, B.v. 29.01.2013 – 1 WB 60/11 – juris Rn. 34). Der Bewerber kann lediglich verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 31). „Geeignet“ ist nach Art. 33 Abs. 2 GG derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 – juris Rn. 10). Der Dienstherr kann eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf – und als notwendige Vorstufe dessen auch die Frage der Teilnahmeberechtigung am Einstellungsverfahren an sich – bereits dann ablehnen, wenn er berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers hat (vgl. VGH BW, B.v. 27.11.2008 – 4 S 2332/08 – juris Rn. 4; OVG Hamburg, B.v. 12.07.2012 – 1 Bs 117/12 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 18.10.2013 – 1 B 1131/13 – juris Rn. 7 ff.; B.v. 19.11.2014 – 6 A 1896/13 – juris Rn.42; B.v. 02.12.2016 – 1 B 1194/16 – juris Rn. 15; B.v. 07.09.2017 – 6 B 1072/17 – juris Rn. 7). Solche die Einstellung hindernden berechtigten Zweifel können gegeben sein, wenn Art und Inhalt vorhandenen Körperschmucks auf eine innere Einstellung oder Gesinnung des Bewerbers schließen lassen, die mit den Grundpflichten eines Beamten nicht mehr vereinbar ist, insbesondere der Bewerber nicht die durch § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG geforderte Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dem Dienstherrn steht es offen, für gewisse Beamtengruppen, etwa für die Polizeivollzugsbeamten oder die Beamten im Justizvollzugsdienst ebenso wie für Beamte der Steuerverwaltung oder des Feuerwehrdienstes, besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten zu stellen (vgl. VGH BW, B.v. 10.03.2017 – 4 S 124/17 – juris Rn. 6 f.; SächsOVG, B.v. 20.09.2017 – 2 B 180/17 – juris Rn. 13 jeweils zur charakterlichen Eignung zukünftiger Polizeivollzugsbeamter). Hierbei ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass Tätowierungen als eine Form des Körperschmucks, trotz ihrer Zunahme in der Gesamtbevölkerung, Aussagekraft in Bezug auf die Persönlichkeit, insbesondere die innere Einstellung ihres Trägers haben können und je nach gewähltem Motiv einen Mangel der charakterlichen Eignung erkennen lassen können. Die Betätigung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung durch „bloße“ Tätowierung ist möglich. Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar. Durch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Mit dem Tragen einer Tätowierung ist eine plakative Kundgabe verbunden, durch die eine mit ihr verbundene Aussage das „forum internum“ verlässt. Durch eine Tätowierung erfolgt eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch deren Träger über sich selbst. Dieser kommt im Falle der Tätowierung sogar ein besonderer Stellenwert zu, weil das Motiv in die Haut eingestochen wird und der Träger sich damit dauerhaft und in besonders intensiver Weise bekennt. Dies ist insbesondere bei der Betätigung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung durch entsprechend symbolträchtige Tätowierungen der Fall, unabhängig davon, ob sie beim Tragen von Dienstkleidung sichtbar sind oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 – juris Rn. 24 ff.). Es ist ein legitimes Interesse des Beklagten, bereits den Anschein rechtsradikaler, rassistischer, ausländerfeindlicher oder generell der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstehender Tendenzen in der Bayerischen Polizei zu vermeiden. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem auch unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 6 CS 17.1722 – juris Rn. 14). Der Dienstherr darf und muss von einem Polizeibeamten erwarten, dass er stets deeskalierend und besonnen auftritt (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.03.2017 – 11 K 16.90 – BeckRS 2017, 133326 Rn. 25). Auch wenn in Bezug auf Tätowierungen zwischenzeitlich unzweifelhaft ein Einstellungswandel in der Bevölkerung stattgefunden hat und die Zeiten, in denen solcher „Körperschmuck“ vor allem im Milieu der Kriminellen, Rockerbanden und Seefahrer anzutreffen war, vorbei sind, hat ein Polizeivollzugsbeamter doch eine besondere Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion und soll bei sämtlichen Teilen der Bevölkerung, gerade auch in seiner Stellung als Berufswaffenträger, Vertrauen erwecken, um dem Leitbild des „Freund und Helfers“ gerecht werden zu können (vgl. VGH BW, B.v. 12.07.2018 – 4 S 1439/18 – juris Rn. 3). b. Legt man dies zugrunde, war die Entscheidung des Beklagten, das Bewerbungsverfahren des Klägers für den Ausbildungsbeginn zum März 2023 aufgrund fehlender charakterlicher Eignung einzustellen, zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtmäßig. Insoweit nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 02.02.2023 im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. B 5 E 22.1180), an dessen Begründung die Kammer ausdrücklich festhält, und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Ergänzend hierzu ist zum Vorbringen der Beteiligten sowie zur Sache noch auszuführen, was folgt. Der Beklagte hat sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums bewegt, als er den Gesamteindruck der Tätowierungen des Klägers als gewaltverherrlichend eingestuft hat und somit von erheblichen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung ausgegangen ist. Wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erörtert, lag der Ablehnung für den Einstellungstermin März 2021 wegen des gewaltverherrlichenden Eindrucks der Tätowierungen des Klägers nicht eine einzelne Tätowierung zugrunde, sondern vielmehr das Zusammenspiel der verschiedenen Tätowierungen. Der Beklagte durfte in Anbetracht des gewaltverherrlichenden Gesamteindrucks der zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses Ende August 2022 noch vorhandenen Tätowierungen, insbesondere der durch die beiden Schriftzüge „vincere aut mori“ und „Mit oder gegen uns?“ zum Ausdruck kommenden Alternativ- und Kompromisslosigkeit, Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers haben. Die Verfassungstreuepflicht ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG und § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, der mit § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG als Unterfall der charakterlichen Eignung konkretisiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 02.05.2019 – 6 CS 19.481 – juris Rn. 19 m.w.N.). Danach gehört es zu den Grundpflichten eines Beamten, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist als eine Ordnung zu bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien sind unter anderem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, sowie vor der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu zählen (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 – NJW 1952, 1407/1408). Dabei bedeutet Verfassungstreue nicht nur ein Lippenbekenntnis als bloße Vorgabe einer inneren Haltung, sondern eine positive Einstellung und ein hiernach ausgerichtetes Handeln (vgl. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2023, § 1 BeamtStG Rn. 71). Auf eine strafrechtliche Relevanz der Tätowierungen des Klägers kommt es dagegen nicht an, weil ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht auch dann schon vorliegen kann, wenn einzelne Tätowierungen für sich genommen strafrechtlich nicht zu beanstanden sind. Bereits unterhalb der Schwelle des sich unmittelbar aus einer Tätowierung ergebenden Verstoßes gegen Beamtenpflichten kommt schon in Betracht, dass die Einstellungsbehörde aus den bei einem Bewerber vorhandenen Tätowierungen Rückschlüsse auf dessen (charakterliche) Eignung für das angestrebte Amt zieht. So können Tätowierungen eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass der Bewerber etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht würde (vgl. VGH BW, B.v. 07.07.2022 – 4 S 1317/22 – juris Rn. 11 f.). Eine gewaltverherrlichende und kompromiss-/alternativlose Einstellung steht in diametralem Widerspruch zu den Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten, welcher deeskalierend, objektiv, neutral und schlichtend, gerade auch in spannungsgeladenen Situationen, auftreten sollte. Für die Einstellung in den Polizeidienst sind (besonders) hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Bei einer Einstellung darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. OVG RhPf, B.v. 08.12.2022 – 2 B 10974/22 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Einschätzung des Beklagten, dass von den Tätowierungen ein gewaltverherrlichender Gesamteindruck ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist dabei nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Mit seinem Vortrag, dass andere Interpretationsmöglichkeiten der einzelnen Tätowierungen denkbar sind bzw. subjektiv andere Motive verfolgt wurden, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Zum einen kommt es darauf an, wie die Tätowierungen auf einen objektiven Dritten wirken und zum anderen ist ausschlaggebend, dass es sich bei zwei der streitgegenständlichen Tätowierungen um Schriftzüge handelt, welche anders als etwaige künstlerische Darstellungen deutlich weniger Interpretationsspielraum bieten. Freilich liegt dem gewaltverherrlichenden Gesamteindruck der Tätowierungen eine gewisse Wertung des Beklagten zugrunde. Dennoch ist hier an den beschränkten, gerichtlichen Überprüfungsmaßstab zu erinnern und festzuhalten, dass die vom Klägerbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 04.07.2023 gestellten Beweisanträge nicht zur Klärung entscheidungserheblicher Punkte beigetragen hätten. Die Beweisanträge wurden nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt, weshalb erst im Urteil darüber zu entscheiden ist (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Der Antrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass sämtliche Tätowierungen gesetzeskonform sind und auch in der Bevölkerung nicht als problematisch im Sinne rassistischer, rechtsradikaler und ausländerfeindlicher Tendenzen wahrgenommen werden, ist entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO als nicht entscheidungserheblich abzulehnen. Auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann ein Beweisantrag dann als unerheblich abgelehnt werden, wenn es auf die zu beweisende Tatsache bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts nicht ankommt (vgl. etwa BVerwG, B.v. 17.09.2014 – 8 B 15/14 – juris Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Auf die Gesetzeskonformität der Tätowierungen kommt es deshalb nicht an, weil ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht auch dann schon vorliegen kann, wenn einzelne Tätowierungen – wie hier – für sich genommen strafrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. VGH BW, B.v. 07.07.2022 – 4 S 1317/22 – juris Rn. 11 f.). Die Tatsache, dass die Tätowierungen in der Bevölkerung nicht als problematisch im Sinne rassistischer, rechtsradikaler und ausländerfeindlicher Tendenzen wahrgenommen werden, ist auch nicht entscheidungserheblich, weil sich der Beklagte ausdrücklich auf den gewaltverherrlichenden Gesamteindruck der Tätowierungen bezogen hat. Der weitere Antrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Bevölkerung die Schrifttypen der Tätowierungen in keiner Form mit rassistischen, rechtsradikalen oder anderen problematischen Gesinnungen in Verbindung bringt, ist deshalb auch entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Im Übrigen hat der Beklagte an keiner Stelle des Bescheids vom 12.08.2022 auf das Schriftbild der Tätowierungen Bezug genommen. Freilich wurde die Verwendung altdeutscher Schriftzeichen bei der Rückentätowierung „suum cuique“ im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Einstellungstermin März 2021 thematisiert, im Vordergrund stand jedoch der Inhalt und die Bedeutung des lateinischen Spruchs „suum cuique“ sowie dessen Missbrauch, wenn auch in seiner deutschen Übersetzung, durch das NS-Regime. Hinzu kommt, dass dieser ursprünglich auf dem Rücken des Klägers sichtbare Schriftzug zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits mit einer Berglandschaft überstochen war und der Beklagte dies in seiner Entscheidung vom 12.08.2022 auch berücksichtigt hat. Die Tatsache, dass die Feldjäger der Bundeswehr den Spruch „suum cuique“ auf ihrem Barett tragen, lässt die dahinterstehende Problematik nicht entfallen. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erklärstück der Bundeswehr verdeutlicht vielmehr, dass in Bezug auf die Verwendung dieses Leitspruchs im Abzeichen der Feldjäger Diskussionsbedarf bestand und wohl weiterhin besteht. Maßgeblich für das Festhalten der Bundeswehr am Truppengattungsabzeichen der Feldjäger ist mitunter die diesem zugrundeliegende und in dem Erklärstück geschilderte historische Entwicklung, auf die sich der Kläger für die Entstehung seiner Tätowierung gerade nicht berufen kann. Auch der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass die Wappentiere der Bayerischen Bereitschaftspolizei ein Panther und des Unterstützungskommandos ein Greif seien, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Einschätzung des Beklagten. Der Kläger wollte damit wohl auf die sich auf seinem Rücken befindlichen Tiger Bezug nehmen. Allerdings ergab sich im früheren Verfahren der gewaltverherrlichende Eindruck nicht aus den Tigern als Symbol an sich, sondern aus deren abgebildeter Pose. Die Tiger befanden sich in einer Angriffshaltung bzw. miteinander kämpfend. Auch hier kommt hinzu, dass diese Tätowierung zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits mit der Berglandschaft überstochen war. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Nach Ansicht des Gerichts wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht, die beim Beklagten die Zweifel an der charakterlichen Eignung hätten ausräumen müssen. Vielmehr entstand der Eindruck, dass das Verhalten des Klägers nicht von einem Überzeugungswandel getragen war, sondern in Ansehung der Entscheidungen zum Einstellungstermin März 2021 erfolgt und insoweit „taktisch“ motiviert gewesen ist (vgl. zu einem Parteiaustritt OVG LSA, U.v. 31.01.2023 – 11 L 2/21 – BeckRS 2023, 2568 Rn. 110). Die Anzahl und Größe der Tätowierungen lassen darauf schließen, dass es sich dabei um keinen spontanen Entschluss gehandelt hat oder deren Entstehung einer Unbekümmertheit der Jugend geschuldet war. Vielmehr ließ der Kläger sich die Tätowierungen über einen längeren Zeitraum hinweg stechen, was für eine ihnen zugrundeliegende charakterliche Überzeugung spricht. Sicher können sich Einstellungen eines Menschen im Laufe der Zeit auch ändern, allerdings konnte der Kläger eine Veränderung seiner persönlichen Sichtweisen, fernab der aus den Tätowierungen vermittelten Gewaltverherrlichung, nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Lediglich das aufrichtige und zu goutierende Bestreben, eine Ausbildung bei der Bayerischen Polizei beginnen zu können, knüpft allein an das äußere Erscheinungsbild der Tätowierungen an und lässt keinen inneren Wandel des Klägers erkennen. Weiterhin konnte der Kläger nicht überzeugend vermitteln, woraus sich sein unbedingter Wille, eine Ausbildung im Polizeivollzugsdienst anzutreten, ergibt. Wer einen solchen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand in den letzten Jahren auf sich genommen hat wie der Kläger, sollte wenigstens in Grundzügen seine innere Motivation für eine Tätigkeit bei der Bayerischen Polizei zur Überzeugung des Gerichts darlegen können. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, nicht zu wissen, was er hätte anders machen sollen, als seine Tätowierungen zu entfernen, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. In der zum Einstellungstermin März 2021 ergangenen Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde ausdrücklich nicht auf das äußere Erscheinungsbild als solches abgestellt, sondern auf die aus dem gewaltverherrlichen Gesamteindruck der Tätowierungen resultierenden Zweifel an der charakterlichen Eignung. Der Kläger verkennt bei seinem Vorbringen diesen Bezug zur inneren Einstellung, wenn er mit einer äußerlichen Veränderung einen inneren Wandel begründen möchte. Vielmehr spricht dies gegen eine reflektierte Betrachtung der Anforderungen an einen Polizeivollzugsbeamten hinsichtlich Verfassungstreue und Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Es ist weder überspannt noch unzumutbar, von dem Kläger ein „Mehr“ als das lediglich äußere Entfernen der Tätowierungen zur Ausräumung der Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu fordern. Dies gilt auch deshalb, weil von dem Begriff der Eignung in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG unter anderem ein gewisses Maß an geistiger Reife verlangt wird (vgl. VG München, B.v. 20.04.2020 – M 21b S 20.286 – juris Rn. 47; Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Stand: November 2023, § 9 BeamtStG Rn. 17). Für die Tatsachen, welche die beim Beklagten aufgrund einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung entstandenen Zweifel zerstreuen sollten, war der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OVG Hamburg, B.v. 12.07.2012 – 1 Bs 117/12 – juris Rn. 6). Dies ist ihm nicht gelungen. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Kläger die mündliche Prüfung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens, welche „die charakterliche Eignung testen“ sollte, mit der Note 1,9 erfolgreich absolviert habe (vgl. Protokoll S. 3), nichts zu ändern. Zum einen liegt nach der in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Aufgabenstellung nahe, dass diese wohl eher auf die Ergründung der sozialen Kompetenz und der fachlichen Eignung, weniger auf die Einstellung bezüglich der Verfassungstreue, abzielte. Zum anderen liegt der Einschätzung des Beklagten in Bezug auf die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers ein Gesamteindruck, den er sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gebildet hat, und nicht lediglich eine punktuelle mündliche Prüfung zugrunde. Zutreffen mag das Vorbringen des Klägers, dass der Beurteilungsspielraum des Beklagten von den Grundrechtspositionen der Bewerber, hier des Klägers, beschränkt wird. Allerdings erfolgt der Eingriff in die Berufsfreiheit mit §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG aufgrund eines Gesetzes, welches die Gewährleistung der Verfassungstreuepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG und somit den Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes bezweckt, und ist daher gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers wird durch die Einstellung des Bewerbungsverfahrens aufgrund seiner Tätowierungen zwar beeinträchtigt, der Eingriff ist aber angesichts der gesetzlichen Grundlage zur charakterlichen Eignung in §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. der Verfassungstreuepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG als verhältnismäßig und somit gerechtfertigt anzusehen. Entscheidend ist dabei, dass gerade nicht die Existenz von Tätowierungen an sich verboten wird oder entgegensteht, vielmehr aus dem gewaltverherrlichenden Gesamteindruck der beim Kläger vorhandenen Tätowierungen auch unter Beachtung der veränderten gesellschaftlichen Wahrnehmung durch eine Würdigung des Einzelfalls Zweifel an seiner charakterlichen Eignung entstanden sind. Letztendlich steht es jedem Bürger frei, sich für bestimmte Tätowierungen zu entscheiden. In der Konsequenz ist dann gegebenenfalls hinzunehmen, dass eine Ausbildung zu einem Polizeivollzugsbeamten bei einem objektiven Gesamteindruck der Tätowierungen, welcher mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Widerspruch steht, nicht mehr zugänglich ist. Der Beklagte durfte aufgrund des gewaltverherrlichenden Eindrucks der beim Kläger vorhandenen Tätowierungen ohne Rechtsfehler von begründeten Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst ausgehen und bewegte sich mit dieser Einschätzung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Da Zweifel an der charakterlichen Eignung einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf entgegenstehen, war die Einstellung des Bewerbungsverfahrens nicht zu beanstanden. c. Auf die Tatsache, ob die Tätowierung der Ritterrüstung am Oberarm des Klägers im Dienst, insbesondere beim Tragen des kurzärmeligen Sommerhemds, sichtbar ist, kommt es nicht mehr an. Der Beklagte hat diese Tatsache zwar als zusätzlichen Einstellungsgrund im Bescheid vom 12.08.2022 angeführt; dieser ist allerdings nicht entscheidungserheblich, weil er nicht mittragend für die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers ist, welche bereits als solche schon den Einstellungsausspruch des Bewerbungsverfahrens stützen. Daher bestand auch kein Bedarf an einer Beweiserhebung zu dieser Tatsache. II. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 711 ZPO nicht angezeigt.