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Gerichtsbescheid

B 1 K 22.1010

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. 2. Die Klage hat keinen Erfolg, weil die Zuteilung einer Hausnummer für das klägerische Anwesen durch die Beklagte rechtmäßig und ohne Ermessensfehler abgelehnt worden ist (§§ 113 Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Hausnummer liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hinsichtlich des Grundstücks des Klägers nicht vor. a. Die Klage ist zulässig. aa. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da es sich bei der behördlichen Entscheidung über die begehrte Zuteilung einer Hausnummer grundsätzlich um einen Verwaltungsakt handelt. Vorliegend wurde nach Klageerhebung am 26. Oktober 2022 im Rahmen der Klageerwiderung vom 28. November 2022 die Ablehnung des diesbezüglichen Antrags des Klägers vom 6. Mai 2022 durch die Beklagte geäußert, womit der Kläger seine Klage unter Einbeziehung der ergangenen Entscheidung als Verpflichtungsklage aufrechterhalten und fortführen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 75 Rn. 21), was ausweislich des Schreibens des Klägerbevollmächtigten vom 21. Dezember 2022 erfolgt ist, § 88 VwGO. Ob es sich bei der ablehnenden Entscheidung der Beklagten im Zuge der Klageerwiderung, in welcher klar Stellung zum vom Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2022 geäußerten Begehren bezogen wird, um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt, kann an dieser Stelle dahinstehen, da im Rahmen des § 75 VwGO nicht zwangsläufig ein Verwaltungsakt in diesem Sinne als Sachentscheidung der Behörde ergehen muss (vgl. Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 75 Rn. 12 ff.). bb. Der Kläger ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. An der Klagebefugnis würde es nur dann fehlen, wenn der Kläger offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise geltend machen könnte, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht. Die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2007 – 9 A 22.06 – BVerwGE 120, 138 m.w.N.). Da der Kläger vorliegend die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer u.a. unter Berufung auf sicherheits- und ordnungsrechtliche Aspekte begehrt, besteht zumindest die Möglichkeit, dass er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegen die Beklagte bezüglich der Erlangung einer solchen Position hat. Grundlage eines solchen Anspruchs kann Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. einer entsprechenden gemeindlichen Satzung sein (vgl. VG Würzburg, U.v. 30.1.2018 – W 4 K 17.815 – juris Rn. 14 ff.; a.A. noch BayVGH, U.v. 5.3.2002 – 8 B 01.1164 – juris Rn. 16: Da aber die erstmalige Hausnummernzuteilung den Betroffenen grundsätzlich keine begünstigende Rechtsposition vermittelt (…)). Auch kann sich ein derartiger Anspruch des Klägers aus einem Anspruch auf sicherheitsrechtliches Tätigwerden ergeben. Zudem kann der Kläger einwenden, dass durch die Entscheidung ihm gegenüber im konkreten Fall gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen werde (vgl. BayVGH, U.v. 5.3.2002 – 8 B 01.1164 – juris Rn. 13). Dies wurde im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen. b. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. aa. Soweit der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 ausführt, die Ablehnung des klägerischen Antrags vom 6. Mai 2022 sei als Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren und sei nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG nichtig, hilfsweise rechtswidrig, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Vorliegend ordnet das Gericht den Satz „Der Antrag des Klägers vom 06.05.2022 auf Zuteilung einer Hausnummer wird daher aufgrund obiger Ausführungen abgelehnt“ in der Klageerwiderung vom 28. November 2022 (S. 2) bereits nicht als Verwaltungsakt in diesem Sinne ein. Vielmehr handelt es sich bei jenem Schreiben ausschließlich um die Klageerwiderung. Dies ist schon anhand des Briefkopfes der Bevollmächtigten der Beklagten sowie dem einleitenden Klageabweisungsantrag ersichtlich. Im Rahmen jenes Schreibens wird die ablehnende Sachentscheidung der Beklagten durch deren Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht als Adressaten lediglich kundgetan. Somit fand auch keine Bekanntgabe i.S.d. Art. 41 BayVwVfG als Voraussetzung des Wirksamwerdens eines Verwaltungsakts, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, gegenüber dem Kläger als Adressat der ablehnenden Sachentscheidung statt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 41 Rn. 28: Grundsätzlich ist eine förmliche Adressierung des Verwaltungsakts an den Betroffenen, dem bekannt gegeben werden soll, erforderlich). Damit finden Art. 37 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung. bb. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Zuteilung einer Hausnummer für sein Anwesen. Die Ablehnung der Zuteilung einer Hausnummer durch die Beklagte erfolgte zu Recht und in ermessensfehlerfreier Weise. (1) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern um eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Sie verleiht den Eigentümern der Grundstücke keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten, und begründet auch keine begünstigenden Rechtspositionen. Die Benennung eines Anwesens mit einer Hausnummer gehört nicht zu dem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstellung, sondern um eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, einen Rechtsreflex, der den Eigentümern nur so lange zu wirtschaftlichem Nutzen gereichen kann, wie das Anwesen die Benennung trägt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.6.2018 – 8 ZB 18.178 – juris Rn. 12 m.w.N.). Demnach steht dem Grundstückseigentümer grundsätzlich auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, da als anerkannter Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch nicht für sich besteht, sondern eine materielle Rechtsposition voraussetzt, welche hier gerade nicht besteht (vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn. 13). Die Gemeinde hat die betroffenen Eigentümer im Rahmen einer erstmaligen Zuteilung einer Hausnummer bzw. der Änderung einer Hausnummerierung nur anzuhören und ihre eventuellen Einwendungen und Interessen im Rahmen ihrer Entscheidung zu würdigen. Bei der Vergabe der Hausnummern steht der ordnungsrechtliche Gesichtspunkt so stark im Vordergrund, dass die Interessen der Anlieger zurücktreten müssen. Wesentliche Vor- oder Nachteile durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung einer bestimmten Hausnummer sind nicht zu erwarten. (2) Selbst wenn man, da hier – anders als beim der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt – die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer als Erlangung einer solchen Rechtsposition im Raum steht, annimmt, dass der Gemeinde aus Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. einer örtlichen Satzung – welche hier nicht besteht – zur Zuteilung von Hausnummern ein Ermessen zustehe (so VG Würzburg, U.v. 30.1.2018 – W 4 K 17.815 – juris Rn. 19 f.), wäre dieses vorliegend nicht auf Null reduziert. Nach Art. 52 Abs. 2 BayStrWG regeln die Gemeinden durch Satzung nach Art. 23 der Gemeindeordnung die Hausnummerierung und die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Kosten hierfür zu tragen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen. Gemessen an allgemeinen sicherheitsrechtlichen Vorgaben kann der Einzelne auch bei Vorschriften, die grundsätzlich – wie die Zuteilung von Hausnummern – der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeininteresse dienen, einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch haben, wenn die Verletzung von geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 10.8.2009 – 11 CE 09.1795 – juris Rn. 9). Dieses Ermessen kann auf Null reduziert sein (BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 8 C 11.1094 – juris Rn. 7). Erforderlich hierfür wäre jedoch zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage, der nur durch die Zuteilung einer Hausnummer entgegengetreten werden kann (vgl. insgesamt VG Würzburg, U.v. 30.1.2018 – W 4 K 17.815 – juris Rn. 22). Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer konkreten Gefahr ist danach die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, mithin ist die Prognose der handelnden Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung für oder gegen das Einschreiten entscheidend. Eine latente Gefahr wäre insoweit nicht ausreichend, um den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich eines ordnungsbehördlichen Einschreitens begründen zu können (OVG LSA, U.v. 18.8.2010 – 3 L 592/08 – juris Rn. 36). Diese Voraussetzungen sind hier nicht verwirklicht. Bei überwiegend nur zu Freizeitzwecken genutzten bebauten oder unbebauten Örtlichkeiten im Außenbereich ist aufgrund der regelmäßig nur geringen Häufigkeit des Aufenthaltes von Menschen eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage nicht gegeben (OVG LSA, U.v. 18.8.2010 – 3 L 592/08 – juris Rn. 37). Es handelt sich vorliegend gerade um ein Grundstück im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beklagten. Das sich darauf befindliche Haus wird nach dem Vortrag des Klägers als Wochenendhaus genutzt; mithin ist der Kläger nicht auf die Nutzung des Wochenendhauses als ständige Unterkunft angewiesen. In einem solchen Fall kann man unter dem Gesichtspunkt der schnellen Auffindbarkeit und Identifizierbarkeit eines Grundstücks nicht davon ausgehen, dass eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage gegeben ist. Vielmehr gebietet es die öffentliche Sicherheit grundsätzlich nur für bebaute Grundstücke im Innenbereich, auf denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, dass sie vom öffentlichen Straßenraum aus durch Eigentümer, Besucher, Nothelfer und andere Personen ohne zumutbare Behinderung durch eine hinreichende Identifizierung der Straßenbezeichnung und Hausnummer erreicht werden können (OVG LSA, U.v. 18.8.2010 – 3 L 592/08 – juris Rn. 37; VG Würzburg, U.v. 30.1.2018 – W 4 K 17.815 – juris Rn. 23). Zumindest müsste eine ständige Nutzung zu verzeichnen sein, was hier schon nicht der Fall ist. Selbst bei einer ständigen Nutzung des Wochenendhauses könnte die Beklagte jedoch nicht verpflichtet werden, zum Zweck der Gefahrenabwehr eine durch den Kläger herbeigeführte, in der formell illegalen Nutzung des Wochenendhauses liegende Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Vergabe einer Hausnummer im Ergebnis gleichsam zu verfestigen (vgl. OVG LSA, U.v. 18.8.2010 – 3 L 592/08 – juris Rn. 38 m.w.N.: „keine Fürsorge für den Störer“). Der Kläger ist vielmehr darauf zu verweisen, im Falle eines angestrebten dauernden Aufenthalts in jenem Anwesen eine entsprechende bauordnungsrechtliche Genehmigung einzuholen, womit im Rahmen der Gefahrenabwehr, mithin bezüglich der Zuteilung einer Hausnummer, eine andere Beurteilungsgrundlage gegeben wäre. Zudem ist für das Gericht keine Erhöhung der Gefahrenlage bezüglich der Auffindbarkeit des klägerischen Anwesens dahingehend ersichtlich, dass es von einer Straße erschlossen werde, von welcher auch Häuser mit zugeteilter Hausnummer (u.a. … Nr. **) erschlossen werden. Der klägerische Vortrag mit Schreiben vom 21. Dezember 2022, wonach das Anwesen des Klägers von Notdiensten nicht angesteuert werde, weil es von einer Straße erschlossen werde, von der im Übrigen nur Häuser mit zugeteilten Hausnummern erschlossen würden, ist bereits nicht zutreffend. Wie die Beklagte vorträgt, wurde z.B. auch dem direkt an der … liegenden Anwesen Fl.Nr. … keine Hausnummer zugeteilt. Das klägerische Anwesen könnte ausweislich eines Lageplans der Örtlichkeit einfach – z.B. im Falle eines Notrufs – als dem Anwesen … Nr. … gegenüberliegend an der … beschrieben werden. Eine wie vom Kläger vorgetragene Unmöglichkeit der Beschreibung der Lage des klägerischen Anwesens ist damit aus Sicht des Gerichts nicht gegeben. Die Beklagte hat ihr Ermessen entgegen des klägerischen Vortrags auch nicht dadurch selbst gebunden, dass sie zwei anderen Wochenendhäusern in gleicher Erschließungssituation wie das klägerische Anwesen sowie einem Wohnhaus in vergleichbarer Lage Hausnummern zugeteilt hat. Insofern wird auf die folgenden diesbezüglichen Ausführungen unter 2.b.bb.(3) verwiesen. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, alsbald dauerhaft in dem betroffenen Wochenendhaus wohnen zu wollen, besteht aus ordnungsrechtlicher Sicht keinerlei Bedürfnis, sein Grundstück mit einer Hausnummer zu versehen. Zur Zuordnung und Auffindbarkeit im Übrigen erscheint die Flurnummer des Grundstücks wie bei unbebauten Grundstücken ausreichend. (3) Ein willkürliches Vorgehen der Beklagten im Rahmen der (Nicht-)Zuteilung einer Hausnummer an das klägerische Grundstück ist nicht ersichtlich. Bei der objektivrechtlich ausgerichteten Prüfung des Willkürverbots ist danach zu fragen, ob eine vertretbare Entscheidung vorliegt oder ob „die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der Situation, deren sie Herr werden soll“ gegeben ist (BayVGH, B.v. 12.6.2018 – 8 ZB 18.178 – juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 26.2.1985 – 2 BvR 1145/83 – BVerfGE 69,161/169). Eine vertretbare Entscheidung der Beklagten in diesem Sinne ist vorliegend ersichtlich. Zunächst kann das Gericht dem klägerischen Vortrag hinsichtlich der Bildung einer vergleichbaren Gruppe betreffend das klägerische Anwesen sowie die Anwesen … Nr. …, … und … nicht folgen. Wie ausgeführt ist das klägerische Anwesen nicht das einzige bebaute Grundstück, welches von der … erschlossen wird, dem keine Hausnummer zugeteilt wurde. Ausweislich von Luftbildern ergibt sich – wie die Beklagte bereits ausführte – zudem, dass die Anwesen … Nr. … und … jeweils über eine separate Zuwegung von der … zum jeweiligen Anwesen verfügen, mithin jedenfalls nicht – wie das klägerische Anwesen – direkt an jene Kreisstraße anliegen. Von den laut klägerischem Vortrag ca. 40 Wochenendhäusern im betroffenen Außenbereich wurden unstreitig nur drei Häusern eine Hausnummer zugeteilt. Im Gegensatz zum klägerischen Vortrag ist vielmehr eine Verwaltungspraxis der Beklagten dahingehend zu erkennen, dass im betroffenen gemeindlichen Außenbereich, in welchem augenscheinlich nur Wochenendhäuser vorhanden sind, gerade keine Hausnummern zugeteilt werden. Dies ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk vom 12. Oktober 2021 (BA Aktennr. I), wonach, sofern sich ein Eigentümer in seinem Haus im Wochenendgebiet … anmelden möchte, er vorab mit dem Bauamt abklären müsse, ob eine baurechtliche Änderung des Gebäudes vorzunehmen und ob das Grundstück erschlossen sei. Die anderweitigen Hausnummern … …, … und … seien dabei nicht offiziell durch die Beklagte zugeteilt worden; das Einwohnermeldeamt habe diese Hausnummern damals nur intern vergeben (E-Mail vom 23. November 2022, BA Aktennr. II). Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit im Einzelfall auch für nicht für einen dauerhaften Wohngebrauch bestimmte bzw. genutzte Grundstücke unter Verletzung ihrer Verwaltungspraxis Hausnummern vergeben haben sollte, kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, dass diese auch ihr gegenüber entgegen ihrer Verwaltungspraxis und unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine Hausnummer festsetzt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein „Fehlerwiederholungsanspruch“ (vgl. OVG LSA, U.v. 18.8.2010 – 3 L 592/08 – juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25.08 – NVwZ-RR 2010, 19 m.w.N.). Mithin ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV nicht erkennbar. (4) Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung, da die Beklagte in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen ergänzenden Erklärungen ein ggf. bestehendes Ermessen unter Berücksichtigung des in § 114 VwGO geregelten gerichtlichen Prüfungsrahmens fehlerfrei ausgeübt hat. Die Beklagte hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ermessensfehlerfrei darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt auf einem Wochenendgrundstück die Zuteilung einer Hausnummer nicht bedingt. Auch der vom Kläger angeführte Aspekt der Gefahrenabwehr wird von der Beklagten zutreffend aufgegriffen und gewürdigt, indem darauf verwiesen wird, dass im Rahmen der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich nur für bebaute Grundstücke im Innenbereich, auf denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, eine hinreichende Identifizierung durch Straßenbezeichnung und Hausnummer gegeben sein muss. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). (5) Eine anderweitige Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Zuteilung einer Hausnummer ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus allgemeinen staatlichen Schutzpflichten folgend etwa aus Art. 2 Abs. 2 GG oder Art. 14 GG scheidet schon deshalb aus, da dieser Anspruch mit Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. der einschlägigen Ortssatzung (Art. 23 Gemeindeordnung) eine einfachgesetzliche Ausgestaltung gefunden hat, in welcher grundrechtliche Anforderungen umgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, U.v. 30.1.2018 – W 4 K 17.815 – juris Rn. 30). Ein Anspruch des Klägers auf Zuteilung einer Hausnummer aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. September 1987 (Az. IB3-1403.2-12) wird schon seitens des Klägerbevollmächtigten nicht vorgetragen. Einerseits handelt es sich hierbei um eine interne Verwaltungsvorschrift, die nach außen nicht bindend wirkt. Andererseits bezieht sich diese augenscheinlich auf allgemeine Wohngebiete im Innenbereich, mithin auf Bereiche, in denen wie ausgeführt durch die Gemeinde eine Identifizierung und Auffindbarkeit der Gebäude über Straßenbezeichnungen und Hausnummern gegeben sein muss, nicht hingegen auf Gebiete mit Wochenendhäusern, welche nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.