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Gerichtsbescheid

B 6 K 22.956

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Anfechtungsklage ist mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit dem Rechtsbehelf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, der sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erledigt hat. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden vor Erlass des Gerichtsbescheides gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). I. Die Klage wird abgewiesen, weil der Rechtsbehelf zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig ist. Für die mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landesamtes vom 28. September 2022 ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Eine Anfechtungsklage ist mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit dem Rechtsbehelf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, der sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erledigt hat (BVerwG, B. v. 27.7.2005 – 6 B 37/05 – juris Rn. 6; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vor §§ 40-53 VwGO Rn. 16). Der Kläger kann durch die beantragte gerichtliche Entscheidung keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung in Ziffer 1 und 2 sowie die Zwangsgeldandrohung, auch in ihrer Funktion als Leistungsbescheid (Art. 31 Abs. 3 Satz 2, Art. 23 Abs. 1 VwZVG), in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides haben sich erledigt. Aus der Pressemitteilung Nr. 41 vom 17. Januar 2023 ergibt sich, dass die Erhebung von Auskünften zur Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 beendet ist. Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers führt in seinem Schriftsatz vom 23. Januar 2023 in Bezug auf die vom Beklagten dargelegte Unverwertbarkeit von Auskünften, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt würden, aus, dass der Kläger insoweit nicht mehr zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet sein könne und auch die Zwangsgeldandrohung damit spätestens mit Ablauf des 31. Dezembers 2022 unwirksam geworden sei. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 bestätigt, dass sich die Auskunftsverpflichtung sowie die damit einhergehende Vollstreckung zwischenzeitlich fällig gewordener Zwangsgelder durch Zeitablauf erledigt hätten. Damit misst der Beklagte dem Bescheid zweifelsfrei keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr bei und geht auch der Kläger – jedenfalls teilweise – hiervon aus. Der streitgegenständliche Bescheid hat damit seine Regelungsfunktion verloren und sich zumindest auf andere Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt (vgl. OVG NRW, B. v. 28.6.2023 – 4 B 484/23 – juris Rn. 4). Der Kläger hat in Kenntnis der Umstände nach Erledigung mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023 seinen Aufhebungsantrag wiederholt und an seinem Begehren ausdrücklich festgehalten. Auf die Anfrage des Gerichts, ob mit Blick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2023 (Az. 5 CS 22.2452) die Klage für erledigt erklärt werde sowie den Schriftsatz des Beklagten, der ebenfalls die Erledigung bestätigte, erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion. II. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.