Urteil
B 1 K 21.740
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2021 hat keinen Erfolg, da der Bescheid rechtmäßig ergangen ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann im Hinblick auf eine im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sachdienliche Antragstellung die Frage dahingestellt bleiben, ob sich die vom Landratsamt getroffenen Anordnungen mittlerweile erledigt haben und die anwaltlich nicht vertretene Klägerin ihren Klageantrag spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, die sie vorzeitig verließ, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte umstellen müssen. Jedenfalls wird ihr, auch im Hinblick auf die im nachfolgenden Bescheid vom 10. November 2021 getroffenen Regelungen der Fortnahme der Pferde und des Haltungs- und Betreuungsverbots, ein besonderes Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden können, so dass keine Zulässigkeitsbedenken bestehen. Im Übrigen wäre der Klageantrag nach § 88 VwGO dementsprechend im wohlverstandenen Interesse der Klägerin auszulegen. 1. Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Juni 2021 getroffenen Anordnungen sind nicht zu beanstanden. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG können im Einzelfall zur Erfüllung einer ordnungsgemäßen Tierhaltung Maßnahmen angeordnet werden. Die Haltung der zwei Pferde der Klägerin verstieß im maßgeblichen Zeitpunkt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Diese fachliche Einschätzung obliegt in erster Linie den Amtstierärzten, denen vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist (vgl. stRspr. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 und B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946; Hirt/Maisack/ Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 15 Rn. 5). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sollen die Amtstierärzte zur Durchführung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen von den zuständigen Behörden beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Ihrer fachlichen Beurteilung kommt besonderes Gewicht zu. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist daher regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9). Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens keine diesen Vorgaben entsprechenden fundierten Ausführungen gemacht bzw. (schriftliche) Stellungnahmen oder Gutachten insbesondere eines anderen Amtstierarztes oder Tiermediziners vorgelegt, die geeignet gewesen wären, die Einschätzung der Amtsveterinäre des Landratsamts in Zweifel zu ziehen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 10. Februar 2022, Az. 23 CS 22.36, Rn. 22 a.E.). Die Amtstierärztin hat in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2021 die Mängel in der Pferdehaltung, die sich bei den mehrfachen Kontrollbesuchen gezeigt haben, im Einzelnen aufgeführt und die aus tierschutzrechtlicher Sicht notwendigen Maßnahmen dargelegt. In Umsetzung dieses Berichts hat sich das Landratsamt auch zu Recht auf die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten gestützt. Diese werden in der Rechtsprechung anerkannt als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten. Sie stellen allgemeine Ausarbeitungen von Sachverständigen dar, die sich mit den spezifischen Verhaltensbedürfnissen unter bestimmten Haltungsbedingungen und den daraus resultierenden Anforderungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht auseinandersetzen (vgl. die Ausführungen in Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz Kommentar, 4. Aufl. 2023, Anh. § 2 TierSchG, Rn. 96 ff.) und konkretisieren damit die Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG im speziellen Fall der Pferdehaltung. a. Die Anordnungen in Ziffn. 1.1., 1.2., 1.4. und 1.5. stützen sich zutreffend auf Nr. 2.1.3. und 3.2. (Anforderungen an die Liegefläche), Nr. 2.1.4. (Anforderungen an Fütterung) sowie Nr. 3.2. (Anforderungen an Stallklima) der Leitlinien zur Pferdehaltung. Bei diesen Handlungspflichten handelt es sich eigentlich um Selbstverständlichkeiten in der Pferdehaltung, denen ein verantwortungsbewusster Pferdehalter nachkommt, ohne dass es einer behördlichen Anordnung bedarf, wie dies im Fall der Klägerin nötig wurde. Zur Notwendigkeit dieser Anordnung wird auf die fachliche Stellungnahme der Amtsveterinärin vom 17. Mai 2021 sowie die in den jeweiligen Kontrollberichten niedergelegten Wahrnehmungen und deren fachliche Einschätzung verwiesen. b. Nach Nr. 2.2.2. der Richtlinien sind die Hufe regelmäßig auf ihren Pflegezustand zu prüfen und zu pflegen. Unbeschlagene Pferde sind in der Regel alle sechs bis acht Wochen auf Stellung und Abnutzung der Hufe zu kontrollieren und nach Bedarf zu korrigieren. Gegen Ziffn. 1.6. und 1.7. des Bescheids bestehen daher keine Bedenken. Die Klägerin hat es bis trotz mehrfacher Fristsetzung beharrlich unterlassen, für eine ordnungsgemäße Hufpflege zu sorgen, was der von der Klägerin nur einmalig beauftragte Hufschmied gegenüber dem Landratsamt bestätigt hat. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids wurde keine weitere fachliche Hufbearbeitung durchgeführt. Die Hufe der Pferde waren nicht in einem dem Tierwohl entsprechenden Zustand, eine qualifizierte regelmäßige Hufpflege fand nicht statt. Zum Vorbringen der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren ist auszuführen, dass die Klägerin anlässlich der tierschutzrechtlichen Kontrolle vom 7. April 2021 mit einem Schreiben des Landratsamts vom 7. April 2021 aufgefordert wurde, eine qualifizierte Hufpflege entweder von einem Hufschmied oder Hufpfleger durchführen zu lassen. Bei der Kontrolle am 27. April 2021 wurde sie, da bis dahin weder ein Hufschmied noch ein Hufpfleger beauftragt worden war, nochmals aufgefordert, einen Hufschmied kommen zu lassen. Den Zustand der Hufe hat das Veterinäramt hinreichend durch Bildaufnahmen dokumentiert (vgl. Bl. 8 ff. der Behördenakte). Soweit die Klägerin meint, dass die Anordnung bereits deshalb rechtswidrig sei, weil diese nur auf einen Hufschmied abstelle, während sie einen Hufpfleger für besser geeignet erachte, ist auszuführen, dass sie zur Behebung des schlechten Zustands der Hufe der Stute auch keinen Hufpfleger beauftragt hat, geschweige denn eine regelmäßige Hufpflege in Auftrag gegeben hätte. Zudem sind eine Reihe von Hufschmieden explizit auch auf die Barhufpflege spezialisiert, was durch eine einfache Internetrecherche hätte abgerufen werden können. In der mündlichen Verhandlung hat Veterinärdirektor … zudem ausführlich erklärt, weshalb man sich im vorliegenden Fall mit der Erklärung der Klägerin, sie sorge selbst für eine ordnungsgemäße Hufpflege, nicht zufriedengegeben habe und eine qualifizierte Hufpflege eingefordert habe. Soweit die Klägerin auf eine mögliche Fehlstellung der Gelenke der Stute abhebt, weshalb der Zustand der Hufe nicht zu beanstanden gewesen sei, ist sie zum einen Nachweise bezüglich der behaupteten Fehlstellung schuldig geblieben, zum anderen ist auch trotz möglicher Fehlstellungen in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Hufpflege durchzuführen, was vorliegend jedenfalls nicht geschehen ist. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass es ihr nur sehr schwer möglich sei, die Hinterhufe der Stute zu bearbeiten, weil diese nicht abhalte (dem im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom Landratsamt entgegengetreten wurde). Da sich die Klägerin trotz mehrfacher tierärztlicher Kontrollen und Aufforderungen beharrlich geweigert hat, dem Landratsamt eine ordnungsgemäße Hufpflege nachzuweisen, sondern vielmehr allein ihre Auffassung der veterinärmedizinischen Einschätzung entgegengesetzt hat, durfte das Landratsamt die Anordnung erlassen. c. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. 2.2.3. der Richtlinien zur Pferdehaltung ist bei Erkrankung oder Verletzung eines Tieres rechtzeitig ein Tierarzt hinzuzuziehen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Wallach sei überhaupt nicht behandlungsbedürftig gewesen, sondern er „schauspielere“ gerne, setzt sie wiederum nur ihre eigene Ansicht gegen die der Amtsveterinäre. Neben der Beseitigung bereits konkret festgestellter Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ist das Landratsamt auch verpflichtet, zur Verhütung künftiger Verstöße tätig zu werden. Im maßgeblichen Zeitraum vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung, insbesondere bei der Kontrolle am 27. April 2021, wurde ein gesundheitswidriger Zustand beim Wallach festgestellt, was Frau Dr. … in der mündlichen Verhandlung nochmals anhand der gefertigten Foto- und Videoaufnahmen erläutert hat. Danach war auf jeden Fall zum damaligen Zeitpunkt die Medikamentengabe zur Schmerzbekämpfung notwendig gewesen. Laut der vorliegenden Kontrollberichte hat die Klägerin das von der Tierärztin Frau … übergebene Schmerzmittel bis zu dieser Kontrolle nicht angewendet, weil sie der Auffassung war, dass der Wallach nicht unter Schmerzen leide. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Veterinäramts dagegen vorgebracht, dass bereits die Abgabe dieses verschreibungspflichtigen Schmerzmittels darauf hindeute, dass auch die Tierärztin zumindest einen abklärungsbedürftigen Sachverhalt angenommen hat. Schließlich kann die Klägerin nicht damit durchdringen, auf der handschriftlich fixierten Verordnung habe die Tierärztin eine Medikamentengabe „bei Bedarf“ angegeben, wobei ein akuter Bedarf nicht gegeben gewesen wäre. Der Bedarf hat sich auf jeden Fall am 27. April 2021 gezeigt, ohne dass die Klägerin diesbezüglich einsichtig gewesen wäre. Außerdem ist sie nachweislich der von der Tierärztin angegeben Nachkontrolle nicht nachgekommen. Die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, sie habe, nachdem Frau … eine weitere Behandlung des Wallachs abgelehnt habe, einen anderen Tierarzt nicht finden können, sind unbehelflich und verdeutlichen erneut, dass die Klägerin eine Behandlungsnotwendigkeit verneinte. Denn ein verantwortungsbewusster Tierhalter würde in dem Fall, dass eine Weiterbehandlung durch den zunächst beauftragten Tierarzt nicht mehr zustande kommt, alle notwendigen Schritte unternehmen, um zumindest eine Abklärung in die Wege zu leiten, was laut den Ausführungen des Amtsveterinärs, Herrn …, in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin auch leistbar gewesen wäre. Durch das Unterlassen einer ärztliche Abklärung hat die Klägerin ihr Tier dauerhaften Schmerzen ausgesetzt. Wenn die Klägerin vorträgt, das hier gegebene Notfallmedikament sei nur für längstens eine Woche anzuwenden, was sie auch – allerdings nur auf Druck der Amtsveterinärin – getan hat, kann sie dies nicht entlasten. Sie wäre verpflichtet gewesen, das Tier einem Tierarzt vorzustellen und eine Weiterbehandlung in die Wege zu leiten. Der klägerische Vortrag, sie habe alles Notwendige getan und sei den Aufforderungen der Amtsveterinäre nachgekommen, entspricht daher nicht den Tatsachen. Soweit die Klägerin auf eine von ihr gefertigte Videoaufnahme vom Juni 2021 verweist, ist diese nicht geeignet, die Anordnungen in Frage zu stellen. Wie die Amtsveterinäre in der mündlichen Verhandlung erläuterten, zeigt auch diese Videoaufnahme, dass beim Wallach ein regelwidriger Gesundheitszustand vorliegt. Dies sei insbesondere daran zu erkennen, dass er beim Wechsel von weichem Untergrund auf den harten Betonboden das Gangbild ändere, was darauf hinweise, dass er Schmerzen habe. Die in Ziffn. 1.3. und 1.8. ausgesprochenen Verpflichtungen, zum einen einen Behandlungsplan hinsichtlich der Behandlung des Wallachs, zum anderen Nachweise über eine durchgeführte Hufpflege vorzulegen, sind daher geeignet und auch erforderlich, die Durchführung der zunächst im Rahmen der tierschutzrechtlichen Kontrollen der Klägerin gegenüber angeordneten Maßnahmen zu kontrollieren und begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2021 im Verfahren Az. 23 CS 22.36, S. 8 ff. Bezug genommen. In jenem Verfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vom Landratsamt geforderten Handlungspflichten nicht zu beanstanden gewesen seien mit der Folge, dass die fortlaufende Weigerung der Klägerin die letztendlich verfügte Abgabeverpflichtung gerechtfertigt habe. 2. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffn. 3 bis 7 des streitgegenständlichen Bescheids, die auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ergingen, sind ebenso rechtmäßig. Das Landratsamt hat insbesondere individuelle Zwangsgelder für jede einzelne Handlungspflicht bzw. je Pferd ausgesprochen. Die Höhe der jeweiligen Zwangsgelder wurde unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG für die jeweilige Handlungspflicht bemessen und bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt (15 bis höchstens 50.000 EUR). 3. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.