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Urteil

B 3 K 23.523

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Wiederholung der schriftlichen Prüfungsaufgabe vom 21.09.2022 im Wege einer Ersatzklausur und anschließende Neuverbescheidung der abgelegten Fachprüfung II 2022. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aufgrund des vorgebrachten Verfahrensmangels hinsichtlich der Bearbeitungszeit. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2023, ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin bringt vor, dass ihr – im Rahmen der zweiten schriftlichen Prüfungsaufgabe vom 21.09.2022 – eine zu gewährende zusätzliche Bearbeitungszeit von fünf Minuten nicht gewährt worden sei. Das Gericht hat diesbezüglich erhebliche Zweifel am klägerseits geschilderten Geschehensablauf, wenngleich den in sich widersprüchlichen Prüfungsprotokollen der Beklagtenseite insoweit kein Wert beigemessen werden kann. Unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines entsprechenden Verfahrensmangels ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin mit ihrer diesbezüglichen Rüge jedenfalls präkludiert ist. 1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit vor allem aus zwei Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation. Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in Prüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung. Ob der Prüfling dieser Obliegenheit nachgekommen ist, bleibt anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Sächs. OVG, U.v. 25.10.2016 – 2 A 308/15 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist zwischen zwei Fällen von Störungen des Prüfungsablaufes zu unterscheiden: In Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, so dass es keiner Rüge des Prüflings bedarf. Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Die Rüge im Verlauf der Prüfung dient dazu, die Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde zu verlagern und damit einer Störung ihre rechtliche Relevanz als Verfahrensfehler zu bewahren, wenn und soweit sie nicht bereits ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen war (vgl. OVG NW, B.v. 3.6.2009 – 14 B 594/09 – juris Rn. 12-14). Es ist anerkannt, dass es bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge bedarf, weil das Prüfungsamt von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen muss und dass der Prüfling, wenn dies nicht erfolgt, sich auch nachträglich, etwa im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den Mangel berufen kann, obwohl er ihn nicht (rechtzeitig) gerügt hat. Bei offensichtlichen und zweifelsfreien Mängeln des Prüfungsverfahrens kann ausnahmsweise auch die unverzügliche Geltendmachung von Rechten, die aus Mängeln im Prüfungsverfahren folgen, entbehrlich sein (vgl. VGH BW, B.v. 16.8.2006 – 9 S 675/06 – juris Rn. 7 m.w.N.). In Einklang mit diesen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen normiert die Prüfungssatzung (LPSB) der Beklagten in § 26 Abs. 2 Satz 1 die Verpflichtung, einen Antrag bezüglich etwaiger Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich zu stellen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LPSB ist ein Antrag auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teiles des Prüfungsverfahrens, für den Mängel geltend gemacht werden, ein Monat verstrichen ist. 2. Demnach entfiel für die Klägerin vorliegend nicht das Erfordernis, die ihrem Vorbringen nach nicht gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit unverzüglich zu rügen. Die Prüfungsbehörde hatte vorliegend erkannt, dass ein Teil des Bearbeitungshinweises im Aufgabentext fehlte und hat dies von Amts wegen behoben. Für die insoweit notwendige Ergänzung wurde eine zusätzliche Bearbeitungszeit von fünf Minuten gewährt. Dieser Umstand war der Klägerin auch bekannt; sie hat nach ihren eigenen Angaben die Aufforderung an die Prüfungsaufsicht selbst mitbekommen. Bei der tatsächlichen Gewährung der zusätzlichen Bearbeitungszeit im jeweiligen Prüfungsraum wäre man seitens der Prüfungsbehörde jedoch wiederum auf eine Rüge der Prüflinge angewiesen gewesen, sofern die Bearbeitungszeit tatsächlich nicht gewährt worden sein sollte. Diesbezüglich steht nicht nach Art und Ausmaß ohne jeden Zweifel fest, dass die Chancengleichheit der Prüflinge beeinträchtigt ist. Eine entsprechende Rüge wäre der Klägerin auch möglich und zumutbar gewesen, nachdem sie hiervon unmittelbar Kenntnis erlangt hat. Es wäre lebensfremd, davon auszugehen, dass ein Prüfling angesichts des eigenen Zeitmanagements – zusammen mit allen anderen Prüflingen im Prüfungsraum – nicht bemerkt, wenn eine zuvor explizit vereinbarte Verlängerung der Bearbeitungszeit um fünf Minuten nicht gewährt wird. Selbst wenn dies bei der Klägerin der Fall gewesen sein sollte, so wäre sie jedenfalls unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme verpflichtet gewesen, den Verfahrensmangel zu rügen. Sinn und Zweck der (unverzüglichen) Rügeobliegenheit ist zum einen, dass seitens der Prüfungsbehörde sofort reagiert und ggf. abgeholfen werden kann. Zum anderen ist es im unmittelbaren zeitlichen Nachgang leichter, entsprechende Mängel nachzuvollziehen und ggf. zu dokumentieren, vgl. auch oben. Wie der Fall der Klägerin zeigt, besteht ansonsten die Gefahr, dass ein Prüfling mehrere Monate nach Durchführung der Prüfung einen zweifelhaften und nicht mehr nachzuvollziehenden Verfahrensfehler vorbringt. Ein offensichtlicher und zweifelsfreier Fehler, der die unverzügliche Rügeobliegenheit der Klägerin entfallen ließ, ist vorliegend aus Sicht des Gerichts bereits nicht gegeben. Die Klägerin wäre demnach verpflichtet gewesen, die (angebliche) Nichtgewährung der zusätzlichen Bearbeitungszeit (unverzüglich) zu rügen. Dies hat sie nicht getan. Sie berief sich vielmehr nachträglich darauf, dass ihr (zur Bearbeitung der Nachbarklage) genau diese fünf Minuten gefehlt hätten. 3. Unabhängig davon kann selbst dann, wenn es ausnahmsweise keiner unverzüglichen Rüge oder der Geltendmachung von Rechten hieraus bedurft hätte, dem Prüfling lediglich nicht entgegengehalten werden, seine Rüge von Verfahrensmängeln oder die Geltendmachung von Rechten hieraus sei nicht unverzüglich gewesen, mit der Folge, dass er schon deshalb keine Rechte aus dem Verfahrensfehler mehr geltend machen könne. Damit entfällt jedoch nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist – hier des § 26 Abs. 2 Satz 2 LPSB – innerhalb derer überhaupt nur Mängel im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung dazu führt, dass sich der Prüfling nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann. Der maßgebliche schriftliche Prüfungsteil fand vorliegend vom 20.09.-28.09.2022 statt. Der Nichtbestehensbescheid erging am 20.12.2022. Am 26.01.2023 hat die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben und darin erstmals den aus ihrer Sicht vorliegenden Verfahrensfehler bezüglich der Bearbeitungszeit gerügt. Die Geltendmachung ist damit nicht innerhalb der Frist des § 26 Abs. 2 Satz 2 LPSB erfolgt. Diese Regelung dient dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht. Es soll dadurch gerade vermieden werden, was die Klägerin erreichen will. Der Grundsatz der Chancengleichheit darf nicht zu einer Wahlmöglichkeit des Prüflings führen, die Prüfungsarbeit je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B.v. 16.8.2006 – 9 S 675/06 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist zudem die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will, unabhängig davon, ob diese Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel jedenfalls nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler nachträglich beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance (vgl. OVG NW, B.v. 3.6.2009 – 14 B 594/09 – juris Rn. 16-18). II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung vom 21.09.2022 und eine anschließende Neuverbescheidung hinsichtlich ihres Prüfungsergebnisses der Fachprüfung II 2022. Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2023, ist auch bezüglich der hilfsweise geltend gemachten materiell-rechtlichen Bewertungsmängel rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es sind für das Gericht keine Bewertungsmängel ersichtlich. 1. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Prüfertätigkeit, die sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen lässt, einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machen es notwendig, den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt. Unter diesen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum fallen zum Beispiel die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander oder die Würdigung der Qualität der Darstellung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens, ferner Wertungen, die sich damit befassen, ob der Bearbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat, oder die Frage, ob ein in der Prüfungsarbeit enthaltenes Problem lediglich ein „Randproblem“ oder ein „entscheidendes Problem“ der Arbeit darstellt. Dies gilt gleichermaßen für das Gewicht positiver Ausführungen in der Prüfungsarbeit oder die Bedeutung eines Mangels in der Gesamtbewertung. Schließlich ist die Vergabe von Punkten und Noten sowie die Frage, ob eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist, Gegenstand des Bewertungsspielraums (vgl. zum Ganzen: BGH, B.v. 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 5/22 – juris Rn. 26 f. m.w.N.). Die Aufhebung eines Prüfungsbescheides und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung einer vom Prüfling angesprochenen Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Die gerichtliche Kontrolle der Bewertung einer Prüfungsklausur hat sich darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Streiten Prüfling und Prüfer um die Beantwortung von Fachfragen, so ist dem Prüfling ein Antwortspielraum einzuräumen. Eine von ihm vorgetragene und mit gewichtigen Argumenten versehene Antwort darf nicht deshalb als falsch gewertet werden, weil die Prüfer fachlich anderer Ansicht sind als der Prüfling. Im Übrigen müssen Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Die Bestehensgrenze, also der Maßstab für ungenügende Prüfungsleistungen, lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Leistungen bestimmen. Daraus folgt, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum. Auch hier unterliegt die Bewertung der Prüfer zwar im dargestellten Umfang der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. zum Ganzen: Nds. OVG, B.v. 10.12.2009 – 5 ME 182/09 – juris Rn. 7 m.w.N.). Beurteilungsfehler im obigen Sinne sind den Korrektorinnen vorliegend nicht unterlaufen. Weder haben sie den ihnen zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten noch fachliche Aspekte unzutreffend bewertet. 2. Die von der Klägerin bemängelte Bewertung der Erstkorrektorin unterliegt bezüglich der Zusammenrechnung einzelner Bewertungspunkte zwar gerichtlicher Kontrolle. Demnach ist festzustellen, dass die Berechnung der Erstkorrektorin zu einer Punktzahl von 38,5 Punkten hätte führen müssen und die Erstkorrektorin mithin einen Punkt übersehen hat. Dies wirkt sich in der Notenvergabe jedoch nicht aus, da die Note ausreichend erst ab 40 Punkten zu vergeben wäre, worauf die Beklagtenseite zutreffend hinweist. Selbst unter Berücksichtigung eines weiteren Punktes, wie er seitens der Zweitkorrektorin unter „I. Ergebnis“ des Bewertungsbogens vergeben wurde, wäre die maßgebliche Punkteschwelle nicht erreicht. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass diese von der Klägerseite vorgenommene Berechnung nicht nur keine abweichende Benotung rechtfertigt, sondern bei dieser Berechnung auch teilweise eine nicht vorhandene Punktevergabe der Erstkorrektorin unterstellt wird. Insoweit ist zu beachten, dass auch bei der Vergabe von Punkten unter Anwendung eines Punkteschemas dem Prüfer ein weiter Bewertungsspielraum verbleibt. Ob und in welcher Weise dabei Punkte zu vergeben und einzelne Prüfungsleistungen zu gewichten sind, ist in weitgehendem Umfang der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. Nds. OVG, B.v. 10.12.2009 – 5 ME 182/09 – juris Rn. 7; VG München, U.v. 27.7.2020 – M 27 K 19.2820 – juris Rn. 31). 3. Die Klägerseite bemängelt ferner, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Bewertung im Einzelnen zustande gekommen sei, insbesondere wie die Zweitkorrektorin zu einem Ergebnis von 37 Punkten gelangt sei. Es fehle allgemein eine angemessene Begründung der Prüfung. Die Klägerin könne bezüglich einiger Bewertungspunkte nicht aus der Begründung die tragenden Gründe für die Entscheidung folgern. Dieses Vorbringen der Klägerseite kann eine Neubewertung der Prüfungsleistung ebenfalls nicht rechtfertigen. Ob der Prüfer seinen Bewertungsspielraum eingehalten hat, kann nur anhand seiner Begründung festgestellt werden. Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten daher die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben, um dem Prüfling eine – gegebenenfalls gerichtliche – Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu ermöglichen. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling diese in den Grundzügen nachvollziehen kann, das heißt die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss insoweit nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme die Benotung beruht. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge des Prüfers sind erfüllt. Eine zunächst fehlende Begründung kann insoweit auch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens – etwa im Rahmen der Überdenkung durch den Prüfer – nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen: BGH, B.v. 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 5/22 – juris Rn. 29 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Prüfungsentscheidung vorliegend hinreichend begründet. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von Bewertungsbogen, handschriftlichen Anmerkungen und den Ausführungen der Korrektorinnen in ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren. Aus den schriftlichen Beurteilungen, dass die Aufgabe nicht vollständig erfasst und nicht abschließend bearbeitet worden sei sowie die Unterscheidung zwischen zwei Klagen in der Zulässigkeitsprüfung nicht erkannt worden sei, im Zusammenspiel mit der Punkteverteilung im Bewertungsbogen und den Randbemerkungen in der Klausur, können die grundlegenden Gedankengänge der Prüferinnen nachvollzogen werden. Wird die Leistung von zwei Prüfern korrigiert und schließt sich der Zweitkorrektor der Begründung des Erstkorrektors an, bedarf es keiner weiteren umfangreichen Erörterung der Bewertung durch den Zweitkorrektor, wenn die Begründung des Erstkorrektors – wie vorliegend – ausreichend ist. Da sich vorliegend beide Korrektorinnen innerhalb derselben Notenstufe bewegten, war eine weitergehende Begründung der Entscheidung durch die Zweitkorrektorin nicht erforderlich. Die Abweichungen der Zweitkorrektorin um 0,5 Punkte bei einzelnen Bewertungsmerkmalen unterfallen dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüferin und sind mithin gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Gewichtung der Ausführungen bei der Punktevergabe obliegt allein der Prüferin. 4. Auch die von der Klägerseite erfolgte Beanstandung einzelner Bewertungsmerkmale kann zu keiner Neubewertung der Prüfungsleistung führen. Die beanstandeten Bewertungen unter „I. 2. Statthaftigkeit, Drittanfechtungsklage“, „I. 6. Klagefrist“, „I. 8. Postulationsfähigkeit“ sowie die Bewertung von „Systematik, Aufbau, Schwerpunktsetzung und Form“ unterfallen ebenfalls dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer, vgl. oben. Die Angemessenheit der Punktevergabe im Einzelnen ist der gerichtlichen Kontrolle entzogen. 5. Soweit die Klägerin bemängelt, dass nicht ersichtlich sei, nach welchen Grundsätzen die unterschiedlichen Ergebnisse der Korrektorinnen zusammengefasst worden seien, ist § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 LPSB zu beachten. Demnach schließt sich nur bei abweichender Beurteilung ein Einigungsverfahren der Prüfer an. Vorliegend kamen die Prüferinnen jedoch zum gleichen Ergebnis. Die Prüfungsleistung der Klägerin wurde von beiden Korrektorinnen mit der Note „mangelhaft (5)“ bewertet. 6. Auch das Vorbingen der Klägerin bezüglich der Punkteabzüge für das Nichterkennen der zwei Klagen kann nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage führen. Die Klägerin bringt insoweit zudem vor, dass bei der Klage des Nachbarn bereits bei der Klagebefugnis Schluss gewesen wäre. Es sei außerdem nach der Aufgabenstellung ihr überlassen gewesen, die beiden Klagen nacheinander zu prüfen. Es ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Bewertungsspielraum der Prüferinnen überschritten wurde. Die Prüferinnen haben den Sachverhalt zutreffend erfasst, insbesondere alle vorhandenen Ausführungen der Klägerin gewertet. Ausweislich der Bearbeitung der Klägerin wurde (zunächst) nur eine Klage geprüft. Die dabei vorgenommenen „Punkteabzüge“ lassen sich – unter Berücksichtigung des Bewertungsspielraums der Prüferinnen – ausschließlich auf diesen Umstand zurückführen. Ungeachtet dessen, ob die Klägerin im Anschluss tatsächlich noch eine weitere Klage (des Nachbarn) prüfen wollte, können die Prüferinnen nur die tatsächlich vorhandenen Ausführungen berücksichtigen. 7. Das Gericht kann damit vorliegend keine durchgreifenden Bewertungsmängel erkennen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 LPSB hat die Klägerin die Fachprüfung II nicht bestanden, da sie viermal eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat. Die Klage war demnach insgesamt abzuweisen. III. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.