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Urteil

B 4 K 22.436

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Nachweis des zu versteuernden Einkommens nach Art. 19a Abs. 7 S. 5 KAG ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs. Die bloße Vorlage von Teilen des Einkommensteuerbescheids genügt idR nicht der erforderlichen Nachweispflicht. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Hinblick auf die Regelung in Art. 19a Abs. 6 S. 3 KAG ist die Härtefallkommission nicht verpflichtet, einen Antragsteller in allen Einzelheiten über die erforderlichen Unterlagen zu informieren, wenn die Anforderungen klar und eindeutig formuliert sind. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Umfang der behördlichen Betreuungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei auch die enorme Anzahl zu bewältigender Anträge innerhalb kürzester Frist herangezogen werden kann. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachweis des zu versteuernden Einkommens nach Art. 19a Abs. 7 S. 5 KAG ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs. Die bloße Vorlage von Teilen des Einkommensteuerbescheids genügt idR nicht der erforderlichen Nachweispflicht. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Hinblick auf die Regelung in Art. 19a Abs. 6 S. 3 KAG ist die Härtefallkommission nicht verpflichtet, einen Antragsteller in allen Einzelheiten über die erforderlichen Unterlagen zu informieren, wenn die Anforderungen klar und eindeutig formuliert sind. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Umfang der behördlichen Betreuungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei auch die enorme Anzahl zu bewältigender Anträge innerhalb kürzester Frist herangezogen werden kann. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen formwirksam verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht gemäß Art. 19a Abs. 6 Satz 1 bis 3 KAG keinen Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs; die streitgegenständlichen Bescheide vom 21. März 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bayerische Gesetzgeber hat sich im Jahr 2019 dazu entschieden, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rückwirkend zum 1. Januar 2018 abzuschaffen. Um mit der stichtagsgebundenen Abschaffung einhergehende Härten abzufedern, hat er flankierend freiwillige Ausgleichszahlungen für besondere Härtefälle bestimmt und einen entsprechenden Härtefallfonds eingerichtet. Die Gewährung eines solchen Härteausgleichs hat er in Art. 19a KAG an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So hat er in Art. 19a Abs. 6 Satz 1 bis 3 KAG eine Mitwirkungspflicht statuiert. Danach hat jeder Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts sowohl im Rahmen der Bewilligung als auch im Rahmen einer etwaigen späteren Überprüfung mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen (Satz 1). Die Kommission kann für die Mitwirkung jeweils angemessene Fristen setzen (Satz 2). Ein Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt oder eine bereits erteilte Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 und 2 nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht; hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen (Satz 3). 1. Die Klägerin wurde hier in ausreichender Weise sowohl auf ihre nach Art. 19a Abs. 6 Satz 1 KAG bestehende Mitwirkungspflicht als auch auf die – nach dem Gesetzeswortlaut zwingende – Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Mitwirkungspflicht nach Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG belehrt. Mit Schreiben der Härtefallkommission vom 4. November 2020 wurde sie aufgefordert, bis spätestens 9. Dezember 2020 unter anderem geeignete Unterlagen zum Nachweis über das zu versteuernde Einkommen für das Jahr 2016, z.B. Kopie des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2016, vorzulegen. Hieraus müsse der Steuerschuldner, der Veranlagungszeitraum und das zu versteuernde Einkommen erkennbar sein. Außerdem wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt werde, wenn bis Fristablauf kein vollständiger Antrag mit allen angeforderten Nachweisen vorliege, es sei denn, die Fristversäumnis wäre unverschuldet, was die Klägerin unverzüglich glaubhaft zu machen habe. 2. Die von der Klägerin mit E-Mail ihres Sohnes vom 30. November 2020 vorgelegten Seiten 1, 3 und 4 des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 genügten jedoch nicht, den erforderlichen Nachweis für die Antragsbefugnis nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 KAG zu erbringen. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis für den hier streitgegenständlichen Härteausgleich unter anderem voraus, dass der Antragsteller im Jahr der Festsetzung der Belastung über ein zu versteuerndes Einkommen von nicht mehr als 100.000 EUR verfügte. Nach Art. 19a Abs. 7 Satz 5 KAG richtet sich das zu versteuernde Einkommen nach Wahl der Antragsteller entweder nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Steuerbescheid des Jahres des Bescheiderlasses oder nach dem Mittelwert der durch im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Steuerbescheide belegten Einkommen aus einem Dreijahreszeitraum, dessen letztes Jahr dem Jahr des Bescheiderlasses entspricht. Schon aus der Formulierung in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 KAG ergibt sich, dass auf das zu versteuernde Einkommen abzustellen ist. Auch mit dem Schreiben der Härtefallkommission vom 14. November 2020 wurden ausdrücklich „geeignete Unterlagen zum Nachweis über das zu versteuernde Einkommen für das Jahr 2016, z.B. Kopie des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2016 (…)“ gefordert. Ebenso war im von der Klägerin ausgefüllten Antragsformular ausdrücklich nach dem zu versteuernden Einkommen im Jahr des Bescheiderlasses gefragt. Darüber hinaus enthielt das Formular einen ausführlichen Hinweis zum zu versteuernden Jahreseinkommen, wonach sich das zu versteuernde Jahreseinkommen entweder nach dem Steuerbescheid des relevanten Jahres oder als Mittelwert der Einkommen aus einem Dreijahreszeitraum bestimmt. Auch ohne Kenntnis des Gesetzeswortlautes in Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 KAG war vor diesem Hintergrund klar und eindeutig erkennbar, dass es sich bei dem verlangten Nachweis um einen Nachweis des zu versteuernden Einkommens handeln musste. Den von der Klägerin vorgelegten Seiten 1, 3 und 4 des Einkommensteuerbescheids für 2016 sind die festgesetzte Einkommensteuer und der festgesetzte Solidaritätszuschlag zu entnehmen. Außerdem sind auf der Seite 1 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genannt. Seite 3 enthält die Erläuterungen zur Festsetzung und Seite 4 die Rechtsbehelfsbelehrung. Das zu versteuernde Einkommen ist jedoch auf der – nunmehr unstreitig – nicht vorgelegten Seite 2 des Einkommensteuerbescheids für 2016 aufgeführt. Es berechnet sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich der Versicherungsbeiträge sowie der Sonderausgaben- und Behinderten-Pauschbeträge und wurde mit -1.347 EUR beziffert. Eine direkte Ableitung des zu versteuernden Einkommens aus der festgesetzten Einkommensteuer oder aus den übrigen auf den übersandten Seiten enthaltenen Angaben ist nicht möglich. 3. Eine Nachfrage nach der Vollständigkeit der Unterlagen von Seiten der Klägerin bzw. ihres Sohnes erfolgte entgegen der Behauptung der Klägerin ebenso wenig wie eine dahingehende Bestätigung von Seiten der Geschäftsstelle der Härtefallkommission. Laut Aktenvermerk vom 2. Dezember 2020 fragte der Sohn der Klägerin bei seinem Anruf bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission am selben Tag lediglich, ob es in Ordnung sei, dass er die Unterlagen per E-Mail eingereicht habe und ob diese angekommen seien. Wie ebenfalls aus dem Aktenvermerk ersichtlich ist, wurde der Sohn der Klägerin aber informiert, dass im Verfahren keine Eingangsbestätigungen vorgesehen sind. Alle erforderlichen Informationen seien im Schreiben der Härtefallkommission abschließend aufgelistet. Im Hinblick auf die Regelung in Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG, auf die die Klägerin hingewiesen worden war, bestand insoweit auch kein Anlass für die Härtefallkommission, sich nochmals an die Klägerin zu wenden und nach dem zu versteuernden Einkommen der Klägerin zu forschen. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste also weder ein Anruf noch ein anderer Hinweis von Seiten des Beklagten erfolgen, um es ihr zu ermöglichen, die geforderten Unterlagen nachzureichen. Auch war die Härtefallkommission nicht verpflichtet, sich das zu versteuernde Einkommen der Klägerin aus den weiter vorliegenden Unterlagen bzw. Daten, wie beispielsweise dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 oder dem Alter der Klägerin, zu erschließen. Hiergegen spricht schon, dass es sich dabei um eine bloße Schätzung hätte handeln können. Eindeutige Rückschlüsse auf das zu versteuernde Einkommen hätten – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht aus dem von ihr vorgelegten Kontoauszug, der die erfolgte Zahlung der Straßenausbaubeiträge belegen sollte, gezogen werden können. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, innerhalb der ihr gesetzten Frist einen hinreichenden Nachweis für ihr zu versteuerndes Einkommen zu erbringen. Da sie dies nicht getan hat, entfiel ihre Antragsbefugnis (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2023 – 6 ZB 23.533 – juris Rn. 4). Insoweit ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 15; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 113 VwGO Rn. 268; eingehend auch VG Bayreuth, G.v. 9.11.2022 – B 8 K 22.390 – juris Rn. 54 ff. m.w.N.): Die Härtefallkommission hatte nach Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG Anträge ohne weitere Prüfung abzulehnen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist, ohne unverzüglich glaubhaft zu machen, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste daher im Rahmen der Behördenentscheidung außer Acht gelassen werden. Es widerspräche damit der Intention des Gesetzgebers, wenn erst nach Bescheiderlass vorgelegte Unterlagen und Nachweise noch Berücksichtigung fänden. 4. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht führt nach der gesetzgeberischen Konstruktion zur zwingenden Ablehnung eines Antrags auf Härteausgleich (Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG: „wird“; LT-Drs. 18/1552, S. 4: „Erfolgt dies nicht, ist ein Härtefallausgleich zu versagen.“). Hierauf hat der Beklagte im Schreiben vom 4. November 2020 hingewiesen. Unter anderem mit Blick auf die klare gesetzliche Regelung sowie den Umstand, dass auf die Leistung kein Anspruch besteht (vgl. Art. 19a Abs. 8 KAG), ist die Ablehnung des streitgegenständlichen Härteausgleichsantrags daher nicht zu beanstanden. Darauf, ob der beantragte Härteausgleich betreffend das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … auch deshalb abzulehnen gewesen wäre, weil nicht Straßenausbaubeiträge in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR festgesetzt wurden (vgl. Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG), kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. 5. Entgegen der vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Ansicht liegen hier keine Verstöße gegen Art. 24 Abs. 1 und 2 oder Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vor. Gemäß Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG regelt, dass die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen hat. Die Sachverhaltsermittlungspflicht wird durch die verfahrensrechtliche Mitwirkungslast des Betroffenen eingeschränkt (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs/, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 24 Rn. 28 m.w.N.). Eine solche ergibt sich aus Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG oder spezialgesetzlichen Regelungen. Die Mitwirkungsobliegenheit aus Art. 19a Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG führte vorliegend dazu, dass die Klägerin die geforderten Unterlagen sowie Nachweise beizubringen hatte und es – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – nicht der Härtefallkommission zur Last gelegt werden kann, wenn dies nicht geschehen ist. Bei der von Klägerseite zur Aufklärungspflicht genannten Rechtsprechung des BVerwG (B.v. 27.2.2020 – 9 BN 2/19 – juris) ist überdies zu berücksichtigen, dass es dort nicht um die behördliche Sachverhaltsermittlungspflicht, sondern um die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ging. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Der Umfang dieser Betreuungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs/, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 25 Rn. 24 m.w.N). Zur Bestimmung des Umfangs der Beratungspflicht soll nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung auch die enorme Anzahl innerhalb kürzester Frist zu bewältigender Anträge herangezogen werden können (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris). Hier hat die Härtefallkommission die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 2020 nach erfolgter Antragstellung unter Setzung einer Frist u.a. zur Vorlage von geeigneten Unterlagen zum Nachweis des zu versteuernden Einkommens aufgefordert und einen Hinweis nach Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG erteilt. Damit hat sie den spezialgesetzlichen Anforderungen des Art. 19a Abs. 6 KAG Genüge getan. Eine weitergehende Betreuungspflicht, etwa in Form einer nochmaligen Fristsetzung oder Kontaktaufnahme kann ihr deshalb und auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Gewährung von Härteausgleich um ein sog. Massenverfahren handelt, nicht auferlegt werden. Dementsprechend kann auch die Rechtsprechung des BVerwG zur behördlichen Beratungspflicht (U.v. 10.11.2016 – 8 C 11.15 – juris Rn. 24), bei der keine spezialgesetzliche Mitwirkungsobliegenheit im Raum stand, nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dies gilt gleichermaßen für die Rechtsprechung des EuGH (U.v. 15.10.2015 – C-137/14 – juris), zumal im vorliegenden Fall – wie oben dargestellt – geklärt ist, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist. 6. Auch ist für das Gericht vorliegend angesichts der klaren spezialgesetzlichen Regelungen und deren Befolgung durch die Härtefallkommission sowie mangels besonders zu berücksichtigender Umstände des Einzelfalls kein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip, das Kooperationsprinzip oder den Grundsatz von Treu und Glauben zu erkennen. Ebenso scheidet auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, die die Klägerseite mit einer Bezugnahme auf Herrn H., einen Nachbarn der Klägerin, zu belegen versucht, aus. Diesem sei eine Rückerstattung in Höhe von rund 23.000,00 EUR gewährt worden. Herr H. sei Rentner und erhalte aus dem Grundstück monatliche Pachteinnahmen im fünfstelligen Bereich. Weshalb Herr H. eine Rückerstattung erhalten habe und die Klägerin nicht, sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich. Dabei verkennt die Klägerin, dass der Ablehnung des von ihr beantragten Härteausgleichs keine weitere Prüfung zugrunde liegt, sondern sie lediglich auf einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 19a Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG zurückzuführen ist. Dies folgt der klaren gesetzlichen Regelung aus Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG. 7. Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ist gegenüber Art. 32 BayVwVfG spezieller und verdrängt das dort geregelte Rechtinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Übrigen handelt es sich vorliegend nicht um eine gesetzliche, sondern behördliche Frist, sodass Art. 32 BayVwVfG auch deshalb nicht einschlägig ist. Der behördliche Fristen betreffende Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG hilft wegen der vorrangigen Spezialregelung des Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ebenfalls nicht weiter. Zudem scheidet ab Bescheiderlass eine rückwirkende Fristverlängerung durch die Härtefallkommission aus. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat. IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).