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Gerichtsbescheid

B 8 K 21.1277

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Grundstückskäufer muss den Feuerstättenbescheid auch bei Unkenntnis gegen sich gelten lassen. (Rn. 27) 2. Besondere Umstände der zeitlichen Dispositionsfreiheit des Verpflichteten sind im Rahmen der Angemessenheit von Erledigungsfristen zu berücksichtigen. (Rn. 38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grundstückskäufer muss den Feuerstättenbescheid auch bei Unkenntnis gegen sich gelten lassen. (Rn. 27) 2. Besondere Umstände der zeitlichen Dispositionsfreiheit des Verpflichteten sind im Rahmen der Angemessenheit von Erledigungsfristen zu berücksichtigen. (Rn. 38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. II. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Mit seinem Klageantrag begehrt der anwaltlich nicht vertretenen Kläger, „den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid zurückzunehmen.“ Der Kläger macht aber keine Ausführungen, inwiefern der streitgegenständliche Bescheid abgeändert werden soll. Vielmehr stellt der Kläger in seinen Schriftsätzen heraus, dass er sich durch den Zweitbescheid zu Unrecht belastet sieht. Diese Auslegung des klägerischen Begehrens ergibt sich aus der Begründung der Klageschrift, denn dort gibt der Kläger an, der Zweitbescheid beruhe auf: „a) der Darstellung falscher Tatsachen durch die Falschbehauptungen des [… Beigeladenen, …] b) der widersprüchlichen Auslegung der Kehr- und Überprüfungsordnung durch das Landratsamt [und] c) der Darstellung eines falschen Gefahrenpotentials“. Das klägerische Ziel, diese Belastungen zu beseitigen, wird nicht durch die gerichtliche Verpflichtung an die Verwaltungsbehörde, den belastenden Verwaltungsakt zurückzunehmen erreicht. Vielmehr wird die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) direkt durch das Verwaltungsgericht angeordnet. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 9. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). a. Die Anordnung der Durchführung von näher bestimmten Kaminkehrerarbeiten und der Vorlage eines Nachweises hierüber unter der Nummer 1 des Zweitbescheids des Landratsamtes … vom 9. November 2021 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. aa. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein solcher Zweitbescheid muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 SchfHwG bezeichneten 14-tägigen Frist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). bb. Diese Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheids des Landratsames … vom 9. November 2021, der dem Kläger am 13. November 2021 zugestellt und damit bekanntgegeben worden ist, sind erfüllt. (1) Mit dem Feuerstättenbescheid vom 3. Mai 2012, der sich in der beigezogenen Behördenakte befindet, liegt ein wirksamer und bestandskräftiger Erstbescheid vor. (a) Der Wirksamkeit des Feuerstättenbescheids kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass ihm dieser Feuerstättenbescheid unbekannt war. Denn auch wenn der Feuerstättenbescheid bereits am 3. Mai 2012 erlassen worden ist und der Kläger das Anwesen erst im November 2013 erworben hat, so wirkt dieser Feuerstättenbescheid gegen ihn: nach § 14a Abs. 5 S. 2 SchfHwG gilt ein Feuerstättenbescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger. Als Käufer des Anwesens ist der Kläger – in Ermangelung abweichender Vereinbarungen – in Bezug auf die Rechtsverhältnisse, die mit dem Anwesen verbunden sind, Rechtsnachfolger (BayVGH, B.v. 23.3.2023 – 15 ZB 22.2634 – juris Rn. 13). Er tritt insoweit an die Stelle der früheren Eigentümerin. Folglich bindet der Feuerstättenbescheid den Kläger als Rechtsnachfolger nach § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG. (b) Für die Verpflichtung des Rechtsnachfolgers kommt es auf die Kenntnis des Rechtsnachfolgers nicht an. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Verpflichtungen aus dem Feuerstättenbescheid nach dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG an die Feuerstätte und nicht an die Person des Eigentümers derselben gebunden ist. Weiterhin folgt es allgemeinen Prinzipien des öffentlichen Rechts, dass es bei Rechtsverhältnissen, die an eine Sache gebunden sind, regelmäßig nicht auf die Kenntnis des Eigentümers der Sache ankommt (BayVGH, B.v. 29.6.2009 – 15 ZB 09.460 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 29.6.2009 – M 8 K 08.2587 – juris Rn. 50). Wäre es anders, so liefen die Behörden Gefahr, ihren gesetzlichen Auftrag, die von ihnen erlassenen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Anordnungen notfalls auch zwangsweise durchzusetzen, häufig nicht oder nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen und mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand erfüllen zu können. Ohne diese verpflichtende Wirkung ihrer Anordnungen gegen den Rechtsnachfolger wären die Behörden in ihrem Bemühen um die Beseitigung rechtswidriger Zustände weithin vom gutem Willen des Betroffenen abhängig, das heißt davon, dass er sich seiner Verpflichtung nicht durch einen Eigentumswechsel entzieht. Wirkte nämlich eine Anordnung nicht gegen den Rechtsnachfolger, so müsste sich die Behörde nach einem Eigentumswechsel erst wieder einen Vollstreckungstitel gegen den Erwerber verschaffen, der wiederum nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel die zwangsweise Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes durch erneute Veräußerung des Grundstücks, etwa unter Familienmitgliedern, vereiteln könnte (VGH BW, U.v. 23.1.1979 – III 3228/78 – juris Rn. 27; VG Berlin, U.v. 11.02.2004 – 1 A 195.02 – juris Rn. 19). (c) Die Wirksamkeit und das Fortbestehen des Feuerstättenbescheids sind auch nicht mit der konkreten Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verbunden. Der Feuerstättenbescheid erlischt daher auch nicht automatisch mit dem Ende der Bevollmächtigung eines bestimmten Bezirksschornsteinfegers. Der Feuerstättenbescheid ist vielmehr an die Feuerstätte gebunden. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG, wonach der Feuerstättenbescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger gilt (VG Würzburg, U.v. 15.7.2019 – W 8 K 19.174 – juris Rn. 24). Im Übrigen wird in Ziffer 3 des Feuerstättenbescheids vom 3. Mai 2012 ausgeführt, dass dieser Bescheid bis zur nächsten Feuerstättenschau, die im vorliegenden Fall noch nicht durchgeführt wurde, gilt. (2) Die sich aus dem Feuerstättenbescheid ergebenden Pflichten sind auch nicht dadurch aufgehoben oder eingeschränkt, dass die Feuerstätten stillgelegt sind, schon längere Zeit nicht benutzt worden waren oder vielleicht nicht mehr funktionstüchtig sind. (a) Da die Feuerstätten, auf welche sich der Zweitbescheid bezieht, nicht stillgelegt sind, hat sich der Feuerstättenbescheid insoweit noch nicht erledigt. (aa) Regelmäßig erledigt die Stilllegung einer Feuerstätte den Feuerstättenbescheid hinsichtlich der stillgelegten Feuerstätten (NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris. Rn. 11). In diesem Fall kann ein Zweitbescheid nicht ergehen, weil rechtlich keine durch den Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten mehr existieren, so dass auch kein diesbezüglicher Nachweis zu führen ist (NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris. Rn. 11). Das folgt daraus, dass die dauerhafte Stilllegung die materiellen Eigentümerpflichten nicht nur modifiziert, sondern den Eigentümer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO insgesamt aus der Kehr- und Überprüfungspflicht entlässt (NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris. Rn. 11). Hierzu ist aber die Stilllegung im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich. Stillgelegt ist eine Anlage nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben oder bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitung dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt ist. (bb) Die streitgegenständlichen Feuerstätten werden mit festen Brennstoffen beziehungsweise mit Heizöl betrieben, weshalb eine Stilllegung durch einen Verschluss der Abgasöffnungen erfolgen müsste. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten erkenntlich, dass die Abgasöffnungen so verschlossen wurden, dass hierdurch die Anlage im vorstehenden Sinn stillgelegt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger die nach dieser Vorschrift erforderliche Mitteilung über die Stilllegung an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, also den Beigeladenen oder seinen Vorgänger im Amt, übersandt hat. Damit sind die Feuerstätten nicht wirksam stillgelegt und die Pflichten aus dem Feuerstättenbescheid vom 3. Mai 2012 sind nicht aufgehoben. (b) Eine vorübergehende Außerbetriebsetzung oder die Umwandlung in eine gelegentlich oder dauernd unbenutzte Feuerstätte hat auf die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheides keinen Einfluss (NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris. Rn. 13). Vielmehr unterliegen betriebsbereite Feuerstätten der Kehr- und Überprüfungspflicht auch dann, wenn sie dauernd unbenutzt sind (OVG NW, B.v. 9.3.2017 – 4 A 56/15 – juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris. Rn. 11). Dies ergibt sich gerade aus Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO, Nr. 1.9 und 2.5, denn dort ist niedergelegt, dass dauerhaft unbenutzte Feuerstätten zumindest einmal jährlich zu überprüfen sind. Die diesbezügliche möglicherweise gebotene Abänderung des Feuerstättenbescheids erfolgt aber nicht im Rahmen der Klage gegen den Zweitbescheid, sondern kann in dem nach § 14a Abs. 3 Nr. 1 SchfHwG vorgesehenen Verfahren gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verfolgt werden (NdsOVG, B.v. 6.12.2021 – 8 PA 109/21 – juris Rn. 13). (c) In Ermangelung eigener Regelung ist es für die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids auch unerheblich, ob eine Feuerstätte funktionstüchtig ist oder nicht. Sollte sich die Funktionstüchtigkeit dahingehend auswirken, dass eine Feuerstätte hierdurch länger außer Betrieb gesetzt ist, gilt das vorstehend (unter Buchstabe (b)) Ausgeführte. (3) Der Kläger hat die in Ziffer 1 des bestandskräftigen Feuerstättenbescheids vom 3. Mai 2012 festgelegten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb des hierfür festgelegten Zeitraums vom 1. April bis 30. April (im vorliegenden Fall des streitgegenständlichen Jahres 2021) durchgeführt und die Durchführung mittels des hierfür vorgesehenen Formblattes oder auf sonstige Weise nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums – also bis zum 15. Mai 2021 – nachgewiesen. Dies wird vom Kläger nicht bestritten. (4) Der Erlass eines Zweitbescheids ist nach § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG nicht davon abhängig, dass der Kläger als Eigentümer die nicht fristgerechte Durchführung vertreten müsste. Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge möglicher terminlicher Schwierigkeiten des Antragstellers nichts am Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass des Zweitbescheides (VG Würzburg, U.v. 15.7.2019 – W 8 K 19.174 – juris Rn. 26). Von daher sind die Ausführungen des Klägers zu seiner Verhinderung grundsätzlich unbeachtlich. Ein fehlendes Vertretenmüssen des Klägers könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden (VG Würzburg, U.v. 15.7.2019 – W 8 K 19.174 – juris Rn. 27). (5) Der Bescheid vom 4. Februar 2019 war auch in Bezug auf die Angemessenheit der Nachfristsetzung und den Zeitpunkt des Erlasses des Zweitbescheids ermessensfehlerfrei. Denn auch wenn der Kläger von dem Anwesen, das durch den Zweitbescheid betroffen ist, relativ weit entfernt wohnt (die Entfernung zwischen dem Anwesen in … und dem Wohnort in … beträgt über 300 km), er im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nach seinen Angaben durch die Pflege von zwei schwer pflegebedürftigen Personen terminlich eingeschränkt war und das Anwesen nach den Angaben des Klägers seit 2013 nicht mehr genutzt und – nach Angaben des Klägers – seit Herbst 2020 noch nicht einmal mehr betreten worden war, so steht dem gegenüber, dass ein behördliches Ermessen hinsichtlich der Frage, ob ein Zweitbescheid erlassen werden muss, nicht gegeben ist. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG hat die Behörde einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn der Eigentümer einer Feuerstätte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 22 ZB 16.1914 – juris). Von daher hatte das Landratsamt … den Zweibescheid zwingend zu erlassen. Es ist angesichts der öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Kehr- und Überprüfpflicht nicht erkennbar, dass der vom Landratsamt … ausgesprochene Zweitbescheid nicht angemessen war, denn vor dem Hintergrund, dass das Landratsamt … zum Erlass des Zweitbescheids verpflichtet war, gewährte es dem Kläger Fristen, die – trotz der Zwänge des Klägers – hätten ausreichen müssen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen: der Kläger wurde erstmals mit dem Schreiben vom 21. Juli 2021 auf seine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten hingewiesen. Ihm wurde damals aufgegeben, die Arbeiten bis zum 21. August 2021 durchführen zu lassen. Nachdem der Kläger seine Hinderungsgründe mit Schreiben vom 27. Juli 2021 mitgeteilt hatte, gewährte das Landratsamt … dem Kläger mit Schreiben vom 8. September 2021 eine weitere Frist bis zum 1. November 2021. Nachdem diese Frist abgelaufen war, räumte das Landratsamt … dem Kläger mit dem Zweitbescheid vom 11. November 2021 eine letzte Frist ein. Diese Fristen sind ausreichend bemessen. Dass die letzte Frist aus dem Zweitbescheid vom 11. November 2021 nur noch circa zwei Wochen betrug, ist angesichts der vorgehenden langen Fristen – insbesondere der mit Schreiben vom 8. September 2021 eingeräumten Frist bis zum 1. November 2021 – und angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit dem Besprechen des Anrufbeantworters des Beigeladenen am 4. Juli 2021 keinerlei erkennbare Bemühungen unternommen hat, mit dem Beigeladenen wegen eines Termins in Kontakt zu treten, nicht zu beanstanden. Dabei sieht das Gericht auch, dass das Landratsamt … den Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass er sich zur Vornahme der Arbeiten auch einer anderen, ausreichend qualifizierten Person bedienen könne, wenn dies die Erledigung der Arbeiten erleichtern würde. Weiterhin hat das Landratsamt … dem Kläger mit dem Schreiben vom 8. September 2021 verschiedene Hilfestellungen gegeben, wie die Angelegenheit – zumindest in Teilen – auch erledigt werden könnte, beispielsweise durch die Stilllegung der Feuerstätten. Zudem waren gewisse Zweifel des Landratsamts … an der Mitwirkungsbereitschaft des Klägers nicht völlig unbegründet, kam es doch – abgesehen von einem dokumentierten Versuch der Kontaktaufnahme am 4. Juli 2021, bei welchem der Kläger auf den Anrufbeantworter des Beigeladenen gesprochen hat – zu keinen weiteren erkennbaren Bemühungen des Klägers, einen Termin zu vereinbaren. b. Die Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 3 des Zweitbescheids) beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG und ist zwingend vorgesehen. c. Die Mitteilung der voraussichtlichen Kosten ist nach Art. 36 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG vorgesehen. d. Die in Nr. 4 des Zweitbescheids des Landratsamtes … vom 9. November 2021 getroffene Kostenlastentscheidung und der zugehörige konkrete Kostenansatz in Nr. 5 des Bescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit Zweitbescheid vom 9. November 2021 in den Nummern 4 und 5 erhobenen Kosten beruhen auf Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) und, soweit es die Höhe der festgesetzten Gebühr betrifft, auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. Lfd. Nr. 2.IV.8/8 und Tarif-Nr. Lfd.Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses, und hinsichtlich der Auslage Art. 10 Abs. 1 KG. Gemäß Art. 1 Abs. 1 KG erheben die Behörden des Freistaats Bayern für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist zu deren Zahlung als Kostenschuldner derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst hat, hier also der Kläger. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren grundsätzlich nach dem Kostenverzeichnis. Nach Tarif-Nr. Lfd. Nr. 2.IV.8/8 des Kostenverzeichnisses ergibt sich für den Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 und 3 SchfHwG ein Gebührenrahmen von 30,00 EUR bis 80,00 EUR. Ist wie hier mit dem Erlass des Zweitbescheids die Androhung einer Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. Lfd. Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses, die einen Gebührenrahmen von 12,50 EUR bis 150,00 EUR vorsieht. Damit ergibt sich insgesamt ein Gebührenrahmen von 42,50 EUR bis 230,00 EUR. Die streitgegenständliche Gebühr in Höhe von 150,00 EUR liegt im mittleren Bereich der Rahmengebühr. Die festgesetzte Gebühr ist nicht überhöht, sondern der Sachlage angemessen und ist auch gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG im Hinblick auf den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nicht zu beanstanden. Die Erhebung der Auslage in Höhe von 4,11 EUR beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. Ein Ermessensfehler ist im streitgegenständlichen Fall nicht erkennbar; die Gebührenfestsetzung hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Bei der Festsetzung der konkreten Gebühr wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) eingehalten. Die Anordnung der Durchführung von Kaminkehrerarbeiten und der Vorlage eines Nachweises hierüber und die Androhung der Ersatzvornahme in den Nummern 1, 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids als Grundlage für die Kostenfestsetzung sind – wie bereits oben ausgeführt wurde – ebenfalls in rechtmäßiger Weise erfolgt (vgl. Art. 16 Abs. 5 KG). III. Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 154 Abs. 1 VwGO zulasten des Klägers, dessen Klage vollumfänglich abgewiesen wurde. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.