Gerichtsbescheid
B 8 K 22.822
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 46 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung regelt Ansprüche der Witwe, deren Ehe bis zum Tod des Mitglieds bestanden hat, § 55 der Satzung die Ansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs und § 51 der Satzung freiwillige Leistungen für Ehegatten, die auf Grund von § 46 Abs. 2 keinen Anspruch auf Witwengeld haben; die einzelnen Regelungen der Satzung stehen in einem Ausschlussverhältnis zueinander (hier: Zeit einer ersten Ehe mit Versorgungsausgleich kann nicht auch im Rahmen des § 51 Abs. 2 der Satzung Berücksichtigung finden). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 46 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung regelt Ansprüche der Witwe, deren Ehe bis zum Tod des Mitglieds bestanden hat, § 55 der Satzung die Ansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs und § 51 der Satzung freiwillige Leistungen für Ehegatten, die auf Grund von § 46 Abs. 2 keinen Anspruch auf Witwengeld haben; die einzelnen Regelungen der Satzung stehen in einem Ausschlussverhältnis zueinander (hier: Zeit einer ersten Ehe mit Versorgungsausgleich kann nicht auch im Rahmen des § 51 Abs. 2 der Satzung Berücksichtigung finden). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2022 und die Prüfung des Anspruchs auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe des vollen Witwengeldes sowie eines rückständigen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 40.576,68 EUR. Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder Anspruch auf einen laufenden Unterhaltsbeitrag in Höhe des vollen Witwengeldes noch auf Gewährung eines rückständigen Unterhaltsanspruchs in Höhe des vollen Witwengeldes, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Es wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen und von einer gesonderten Darstellung der Gründe abgesehen (§ 81 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu ist zum Klagevorbringen sowie zur Sache noch das Folgende auszuführen: 1. § 6 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung (Stand 1. Januar 2022) regelt: Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten Satzungsänderungen auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, insbesondere für vor einer Satzungsänderung eingetretene Versorgungsfälle und für künftig Fällig wiederkehrende Versorgungsleistungen, die bereits eingewiesen sind. Soweit man hierin einen Fall der Rückwirkung sehen wollte, da der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung von der Klägerin bereits am 4. Mai 2012 gestellt wurde (zur Frage der Rückwirkung BayVGH, B.v. 21.1.2019 – 21 ZB 16.552 – juris Rn. 22), ist auf den vorliegenden Fall die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung (Stand 1. Januar 2012) (in Folgendem Satzung a.F.) anwendbar. Die Frage muss vorliegend nicht abschließend geklärt werden, da nach beiden Fassungen der Satzung ein Anspruch nicht besteht. 2. Ein Anspruch auf Witwengeld aus § 46 Abs. 1 der Satzung bzw. aus § 46 der Satzung a.F. besteht unstreitig nicht, da die zweite Ehe erst nach Eintritt der dauernden Berufsunfähigkeit geschlossen wurde (§ 46 Abs. 2 der Satzung bzw. der Satzung a.F.). Für Zeiten der ersten Ehe der Klägerin besteht ebenfalls kein Anspruch aus § 46 der Satzung (auch a.F.), da diese durch rechtskräftiges Urteil seit … Oktober 2006 geschieden wurde. Ein Anspruch aus § 46 Abs. 1 der Satzung besteht für diese Ehezeit nicht, da im Rahmen der Scheidung der Versorgungsausgleich geregelt wurde. Dementsprechend regelt § 55 Abs. 1 der Satzung: Soweit ein Mitglied auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig ist, findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der ergänzenden Vorschriften dieser Satzung statt. Der Versorgungsausgleich für die Ehezeit wurde durchgeführt und für die Zeit der ersten Ehe vom *. September 2000 bis zum 31. Mai 2006 Versorgungsanwartschaften für die Klägerin begründet. 3. In § 51 der Satzung sind die freiwilligen Leistungen geregelt. § 51 Abs. 1: Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, kann die Bayerische Ärzteversorgung dem überlebenden Eheteil, der nach § 46 Abs. 2 keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, einen Unterhaltsbeitrag bis zur halben Höhe des Witwen- oder Witwergeldes gewähren, wenn mit dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Zeiten einer gleichzeitig bestehenden anderweitigen Ehe bleiben außer Ansatz. Abs. 2: Im Falle des Abs. 1 kann der Unterhaltsbeitrag bis zur vollen Höhe des Witwen- oder Witwergeldes gewährt werden, wenn die häusliche Gemeinschaft fünfzehn Jahre bestanden hat. § 51 der Satzung a.F: regelt: Abs. 1 Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, kann die Bayerische Ärzteversorgung dem überlebenden Eheteil, der nach § 46 Abs. 2 keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, einen Unterhaltsbeitrag bis zur halben Höhe des Witwen- oder Witwergeldes gewähren, wenn er dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod fünf Jahre ununterbrochen den Haushalt geführt hat. Abs. 2: Im Falle des Abs. 1 kann der Unterhaltsbeitrag bis zur vollen Höhe des Witwen- oder Witwergeldes gewährt werden, wenn die Führung des Haushaltes fünfzehn Jahre gedauert hat. Der Unterschied der beiden Fassungen besteht im Nachweis der Haushaltsführung/der häuslichen Gemeinschaft. Diese muss nach der neuen Fassung der Vorschrift durch Melderegisterauskunft nachgewiesen sein. Die Beklagte hat vorliegend die eidesstattlichen Versicherungen betreffend den Einzug der Klägerin in die eheliche Wohnung am 16. Februar 2007 als Nachweis anerkannt, weshalb bis zum … April 2012 für 5 Jahre und 2 Monate eine ununterbrochene Haushaltsführung vorlag und ihr ein freiwilliger Unterhaltsbeitrag in Höhe des halben Witwengeldes gewährt wurde. Die Klägerin argumentiert damit, dass dabei unberücksichtigt geblieben sei, dass sie mit dem Verstorbenen von 1993 bis 2000 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe, am ... September 2000 die erste Ehe mit dem Verstorbenen geschlossen habe und den Haushalt bis zum Versterben ihres Mannes (unterbrochen durch 3,5 Monate) geführt habe. Zwar findet sich in § 51 Abs. 2 der Satzung (ebenfalls der a.F.) kein Hinweis darauf, dass die häusliche Gemeinschaft ununterbrochen 15 Jahre gedauert haben muss. Abs. 2 nimmt aber durch die Worte: „im Falle des Abs. 1“ auf diesen Absatz Bezug, der eine ununterbrochene häusliche Gemeinschaft bzw. Haushaltsführung von 5 Jahren verlangt. Auch wenn das Wort ununterbrochen im Abs. 2 nicht mehr ausdrücklich wiederholt wird, so wird durch die Bezugnahme auf Abs. 1 deutlich, dass auch für Abs. 2 eine ununterbrochene häusliche Gemeinschaft/Haushaltsführung vorliegen muss (vgl. ebenso BayVGH, B.v. 28.9.2020 – 21 C 20.1403 – juris Rn. 11). Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen ebenso für diese Auslegung, da Versorgungsansprüche aus Ehen, die erst nach Beendigung des Berufslebens geschlossen wurden, in engen Grenzen gehalten werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre in einem solchen Fall auch der völlige Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung möglich (BVerfG, B.v. 1.3. 2010 – 1 BvR 2584/06 – juris: Versicherte heiratete nach Beginn seiner Altersrente seine frühere geschiedene Ehefrau erneut). Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war die häusliche Gemeinschaft unterbrochen. Der Ehemann versicherte vor dem Notar … am 1. März 2012, er habe mit der Klägerin von 1993 bis Sommer 2006 und ab Frühjahr 2007 einen gemeinsamen Haushalt geführt. In diese Zeit der unterbrochenen häuslichen Gemeinschaft fällt auch die Scheidung der Ehe am … Oktober 2006. Die Systematik der Satzung spricht zudem dafür, dass im Fall einer Scheidung und der Gewährung eines Versorgungsausgleichs eine zeitliche Zäsur eintritt und die Versorgung für diese Zeit allein über § 55 der Satzung und das Versorgungsausgleichsgesetz zu erfolgen hat. § 46 der Satzung regelt Ansprüche der Witwe, deren Ehe bis zum Tod des Mitglieds bestanden hat. § 55 der Satzung die Ansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs und § 51 der Satzung freiwillige Leistungen für Ehegatten, die auf Grund von § 46 Abs. 2 keinen Anspruch auf Witwengeld haben. Die einzelnen Regelungen der Satzung stehen in einem Ausschlussverhältnis zueinander. Schon aus der Systematik ist zu erkennen, dass nicht Ansprüche aus § 46 neben § 51 oder § 55 geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund ist für die Zeit der ersten Ehe der Klägerin mit Herrn … allein der Versorgungsausgleich einschlägig und kann nicht auch im Rahmen des § 51 Abs. 2 der Satzung Berücksichtigung finden. Diese Auslegung der Systematik der Satzung entspricht der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Nichtberücksichtigung von Haushaltsführungszeiten während Zeiten einer anderen Ehe. Für den Fall des Nebeneinanders von Pflichtleistung und freiwilliger Leistung führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.3.2011 – 21 BV 09.647 – juris Rn. 22 ff. Folgendes aus: „Schließlich kommt ein freiwilliger Unterhaltsbeitrag nur in Betracht, wenn das verstorbene Mitglied keine Versorgungsberechtigen hinterlässt. Nach dem unzweifelhaften Willen des Satzungsgebers sollen also freiwillige Unterhaltsbeiträge begrenzt und ein Nebeneinander von Pflichtleistungen (z.B. Witwengeld) und freiwilligen Leistungen (z.B. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 Abs. 1 der Satzung) ausdrücklich ausgeschlossen sein. Demzufolge können aus Ehezeiten, für die jedenfalls dem Grunde nach Versorgungsanwartschaften auf Witwen- oder Witwergeld des Ehepartners bestanden, von einem nichtehelichen Lebenspartner nicht gleichzeitig freiwillige Leistungen wegen langjähriger Haushaltsführung beansprucht werden. Andernfalls würde der offensichtliche Wille des Satzungsgebers, Versorgungsansprüche aus Ehen, die erst nach Beendigung des Berufslebens geschlossen werden, generell in engen Grenzen zu halten, ins Gegenteil verkehrt.“ Zwar trifft es zu, wie der Klägerbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 16. Dezember 2023 ausgeführt hat, dass durch den Versorgungsausgleich das Ruhegeld geringer ausfällt, weshalb eine doppelte Belastung der Beklagten nicht anzunehmen wäre. Allerdings zeigt die Systematik der Satzung, dass ein Nebeneinander der unterschiedlichen Ansprüche nicht gewollt ist. Auch nach Sinn und Zweck erscheint eine Berücksichtigung der Zeiten, während derer ein Versorgungsausgleich gewährt wird, nicht notwendig: Zweck der Hinterbliebenenversorgung soll der Ersatz des Unterhalts sein, der auf Grund des Todes des Mitglieds und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (BayVGH, B.v. 21.1.2019 – 21 ZB 16.552 – juris Rn. 29). Da sich die Klägerin durch die Scheidung für eine Regelung der Ansprüche auf dieser Basis entschieden hatte (Versorgungsausgleich bzw. Scheidungsunterhalt oder Verzicht auf denselben) ist ein zusätzlicher Ausgleich im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung nach § 51 Abs. 2 der Satzung für diese Zeiten nicht angezeigt. 4. Auch besteht kein Anspruch aus § 34 Abs. 2 der Satzung. Hiernach kann die Bayerische Ärzteversorgung, sofern sich in einzelnen Fällen aus der Vorschrift des § 51 besondere Härten ergeben, freiwillige Leistungen gewähren. Ein solcher Härtefall liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 51 der Satzung nicht erfüllt sind. Hinzutreten müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände, die eine Leistungsverweigerung im konkreten Fall als unbillig und ungerecht erscheinen lassen (VG München, U.v. 8.10.2015 – M 12 K 15.3332 – juris Rn. 73). Ein solcher Härtefall kann vorliegend nicht gesehen werden. Die Klägerin hat sich bewusst für die Ehescheidung und den Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs entschieden. Sie erhält über diesen und im Rahmen der freiwilligen Leistungen nach § 51 Abs. 1 der Satzung Leistungen in Höhe des halben Witwengeldes. Ein Härtefall stellt auch nicht die Pflege des … dar – dieser Umstand wurde bereits bei der Gewährung des halben Witwengeldes berücksichtigt. Kein Grund ist die lange Beitragszahlung des Verstorbenen im Gegensatz zu der erhaltenen Rente. Die Hinterbliebenenrente hat nur Versorgungscharakter und ist eine fürsorgerisch motivierte Leistung, die ohne eine erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird*(BVerfG, B.v. 1.3.2010 – 1 BvR 2584/06 – BVerfGK 17, 120-125, Rn. 16). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.