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Urteil

B 1 K 22.443

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 1 FeV ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen ist gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Beibringung eines Drogenkontrollprogramms und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung ist rechtmäßig, wenn hinreichend gewichtige Tatsachen vorhanden sind, die Zweifel an der Fahreignung des Klägers belegen und die die Fahrerlaubnisbehörde veranlassen durften, eine Abklärung herbeizuführen, insbesondere ob nach Anl. 4 Nr. 9.5 FeV die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz wieder gegeben war. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 S. 1 FeV ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen ist gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Beibringung eines Drogenkontrollprogramms und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung ist rechtmäßig, wenn hinreichend gewichtige Tatsachen vorhanden sind, die Zweifel an der Fahreignung des Klägers belegen und die die Fahrerlaubnisbehörde veranlassen durften, eine Abklärung herbeizuführen, insbesondere ob nach Anl. 4 Nr. 9.5 FeV die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz wieder gegeben war. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 22. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Klage ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger sich gegen die Ziffern 1 und 4 des Bescheids des Landratsamts wendet. Ziffer 2 des Bescheids (Anordnung der sofortigen Vollziehung) stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m.w.N; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.). Dem Antrag auf Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) fehlt das Rechtschutzbedürfnis, da der Kläger der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins nachgekommen ist und sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledigt hat. II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheids ist rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gem. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 16). Die Nichteignung des Klägers ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 FeV. Nach § 11 Abs. 8 FeV musste der Beklagte auf die Nichteignung des Klägers schließen, da dieser ein im Sinne einer Fahreignung positives Ergebnis des rechtmäßig angeforderten Drogenkontrollprogramms mit anschließend medizinisch-psychologischer Untersuchung nicht vorlegte. Das Drogenkontrollprogramm wurde wegen fehlender Mitwirkung des Klägers abgebrochen. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen der §§ 11 ff. FeV entspricht. Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 19). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Weiterhin ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlich, dass der Betroffene nachweislich auf die Folgen der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Die Frist muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 18). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11 m. w. N.). a. Der Beklagte war nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 FeV befugt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Ein solches ist beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch betäubungsmittelabhängig ist oder -ohne abhängig zu seinweiterhin Betäubungsmittel einnimmt (vgl. VG München, B.v. 17.6.2019 – M 26 S 19.1809 – juris Rn. 29). Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Forderung zur Beibringung eines Drogenkontrollprogramms nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV sowie eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV im maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung zu Recht erfolgte, denn es waren hinreichend gewichtige Tatsachen vorhanden, die Zweifel an der Fahreignung des Klägers belegen und die die Fahrerlaubnisbehörde veranlassen durften, eine Abklärung herbeizuführen, insbesondere ob nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz wieder gegeben war. Aus dem ärztlichen Attest vom 8. April 2021 und dem Entlassbrief des Bezirkskrankenhauses … vom 14. April 2020 ergibt sich, dass der Kläger u.a. an psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Myotika und durch Opioide-Fentanyl oder anderen psychotropen Substanzen litt, multipler Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und eine entsprechende Intoxikation vorlag. Mithin sei die Fahrtauglichkeit gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen nicht gegeben. Der Kläger räumte zudem selbst ein, abhängig gewesen zu sein. Bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bzw. der missbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist nach Nr. 9.3 und 9.4 der Anlage 4 zur FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Diese ist nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erst nach Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz wieder gegeben. Ausschließlich wegen der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit konnte der Beklagte nicht mehr ohne Weiteres von der Fahrungeeignetheit des Klägers ausgehen, sondern war gehalten, den Kläger im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. Anlage 4 Nr. 9.5 zur FeV) zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung aufzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145 – juris Rn. 17) Im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung lagen also Tatsachen vor, die Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers begründeten und weiterer Klärung bedurften. Zudem hat der Kläger der Gutachtenerstellung zugestimmt. b. Weder die Fragestellung in der Gutachtensanforderung (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) noch die Auswahl der Begutachtungsstellen ist zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, von wem das Fahreignungsgutachten zu erstellen ist. Das Landratsamt forderte vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV nach einem mittels Drogenkontrollprogramm geführten Abstinenznachweis von einem Jahr durch Vorlage von sechs Drogenscreenings. Dies war das gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung mildeste Mittel, um Eignungszweifel zu überprüfen. Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen im Hinblick auf die Aufforderung zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens gemäß § 114 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Das Landratsamt hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch sonst von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Aufforderung war verhältnismäßig. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich prüfen, ob der Sachverhalt zunächst noch durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen weiter aufgeklärt werden kann. Die getroffene Anordnung gegenüber dem Kläger war im vorliegenden Fall insbesondere erforderlich, mithin das mildeste geeignete Mittel, um die Zweifel an der Fahreignung des Klägers auszuräumen. Lassen die der Anforderung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen, so steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dieser Anordnung in der Regel, so auch hier, nicht entgegen. Es bestanden hinreichende Anhaltspunkte, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass der Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Mit dem Drogenkontrollprogramm und dem medizinisch-psychologischen Gutachten sollte insbesondere geklärt werden, ob der Kläger trotz der vom Bezirkskrankenhaus … attestierten nicht bestehenden Fahreignung mittlerweile seine Fahreignung wiedererlangte hatte. Dies ist nicht zu beanstanden. c. Die Beibringungsaufforderung entspricht auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Der Beklagte ist den sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden Informationspflichten korrekt nachgekommen. Der Beklagte hat dem Kläger ausführlich die Gründe dargelegt, welche die Zweifel an seiner Fahreignung stützen. Auch Hinweise darauf, dass der Kläger die Kosten der Begutachtung zu tragen hat und das Recht hat, die zu übersendenden Unterlagen einzusehen, sowie ein Hinweis über die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV) sind in der Beibringungsanordnung enthalten. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass der Beklagte bei einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darf. Die Fristsetzung zur Beibringung des medizinischen Gutachtens war angemessen im Sinne von § 2 Abs. 8 StVG und § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. d. Nachdem der Kläger die von ihm geforderte Mitwirkungshandlung in Form des Drogenkontrollprogramms ohne hinreichende Erklärung nicht fristgerecht erbrachte, ist das Landratsamt zutreffend davon ausgegangen, dass der Schluss auf das Fehlen der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zwingend ist. Der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – juris Rn. 47). Der pauschale Verweis auf eine bestehende Nierenerkrankung ist nicht geeignet, die ärztlichen Feststellungen der TÜV ... GmbH in Zweifel zu ziehen. Nach Angaben der Ärztin und ausweislich der vom Kläger vorgelegten Arztberichten, insbesondere vom 5. Dezember 2023, führen die attestierten Nieren- und Harnsteine zu einem erhöhten, nicht zu einem niedrigeren – wie in den Proben – oder schwankenden – wie vom Kläger behauptet – Kreatininwert. Trotz erneuter Aufforderung des Gerichts blieb der Kläger bis zur Entscheidung substantiierte Einwendungen gegen die ärztliche Feststellung oder wenigstens eine plausible Erklärung für die zu niedrigen Kreatininwerte in den beiden Proben schuldig. 2. Die Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Nachdem dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich insbesondere nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). 3. Die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheides beruht auf § 6a StVG i.V.m. §§ 1 ff. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebühren sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt dem Kläger als Kostenschuldner aufzuerlegen. Die Gebühren in Höhe von 150,00 EUR bewegen sich im Gebührenrahmen der Nr. 206 der Anlage 1 zur GebOSt und sind nicht zu beanstanden. Die Auslagen in Höhe von 4,11 EUR sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).