Urteil
B 5 K 23.527
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Versorgungsbezüge unterliegen der Verjährung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verjährungsbeginn setzt nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Fall eines Anspruchs auf ungekürzte Versorgungsbezüge wegen eines zu Unrecht durchgeführten Versorgungsausgleichs ist anspruchsbegründend, dass der Versorgungsempfänger in den Ruhestand eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 57 BeamtVG infolge eines Versorgungsausgleichs nicht vorliegen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Situation einer in Wirklichkeit ausgleichsberechtigten Person, deren Versorgungsträger zu Unrecht Kürzungen der Versorgungsbezüge vornimmt, ist nicht mit der in § 37 VersAusglG bzw. § 4 VAHRG geregelten Konstellation vergleichbar, sodass eine Analogie ausscheidet. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Versorgungsbezüge unterliegen der Verjährung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Verjährungsbeginn setzt nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Fall eines Anspruchs auf ungekürzte Versorgungsbezüge wegen eines zu Unrecht durchgeführten Versorgungsausgleichs ist anspruchsbegründend, dass der Versorgungsempfänger in den Ruhestand eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 57 BeamtVG infolge eines Versorgungsausgleichs nicht vorliegen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Situation einer in Wirklichkeit ausgleichsberechtigten Person, deren Versorgungsträger zu Unrecht Kürzungen der Versorgungsbezüge vornimmt, ist nicht mit der in § 37 VersAusglG bzw. § 4 VAHRG geregelten Konstellation vergleichbar, sodass eine Analogie ausscheidet. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, die Beklagte zu verpflichten, die Kürzung des Ruhegehalts für den Zeitraum vor dem 01.01.2020 aufzuheben und ihr die entsprechenden Beträge nachzuzahlen. Der Bescheid vom 24.02.2023 sowie der Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin somit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zunächst auf die zutreffende Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids Bezug und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu ist zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch das Folgende auszuführen: 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr der – unbestritten zu Unrecht – gem. § 57 BeamtVG gekürzte Teil ihrer Versorgungsbezüge (§§ 4 ff. BeamtVG) nachgezahlt wird, da die Versorgungsbezüge der Verjährung unterliegen (a.), die Verjährung eingetreten ist (b.) und sich die Beklagte zu Recht hierauf berufen hat (c.). Angesichts des gestellten Klageantrags, der hinsichtlich des Beginns des Zeitraums für die geltend gemachte Nachzahlung keine Einschränkung enthält, legt das Gericht bei dessen Auslegung nach § 88 VwGO zugrunde, dass vom Klagebegehren der Zeitraum ab dem 01.01.2000 vom Nachzahlungsbegehren erfasst sein soll, da die Klägerin zu jenem Zeitpunkt in den Ruhestand eingetreten ist und somit grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehaltes erworben hat. a. Was die Frage der Anspruchsverjährung anbelangt, ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur allgemein anerkannt, dass Versorgungsbezüge der Verjährung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen, wobei sich bis zur Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 sogar eine ausdrückliche Regelung in § 197 BGB (a.F.) fand (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 32/81 – juris Rn. 15; Dähn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2024, § 49 BeamtVG Rn. 156 ff.; Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 12). Soweit die Klägerin einwendet, dass der Versorgungsausgleich als solcher nicht der Verjährung unterliege, mag das zutreffen (vgl. etwa Schüßler in BeckOGK, Stand: 01.11.2023, VersAusglG, § 1 Rn. 80 m.w.N. aus der Rspr.). Jedoch geht es vorliegend gerade nicht um den Versorgungsausgleich selbst, welcher im Übrigen bereits vor geraumer Zeit durchgeführt wurde, sondern um beamtenrechtliche Versorgungsansprüche der Klägerin, bei welchen das Ergebnis des Versorgungsausgleichs lediglich als Berechnungsgrundlage eine Rolle spielt. b. Der in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung der Versorgungsbezüge ist für sämtliche geltend gemachten Zeiträume verjährt. Dies gilt zunächst für den (weit überwiegenden) Zeitabschnitt nach Inkrafttreten der Vorschriften im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 (aa.) wie auch – und erst recht – für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2001 (bb.). aa. Soweit die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach der Schuldrechtsmodernisierung mit Wirkung vom 01.01.2002 Anwendung finden, sind die Voraussetzungen der Anspruchsverjährung gegeben. Die Kammer legt mit der Rechtsprechung und Kommentarliteratur für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 zugrunde, dass Ansprüche auf Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) unterliegen (vgl. Dähn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2024, § 49 BeamtVG Rn. 156 ff.; Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 12; VG Regensburg, U.v. 08.08.2012 – RO 1 K 11.1305 – juris Rn. 22 m.w.N.). Die Verjährung beginnt dabei nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge entsteht jeweils zum Monatsersten (vgl. § 49 Abs. 4 BeamtVG i.V.m. § 3 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG). Entstanden ist der Anspruch, wenn die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind und die Leistung fällig ist, der Anspruch also geltend gemacht und erforderlichenfalls klageweise durchgesetzt werden kann. Versorgungsbezüge, deren Bewilligung – wie hier – nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, entstehen dabei kraft Gesetzes, sodass die Festsetzung nach § 49 Abs. 1 BeamtVG rein deklaratorisch ist (vgl. Dähn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 49 BeamtVG Rn. 163 f. m.w.N.). Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrundeliegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (vgl. Grote in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 199 BGB Rn. 28). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel – d.h. vorbehaltlich des hier nicht gegebenen Ausnahmefalls, in dem eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag –, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, U.v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – juris Rn. 35 m.w.N.). Legt man dies zugrunde, hatte die Klägerin bereits bei ihrer Versetzung in den Ruhestand die für einen Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und somit auch im hier relevanten Zeitraum. Sie beruft sich zwar darauf, dass sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes – denknotwendig – vor dessen Eintreten keine Kenntnis haben konnte. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine anspruchsbegründende Voraussetzung. Anspruchsbegründend für den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von (ungekürzten) Versorgungsbezügen war und ist insbesondere, dass sie in den Ruhestand eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 57 BeamtVG infolge eines Versorgungsausgleichs, im Rahmen dessen sie ausgleichsverpflichtet ist, nicht vorliegen. Die Kenntnis dieser Umstände hatte sie, denn sie war an den Verfahren vor dem Amtsgericht … und dem Oberlandesgericht … beteiligt und es war ihr somit bekannt, dass das Amtsgericht seine ursprüngliche Entscheidung zwar abgeändert hatte, dieser Beschluss jedoch im Rechtsmittelverfahren vom Oberlandesgericht aufgehoben wurde. Ausweislich des Rubrums des Beschlusses des Oberlandesgerichts … vom 06.12.1989 war die Klägerin in jenem Verfahren auch anwaltlich vertreten. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nicht nur eine dezidierte Berechnung erhalten hat, sondern auch ein Merkblatt für Versorgungsempfänger mit einer zu erwartenden Kürzung nach § 57 BeamtVG. Der Beklagten mag bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ein Fehler unterlaufen sein, indem sie bei ihren Berechnungen die zwischenzeitlich infolge eines Rechtsmittels aufgehobene Entscheidung des Amtsgerichts … zugrunde gelegt hat. Jedoch hatte die Klägerin die maßgeblichen – wohlgemerkt: tatsächlichen – Kenntnisse, um ihren Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge durchzusetzen. Geht man davon aus, dass das Schreiben der Klägerin vom 29.12.2022 – entsprechend dem Posteingangsstempel – am 02.01.2023 bei der Beklagten eingegangen ist, ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass alle vor dem 01.01.2020 entstandenen Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Versorgungsbezügen verjährt sind. Die Frage, ob der bloße Eingang eines Schreibens bei der Beklagten vor dem Ende des Jahres 2022 für Ansprüche aus dem Jahr 2019 verjährungshemmend wäre, ist demnach hier nicht entscheidungserheblich, wäre nach Auffassung der Kammer mit Blick auf die Regelungen in §§ 203 ff. BGB jedoch ohnehin zu verneinen. bb. Soweit vorliegend Zeiträume vor der Schuldrechtsmodernisierung betroffen sind (01.01.2000 bis 31.12.2001), kommen die einschlägigen Regelungen zum intertemporalen Recht zur Anwendung. Das Übergangsrecht findet sich, was Verjährungsfragen betrifft, in Art. 229 § 6 EGBGB. Die Vorschrift zielt auf eine möglichst rasche Umstellung auf das neue Recht sowie auf den Vorrang der früher vollendeten Verjährung ab. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) gelangen grundsätzlich die neuen Verjährungsregeln auf alle Ansprüche zur Anwendung, die am 01.01.2002 bestanden haben und (nach altem Recht) noch nicht verjährt waren. Für Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung zeichnet dagegen das Stichtagsprinzip des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB verantwortlich. Danach richtet sich die Bewertung von Umständen aus der Zeit vor dem 01.01.2002 nach altem Recht, mögen auch die neuen Vorschriften abweichende oder ergänzende Voraussetzungen aufstellen. Eine Ausnahme kann sich aus Art. 229 Abs. 2 und 3 EGBGB ergeben, wonach ein Fristenvergleich zwischen altem und neuem Recht vorzunehmen ist, demzufolge sich im Ergebnis die kürzere Frist durchsetzt (vgl. z.B. Grote in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 194 BGB Rn. 35). Für den vorbezeichneten Zeitraum bedeutet dies, dass sich der Verjährungsbeginn grundsätzlich nach § 197 BGB a.F. richtet, wonach die Verjährung mit Schluss des Jahres begann (§ 201 BGB a.F.), in dem der Anspruch entstanden ist (§ 198 BGB a.F.). Seinerzeit begann der Anspruch auf einen Versorgungsbezug mit dem Ersten des Monats, für den er zu zahlen war und war in dem Zeitpunkt entstanden, in dem er geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden konnte, wobei er nicht der Höhe nach festzustehen brauchte. Insoweit ist auch hier zu konstatieren, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge der Klägerin auch nicht etwa von einer Ermessensentscheidung der Beklagten abhing, sondern vielmehr der Anspruch auf deren Zahlung sich unmittelbar kraft Gesetzes ergab und die erfolgte Festsetzung rein deklaratorischen Charakter hatte (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 32/81 – juris Rn. 15 m.w.N.). Für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2001 ist folglich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt vom Eintritt der Verjährung auszugehen, da schon die nach neuem Recht kürzere Regelverjährungsfrist abgelaufen ist und sich überdies selbst bei unterstellter nicht eingetretener Verjährung in letzter Konsequenz jedenfalls die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB (n.F.) im Wege des Fristenvergleiches durchsetzen würde. c. Die Klägerin kann der Verjährungseinrede der Beklagten auch nicht den Gegeneinwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 15.06.2006 – 2 C 14/05 – juris Rn. 23; OVG RP, U.v. 05.02.2007 – 2 A 11330/06.OVG – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 31.08.2021 – 1 A 2150/19 – juris Rn. 6). Anhaltspunkte für ein derartiges qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Sachbehandlung der Beklagten war sicherlich unrichtig, dies stellt sie selbst auch nicht in Abrede. Jedoch kann angesichts der umfangreichen Information der Klägerin über ihre Versorgungsbezüge einerseits und der unübersichtlichen familiengerichtlichen Entscheidungsabfolge andererseits nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte hätte die Klägerin bewusst davon abgehalten, ihre Rechte geltend zu machen. Dass auch haushaltsrechtliche Erwägungen die Geltendmachung der Verjährungseinrede regelmäßig gebieten (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.11.1982 – 2 C 32/81 – juris Rn. 19), sei an dieser Stelle lediglich ergänzend bemerkt. 2. Aus § 37 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VersAusglG oder gar § 4 Abs. 2 VAHRG kann die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Rückzahlung der gekürzten Beträge herleiten, da – soweit überhaupt anwendbar – weder die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (a.) noch eine analoge Anwendung der Vorschriften auf den vorliegenden Fall in Betracht kommt (b.). a. § 37 VersAusglG ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, obwohl über die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor Inkrafttreten der Norm gerichtlich entschieden wurde. Dies folgt aus einem Gegenschluss aus § 49 VersAusglG, demzufolge die §§ 4 bis 10 VAHRG nur bis zu einem vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger gestellten Antrag anzuwenden sind. Jedoch liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, weil die Klägerin gerade nicht die ausgleichsverpflichtete Person, sondern die ausgleichsberechtigte Person im Zuge des Versorgungsausgleichs ist, wie sich in der Konsequenz der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts … vom 06.12.1989 ergibt. Dasselbe ergäbe sich im Übrigen bei einer Anwendung der Vorgängernorm § 4 VAHRG, die ebenfalls die Folgen des Versterbens des Ausgleichsberechtigten regelte. Darüber hinaus sieht § 37 VersAusglG – anders als die Vorgängernorm § 4 VAHRG – keine rückwirkende Anpassung im Fall des Todes mehr vor (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2015, Rn. 1061). Zurückzuzahlen sind – soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen – nach § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sowohl Beiträge, die der Ausgleichspflichtige zur Abwendung der Kürzung an seinen Versorgungsträger, als auch Beiträge, die er an einen Versorgungsträger des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Begründung eines Anrechts erbracht hat. Nicht zu den zu erstattenden Zahlungen des Ausgleichsberechtigten zählt indes die in der Vergangenheit eingetretene Kürzung von Anrechten des Ausgleichspflichtigen – diese Kürzung fällt unter Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift und kann nur für die Zukunft ausgesetzt, nicht aber rückwirkend beseitigt werden (vgl. Maaß in BeckOGK, Stand: 01.02.2024, VersAusglG § 37 Rn. 34; VG München, U.v. 29.03.2011 – M 5 K 10.4285 – juris Rn. 19). b. Sofern man, was fragwürdig erscheint, nach dem Vorstehenden überhaupt noch eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG auf den vorliegenden Fall in Betracht ziehen kann, scheidet diese jedenfalls aus. Entsprechendes gilt für einen Analogieschluss aus der bereits zeitlich nicht mehr anwendbaren Vorgängervorschrift § 4 VAHRG, die immerhin noch eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs vorsah. Denn eine analoge Anwendung würde nach allgemeinen Grundsätzen eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Sach- und Interessenlage voraussetzen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 02.04.2014 – 5 C 40/12 – juris Rn. 21), was hier beides zu verneinen ist. aa. In der vorliegenden Fallkonstellation kann man schon nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgehen, denn der Gesetzgeber wollte mit Einführung des § 37 VersAusglG – wie bereits in der Vorgängernorm § 4 VAHRG – nur die Folgen des Todes der ausgleichsberechtigten Person regeln (vgl. hierzu BT-Drs. 16/10144 S. 75 f.). Der Regelungszweck war, eine vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig gerügte Härte (BVerfG, U.v. 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – juris Rn. 168 ff.) zu beseitigen, die darin bestand, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs der Ausgleichspflichtige nur eine gekürzte Versorgung erhält, obschon durch frühzeitiges Versterben des Ausgleichsberechtigten dieser nur wenig oder gar nichts aus dem Versorgungsausgleich erlangt hat (vgl. Bergmann in BeckOK BGB, 68. Ed. 01.11.2023, VersAusglG § 37 Rn. 1). Eine entsprechende Anpassungsbestimmung für den Fall des Todes der ausgleichspflichtigen Person gibt es gerade nicht; es bleibt insoweit bei dem Grundsatz des Versorgungsausgleichs, dass es gerade sein Ziel ist, für die berechtigte Person eine eigenständige Versorgung zu schaffen, die vom Schicksal des Verpflichteten unabhängig ist (vgl. Ackermann-Sprenger in MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 37 Rn. 1). Nachdem der Gesetzgeber somit gezielt die Auswirkungen des Todes der ausgleichsberechtigten Person auf den Versorgungsausgleich regeln wollte, kann mit Blick auf die hiesige Konstellation von einer planwidrigen Lücke schon keine Rede sein. Überdies liegt keine vergleichbare Sach- und Interessenlage vor. Die Situation einer in Wirklichkeit ausgleichsberechtigten Person wie der Klägerin, deren Versorgungsträger zu Unrecht Kürzungen der Versorgungsbezüge vornimmt, ist nicht mit der in § 37 VersAusglG bzw. § 4 VAHRG geregelten Konstellation vergleichbar, sondern schlichtweg anders: Eine Person wie die Klägerin kann im Rahmen der ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten auf eine zutreffende versorgungsrechtliche Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hinwirken. Insoweit bestand für sie – anders als in der Situation, in der sich durch den Tod der anderen Person etwas ändert – von vornherein die Gelegenheit, im Rahmen der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge zu prüfen bzw. erforderlichenfalls prüfen zu lassen, ob die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zutreffend ist. Ist dies nicht der Fall, kann sie auf eine der Rechtslage entsprechende Behandlung durch ihren Dienstherrn hinwirken, nicht zuletzt durch die Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe. Würde man § 37 VersAusglG oder § 4 VAHRG auf Fälle wie den vorliegenden anwenden, unterliefe man im Ergebnis insbesondere das Rechtsinstitut der Verjährung, welches auch öffentlichen Interessen – namentlich dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit – dient (vgl. z.B. Grothe in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 194 Rn. 7; BGH, U.v. 18.11.1982 – IX ZR 91/81 – juris Rn. 30; BT-Drs. 14/6040, S. 96, 100). Es ist verfassungsrechtlich – in der von § 37 VersAusglG eigentlich geregelten Konstellation – schon nicht zu beanstanden, dass der Vorteil der einbehaltenen Kürzungsbeträge nach § 57 BeamtVG, dem jedoch andererseits keine Belastung durch eine Ausgleichszahlung an einen Rentenversicherungsträger gegenübersteht, nicht durch vollständige Rückzahlung der einbehaltenen Kürzungen ausgeglichen wird (vgl. VG München, U.v. 29.03.2011 – M 5 K 10.4285 – juris Rn. 20 ff.). Deswegen können auch aus verfassungsrechtlichen Gründen in der hier vorliegenden Fallgestaltung keine darüber hinausgehenden „Korrekturen“ der Rechtslage im Rahmen der Normanwendung angezeigt sein. 3. Nach alledem kann die Klägerin die Nach- bzw. Rückzahlung der zu Unrecht gekürzten Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2019 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen, sodass ihre Klage als unbegründet abzuweisen ist. II. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Klägerin unterliegt, besteht kein Anlass zu einer – wohl mit Schriftsatz vom 03.07.2023 unter III. beantragten – Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 25). III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. § 711 ZPO findet angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten keine entsprechende Anwendung, zumal diese eine Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.